Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Die dritte Gruppe umfaßt ein Abkommen, nämlich: — 1919: Vertrag über die diplomatische Vertretung und die Rege­ lung der diplomatischen Beziehungen.51 Die bisher aufgezählten Verträge und Abkommen können als primäre Rechtsquellen bezeichnet werden, das heißt als Rechtsnormen, die von Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam erlassen wurden. Es handelt sich dabei um völkerrechtliche Verträge, also um rechtlich verbindliche und übereinstimmende Willensäußerungen von Liech­ tenstein und der Schweiz. Neben diesen primären Rechtsquellen hat man eine weitere Gruppe von Rechtsnormen zu beachten. Art. 4 Abs. 1 des Zollvertrages be­ stimmt: «Zufolge des Zollanschlusses finden im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung wie in der Schweiz die zur Zeit des In­ krafttretens dieses Vertrages geltenden und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden Bestimmungen: 1. der gesamten schweizerischen Zollgesetzgebung; 2. der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluß ihre Anwendung bedingt.» Art. 7 ZV legt fest, daß kraft des gegenwärtigen Vertrages die von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zoll­ verträge im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise Anwendung finden wie in der Schweiz. Art. 2 des Postvertrages enthält eine ähn­ liche Bestimmung betreffend der eidgenössischen Gesetze über das Postwesen sowie die diesbezüglichen Verträge und Ubereinkommen der Schweiz- mit fremden Staaten.52 Demzufolge kommen in Liech­ tenstein verschiedene eidgenössische Erlasse und Verträge zur An­ wendung. Gemäß der Anlage I zum Zollvertrag gehören dazu be­ sonders bundesrechtliche Erlasse auf folgenden Gebieten: — der Finanzverwaltung — des Amtes für Maße und Gewichte — der Steuerverwaltung — der Alkoholverwaltung — der Getreideverwaltung — der Zollverwaltung — der Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst 51 Vgl. Anm. 34. 52 Trotz dieser Bestimmung trat Liechtenstein am 13. April 1962 dem Weltpost­ verein (LGBI. 1962, Nr. 22) und am 25. Juli 1963 der Internationalen Fern­ meldeunion (LGBI. 1963, Nr. 32) bei. 52
	        

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