dereinnahmen werden in geeigneter Weise kompensiert werden müs sen. Bei der Umfrage über die Haltung der Wählerschaft zu außen politischen Problemen, wurde deshalb die Frage gestellt: «Glauben Sie, daß zur Kompensierung der Einnahmenausfälle des Staates auf grund der Verbindung mit der EWG andere Einnahmequellen gefun den werden könnten?» 69% der Befragten antworteten mit Ja.41
Auf die Frage, welche Maßnahmen dazu geeignet seien, ergab sich folgen des Bild:42 Änderung des Steuersystems 58 % Förderung bestimmter Berufs- und Wirtschaftszweige 36% Erstellung eines Radio- oder TV-Senders 19 % Steuererhöhung 15 % Verstärkte Industrialisierung 12% Eröffnung von Vergnügungsbetrieben 9% Andere Maßnahmen 11% Eine große Zahl der Stimmberechtigten vertritt demnach die An sicht, daß Einnahmeausfälle durch eine Änderung des Steuersystems aufgefangen werden könnten. Dabei dürfte es allerdings für Liechten stein vorteilhaft sein, einen eigenen Weg einzuschlagen. Eine Über nahme des EG-Finanzsystems, etwa im Falle eines Beitritts zu einer europäischen Wirtschaftsunion, wäre mit großen Problemen verbun den. Die Anpassung der direkten Steuern in Liechtenstein an die übrigen europäischen Steuersysteme43, wie dies beim Beitritt zu einer euro päischen Wirtschaftsunion notwendig wäre, würde aller Wahrschein lichkeit nach zur Kapitalabwanderung führen, was sich besonders für kleinere Unternehmen mit geringen Eigenmitteln negativ auswirken dürfte. Gegenwärtig sind Holdinggesellschaften44 und Sitzunterneh 41 Gyger, Kranz und Niedermann, Umfrage in Liechtenstein über die Haltung der Wählerschaft zu Fragen der Außenpolitik, in: Beiträge zum liechtensteini schen Selbstverständnis, Liechtenstein — Politische Schriften 3, Vaduz 1973, S. 224. 48 ebenda S. 228. 43 Angepaßt werden müssen insbesondere jene Steuern, welche einen direkten Ein fluß auf die Kapitalbewegungen haben, also die Besteuerung der Zinserträge aus dem Besitz festverzinslicher Wertpapiere und die Dividendenbesteuerung sowie zum Teil die Körperschaftssteuern. 44 Im Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird der Be griff der Holdinggesellschaft umschrieben als eine im Handelsregister einge tragene juristische Person, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend in der Vermögensverwaltung, in der Beteiligung oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andern Unternehmen besteht. (Vgl. Art. 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961, LGB1. 1961, Nr. 7.) 118