Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

doch vermerkt zu werden: 1950 erschien im Landesgesetzblatt86) eine Bekanntmachung, wonach gestützt auf Art. 2 des PTT-Obereinkom- mens der damals neue Weltpostvertrag von 1947 auf Liechtenstein anwendbar sei. Der betreffende diesbezügliche Art. 2 des PTT-Über- einkommens lautet: «Die schweizerischen Gesetze und Vorschriften über das Postwesen (etc.) sowie die einschlägigen Verträge und Uber­ einkommen der Schweiz mit fremden Ländern gelten im Fürstentum Liechtenstein in gleicher Weise wie in der Schweiz». Zwölf Jahre später, unter dem bekanntermaßen weltoffenen damaligen Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartementes, Bundesrat Spühler (Vorsteher des Politischen Departementes war Bundesrat Wahlen), wurde Liech­ tenstein über Ersuchen der Schweiz als selbständiges Vollmitglied in den Weltpostverein aufgenommen87). In Liechtenstein ist das nicht vergessen. Für unser Land war dies international ein außerordentlich bedeutsamer Schritt. 1963 trat Liechtenstein selbständig der Inter­ nationalen Fernmeldeunion bei88) und 1966 erfolgte der Beitritt zum INTELS AT-Ubereinkommen89). 3. Gruppe völkerrechtlicher und politischer Beziehungen: 1919 hat die Schweiz in sehr entgegenkommender Weise die Vertre­ tung der diplomatischen und konsularischen Interessen Liechtensteins in Drittstaaten übernommen90). Es handelt sich um ein sehr freies Rahmenübereinkommen, da die Schweiz nur auf Grund von jeweili­ gen allgemeinen oder besonderen Aufträgen handelt. Die Schweiz ist aber nicht verpflichtet, solche Einzelaufträge anzunehmen, und sie kann sie ablehnen. Umgekehrt ist Liechtenstein nicht gebunden, den Beistand der Schweiz anzurufen; Liechtenstein behält das Recht, unmittelbar mit ausländischen Staaten in Beziehung zu treten durch Notenwechsel oder durch Entsendung von Bevollmächtigten und ist selbstverständlich frei, eigene Missionen und Posten zu errichten91). &e) Am 2i. i. 1950, LGBl. 1950/2; Art. 10 des Weltpostvertrages vom 5. 7. 1947 (in AS 1948 599) lautet: «Bereich des Weltpostvereins: Als dem Weitpostverein angehörend werden betrachtet: a) die Poststellen der Vereinsländer in Nichtvereinsländern; b) die übrigen Gebiete, die, ohne Mitglied zu sein, im Verein eingeschlossen sind, weil ihre postalischen Belange von Vereinsländern gewahrt werden». i;) Am 13. 4. 1962, LGBl. 1962/22. Das PTT-Übereinkommen enthält allerdings keinen dem 2V (Art. 8 Abs. 1) entsprechenden liechtensteinischen Verzicht, wonach das Fürstentum «während der Geltungsdauer (des) Vertrages mit keinem dritten Staate selbständig Handels- oder Zollverträge abschließen» werde. Neue Abkommen vom 14. 11. 1969, LGBl. 1972/12. s-) Am 25. 6. 1963, LGBl. 1963/32 (Internationaler Fernmeldevertrag vom 21. 12. 1959). S9) Provisorisches Internationales Fernmeldekonsortium INTELSAT; Genehmigung durch Landtag 11. 12. 1965. Definitives Übereinkommen über die Internationale Fernmeldeorganisation INTELSAT vom 20. 8. 1971 (vom Landtag noch nicht genehmigt). 90) Notenwechsel vom 21. und 24. 10. 1919 sowie liechtensteinische Note vom 10. 3. 1920. 91) Vgl. dazu Raton a. a. O., S. 82 ff.; Lanfranconi a. a. O., S. 62 ff. 37
	        

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