Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

tionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Art. 79 und 80); die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Maßgabe der Bestim­ mungen dieser Verfassung ausgeübt.» Erstrebt und — nach 50 Jahren Verfassungsgeschichte darf man dies wohl sagen — auch erreicht, wurde eine Verbindung von Monarchie und Demokratie. Träger der höchsten Staatsgewalt sind Volk und Fürst.43 421.1 
Die Stellung des Landesfürsten (Das monarchische Element) Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates. Er übt seine Rechte «in Gemäßheit der Verfassung und Gesetz» aus. Seine Person ist geheiligt und unverletzlich, das heißt, der Landesfürst kann weder in strafrechtlicher Hinsicht noch in politischen Belangen zur Verant­ wortung gezogen werden. Da, wie bereits erwähnt, die Staatsgewalt von Fürst und Volk aus­ geübt wird, beschränkt sich die Stellung des Monarchen nicht auf die formellen Aufgaben des Staatsoberhauptes, vielmehr wirkt er entscheidend bei der Gesetzgebung und beim Vollzug mit. Im beson­ deren stehen ihm folgende Befugnisse zu: 1. Der Landesfürst ernennt im Einvernehmen mit dem Landtag und auf dessen Vorschlag den Regierungschef und die vier Regierungs­ räte.44 2. Der Landesfürst vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwir­ kung der Regierung, Liechtenstein nach außen.45 Zum Abschluß von Staatsverträgen bestimmter Art (Abtretung von Staatsgebiet oder Veräußerung von Staatseigentum, Verfügen über Staats­ hoheitsrechte oder Staatsregale, Übernahme neuer Lasten auf das Fürstentum oder seine Angehörigen oder bei Übernahme einer Ver­ pflichtung, durch die die Rechte der Landesangehörigen beschränkt werden) ist die Zustimmung des Landtages erforderlich.46 3. «Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landes­ fürsten.»47 Ihm steht durch die Regierung, jedoch ohne Mitwirkung des Landtages, ein Vollzugs- und Aufsichtsrecht zu.48 In Notzeiten 43 Art. 2 LV. Vgl. auch Kieber W., Das Fürstentum Liechtenstein — eine Monar­ chie mit demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien, in: NZZ, Freitag, 21. September 1962, Blatt 4, Nr. 3591. 44 Art. 79 Abs. 2 LV; vgl. auch Steger G., Fürst und Landtag nach liechtenstei­ nischem Recht, Vaduz 1950. « Art. 8 Abs. 1 LV. 4® Art. 8 Abs. 2 LV. " Art. 9 LV. 48 Art. 10 Satz 1 in Ergänzung zu Art. 92 LV. 160
	        

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