Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

dereinnahmen werden in geeigneter Weise kompensiert werden müs­ sen. Bei der Umfrage über die Haltung der Wählerschaft zu außen­ politischen Problemen, wurde deshalb die Frage gestellt: «Glauben Sie, daß zur Kompensierung der Einnahmenausfälle des Staates auf­ grund der Verbindung mit der EWG andere Einnahmequellen gefun­ den werden könnten?» 69% der Befragten antworteten mit Ja.41 
Auf die Frage, welche Maßnahmen dazu geeignet seien, ergab sich folgen­ des Bild:42 Änderung des Steuersystems 58 % Förderung bestimmter Berufs- und Wirtschaftszweige 36% Erstellung eines Radio- oder TV-Senders 19 % Steuererhöhung 15 % Verstärkte Industrialisierung 12% Eröffnung von Vergnügungsbetrieben 9% Andere Maßnahmen 11% Eine große Zahl der Stimmberechtigten vertritt demnach die An­ sicht, daß Einnahmeausfälle durch eine Änderung des Steuersystems aufgefangen werden könnten. Dabei dürfte es allerdings für Liechten­ stein vorteilhaft sein, einen eigenen Weg einzuschlagen. Eine Über­ nahme des EG-Finanzsystems, etwa im Falle eines Beitritts zu einer europäischen Wirtschaftsunion, wäre mit großen Problemen verbun­ den. Die Anpassung der direkten Steuern in Liechtenstein an die übrigen europäischen Steuersysteme43, wie dies beim Beitritt zu einer euro­ päischen Wirtschaftsunion notwendig wäre, würde aller Wahrschein­ lichkeit nach zur Kapitalabwanderung führen, was sich besonders für kleinere Unternehmen mit geringen Eigenmitteln negativ auswirken dürfte. Gegenwärtig sind Holdinggesellschaften44 und Sitzunterneh­ 41 Gyger, Kranz und Niedermann, Umfrage in Liechtenstein über die Haltung der Wählerschaft zu Fragen der Außenpolitik, in: Beiträge zum liechtensteini­ schen Selbstverständnis, Liechtenstein — Politische Schriften 3, Vaduz 1973, S. 224. 48 ebenda S. 228. 43 Angepaßt werden müssen insbesondere jene Steuern, welche einen direkten Ein­ fluß auf die Kapitalbewegungen haben, also die Besteuerung der Zinserträge aus dem Besitz festverzinslicher Wertpapiere und die Dividendenbesteuerung sowie zum Teil die Körperschaftssteuern. 44 Im Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird der Be­ griff der Holdinggesellschaft umschrieben als eine im Handelsregister einge­ tragene juristische Person, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andern Unternehmen besteht. (Vgl. Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961, LGB1. 1961, Nr. 7.) 118
	        

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