deren Zuständigkeitsbereich zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Ehr beleidigungen fallen, nicht nur ein erstinstanzliches Gericht (Land gericht), sondern auch zwei Berufungsinstanzen (Obergericht und Oberster Gerichtshof) zur Verfügung.84 In Verwaltungsstreitsachen steht die Gerichtsbarkeit nach den Normen des Grundgesetzes den Verwaltungsgerichten zu.85 «Schließlich fungiert ein Staatsgerichtshof mit fünf Mitgliedern als Sonderverwaltungsgerichtshof, als Verfas sungsgerichtshof, als Wahlgerichtshof und Kompetenzgerichtshof.»86 42.2 Demokratie und Integration Die entscheidende Frage dieses Abschnittes geht dahin, welche Aus wirkungen das Verhalten des Fürstentums Liechtenstein gegenüber der Europäischen Gemeinschaft auf die nationalen Entscheidungs träger hat. Dies hängt von drei Faktoren ab: 1. Von der Intensität der Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft. 2. Vom Stand des Zusammenlegens von Hoheitsrechten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. 3. Vom Einfluß des Fürstentums Liechtenstein auf EG-Entscheide, die auch sein Schicksal beeinflussen. Auf der Integrationsstufe des Gemeinsamen Marktes (Ist-Zustand) hat die Intensität der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der EG bereits ein sehr großes Ausmaß angenommen. Als Indiz kann die Verteilung des Außenhandels angeführt werden: 84 Art. 101 LV. 85 Vgl. dazu Ritter K., Die Ausgestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, Diss. Bern 1968 sowie das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922, Nr. 24 mit Änderungen. 86 Raton (Anm. 81), S. 135; vgl. auch Art. 104, 105 und 106 LV. 166