Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

Die Frage dürfte aber auch nicht lauten: Verfügt das Staat-sein- wollende Gebilde über ein im Verhältnis zu anderen Staaten genügend großes 
Staatsvolk? Wiederum müßte vielmehr gefragt werden: Kön­ nen diejenigen Personen, welche sich zur staatlichen Gemeinschaft zusammengeschlossen haben, die völkerrechtlichen Pflichten des Staates erfüllen, können sie auch seine Rechte wahrnehmen? Diese Art der Fragestellung zeigt ganz deutlich, daß mit einer zahlenmäßigen Grenze einfach nicht auszukommen ist. Etliche Faktoren spielen hier eine entscheidende Rolle: So kommt es sicher einmal auf den Zivilisations­ grad der betreffenden Gemeinschaft an, denn ein Volk mit durch­ schnittlich hohem Bildungsniveau, mit ausgebauter Infrastruktur, mit wirtschaftlichem Potential wird offensichtlich auch bei geringen per­ sonellen Ressourcen Pflichten eher erfüllen und Rechte eher wahr­ nehmen können als eine wenig entwickelte Gemeinschaft. Auch wird der geographischen Lage etwelches Gewicht beizumessen sein, indem ein Land, das sich auf allen Seiten von Industrieländern umgeben sieht, zwar kaum Kontaktschwierigkeiten kennt, sich dafür aber dem Sog grenzüberschreitender Entwicklungstendenzen nicht entziehen kann. Schließlich kommt es auf den Selbstversorgungsgrad der Be­ völkerung und noch mehr auf ihre Ansprüche an, die je nachdem mit einer größeren oder kleineren Anzahl von Individuen befriedigt wer­ den können. Letztlich darf m. E. die Frage auch nicht lauten: Kommt der 
Staats­ gewalt des Staat-sein-wollenden Gebildes jene Souveränität zu, wie dies vom Völkerrecht vorgesehen ist. d. h. untersteht diese Gemein­ schaft nur dem Völkerrecht oder ist sie etwa auch staatsrechtlich an Dritte gebunden? Entscheidend wäre wohl vielmehr zu wissen, in welcher Weise, auf welche Dauer, in welchen Materien hat ein Staat sich mit einem oder mehreren anderen Staaten verbunden. Das gegen­ wärtig noch immer geltende Erfordernis der Souveränität, der soge­ nannten Völkerrechtsunmittelbarkeit, ist doch heute nichts weiter als ein Potemkinsches Dorf, dessen Fassaden erst noch recht wackelig sind. Dies war allerdings nicht immer so. Im Altertum war der Souveränitätsbegriff unbekannt, weil es nur die eine Staatsgewalt gab, die sich nicht von anderen zu unterscheiden hatte. Das Mittel­ alter erst brachte es mit sich, daß sich der Staatsgewalt zunächst jene der Kirche, dann auch die des Römischen Reiches, indem es die Staaten nur als Provinzen gelten ließ, und schließlich jene der Feudal­ struktur entgegenstellte. Mit dem eigentlichen Aufschwung des Völ­ kerrechts im ausgehenden Mittelalter erhielt die Souveränität aber auch ihre völkerrechtliche Bedeutung, die bis zum Ende des Zeitalters des Nationalismus Triumphe feierte. Spätestens nach dem Ersten 80
	        

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