Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

mehr gilt es nun, die Auswirkungen der zunehmenden Interdepen- denz auf die De-facto-Unabhängigkeit des Fürstentums ins Zentrum der Untersuchung zu stellen. Die Europäische Integration ist dadurch gekennzeichnet, daß zwi­ schen den beteiligten Staaten Beziehungen geschaffen werden, deren Intensitätsgrad über dem Normalfall der herkömmlichen zwischen­ staatlichen Beziehungen im Rahmen internationaler Verträge und Organisationen liegt. Geht man im Sinne einer Arbeitshypothese vom Grundsatz der rechtlichen und effektiven Gleichheit der beteiligten Staaten aus, so resultiert aus dem größeren Intensitätsgrad der gegen­ seitigen Beziehungen ein Unabhängigkeitsverlust, der alle gleich trifft. In dem Maße, in welchem Beziehungen mit dem Ausland unterhalten werden, haben Entscheidungen, die im Ausland gefaßt werden, Ein­ fluß auf das Inland und Entscheidungen des Inlands Einfluß auf das Ausland. Besonders deutlich sieht man dies bei der Wirtschaftspolitik. Als Beispiel sei hier nur an die nationale Konjunkturpolitik in einem multinational integrierten Wirtschaftsraum erinnert. Stabilitätsländer exportieren durch ihre relativ konstanten Exportpreise Stabilität ins Ausland, währenddem sie von den Inflationsländern Inflation impor­ tieren. Greift ein Staat nicht zum Mittel flexibler Wechselkurse, einer desintegrierenden Maßnahme also, so verliert er mit zunehmender Intensität der gegenseitigen Beziehungen immer mehr seine konjunk­ turpolitische Autonomie, das heißt, er verliert die ausschließliche Verfügungsgewalt über seine Wirtschaftspolitik. Diese Unabhängig­ keitseinbuße kann nur durch ein Zusammenlegen der wirtschaftspoli­ tischen Instrumentarien ausgeglichen werden. Was für die Wirtschaftspolitik zutrifft, gilt auch für andere Inte­ grationsbereiche. Zur selben Schlußfolgerung kommt Everling, der feststellt: «Die Verfassungsorgane — Regierung, Parlament, Gerichte, aber nicht zuletzt die Länder (gemeint sind die Bundesländer der BRD — Anm. des Autors) — müssen sich mit dem Gedanken ver­ traut machen, daß sie um des europäischen Zusammenschlusses willen ihre Befugnisse in erheblichem Umfange eingebüßt haben und weiter einbüßen werden. Sie sind nur noch beschränkt handlungsfähig und auch nur noch beschränkt verantwortlich.»26 Auf der Integrations­ 25 Vgl. 32.2. 28 Everling U., Die EWG — Ein politisches Unternehmen mit geteilten Hoheits­ rechten, in: Die Welt, 24. November 1970. Eine Vielzahl von Autoren kommt zum Schluß, daß die Handlungsfähigkeit der Staaten Europas durch die Inte­ gration zunehmend eingeschränkt wird; z. B. Bindschedler, Betrachtungen über die Souveränität (Anm. 14), S. 178; Schuman R., Pour l'Europe, Paris 1964, S. 38; Taylor P., International Co-operation Today, the European and the Universal Pattern, London 1971, S. 33; Catalano (Anm. 12), S. 420 u. a. 151
	        

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