Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

den.17 Es fehlt jedoch eine vertragliche Präzisierung über den Ko­ ordinationsmechanismus. Trotzdem rein textlich die Zusatzabkommen und das Protokoll über die Anwendung des EFTA-Vertrages auf das Fürstentum Liechten­ stein sehr ähnlich sind, liegen den beiden Abkommen unterschied­ liche Konzeptionen zugrunde. Das EFTA-Protokoll kommt einer materiellen Ausweitung des im Zollvertrag verankerten Vertretungs­ mandats der Schweiz gleich. Man ging von der Voraussetzung aus, daß aufgrund des Zollvertrags nicht alle Bestimmungen des EFTA- Vertrages ohne weitere Bevollmächtigung auf Liechtenstein ange­ wandt werden können und erteilte der Schweiz, soweit dies notwen­ dig war, besondere Vollmachten.18 Bei den Zusatzabkommen ver­ suchte Liechtenstein einen andern Weg zu beschreiten und jene Be­ reiche, die vom Vertretungsmandat der Schweiz nicht erfaßt werden, in eigener Regie zu regeln. Beabsichtigt war offensichtlich nicht nur eine internationale Aufwertung des Fürstentums, sondern eine Aus­ dehnung der liechtensteinischen Mitsprachemöglichkeiten bei wichti­ gen Entscheidungen unter Beibehaltung des Zollvertrages in seiner ursprünglichen Form. Dies kommt in den Zusatzabkommen allerdings nur ungenügend zum Ausdruck. Aufgrund dieser Verträge wird es Liechtenstein kaum gelingen, seinen Einfluß auf wichtige Beschlüsse auszudehnen, die im Ausland gefaßt werden. Dazu ist das schwei­ zerische Vertretungsmandat zu umfassend und zu unpräzise. In der Tat dürfte es oft schwerfallen, zu entscheiden, ob ein Gegenstand vom Vertretungsrecht der Schweiz erfaßt wird oder nicht. Es wäre deshalb wünschenswert gewesen, sei es in den Zusatzabkommen selbst oder im bereits erwähnten Briefwechsel zwischen Liechtenstein und der Schweiz, 
genau festzulegen, wann Liechtenstein einen eigenen Vertreter in den Gemischten Ausschuß entsenden kann, wie in sol­ chen Fällen die Koordination zwischen dem liechtensteinischen Ver­ treter und der übrigen schweizerischen Delegation zu erfolgen hat, wie allfällige Streitigkeiten beigelegt werden sollen und wann Liech­ tenstein berechtigt ist, einen Beobachter in den Gemischten Ausschuß zu schicken. Größere Bedeutung dürfte der selbständigen liechtensteinischen Stel­ lung im Gemischten Ausschuß nur dann zukommen, wenn dieser be­ auftragt werden sollte, Anträge auf Ausbau der Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf weitere Bereiche zu prüfen, und dem Gemisch- " BBl. II 1972, S. 713. 18 Vgl. die Präambel des Protokolls über die Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein; LGB1. 1960, Nr. 13. 211 14*
	        

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