Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

satzabkommen für die liechtensteinische Wirtschaft.24 Die meisten Votanten wiesen aber auch darauf hin, daß durch die Inkraftsetzung dieser Verträge keineswegs eine Endstation erreicht, sondern ein neues Unternehmen eingeleitet wurde. «Tatsache aber ist», führte der Ab­ geordnete Franz Beck aus, «wir können uns einem immer stärker werdenden europäischen Einfluß nicht mehr entziehen. Mit dieser Entwicklung beginnt für uns eine Europäisierungsphase, und wir werden alle Kraft und Mittel aufwenden müssen, um in notwendiger Frist die Anpassung zu vollziehen.» Und Georg Malin hob besonders hervor, daß «vom staatspolitischen Standpunkt aus nicht ein eitler Grund nur zum Händereiben besteht. Das Dossier darf unter keinen Umständen einfach geschlossen werden. Es wäre ein Irrtum», meinte Malin, «würde man nun glauben, in den außenpolitischen Aktivi­ täten sei eine Ruhepause zu erwarten. Ganz das Gegenteil dürfte der Fall sein.» Würdigung der wirtschaftlichen Aspekte der gefundenen Lösung und Genugtuung über die implizite Anerkennung der liechtensteinischen Eigenständigkeit durch die Europäische Gemeinschaft dominieren in Liechtenstein bei der Beurteilung der Zusatzabkommen. Anderseits ist jedoch auch ein gewisses Unbehagen über eine eventuelle Verstär­ kung der Abhängigkeit ohne adäquate Einflußmöglichkeit feststellbar. 6.3 Beurteilung der Alternativen zum Ist-Zustand 63.1 Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Wohlstandszielordnung Von geringer Relevanz für das Wohlstandsziel ist der Aspekt der Beziehungsmacht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf die Frage, ob durch eine Änderung der Beziehungsart oder des Beziehungsraumes Liechtenstein eine bessere Erreichung des Wohlstandsziels erlangen könnte. Beziehungsart Neben der Freihandelsregelung steht eine zweite Assoziationsvariante zur Verfügung, nämlich die Zollunion.25 Läßt sie auf keine bessere Erreichung des Wachstums- und Wohlstandsziels schließen? Theore­ 24 ebenda S. 519 ff. 25 Der Ist-Zustand der EG kann als Gemeinsamer Markt mit Elementen einer Wirtschafts- und Währungsunion umschrieben werden (vgl. 1.4); neben der Freihandelszone verbleibt als weitere Assoziationsform somit nur mehr die Zollunion (vgl. 5.1). 214
	        

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