Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

3. 
Initiative auf Einberufung oder Auflösung des Landtages: Auf­ grund eines begründeten Antrages können 600 wahlberechtigte Landesbürger die Einberufung und 900 die Auflösung des Land­ tages verlangen.79 4. 
Fakultatives Referendum: Jeder vom Landtag angenommene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetzesbeschluß, einmalige neue Ausgaben von mindestens Fr. 50 000.— oder jährlich wiederkeh­ rende Ausgaben von Fr. 20 000.— sowie Verfassungsänderungen unterliegen dem fakultativen Referendum. Es kann entweder vom Landtag mit absolutem Mehr angeordnet, oder im Falle eines Ge­ setzes- oder Finanzbeschlusses auf Verlangen von 600, im Falle eines Verfassungsbeschlusses von 900 Stimmberechtigten verlangt werden.80 Erklärt der Landtag einen Gesetzesbeschluß, ein Finanz- oder Ver­ fassungsgesetz mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder als dringlich, so entfällt das Referendumsrecht. Änderungen bzw. Auf­ hebungen solcher Erlasse können jedoch auf dem Weg der Initiative durchgesetzt werden.81 Bei den überschaubaren liechtensteinischen Verhältnissen darf man wohl von einem materiellen Mitbestimmungsrecht des Volkes spre­ chen. Dieses ist jedoch beschränkt. Neben der immer erforderlichen landesfürstlichen Sanktion ergibt sich eine Begrenzung der Volks­ rechte aus dem Kontrollrecht der Regierung über die Gesetzmäßig­ keit von Referenden und Initiativen82 und aus dem nicht vorhande­ nen Mitwirkungsrecht des Volkes bei Staatsverträgen. Letzteres ist recht problematisch, da der Kleinstaat Liechtenstein nicht umhin kann, weitgehende Aufgabenkreise staatsvertraglich zu regeln83, wo­ durch das Mitbestimmungsrecht des Volkes erheblich eingeschränkt wird. 421.5 
Die Stellung der Justiz (Das judikative Element) Die Stellung der Justiz ist ausgesprochen stark. Das kleine Land verfügt über eine komplett ausgebaute Gerichtsorganisation. Den rund 23 000 Einwohnern stehen, abgesehen von den Vermittlern, in 79 Art. 48 Abs. 2 und 3 LV. 80 Art. 66 der Verfassung und Art. 80 ff. des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte (Anm. 71). 81 Vgl. Raton P., Liechtenstein, Staat und Geschichte, 2. deutsche Aufl., Vaduz 1969, S. 133. 82 Art. 71 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte (Anm. 71). ss Vgl. 2.2. 165
	        

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