Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

mit Finnland10, Island, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und der Schweiz; oder ein Kleinstaaten-Pool, das heißt ein liechten­ steinisches EG-Arrangement zusammen mit Monaco und San Marino.11 5.3 Beziehungsmacht Der Begriff der Beziehungsmacht12 wurde unter 2.1 dahingehend definiert, daß er die Einwirkungsmöglichkeiten Liechtensteins auf EG-Entscheidungen, die auch sein Schicksal maßgeblich beeinflussen, •widerspiegelt. Riklin umschreibt dieses Element mit dem Begriffs­ paar Einfluß und Abhängigkeit.13 Grundsätzlich lassen sich drei Möglichkeiten14 unterscheiden: — Einfluß größer Abhängigkeit (E > A) — Einfluß gleich Abhängigkeit (E = A) — Gleichberechtigung — Einfluß kleiner Abhängigkeit (E < A) — geminderte Rechtsstellung Es ist wohl angebracht, wenn die erste Variante (E > A) von den weiteren Betrachtungen ausgeschlossen wird. Batliner sieht gerade darin, daß der Kleinstaat nicht die Fähigkeit besitzt, im Innern große Macht auszuüben und außerstande ist, dies nach außen zu tun15, ein Strukturelement kleiner Staatswesen. 10 Finnland ist mit der EFTA nur assoziiert. 11 In der Regel wird auch Andorra zu den europäischen Kleinstaaten gezählt. Doch handelt es sich dabei nicht um ein Liechtenstein, Monaco und San Marino vergleichbares Staatswesen. Andorra, schreibt Clemens Amelunxen, ist der letzte Lehensstaat Europas — eine «seigneurie» im feudalen Sinne. Die Lehenshoheit kommt dem spanischen Bischof von Urgel und dem Präsidenten der französischen Republik zu. Völkerrechtlich wird Andorra im Ausland von Frankreich vertreten, weil der Bischof kein eigenes Gesandtschaftsrecht ausübt. Vgl. Amelunxen C., Die Kleinstaaten Europas, Hamburg 1964, S. 62 ff. 12 In dieser Studie wird die Beziehungsmacht Liechtensteins seiner formellen, d. h. vertraglich verankerten, Rechtsstellung gegenüber der EG gleichgesetzt. Dane­ ben gibt es materielle Einflußmöglichkeiten Liechtensteins. Die Abhängigkeit Liechtensteins von der EG ist jedoch so groß und sein Machtpotential gegen­ über der EG ist so gering, daß der Grenzwert des materiellen Einflusses Liech­ tensteins gegenüber der EG Null gleichgesetzt werden muß (vgl. 2.1). Damit dürfte es angebracht sein, die Beziehungsmacht Liechtensteins auf seine formelle Rechtsstellung zu beschränken. 13 Vgl. Riklin A., Zur Konzeption der schweizerischen Außenpolitik, Gutachten ausgearbeitet im Auftrag der Studiengruppe für Außenpolitik beim Eidgenössi­ schen Politischen Departement, in: Beiträge und Berichte der Forschungsstelle für Politikwissenschaft der Hochschule St. Gallen, Nr. 12, Juni 1973, S. 9. 14 ebenda, S. 10. 15 Vgl. Batliner G., Strukturelemente des Kleinstaates — Grundlagen einer liech­ tensteinischen Politik — ein Versuch, in: Fragen an Liechtenstein, Liechtenstein — Politische Schriften 1, Vaduz 1972, S. 17. 197
	        

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