Das Parlament faßt seine Beschlüsse mit einfacher oder quali fizierter (2/s-Mehrheit) Mehrheit. Allerdings sind ihm die klas sischen Befugnisse eines Parlaments (Rechtssetzung-, Budget-, Wahl- und Kontrollkompetenz) ganz oder teilweise versagt. Abgesehen von einer Ausnahme110 besitzt die Versammlung keine rechtssetzenden Kompetenzen. Ihr — unverbindliches — Initiativrecht für die Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen und ihr — unvollständiges und unverbindliches — Mitspracherecht bei der Rechtssetzung von Rat und Kommis sion stellen dafür keinen Ersatz dar. Die Versammlung hat weder die Genehmigungskompetenz für völkerrechtliche Ver träge der Gemeinschaft noch besitzt sie irgendwelchen Einfluß auf die Zusammensetzung des Rates und die Wahl der Kom mission. Als einzige materielle Befugnis kommt ihr das Recht zu, die Kommission durch einen Mißtrauensantrag zum Rück tritt zu zwingen111; ferner besitzt sie eine beschränkte Budget kompetenz, die allerdings nur 4 °/o des Gesamthaushaltes um faßt112, und ein Interpellationsrecht gegenüber der Kommis sion.113 14.2 Zukunftsperspektiven der Europäischen Gemeinschaft Die Frage nach den Zukunftperspektiven der Europäischen Gemein schaft ist schwer zu beantworten. Zwei widersprüchliche Tendenzen stehen sich gegenüber. Auf der einen Seite tun sich die EG-Staaten schwer, das bisher Geschaffene zu erhalten und mit Leben auszu füllen. Es sei in diesem Zusammenhang nur an die Währungs- und Energiepolitik erinnert. Offensichtlich haben nationalstaatliche Egois men einen stärkeren Einfluß auf die Europapolitik der EG-Staaten als die Einsicht, daß die gemeinsamen Probleme nur gemeinsam ge löst werden können. Auf der andern Seite stehen aber die Absichts erklärung der Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten, bis 1980 eine Europäische Union zu schaffen114, sowie die verschiedenen Leit linien, Memoranden und Programme der Kommission über die Wei terentwicklung der Gemeinschaft. An anderer Stelle wurde bereits ausgeführt, daß im Sinne einer Arbeitshypothese in dieser Studie davon ausgegangen wird, die Euro- 11» Art. 95 Abs. 4 EGKSV. in Art. 144 EWGV; Art. 114 EAGV. 112
Vgl. Riklin (Anm. 16), S. 282. Iis Art. 23 Abs. 3 EGKSV; Art. 140 Abs. 3 EWGV; Art. 110 Abs. 3 EAGV. u4 Vgl. Erste Gipfelkonferenz der erweiterten Gemeinschaft vom 19. und 20. Ok tober 1972 in Paris, Ergebnisse der Konferenz, in: Bull. EG 10/1972, S. 24. 36