Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Das Parlament faßt seine Beschlüsse mit einfacher oder quali­ fizierter (2/s-Mehrheit) Mehrheit. Allerdings sind ihm die klas­ sischen Befugnisse eines Parlaments (Rechtssetzung-, Budget-, Wahl- und Kontrollkompetenz) ganz oder teilweise versagt. Abgesehen von einer Ausnahme110 besitzt die Versammlung keine rechtssetzenden Kompetenzen. Ihr — unverbindliches — Initiativrecht für die Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen und ihr — unvollständiges und unverbindliches — Mitspracherecht bei der Rechtssetzung von Rat und Kommis­ sion stellen dafür keinen Ersatz dar. Die Versammlung hat weder die Genehmigungskompetenz für völkerrechtliche Ver­ träge der Gemeinschaft noch besitzt sie irgendwelchen Einfluß auf die Zusammensetzung des Rates und die Wahl der Kom­ mission. Als einzige materielle Befugnis kommt ihr das Recht zu, die Kommission durch einen Mißtrauensantrag zum Rück­ tritt zu zwingen111; ferner besitzt sie eine beschränkte Budget­ kompetenz, die allerdings nur 4 °/o des Gesamthaushaltes um­ faßt112, und ein Interpellationsrecht gegenüber der Kommis­ sion.113 14.2 Zukunftsperspektiven der Europäischen Gemeinschaft Die Frage nach den Zukunftperspektiven der Europäischen Gemein­ schaft ist schwer zu beantworten. Zwei widersprüchliche Tendenzen stehen sich gegenüber. Auf der einen Seite tun sich die EG-Staaten schwer, das bisher Geschaffene zu erhalten und mit Leben auszu­ füllen. Es sei in diesem Zusammenhang nur an die Währungs- und Energiepolitik erinnert. Offensichtlich haben nationalstaatliche Egois­ men einen stärkeren Einfluß auf die Europapolitik der EG-Staaten als die Einsicht, daß die gemeinsamen Probleme nur gemeinsam ge­ löst werden können. Auf der andern Seite stehen aber die Absichts­ erklärung der Staats- und Regierungschefs der EG-Staaten, bis 1980 eine Europäische Union zu schaffen114, sowie die verschiedenen Leit­ linien, Memoranden und Programme der Kommission über die Wei­ terentwicklung der Gemeinschaft. An anderer Stelle wurde bereits ausgeführt, daß im Sinne einer Arbeitshypothese in dieser Studie davon ausgegangen wird, die Euro- 11» Art. 95 Abs. 4 EGKSV. in Art. 144 EWGV; Art. 114 EAGV. 112 
Vgl. Riklin (Anm. 16), S. 282. Iis Art. 23 Abs. 3 EGKSV; Art. 140 Abs. 3 EWGV; Art. 110 Abs. 3 EAGV. u4 Vgl. Erste Gipfelkonferenz der erweiterten Gemeinschaft vom 19. und 20. Ok­ tober 1972 in Paris, Ergebnisse der Konferenz, in: Bull. EG 10/1972, S. 24. 36
	        

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