Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

damit rechnen können, daß ihre Werte und Interessen bereits wegen ihrer Größe Beachtung finden. Die Einflußmöglichkeiten Liechtensteins bei der heutigen Regelung müssen als unbedeutend qualifiziert werden.21 Daß das Fürstentum im Gemischten Ausschuß bei der Beratung von Angelegenheiten, die nicht über das schweizerische Vertretungsmandat hinausgehen, einen eigenen Vertreter in die schweizerische Delegation entsenden kann, darf nicht als gesteigerte Mitsprache interpretiert werden und ent­ zieht der Forderung einer Anpassung des fünfzigjährigen Zollver­ trages an die geänderten Umstände nicht ihre Berechtigung.22 62.3 Zusammenfassung und Schlußfolgerung Die Beurteilung des Ist-Zustandes fällt unterschiedlich aus, je nach­ dem welche Zielordnung zugrunde gelegt wird. Rückt man die wirt­ schaftspolitischen Interessen Liechtensteins in den Vordergrund, so kommt man, wie der frühere Regierungschef Hilbe, zum Schluß, daß es gelungen ist, eine für die besondere Lage Liechtensteins, unter Be­ rücksichtigung des Zollvertrags mit der Schweiz, adäquate Lösung zu finden, die auch der Sicherung seiner zukünftigen Stellung ange­ messen Rechnung trägt.23 Bei der Behandlung des «Berichts über die zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz und der Euro­ päischen Gemeinschaft abgeschlossenen Zusatzabkommen» betonten denn auch die Landtagsabgeordneten die große Bedeutung der Zu­ 21 Eine Möglichkeit Liechtensteins, auf den Willensbildungsprozeß der Schweiz einzuwirken, bildet der Einbezug der liechtensteinischen Handelskammer in das Vernehmlassungssystem des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein, BB1. I 1974, S. 168. 22 Recht interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Schwei­ zerischen Bundesrates in seinem Bericht über die Beziehungen der Schweizeri­ schen Eidgenossenschaft zum Fürstentum Liechtenstein. «Rückblickend», be­ tont der Bundesrat, «darf aber festgestellt werden, daß der Zollanschlußvertrag eine durchaus genügende Grundlage gebildet hat, um in den Freihandelsver­ handlungen mit den Europäischen Gemeinschaften zu einer befriedigenden Regelung zu gelangen. Seitens der Schweiz besteht somit kein Anlaß, an diesem Vertragswerk etwas zu ändern.» (BB1. I 1974, S. 184.) An anderer Stelle führt der Bundesrat aus, «daß sich die Beziehungen der Schweiz zu Liechtenstein durchaus zur gegenseitigen Zufriedenheit entwickelt haben. Es besteht des­ wegen im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlaß zu einer grundsätzlichen Än­ derung, und dies um so weniger, als von Seiten der Regierung des Fürstentums keine entsprechenden Vorstöße unternommen worden sind.» (ebenda) Der Bun­ desrat räumt mit andern Worten ein, daß von Seiten Liechtensteins Anlaß zur Revision des Zollvertrages bestehen könnte, betont jedoch, daß eine entspre­ chende Initiative von der Regierung des Fürstentums ausgehen muß, da die heutige Regelung der gegenseitigen Beziehungen durchaus den schweizerischen Interessen gerecht wird. 23 Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 28. November 1972, S. 520. 213
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.