Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

muß ihre Werte und ihre Interessen vermehrt durch ihre Repräsen­ tanten in den europäischen Entscheidungsträgern wahrnehmen. Auf keiner Integrationsstufe kann jedoch von einem vollkommenen Ent­ zug der demokratischen Mitbestimmung gesprochen werden. Man kommt nur dann zum Schluß, daß die EG undemokratisch struktu­ riert sei und die Demokratie ihrer Mitgliedstaaten unterhöhle95, wenn man den Demokratiebegriff auf bestimmte Strukturen oder Prozesse festlegt und ihn nicht funktional im Hinblick auf die Komplexität des europäischen Entscheidungsprozesses definiert. Eine gewisse De­ mokratieeinbuße durch die europäische Integration ist allerdings nicht abzustreiten, denn die Chancen der Artikulation und Durch­ setzung von nationalen Werten und Interessen ist im Rahmen des EG-Entscheidungsprozesses natürlich geringer als auf nationaler Ebene. Ausdrücklich sei jedoch festgehalten, daß für Staaten, die aufgrund ihrer Ausgangslage gezwungen sind, enge Beziehungen mit der EG zu unterhalten, eine Isolierung keine Alternative darstellt.98 Je größer die Diskrepanz zwischen Abhängigkeit und Einfluß eines europäischen Staates ist, um so mehr wird seine Entscheidungskapa­ zität beeinträchtigt. Ausgesprochen stark wird von der Integration das judikative Element betroffen, dem in zunehmendem Maße die letztinstanzliche Kontrolle entzogen wird. Gewichtig ist auch die Beeinträchtigung des reprä­ sentativ-demokratischen Elementes. Es verliert mit fortschreitender Integration einen erheblichen Teil seiner Genehmigungskompetenz und der Budgetkompetenz.97 Dieser Entwicklung könnte durch eine Demokratisierung der EG und eine Demokratisierung der Außen­ politik entgegengewirkt werden. Mit fortschreitender Integration profitieren vom Zusammenwachsen der europäischen Staaten am meisten jene Entscheidungsträger, welche die Exekutivfunktionen innehaben. Das sind in Liechtenstein das administrative und das monarchische Element. Soll eine Demokratieeinbuße und damit eine Gefährdung des Konsens zwischen Volk und Monarch vermieden werden, so muß in erster Linie die demokratische Beeinflussung die­ ser Elemente verstärkt werden. 95 Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 2), S. 275 ff. und 388 ff. 96 Vgl. Riklin A., Schweizerische Demokratie und EWG, herausgegeben vom Schweizerischen Aufklärungsdienst, Zürich 1972, S. 9. 97 Vgl. Riklin, Schweizerische Demokratie und EWG (Anm. 96), S. 8. Für Liech­ tenstein muß diese Aussage bezüglich der Genehmigungskompetenz für völker­ rechtliche Verträge und der Gesetzgebungskompetenz dahingehend relativiert werden, daß der Landtag nicht ein uneingeschränktes Recht verliert, sondern «nur» seine Mitwirkungsmöglichkeit tangiert wird; hat der Landtag doch weder eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz noch eine ausschließliche Kompetenz zur Ratifikation völkerrechtlicher Verträge. 171
	        

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