Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Man könnte nun einwenden, daß aufgrund des Zollvertrages Liech­ tenstein bereits wichtige Kompetenzen an die Schweiz übertragen hat. Eine Verbindung mit der EG, die über einen reinen Freihandelsver­ trag hinausgeht, hätte somit im wesentlichen nur eine Verschiebung gewisser Kompetenzen von der Schweiz auf die Europäische Ge­ meinschaft zur Folge, ohne daß der Status quo Liechtensteins in Mit­ leidenschaft gezogen würde. Sieht man davon ab, daß gewisse Ver­ bindungsformen mit der EG weitergehen können als der Zollvertrag, so besteht doch ein wesentlicher Unterschied, ob Liechtenstein seine Interessen gegenüber der Schweiz oder der viel größeren und kom­ plexer strukturierten EG durchsetzen muß. Im Falle einer singulären Verbindung des Fürstentums mit der EG, ohne Formalisierung der Mitbestimmung Liechtensteins, würde daraus eine spürbare Demo­ kratieeinbuße resultieren und zwar in dem Sinne, daß Liechtenstein in noch geringerem Ausmaß als heute die Möglichkeit hätte, seine Vorstellung gegenüber relevanten Willensbildungs- und Entschei- dungsprozessen zur Geltung zu bringen. Was für Auswirkungen hätte ein Beitritt des Fürstentums zur Euro­ päischen Gemeinschaft? Die EG besitzt selbständige Hoheitsbefug­ nisse. Dies bedeutet, daß die Gemeinschaft gegenüber den Mitglied­ staaten und deren Staatsangehörigen als eingreifende öffentliche Ge­ walt in Erscheinung tritt.108 Der Versuch könnte deshalb naheliegen, quantitativ die Beeinträchtigung der demokratischen Elemente zu ermitteln. In dieser Studie wird darauf verzichtet. Das sich erge­ bende Bild wäre irreführend, weil ein Großteil der Kompetenzen, die Liechtenstein an die Gemeinschaft übertragen müßte, heute auf­ grund des Zollvertrages von der Schweiz gehandhabt werden. Im Falle des Beitritts auf rechtloser Basis würde Liechtenstein weit­ gehend die Möglichkeit entzogen werden, auf Entscheidungen einzu­ wirken, die auch für das Fürstentum relevant sind. Die daraus resul­ tierende Beeinträchtigung beträfe alle Entscheidungsträger. Da jedoch aufgrund des Zollvertrages und der Übernahme der schweizerischen Währung die wirtschaftspolitischen Kompetenzen weitgehend auf die Schweiz übertragen wurden, kann für diesen Fall formell eine wesent­ liche quantitative Verringerung der Kompetenzen der verschiedenen liechtensteinischen Entscheidungsträger auf der Stufe der partiellen Wirtschaftsunion nicht nachgewiesen werden. Dies änderte sich erst mit fortschreitender Integration. Betroffen würden davon in erster 108 Vgl. Kaiser J. H., Bewahrung und Veränderung demokratischer und rechts­ staatlicher Verfassungsstrukturen in den internationalen Gemeinschaften, in: WdStL, Heft 23, Berlin 1966, S. 3. 176
	        

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