Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

— der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei — des Gesundheitsamtes — des Justiz- und Polizeidepartements — des Militärdepartements — des Volkswirtschaftsdepartements, besonders der Handelsabtei­ lung und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, der Landwirtschaftsabteilung und des Veterinäramtes — etc. Rechtssicherheit über die Geltung der einschlägigen Erlasse besteht nicht.53 Ursprünglich erklärte der Landtag die neuen schweizerischen Erlasse und relevanten Staatsverträge mit Gesetz rückwirkend für Liechtenstein anwendbar. Es folgte eine Periode (1933—1949), «in der die Berichtigung und Ergänzung der anwendbaren Gesetzgebung zwar nicht mehr durch Gesetz, aber immer noch durch Landtagsbe­ schluß erklärt wurde».54 Für diese Zeit könnte man von einer speziel­ len Inkorporation eidgenössischer Erlasse ins liechtensteinische Lan­ desrecht sprechen. Man könnte in diesem Zusammenhang von einer indirekten Rechtsquelle sprechen, das heißt von Rechtsnormen, die von Liechtenstein in Anwendung der völkerrechtlichen Verträge mit der Schweiz für das staatliche Territorium des Fürstentums erlas­ sen werden.55 1947 erklärte der liechtensteinische Staatsgerichts­ hof in einem Streitfall: «Durch den Zollanschluß sind die Schweiz und Liechtenstein ein Zollgebiet, damit aber auch ein Wirtschafts­ gebiet geworden, das vom Ausland durch eine gemeinsame Grenze geschützt, intern aber ohne Schranken ist... Ein einheitliches Wirt­ schaftsgebiet erfordert einheitliche wirtschaftliche Vorschriften und darum müssen diejenigen Teile der Bundesgesetzgebung, die zu ihrer Durchführung ein einheitliches Wirtschaftsgebiet zur Voraussetzung haben, nach Art. 4 des Zollvertrages auch in Liechtenstein zur An­ wendung kommen.»56 Im besonderen stellte der liechtensteinische Staatsgerichtshof fest, «daß die eidgenössischen Bestimmungen ... in Liechtenstein ... ohne 53 Batliner, Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen (Anm. 27), S. 33. 54 ebenda. 55 Zutreffend dürfte diesbezüglich ein Vergleich mit dem Staatenverbindungs­ recht sein. Dort werden indirekte Rechtsquellen als Rechtsnormen bezeichnet, «die von einzelnen Mitgliedstaaten in Ausführung der einer Staatenverbindung zugrunde liegenden völkerrechtlichen Verträge oder in Ausführung von Richt­ linien und Empfehlungen besonderer Staatenverbindungsorgane, mit Wirkung im Bereich des jeweiligen staatlichen Territoriums, erlassen werden». (Riklin A., Die Europäische Gemeinschaft im System der Staatenverbindungen, Bern 1972, S. 139.) 58 Vgl. Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1947 bis 1954, Entscheidung vom 30. Januar 1947, Vaduz 1956, S. 202. 53
	        

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