Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

— Freier Warenverkehr — Gemeinsamer Außentarif — Gemeinsame Wettbewerbsordnung — Harmonisierung der indirekten Steuersysteme — Rechtsharmonisierung in jenen Bereichen, die den Freihandel be­ einträchtigen — Zahlungsverkehrsfreiheit bezüglich des gegenseitigen Handels — Gemeinsame Außenhandelspolitik — Gemeinsamer Agrarmarkt und gemeinsame Agrarpolitik — Schiedsverfahren bei Schwierigkeiten Die Zollunion beeinträchtigt die «treaty making power» Liechten­ steins. Es findet eine Übertragung von Hoheitsrechten — u. a. im Bereich des Außenhandels, des Agrarmarktes, des Zoll-, Steuer- und Wettbewerbsrechts etc. — auf die Europäische Gemeinschaft statt. Der relativ hohe Integrationsgrad erschwert Ausnahmeregelungen für einzelne Bereiche, macht diese jedoch noch nicht grundsätzlich un­ möglich. Der Gemeinsame Markt Entwickelt sich die Europäische Gemeinschaft weiter zur generellen Wirtschaftsunion, so ist als nächst höhere Assoziationsform die Schaf­ fung eines Gemeinsamen Marktes zwischen Liechtenstein und der EG denkbar. Diese Beziehungsart ist dann erreicht, wenn, wie Balassa schreibt, «not only trade restrictions but also restrictions on factor movements are abolished».8 Zu den Beziehungselementen der Zoll­ union kommt also die Faktormobilität, das heißt die Freizügigkeit für Arbeitskräfte, die Niederlassungsfreiheit, der freie Dienstlei- stungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. Der Gemeinsame Markt als Assoziationsform könnte damit etwa folgende Integrationselemente mit einschließen: — Freier Warenverkehr — Gemeinsamer Außentarif — Gemeinsame Wettbewerbsordnung — Harmonisierung der Steuersysteme — Rechtsangleichung in jenen Bereichen, die den Freihandel und die Faktormobilität beeinträchtigen — Zahlungsverkehrsfreiheit, was den Handel und die aus der Fak­ tormobilität resultierenden Geldströme betrifft 8 Balassa B., The theory of economic Integration, London 1962, S. 2. 193
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.