Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Als weitere Singulärlösung offeriert sich Liechtenstein die 
Trennungs­ variante; sei es, daß das Fürstentum keine vertraglichen Beziehungen zur Gemeinschaft unterhält oder sich mit einem Handelsvertrag be­ gnügt. Die formelle Gleichberechtigung bliebe in diesem Fall gewahrt, ohne daß Liechtenstein dadurch jedoch dem Einflußbereich der EG entrinnen könnte. Kollektivlösung. Das Problem der Verhaltensmöglichkeiten Liechtensteins gegenüber der Europäischen Gemeinschaft kompliziert sich, wenn das Fürsten­ tum einer Kollektivregelung den Vorzug gibt. Es dürfte in diesem Falle angebracht sein, zwischen dem Innen- und dem Außenverhält­ nis zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Beziehungsmacht des Kol­ lektivs gegenüber der EG 
(Außenverhältnis) ergeben sich wiederum zwei Möglichkeiten: — Gleichberechtigung: Diese Variante dürfte zutreffen, wenn Liech­ tenstein zusammen mit der Schweiz, Österreich oder der EFTA ein Arrangement mit der EG findet. — Geminderte Rechtsstellung: Diese Variante hat ihre Berechtigung etwa im Falle eines Kleinstaaten-Pools, welcher der EG geschlos­ sen gegenübertritt. Für die Regelung des 
Innenverhältnisses, das heißt für die Regelung des Verhältnisses zwischen Liechtenstein und seinen Kollektivpart­ nern stehen dieselben grundsätzlichen Rechtsstellungen offen: — Interne Gleichberechtigung: Liechtenstein hat dieselben Rechte wie die übrigen Partner des Kollektivs. — Geminderte interne Rechtsstellung: Liechtenstein wird vor der Beschlußfassung des Kollektivs konsultiert bzw. angehört. Für den 
Kollektivbeitritt ergeben sich damit folgende Alternativen: — Kollektivbeitritt auf der Basis der äußeren Gleichberechtigung — und interner Gleichberechtigung Liechtensteins — und einer geminderten internen Rechtsstellung Liechtensteins — Kollektivbeitritt auf der Basis einer geminderten äußern Rechts­ stellung — und interner Gleichberechtigung Liechtensteins — und einer geminderten internen Rechtsstellung Liechtensteins 201
	        

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