Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

künstlicher Handelshemmnisse würde die ökonomische Sicherheit in Liechtenstein, wenn nicht erhöht, so doch stabilisiert. Es läge am Fürstentum, dafür zu sorgen, daß alle Kreise in den Genuß dieses Wohlstandes kommen. Auf keinen Fall kann die Europäische Ge­ meinschaft oder die liechtensteinische Europapolitik für ungenü­ gende Sozialrechte verantwortlich gemacht werden. Im Gegenteil; würde sich Liechtenstein zur Übernahme der freien Faktormobilität entschließen, so wäre damit eine Ausweitung der sozialen Grund­ rechte im Sinne der Gleichstellung liechtensteinischer Staatsangehö­ riger mit jenen der EG-Staaten im EG-Raum verbunden. Probleme ergäben sich im Falle einer Annäherung Liechtensteins an die Europäische Gemeinschaft jedoch bezüglich der demokratischen Grundrechte. Dies trifft besonders dann zu, wenn dem Fürstentum trotz einer allfälligen großen und einseitigen Abhängigkeit keine Mit­ gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt würden. Ein solcher Zustand wäre höchst unbefriedigend. Er ließe den Liechtensteinern als Volk und Individuen nur eine Entwicklung und Entfaltung in Schranken zu, ohne dem Fürstentum die Möglichkeit zu gewähren, bei ihrer Festlegung mitzuwirken. Was wären die Folgen eines Beitritts Liechtensteins zur Europäischen Gemeinschaft? Ein solcher Schritt würde zu keiner Beeinträchtigung der liberalen Grundrechte im Fürstentum führen; ein Beitritt bewirkt keine Schmälerung der liberalen Grundrechte, tritt die Gemeinschaft den Marktbürgern doch nicht ungezähmt gegenüber, sondern ist ebenso an die liberalen Grundrechte gebunden wie die Mitgliedstaa­ ten. Befürchtungen, daß der Bürger in einen Raum geminderten Rechtsschutzes verstoßen werde, sind aufgrund der neuen Rechts­ sprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht begründet. Die Schaf­ fung eines Gemeinsamen Marktes würde vielmehr zu einer beträcht­ lichen Ausweitung des Anwendungsraums zahlreicher Freiheitsrechte führen. Ein Beitritt zur EG hätte auch keine negativen Auswirkun­ gen auf die Sozialrechte. Zumindest bis zur Integrationsstufe der Wirtschaftsunion bleibt die Ausgestaltung der Sozialrechte in der Hand der Mitgliedstaaten. Eine Verbesserung ergäbe sich etwa für Ausländer, die vom EG-Diskriminierungsverbot profitierten, und für Frauen, auf die das Gebot der gleichen Entlohnung für Männer und Frauen zur Anwendung käme. Mit fortschreitender Integration muß allerdings mit dem Einbezug der Sozialrechte ins Gemeinschaftsrecht gerechnet werden. Da diese Angleichungen aber nur auf dem höch­ sten sozialen Stand durchführbar sind, ist eine Schmälerung der na­ tionalen sozialen Grundrechte nicht zu erwarten. Probleme würden sich für das Fürstentum jedoch in bezug auf die 188
	        

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