Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

ziehen. Feststeht, daß es sich bei den zur Diskussion stehenden Rechts­ normen materiell um schweizerisches Recht handelt, das in Liechten­ stein zur Anwendung gelangt. Man könnte diesbezüglich von einer partiellen Übertragung von Hoheitsrechten sprechen, ohne allerdings zum Schluß zu gelangen, Liechtenstein hätte seine Unabhängigkeit verloren. Im Gegenteil, die verschiedenen völkerrechtlichen Verträge, die Liechtenstein mit der Schweiz und anderen Staaten geschlossen hat, müssen vielmehr als Beweis der Innehabung .und Ausübung der Kompetenz-Kompetenz durch das Fürstentum angesehen werden. Es bleibt die Frage der Rangordnung der verschiedenen Rechtsquel­ len abzuklären. Da die in Liechtenstein zur Anwendung gelangenden schweizerischen Erlasse ihren Geltungsgrund im primären Vertrags­ recht haben, kann der Grundsatz aufgestellt werden, daß die primä­ ren Normen dem auf ihnen beruhenden Folgerecht vorgehen. In bezug auf das Verhältnis Völkerrecht — staatliches Recht sei auf die sehr umfangreiche Literatur verwiesen.66 Grundsätzlich läßt sich sagen, daß in der modernen Völkerrechtslehre der Standpunkt überwiegt, daß dem Völkerrecht ein Primat gegenüber dem staatlichen Recht zukommt. Dahm betont jedoch: «Eine Regel... des Inhalts, daß völkerrechtswidriges nationales Recht einfach unwirksam wäre, ein Prinzip .Völkerrecht bricht nationales Recht' ist dem Völkerrecht fremd. ... Über diese Frage hat nicht das Völkerrecht, sondern das inländische Recht zu entscheiden.»67 Aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Urteils gelangt man für das Fürstentum zum Schluß, daß der liechtensteinische Staatsgerichtshof vom Prinzip ausgeht, daß Völkerrecht im Fürstentum auf Verfassungsstufe steht. Betonte er doch, daß autochthones liechtensteinisches Recht, das mit dem auf­ grund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren eidgenössischen Recht in Widerspruch steht, unverbindlich ist.68 Nur der Verfassungs­ geber könnte völkerrechtswidriges Landesrecht setzen. Allerdings wäre Liechtenstein in einem solchen Falle völkerrechtlich verant­ wortlich. 222.2 
Geltungsbereich Das Schwergewicht der nachfolgenden Ausführungen liegt auf jenen beiden Abkommen, welche für das Verhältnis Liechtensteins zur Europäischen Gemeinschaft von zentraler Bedeutung sind; das heißt 66 Vgl. Verdross (Anm. 60), S. 111 ff. und Dahm (Anm. 61), S. 53 ff. sowie die dort erwähnte Literatur. 67 Dahm (Anm. 61), S. 56. 68 Entscheidung vom 30. Januar 1947 (Anm. 56), S. 204. 56
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.