Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

üben zu können. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang etwa die Steuerpolitik. Man gäbe sich wohl falschen Illusionen hin, wenn man annehmen würde, Liechtenstein werde im Falle einer Assoziation von europäischen Impulsen unberührt bleiben und, wie dies der schweize­ rische Nationalrat Hubacher für die Eidgenossenschaft formuliert hat, «als international anerkannte Steueroase unter .Denkmalschutz' gestellt bleiben können.»32 Für Liechtenstein besteht die Gefahr, daß es im Falle einer Assoziation mit fortschreitender Integration nur mehr die Möglichkeit hat, EG-Beschlüsse auf autonome Art nachzu- vollziehen. Hier liegt der Kern des Assoziationsproblems. An anderer Stelle wurde bereits ausgeführt, daß eine Mitgestaltungsmöglichkeit das eigentliche Pendant zur Assoziation bildet.33 Assoziationsverhält­ nisse ohne Mitwirkungsmöglichkeiten führen mit zunehmender Inten­ sität der Beziehungen zur materiellen Subordination. Gerade Klein­ staaten sind auf die Institutionalisierung des Mitspracherechts ange­ wiesen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Chancen zur Optimierung des Mit­ bestimmungsziels im Rahmen einer singulären Assoziation für Liech­ tenstein gering. Auch weitergehende Assoziationsformen als die Frei­ handelszone lassen kaum erwarten, daß die EG zur Einräumung eines vermehrten Einflusses an Liechtenstein bereit sein würde. Abschließend gilt es noch die singuläre Trennung zu prüfen. Da Liechtenstein sich trotz einer allfälligen Trennung den Einflüssen der Gemeinschaft nicht entziehen kann, fällt auch vom Standpunkt der Mitbestimmungszielordnung die Bewertung dieser Alternative nega­ tiv aus. Die Möglichkeiten einer Singulärregelung dürfen also nicht über­ schätzt werden. Die Chance ist nicht groß, daß Liechtenstein im Alleingang vermehrten Einfluß erlangen kann. Auch wenn man von der wahrscheinlichen Opposition jener EG-Staaten absieht, die Schutz­ mächte von Kleinstaaten sind und sich vermutlich gegen die Schaf­ fung eines Präzedenzfalles vermehrter kleinstaatlicher Eigenbestim­ mung wenden werden, muß man realistischerweise anerkennen, daß es Liechtenstein, welches über keinen ausgebauten diplomatischen Apparat verfügt, wohl schwerer hätte, seine Interessen allein gegen­ über der EG zur Geltung zu bringen, als wenn es auf die Unterstüt­ zung eines größeren Staates zählen könnte. Diese Überlegungen füh­ ren zur Frage, ob nicht eine Kollektivregelung der Beziehungen Liech­ tensteins zur EG zusammen mit einem Staat oder einer Staatengruppe 32 ebenda S. 1447. 33 Vgl. 4.1. 220
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.