Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

würden der «Rechtssicherheit» dienen50). — Hatte ursprünglich der Landtag selbst mit Gesetz eine neue schweizerische Gesetzgebung rückwirkend anwendbar erklärt57), und folgte dann noch eine Periode, in der die «Berichtigung und Ergänzung» der anwendbaren Gesetzgebung zwar nicht mehr durch Gesetz, aber immer noch durch Landtagsbeschluß erklärt wurde5S), so wurden die Anlagen I und II nach dem 1947 ergangenen Entscheid des Staatsgerichtshofes von 1950 bis 1958 jährlich nurmehr durch die Liechtensteinische Regie­ rung bekanntgemacht59); und seit 1959 erfolgten auch diese Bekannt­ machungen nicht mehr. Eine Bereinigung zwischen den beiderseitigen Behörden ist durch das zunehmende Ineinandergreifen verschiedener Materien schwieriger geworden . Wo in der Schweiz Sicherheit über die Geltung der einschlägigen Gesetze herrscht, fehlt diese Sicherheit teils in Liechtenstein. Dies ist besonders, wo die Vorschriften den einzelnen unmittelbar betreffen, ein Problem, wenn er nicht mehr weiß, was gilt (und doch gilt etwas ipso iure). Der Zustand der Rechtsunsicherheit ist problematisch. Auch bezüglich der Handels­ und Zollverträge mit Drittstaaten ist keine Bekanntmachung mehr erfolgt. b) 
Anwendung der Zollvorschriften und der dazugehörigen Bundes­ gesetzgebung: «In Ansehung der ... im Fürstentum anzuwendenden Gesetzgebung kommt dem Fürstentum Liechtenstein die gleiche Rechtsstellung zu, wie den schweizerischen Kantonen» (Art. 6 ZV)60). Natürlich berührt diese Formulierung nicht den völkerrechtlichen Status Liechtensteins. Liechtenstein wird lediglich in gleicher Weise wie ein Kanton behandelt61). 56) E. des StGH vom 30. 1. 1947, Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöie von 1947— 1954, S. 191— 207. 57) Gesetz vom 2. 5. 1929, LGBl. 1929/4, worin es heißt: «. . . findet in Liechtenstein . . . Anwen­ dung und zwar rückwirkend auf 1. Juli 1928». 5S) Von 1933—1949: auszuscheiden davon sind eine große Anzahl von Einzelbekanntmachungen der Regierung, besonders zwischen 1946 und 1950. Aber noch 1949 (LGBl. 1949/20) heißt es: «Der Landtag hat in seiner Sitzung vom . . . die Berichtigung und Ergänzung der Anlage I . . . und Anlage II . . . zum Zollvertrage beschlossen. Im Anschluß an diese Bekanntmachungen werden die beiden Anlagen I und II des Zollvertrages, bereinigt auf den 30. Juni 1949, verlautbart». w) LGBl. 1950/1, 1950/25, 1951/14, 1952/1S, 1953/16, 1954/18, 1955/2C, 1956/16, 1957/23, 195S/22. 80) Vgl. auch Art. 18, 29 und 31 ZV. 61) Victor Lanfranconi, Die Staatsverträge und Verwaltungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein unter besonderer Berücksichtigung der daraus entstandenen völker­ rechtlichen Konsequenzen, Diss. Zürich 1969, S. 89. Auch ist m. E. die auf Grund des ZV (als primärem völkerrechtlichem Gemeinschaftsrecht) gel­ tende («anwendbare») schweizerische nationale Bundesgesetzgebung in Liechtenstein nicht natio­ nales Recht. Es muß, ähnlich dem durch Staatengemeinschaitsorgane (die ihrerseits durch Staats­ verträge eingesetzt sind) gesetzten Recht, zum Völkerrecht im weiteren Sinn gezählt werden (vgl. Alfred Verdross, Völkerrecht, 5. A., Wien 1964. S. 3—5; Alois Riklin, Die Europäische Gemein­ schaft im System der Staatenverbindungen, Bern 1972, S. 159 ff.; Arnold Koller, Die unmittelbare Anwendbarkeit völkerrechtlicher Verträge und des EWG-Vertrages im innerstaatlichen Bereich, Bern 1971)- Es ist Völkerrecht im weiteren Sinne, obwohl es den gleichen Inhalt hat, wie das schweizerische nationale Recht, und es gilt als Völkerrecht im weiteren Sinne in Liechtenstein unmittelbar (auf Grund der im ZV selbst völkerrechtlich verankerten Adoptionsklausel) und es ist (wohl dem vornehmlichen Inhalte nach entsprechend der schweizerischen nationalen Gesetzgebung) unmittelbar auf Einzelpersonen oder Unternehmen anwendbar (seif-executing). In gleicher Weise sind die in Liechtenstein tätig werdenden schweizerischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in Liechtenstein keine nationalen Behörden. Sie beziehen ihre Kompetenz aus dem Völkerrecht im engeren Sinne (d. h. aus dem ZV als primärem völkerrechtlichem Gemeinschaftsrecht) oder im weiteren Sinne (der auf Grund des ZV geltenden Bundesgesetzgebung). 33
	        

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