Anwendung, ferner auch Bestimmungen der übrigen schweizerischen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluß ihre Anwendung be dingt. Dies gilt vor allem für Ein-, Durch- und Ausfuhrvorschriften, für Strafbestimmungen, die zur Durchführung der Zollgesetzgebung notwendig sind, ferner für zahlreiche andere bundesrechtliche Er lasse, die in Liechtenstein angewandt werden müssen, damit trotz des Fehlens jeglicher Kontrolle an der liechtensteinisch-schweizeri schen Grenze das schweizerische Recht in der Eidgenossenschaft nicht umgangen werden kann. Die Zölle werden von den schweizerischen Behörden erhoben und dem Fürstentum im Verhältnis der liechten steinischen zur schweizerischen Wohnbevölkerung zurückvergütet.75 Art. 6 ZV bestimmt, daß «in Ansehung der... im Fürstentum anzu wendenden Gesetzgebung dem Fürstentum die gleiche Rechtsstellung zukommt wie den schweizerischen Kantonen». So kann der schrift liche Verkehr zwischen den eidgenössischen und liechtensteinischen Behörden direkt, das heißt ohne Beanspruchung des diplomatischen Weges erfolgen.76 Den schweizerischen Behörden steht ferner das Recht zu, Verwaltungsakte im Fürstentum vorzunehmen, wenn dies die Anwendung von Bundesgesetzen erfordert77, und bei Verletzung von in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetzen sind schweizeri sche Gerichte in zweiter und dritter Instanz zuständig. Am weitesten gehen die Kompetenzen der Eidgenossenschaft auf außenhandelspolitischem Gebiet. So bestimmt Art. 7 ZV, daß die von der Schweiz mit Drittstaaten abgeschlossenen Handels- und Zollver träge auch für das Fürstentum Anwendung finden und Art. 8 Abs. 1 ZV besagt, daß das Fürstentum während der Geltungsdauer des Ver trages auf den selbständigen Abschluß von Handels- und Zollver trägen verzichtet. Nur bei entsprechenden Abkommen mit Österreich ist die fürstliche Regierung vor dem Abschluß der Verträge anzu hören.78 Diese Bestimmungen müssen allerdings restriktive79 ausgelegt werden. Sie beziehen sich nur auf Handels- und Zollverträge im klassischen Sinne, welche die Schweiz mit dritten Staaten abschließt. Nicht ge- 75 Die liechtensteinischen Zolleinnahmen beliefen sich 1973 auf Fr. 12 272 930.—. Dies entspricht etwa 15°/o der Landeseinnahmen. Vgl. Rechenschafts-Bericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein an den Hohen Landtag für das Jahr 1973, S. 22. M Art. 7 ZV. 77 Vgl. Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, XXVIII, Nr. 2. 7» Art. 8 Abs. 3 ZV. 79 Die restriktive Auslegung von Normen, die eine Beschränkung von Hoheits rechten einer Vertragspartei beinhalten, entspricht einem allgemeinen völker rechtlichen Grundsatz. Vgl. Dahm G., Völkerrecht, Bd. 3, Stuttgart 1961, S. 42 ff. 59