Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

weitere Verfügung einer liechtensteinischen Behörde in Kraft treten». Die eidgenössische Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluß ihre Anwendung bedinge, trete in Liechtenstein «zu gleicher Zeit» und «ohne weiteres in Kraft».57 Es stellt sich damit erneut das Problem der Rechtsnatur solcher Normen. Die Beantwortung dieser Frage ist für die liechtensteinische Souveränität von zentraler Bedeutung. Vor allem geht es darum, ob der Zollvertrag eine Beschränkung der völ­ kerrechtlichen Handlungsfähigkeit des Fürstentums beinhalte oder nicht. Grundsätzlich bestehen drei Möglichkeiten: 1. Es handelt sich um schweizerisches Recht: Dafür könnte Art. 6 ZV angeführt werden, der bestimmt: «In Ansehung der... im Für­ stentum anzuwendenden Gesetzgebung kommt dem Fürstentum Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung zu wie den schweizerischen Kantonen.» Entsprechend sind schweizerische Gerichte in zweiter und dritter Instanz für die Verfolgung und Bestrafung von Wider­ handlungen gegen die in Liechtenstein anwendbaren Bundesgesetze zuständig.58 Man könnte in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertreten, das liechtensteinisch-schweizerische Verhältnis entspreche einer 
Ver­ waltungszession.6B Diesen Begriff umschreibt Seidl-Hohenveldern da­ hingehend, daß auf dem Gebiet des territorialen Souveräns aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung entweder die Gesamtheit der in der Gebietshoheit zusammengefaßten Rechte oder Teile der sich aus der Gebietshoheit ergebenden Rechte von einem andern Staat im eigenen Namen als eigenes Recht ausgeübt werden. Dieser Auffassung ließe sich verschiedenes entgegenhalten. Zum einen wird die Verwaltungszession in der Doktrin unterschiedlich definiert. Verdross spricht in Anlehnung an Guggenheim dann von einer Ver­ waltungszession, wenn ein territorialer «Souverän einem andern Staat die Befugnis einräumt, einen Teil seines Gebietes zu besetzen und dort die Staatsgewalt auszuüben»,60 was für das Verhältnis Liechten­ steins zur Schweiz nicht zutrifft. Auch Dahm61 benutzt diesen Begriff im Zusammenhang mit einer eigentlichen Gebietsabtretung. Zum an- 67 Entscheidung vom 30. Januar 1947 (Anm. 56), S. 202. 68 Art. 27 und 28 ZV sowie Art. 3 Postvertrag. 59 Vgl. Seidl-Hohenveldern I., Völkerrecht; 2. Aufl., Köln/Berlin/Bönn/München 1969, S. 814 f. Diese Auffassung wird heute etwa von Gerard Batliner in Ab­ weichung seiner früheren Haltung, daß die zur Diskussion stehenden Normen völkerrechtlichen Charakter haben, vertreten. Nach Batliner handelt es sich um schweizerisches Recht und die Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz ent­ sprechen nach ihm einer partiellen Verwaltungszession. 60 Verdross A., Völkerrecht, 5. Aufl., Wien 1964, S. 290; und Guggenheim P., Trait£ du Droit international public, Bd. 2, Genf 1953, S. 394 ff. 81 Dahm G., Völkerrecht, Bd. 1, Stuttgart 1958, S. 598. 54
	        

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