Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

In der Nähe oder in engerem Zusammenhang mit dem ZV stehen zwei völkerrechtliche Verträge, nämlich das bilaterale Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Beitritt Liechten­ steins «zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die Kontrolle der Heilmittel» von 1953 und 1955, die dem Fürstentum in den Gemeinschaftsorganen die gleichen Rechte wie die eines Kantons einräumt66, sowie der multilaterale Vertrag über die Anwendung des EFTA- Übereinkommens67). In dem von allen EFTA-Staaten ratifizierten Protokoll von 1960 wird unter anderem festgestellt, «daß .. . Liech­ tenstein .. . mit der Schweiz eine Zollunion bildet und daß gemäß (Zollvertrag) nicht alle Bestimmungen des (EFTA-) Übereinkommens ohne weitere Bevollmächtigung auf Liechtenstein angewandt werden können». (Ich erinnere an die früheren Ausführungen über das Ver­ tretungsrecht.) Aber im «Hinblick darauf, daß . . . Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, daß alle Bestimmungen des (EFTA-) Ubereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden, und . . . vor­ schlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmach­ ten zu erteilen», wurde vereinbart, daß Liechtenstein «für die Zwecke dieses (EFTA-) Ubereinkommens. .. durch die Schweiz vertreten» wird. Faktisch entsendet Liechtenstein stets auch einen eigenen Beobachter an die Ministerkonferenzen des EFTA-Rates. Im Sinne einer Ent­ wicklung darf erwähnt werden, daß Liechtenstein das Arzneimittel­ übereinkommen der EFTA von 1970, das sich mit der Beseitigung nicht-tarifischer Handelshemmnisse befaßt, gleich wie die EFTA- Vollmitglieder selbst unterzeichnet hat68). An der Weltkonferenz für Handel und Entwicklung UNCTAD nimmt Liechtenstein durch eigene Vertreter teil. Im Räume der vorab durch den ZV geschaffenen Verbindung sind in Liechtenstein verschiedene, völlig autonome Gesetze entstanden, die den entsprechenden schweizerischen Gesetzen sehr vewandt sind. Sie sind rechtlicher Ausdruck der nahen politischen Beziehungen, und ich möchte die wichtigsten Gesetze autonomer Harmonisierung nennen: Gesetz betreffend die Einführung der Frankenwährung69), Sachen- ") LGBl. 1954/5 
un^ 1955/n; das IKS-Abkommen wurde Hechtensteinischerseits nicht ratifiziert, weil nach Auffassung der Liechtensteinischen Regierung bereits ein Ermächtigungsgesetz zu einem solchen Abkommen vorlag: Art. 105, Abs. 5a des Einführungs-Gesetzes zum ZV vom 13. 5. i924> LGBl. 1924/11. Ob diese Voraussetzung gegeben war, soll hier nicht untersucht werden. Der Beitritt zur neuen Interkantonalen Vereinbarung vom 3. 6. 1971 steht bevor. ®7) Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens zur Erweiterung der Europäischen Frei- handels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein, vom 4. 1. i960, LGBl. 1960/13. Vgl. auch LGBl. 1961/19 (Finnland). 6S) Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte, vom 8. 10. 1970 (noch nicht durch Landtag genehmigt). ») LGBl. 1924/8. 35
	        

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