Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Lebensgrundlage darstellen, ist zumindest zu erwarten, daß Liech­ tenstein im Falle einer dissoziativen Strategie versuchen wird, einen Handelsvertrag mit der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen, das heißt seine Trennungspolitik zu relativieren. 5.2 Beziehungsraum Die Kleinstaatlichkeit Liechtensteins legt die Frage nahe, ob das Fürstentum der Europäischen Gemeinschaft allein gegenübertreten solle oder ob ein Vorgehen mit einem oder mehreren andern Staaten vorzuziehen wäre. Nach dem geographischen Raum des Beziehungssystems Liechten­ stein — Europäische Gemeinschaft stehen also zwei Varianten offen: Im Falle einer 
Singulärregelung umfaßt der Beziehungsraum das Fürstentum Liechtenstein und die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, also: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und das Ver­ einigte Königreich. Denkbar sind auch parallele Singulärregelungen mit dritten Staaten, was faktisch einer Kollektivlösung sehr nahe kommt. In bezug auf die 
Kollektivregelung der Beziehungen Liechtensteins zur EG dürfte eine weitere Unterteilung angebracht sein. Von 
bilateralen Kollektivregelungen könnte man sprechen, wenn Liechtenstein versucht, seine Beziehungen zur Europäischen Gemein­ schaft zusammen mit einem andern Staat zu regeln. In Frage kämen als Partner wohl nur die Schweiz oder Österreich. Im Falle einer 
multilateralen Kollektivregelung bestände das der EG als Einheit gegenübertretende. Kollektiv aus mehreren Staaten, etwa die EFTA, das heißt ein gemeinsames liechtensteinisches Vorgehen 196
	        

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