nalen Integrationsstufe liegenden Gebildes. Im Laufe dieses Prozesses ergibt sich ein qualitativer Wandel der Souveränität, der seinen Aus druck darin findet, daß die Alternative nicht mehr lautet: «summa potestas» oder Subordination, sondern Mitbestimmung oder Subordi nation. Wie Riklin feststellte, ist die Originalität der EG mit der herkömmlichen Lehre der Staatenverbindungen nicht zu erfassen.31 Diese Ausführungen legen den Schluß nahe, daß die europäische Integration nicht zur Aushöhlung der De-facto-Souveränität der be teiligten Staaten führt und führen soll, sondern vielmehr einen ge eigneten Rahmen zu ihrer Handhabung darstellt, verlangen doch die gemeinsamen Probleme der westeuropäischen Staaten nach gemein samen Lösungen. Bis anhin ging man von der Arbeitshypothese der formellen und effektiven Gleichheit der an der europäischen Integration beteiligten Staaten aus. Diese Annahme trifft aber in Wirklichkeit nicht zu. Am Beispiel Liechtensteins wird deutlich, daß Staaten verschieden sind aufgrund ihrer Größe, geographischen Lage, ihrer Grenzen und Kom munikationsverbindungen, unterschiedlicher Bevölkerungszahlen, wirtschaftlicher Ressourcen und Entwicklungsstadien. Welche Ein flüsse haben diese Unterschiede? Besonders das Prinzip der Supra nationalität, wonach also Staaten ohne ihre Zustimmung verpflichtet werden können, gibt zu Bedenken Anlaß. Diese kommen besonders deutlich in einem Aufsatz von Altbundesrat Max Petitpierre zum Ausdruck.32 Anders lautet das Urteil des Vertreters eines EG-Kleinstaates. Der Belgier Paul-Henri Spaak betonte: «J'ajoute que, ces derniers temps, je me suis rendu compte que c'£tait seulement une Europe organis^e supranationalement qui donnerait aux petits pays de reelles garan- ties.»33 Das zur Diskussion stehende Mehrheitsprinzip wurde und wird oft überschätzt. Die damit verbundene Abweichung vom Gleichheits postulat entspricht wohl eher einer Anpassung der formalen Struk turen an die faktischen Verhältnisse als der Unterhöhlung der Gleich berechtigung der Staaten. Ungleichgewichtige Machtverhältnisse füh ren in der Regel zu ungleichgewichtigen Beziehungsstrukturen. Dies könnte im internationalen Rahmen etwa dadurch gerechtfertigt wer- 81 Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 2), S. 345. 32 Petitpierre M., La neutralit£ de la Suisse est-elle encore justice? in: Die Schweiz zwischen heute und morgen, Jahrbuch der Neuen Helvetischen Gesell schaft 1963, S. 59 f. 33 Le Monde, 11. Mai 1962, zitiert nach Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 2), S. 65. 153