Der institutionelle Integrationsbereich" Die Europäische Gemeinschaft besitzt vier Hauptorgane. Es sind dies der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und die Versamm lung. Dazu kommen eine Reihe von Hilfsorganen, Sondereinrich tungen und Ausschüssen, auf die im folgenden nicht näher ein gegangen werden soll. — Der Rat der Europäischen Gemeinschaft Der Rat92 besteht aus neun Vertretern, einem je Mitgliedstaat. In der Regel entsendet jede Regierung eines ihrer Mitglieder. Es handelt sich jedoch nicht um von vornherein bestimmte Re gierungsmitglieder, vielmehr nehmen je nach dem Beratungs gegenstand die Außen-, Wirtschafts-, Finanz-, Verkehrs- oder Landwirtschaftsminister im Rat Einsitz. «Der Rat ist ein diplomatisches, von den Regierungen abhän giges Organ. Die Mitglieder handeln aus eigener Kompetenz in ihrer Funktion als Regierungsmitglieder oder mit Instruk tion ihrer Regierung. Der Rat ist also jenes Organ der Ge meinschaft, in dem die Interessen der Regierungen zum Aus druck kommen.»93 Die Kompetenzen des Rates sind verschieden, je nachdem wel cher der drei Verträge zur Anwendung kommt.94 Im besonde ren hat er die allgemeine Wirtschaftspolitik zu koordinieren und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten mit der Tätigkeit der Gemeinschaft abzustimmen. Für den Entscheidungsmodus gilt, daß der Einfluß der Einzelstaaten um so stärker ist, je wich tiger ein Organakt. Die verfassungsgebende, verfassungsän dernde und vertragsändernde Gewalt liegt, abgesehen von der weniger bedeutenden Befugnis der Gemeinschaft zur sekun dären Vertragsergänzung95, bei den Mitgliedstaaten. Je nach der Wichtigkeit eines Beschlusses kommt das Einstimmigkeits- Durch das Zusammenwachsen der europäischen Staaten zu einem Ganzen ent steht ein gemeinsamer Entscheidungsbedarf, der zur Bildung gemeinsamer In stitutionen führen muß, was als institutioneller Integrationsbereich bezeichnet werden soll. Art. 26 ff. EGKSV; Art. 145 ff. EWGV; Art. 115 ff. EAGV. Riklin (Anm. 16), S. 229. Vgl. Art. 1 Abs. 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 152 vom 13. Juli 1967, S. 2 ff. (FusV 1965) sowie Art. 26 ff. EGKSV, Art. 145 ff. EWGV und Art. 115 ff. EAGV. Vgl. Art. 95 Abs. 1 EGKSV; Art. 235 EWGV; Art. 203 EAGV. 33