Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Entscheidungen zu nehmen, die auch für das Fürstentum relevant sind. Die Zusatzabkommen laufen auf eine 
spezielle Ausdehnung des Zoll­ vertrages hinaus, durch welche die Schweiz ermächtigt wird, in Zoil- und Handelsfragen für Liechtenstein auch mit der EG zu verhandeln und die Freihandelsabkommen mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschließen. Materiell erfuhr der liechtensteinisch-schweizerische Zollvertrag jedoch keine Ausdehnung, da aufgrund der beiden Zu­ satzabkommen Liechtenstein die Möglichkeit besitzt, immer dann seine Belange selbst wahrzunehmen, wenn Gegenstände zur Diskus­ sion stehen, die vom Vertretungsrecht der Schweiz nicht erfaßt wer­ den.10 Daraus ergibt sich, daß die Basis für das eigene Auftreten Liech­ tensteins beschränkt ist, weil dieses nur bei Gegenständen, die nicht Zoll- und Handelsfragen betreffen, im eigenen Namen auftritt.11 Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Ist-Zustandes unter dem Gesichtspunkt der Mitbestimmungszielordnung sind die Einwir­ kungsmöglichkeiten Liechtensteins auf jene schweizerischen Ent­ scheide, die nicht nur für das Fürstentum von großer Wichtigkeit sind, sondern gemäß Zollvertrag dort auch unmittelbar zur Anwen­ dung kommen.12 Eine liechtensteinische Mitsprache oder Information beim Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß solcher Erlasse sieht der Zollvertrag nicht vor. Auffallende Elemente des liechtensteini­ schen Beziehungssystems zur Schweiz sind vielmehr die Nichtparität und das «self-executing» gewisser von der Schweiz ohne Mitwirkung Liechtensteins erlassener Beschlüsse.13 Der formellen Gleichberechti- i« Art. 2 ZA-EWG und ZA-EGKS. 11 Folgende Artikel der Freihandelsabkommen sind m. E. für Liechtenstein nicht unmittelbar relevant, da sie gemäß ZV in den durch die Schweiz ausgeübten Kompetenzbereich fallen: AEWG: — Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12 erster Satz, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 19, Art. 20, Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 23 Abs. 2, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 27 soweit die Schutzmaßnahmen geregelt wer­ den, doch kann Liechtenstein seine Interessen, die nicht unter das schweize­ rische Vertretungsmandat fallen, durch einen Vertreter im Rahmen der schwei­ zerischen Delegation im GA wahrnehmen, Art. 28, sowie durch die Anlagen und Protokolle; AEGKS: — Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 14, Art. 15, Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 18 Abs. 2, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23 im selben Sinne wie Art. 27 AEWG, Art. 24. Aufgrund folgender Artikel wird Liechtenstein m. E. unmittelbar berechtigt und verpflichtet: AEWG: — Art. 7 Abs. 2, Art. 12 zweiter Satz, Art. 17, Art. 18, Art. 21, Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Art. 23 Abs. 1, Art. 27 bezüglich der Vertretung eigener Interessen im GA und Art. 32 — AEGKS: — Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 im selben Sinne wie Art. 27 AEWG. 12 Vgl. Art. 4 ZV. 13 ebenda. 209 14
	        

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