Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

heit letztlich nur dann gewährleistet werden, wenn der Zugang zum EG-Markt sichergestellt ist. Dies wirkt sich auf die liberalen Grund­ rechte aus, ist doch zum Beispiel die freie wirtschaftliche Entfaltung in vielfacher Hinsicht mit grenzüberschreitenden Interaktionen ver­ bunden. Ihre Erschwerung infolge einer liechtensteinischen Tren­ nungspolitik beeinträchtigte zwar nicht den formalen Gehalt der liberalen und sozialen Grundrechte, hätte jedoch negative Auswir­ kungen auf ihre praktische Handhabung. Die durch die liberalen und sozialen Grundrechte eingeräumten Möglichkeiten haben solange den Charakter von Almosen, als den Einzelnen und der Gesellschaft nicht die Möglichkeit geboten wird, am auch für sie relevanten Willensbildungs- und Entscheidungspro­ zeß zu partizipieren. Dies würde durch eine Trennungspolitik des Fürstentums erschwert. Gelänge dadurch doch weder eine Neutrali­ sierung der gerade für Liechtenstein dominierenden EG-Einflüsse noch eine Partizipation an ihrem Zustandekommen. Die Beurteilung der Auswirkungen einer Trennungspolitik auf die Grundrechte Liech­ tensteins hängt somit davon ab, ob man die institutionellen oder die funktionalen Aspekte in den Vordergrund rückt. Die Institution der Grundrechte würde im Falle einer dissoziativen Strategie des Für­ stentums nicht tangiert, jedoch ihre Funktion, die man darin sehen kann, daß sie dazu beitragen sollen, allen Individuen im Rahmen des gesamtgesellschaftlichen Kontextes eine optimale Entfaltung und Entwicklung zu sichern. Eine liechtensteinische Annäherung an die Europäische Gemeinschaft brächte gegenüber der Trennung den Vorteil, daß der Verkehr Liech­ tensteins mit dem EG-Raum erleichtert würde. Dadurch böte sich den liechtensteinischen Bürgern die Gelegenheit, in vermehrtem Maße von den durch die liberalen Grundrechte geschaffenen Mög­ lichkeiten der individuellen Entwicklung und Entfaltung auch im wirtschaftlichen Bereich zu profitieren. Zumindest auf der Stufe einer Freihandelszone ergäben sich noch keine institutionellen Pro­ bleme, da die Gemeinschaft in diesem Falle in Liechtenstein noch keine öffentliche Gewalt ausüben könnte. Entschiede man sich im Fürstentum jedoch für eine weitergehende Verbindung, so ist es durchaus denkbar, daß den Gemeinschaftsorganen mit der Zeit solche Gewalt zukommen würde. Rat, Kommission, Parlament und Gerichtshof sind aber an die allegmeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts gebunden. Wie vorgängig ausgeführt wurde, ge­ hört dazu die Beachtung der liberalen Grundrechte. Von einer Be­ einträchtigung der Freiheitsrechte könnte deshalb nicht gesprochen werden. Dasselbe trifft für die Sozialrechte zu. Durch den Abbau 187
	        

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