— Freier Warenverkehr — Gemeinsamer Außentarif — Gemeinsame Wettbewerbsordnung — Harmonisierung der indirekten Steuersysteme — Rechtsharmonisierung in jenen Bereichen, die den Freihandel be einträchtigen — Zahlungsverkehrsfreiheit bezüglich des gegenseitigen Handels — Gemeinsame Außenhandelspolitik — Gemeinsamer Agrarmarkt und gemeinsame Agrarpolitik — Schiedsverfahren bei Schwierigkeiten Die Zollunion beeinträchtigt die «treaty making power» Liechten steins. Es findet eine Übertragung von Hoheitsrechten — u. a. im Bereich des Außenhandels, des Agrarmarktes, des Zoll-, Steuer- und Wettbewerbsrechts etc. — auf die Europäische Gemeinschaft statt. Der relativ hohe Integrationsgrad erschwert Ausnahmeregelungen für einzelne Bereiche, macht diese jedoch noch nicht grundsätzlich un möglich. Der Gemeinsame Markt Entwickelt sich die Europäische Gemeinschaft weiter zur generellen Wirtschaftsunion, so ist als nächst höhere Assoziationsform die Schaf fung eines Gemeinsamen Marktes zwischen Liechtenstein und der EG denkbar. Diese Beziehungsart ist dann erreicht, wenn, wie Balassa schreibt, «not only trade restrictions but also restrictions on factor movements are abolished».8 Zu den Beziehungselementen der Zoll union kommt also die Faktormobilität, das heißt die Freizügigkeit für Arbeitskräfte, die Niederlassungsfreiheit, der freie Dienstlei- stungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Der Gemeinsame Markt als Assoziationsform könnte damit etwa folgende Integrationselemente mit einschließen: — Freier Warenverkehr — Gemeinsamer Außentarif — Gemeinsame Wettbewerbsordnung — Harmonisierung der Steuersysteme — Rechtsangleichung in jenen Bereichen, die den Freihandel und die Faktormobilität beeinträchtigen — Zahlungsverkehrsfreiheit, was den Handel und die aus der Fak tormobilität resultierenden Geldströme betrifft 8 Balassa B., The theory of economic Integration, London 1962, S. 2. 193