Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

1948 ersetzte das EPD diese Bestimmungen durch neue Instruktionen betreffend die Vertretung der liechtensteinischen Interessen.72 Es steht Liechtenstein frei, dieses Vertretungsmandat zurückzuziehen. Für Änderungen bedarf es in jedem Fall der Zustimmung durch die Schweiz. Räumlicher Geltungsbereich Nicht näher dargelegt zu werden braucht, daß der räumliche Gel­ tungsbereich der verschiedenen Verträge und Abkommen die Gebiete des Fürstentums Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossen­ schaft umfaßt. Dies trifft natürlich nicht zu für Abkommen, die Liechtenstein mit einem oder mehreren schweizerischen Kantonen abgeschlossen hat. In diesen Fällen ist der räumliche Geltungsbereich auf das Fürstentum und die betroffenen Kantone begrenzt. Personeller Geltungsbereich Rechtssubjekte, das heißt Träger von Rechten und Pflichten, sind das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Von ihrem Willen hängt die Existenz der Vertragswerke ab. Sie sind zugleich Norm­ schöpfer und -adressaten. Daneben kommen jedoch auch den inner­ staatlichen Rechtssubjekten, das heißt natürlichen und juristischen Personen in Liechtenstein und der Schweiz, Rechte und Pflichten zu. Dies gilt besonders für die in Liechtenstein geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen, deren Normadressaten vorwiegend inner­ staatliche Rechtssubjekte sind. Sachlicher Geltungsbereich Durch den Zollvertrag wurde das liechtensteinische Staatsgebiet an das schweizerische Zollgebiet angeschlossen und bildet während der Gültigkeit des Vertrages einen Bestandteil desselben.73 Der Anschluß Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet erfor­ derte die Verlegung der schweizerischen Zollgrenze an die Grenze des Fürstentums mit Österreich.74 Gestützt auf den Zollvertrag findet die gesamte schweizerische Zoll­ gesetzgebung in Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz 78 Diese Instruktionen wurden veröffentlicht in: SJIR, Bd. 7 (1950), S. 176 ff. und auch später den neuesten Erfordernissen angepaßt. 7» Art. 1 Abs. 1 ZV. 74 Auf den 1. Januar 1924 wurden die schweizerischen Straßenzollämter an der liechtensteinisch-schweizerischen Grenze aufgehoben und dafür drei Straßen­ zollämter und zwei Bahnzollämter an der liechtensteinisch-vorarlbergischen Grenze errichtet; vgl. BBL 1 1924, S. 16 f. 58
	        

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