Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

von Kommission und Gerichtshof, Partizipation am Entscheidungs- prozeß von Rat und Kommission — ausgerüstet sein könnte, zum andern durch den Einsatz ihrer Regierungsmitglieder im Rat, dem wohl nach wie vor das Entscheidungsschwergewicht zukommen würde, und der in einem Staatenbund auch weiterhin bei Problemen, die ein Mitgliedstaat zur vitalen Frage erhebt, einstimmig entscheiden müßte. Die Verlagerung der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkei­ ten zugunsten des administrativen Elements fände in der Europäi­ schen Union also einen gewissen Ausgleich durch die erweiterten Kompetenzen des europäischen Parlaments. Doch gelänge es damit noch nicht, die Exekutive aus ihrer dominierenden Position zu ver­ drängen. Faßt man die. allgemeinen Auswirkungen der Integration auf die nationalen Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten der EG zusam­ men, so muß in erster Linie erwähnt werden, daß diese ihre aus­ schließliche Entscheidungskompetenz verlieren. Sieht man von einer möglichen Beeinträchtigung der nationalen Entscheidungskapazitäten ab, die entweder aus einer Diskrepanz zwischen Interdependenz- und Organisiertheitsgrad oder aus einem allfälligen Subordinationsver­ hältnis resultiert, so kommt man zum Schluß, daß der Verlust der Ausschließlichkeit durch die Partizipation an Gemeinschaftsentschei­ den ausgeglichen werden kann. Die Folge ist jedoch eine Verände­ rung der Einwirkungsmöglichkeiten der verschiedenen nationalen Entscheidungsträger. Die Integration ist mit andern Worten mit einer strukturellen und prozessualen Wandlung der nationalen Demokra­ tien verbunden, die aus der Internalisierung der Interdependenz in das interne Entscheidungsgefüge resultiert. Das direkt-demokratische Element verliert an unmittelbarer Bedeutung.94 Die Aktivbürgerschaft 94 Besonders nachteilig würde sich im Fürstentum das Fehlen eines Staatsver­ tragsreferendums auswirken. Aufgrund eines Urteils des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes vom 30. Januar 1947 (vgl. Entscheidung des fürstlich liech­ tensteinischen Staatsgerichtshofs vom 30. Januar 1947, in: Entscheidungen der liechtensteinischen Gerichtshöfe von 1947 bis 1954, Vaduz 1956, S. 191 ff.) kann durch einen Staatsvertrag eine frühere Verfassungsnorm geändert werden, jedoch beseitigt eine nachfolgende Verfassungsrevision diese Verfassungsnorm innerstaatlich wieder. Man kommt zum Schluß, daß in Liechtenstein erstens Völkerrecht auf Verfassungsstufe steht und daß zweitens neueres Völkerrecht älterem Verfassungsrecht vorgeht und umgekehrt. Daneben gilt es besonders zu beachten, daß die effektive oder potentielle Möglichkeit der Beeinflussung des Entscheidungsprozesses durch die in Gesetz und Verfassung verankerten direkt­ demokratischen Strukturen und Prozesse in Liechtenstein von geringerer Be­ deutung ist als die besonders in Kleinstaaten wirksame gesellschaftlich-mora­ lische Beschränkung der Staatsgewalt. Durch die zunehmende Verlagerung des Entscheidungszentrums außerhalb des Fürstentums würden diese überblickbaren Verhältnisse gleichsam überwunden bzw. ausgehöhlt, d. h., die Staatsgewalt wäre nicht mehr im selben Maße gehalten, die öffentliche Meinung zu berück­ sichtigen. 170
	        

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