Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Kapital-63 und die Zahlungsverkehrsfreiheit64 gibt es erst in An­ sätzen. Von einer gemeinsamen Wachstumspolitik kann auf dieser Inte­ grationsstufe nicht gesprochen werden, und die gemeinsame Struk­ tur- und Regionalpolitik der EG beschränkt sich noch weitgehend auf einzelne Sektoren. Es zeigt sich jedoch immer deutlicher, daß eine umfassende Struktur- und Regionalpolitik zur Bekämpfung von Ungleichgewichten und ungleichgewichtigen Entwicklungen als Element zur Stärkung der Gemeinschaft unerläßlich ist.65 Abgesehen von der Außenhandelspolitik, die weitgehend harmo­ nisiert ist66, gibt es eine gemeinschaftliche Wirtschaftsprozeßpoli­ tik67 erst in Ansätzen. Zu erwähnen sind etwa die verschiedenen, aber bisher unverbindlichen Programme für die Koordination der mittel- und kurzfristigen Wirtschaftspolitik, z. B. im Bereich der Haushalts-, Geld- und Kreditpolitik68, sowie die Bemühungen auf dem Gebiet der Währungspolitik, besonders der Plan zur Schaf­ fung einer Wirtschafts- und Währungsunion.69 Noch fehlen jedoch geeignete und wirkungsvolle Instrumentarien für eine EG-Pro­ zeßpolitik (Konjunktur-, Finanz-, Haushalts-, Geld- und Kredit­ politik) zur Lenkung des interdependenten Geschehens im Rah­ men der gemeinsamen Ordnung. Ansätze für eine gemeinsame Sozialpolitik gibt es erst auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit70 und der Beschäftigungspolitik.71 Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der Euro- Art. 67 bis 73 EWGV. Vgl. Börner B., Die fünfte Freiheit des Gemeinsamen Marktes: Der freie Zah­ lungsverkehr, in: Festschrift Ophüls, Karlsruhe 1965, S. 19 ff. Vgl. Bericht über die regionalen Probleme in der erweiterten Gemeinschaft, Beilage 8/73 zum Bull. EG 1973, S. 6. Dies gilt namentlich für die Zollpolitik sowie gewisse Maßnahmen zur direk­ ten Beeinflussung von Importen und Exporten, den Abschluß von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung von Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen. Als Wirtschaftsprozeßpolitik könnte man die Gesamtheit jener Maßnahmen bezeichnen, die darauf gerichtet sind, das wirtschaftliche Geschehen im Rahmen der gegebenen Ordnung zu steuern und zu lenken. Vgl. 6. Gesamtber. EG 1972, S. 105 ff. Vgl. Bericht an Rat und Kommission über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft (Werner-Bericht), Son­ derbeilage zum Bull. EG 11/1970; Mitteilung und Vorschläge der Kommission an den Rat über die stufenweise Einführung der Wirtschafts- und Währungs­ union, dem Rat vorgelegt am 30. Oktober 1970; Verwirklichung der Wirt- schafts- und Währungsunion, Beilage 5/73 zum Bull. EG 1973; Die Währungs­ ordnung der Gemeinschaft, Beilage 12/1973 zum Bull. EG 1973. Vgl. 6. Gesamtber. EG 1972, S. 152 ff. ebenda, S. 141 ff. 29
	        

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