Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

51.2 Assoziation Der Begriff der Assoziation wird in der Völkerrechts- und Politik­ wissenschaft viel verwendet; trotzdem weichen die meisten Autoren einer Definition aus. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die Asso­ ziation eines dritten Staates mit der Europäischen Gemeinschaft un­ endlich viele Formen annehmen kann, so daß jede Definition zwangs­ läufig zur Leerformel wird, will sie alle möglichen Verbindungsfor­ men erfassen, oder nur für einzelne Fälle zutrifft, versucht man kon­ krete Assoziationsmerkmale herauszuarbeiten. Einigkeit besteht je­ doch darüber, daß es sich bei Assoziationsverträgen um Verbindun­ gen eines oder mehrerer Staaten bzw. einer internationalen Organisa­ tion mit der Europäischen Gemeinschaft handelt, ohne daß die Asso­ ziierten Mitglieder würden. Treffend qualifizierte Hallstein die Asso­ ziation als Vertrag der «vom Handelsabkommen plus 1 °/o bis zur Mitgliedschaft minus 1 °/o reichen kann».8 Schematisch läßt sich die Assoziation also folgendermaßen darstellen: Beitritt > Assoziation > Trennung In dieser Arbeit sollen folgende Assoziationsstufen unterschieden werden: Die Freihandelszone Gemäß GATT-Vertrag handelt es sich um eine Freihandelszone, wenn innerhalb einer Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten die Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften für 
annähernd den gesamten Handel mit den aus den teilnehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt werden.4 3 Zitiert nach Hummer W. und Oehlinger T., Institutionelle Aspekte einer Betei­ ligung dauernd neutraler Staaten an der EWG, in: Mayrzedt H. und Binswan- ger H. C., Die Neutralen in der Europäischen Integration, Kontroversen — Konfrontation — Alternativen, Wien 1970, S. 160. * Art. XXIV Ziff. 8 lit. b GATT-Vertrag. 191
	        

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