Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

die Regelung der diplomatischen Beziehungen. Durch diese Regelung und in weiterem Feld um sie sind auch die politischen Beziehungen erfaßt. Außer Betracht bleibt selbstverständlich das Netz jener völker­ rechtlichen Beziehungen, die das Allgemeine Völkerrecht über alle Staaten spannt. Ebenso werden grundsätzlich diejenigen völkerrecht­ lichen Beziehungen übergangen, die sich aus der gemeinsamen Zuge­ hörigkeit zu zahlreichen multilateralen Ubereinkommen oder zu multilateralen internationalen Organisationen (wie z. B. Internatio­ nale Atomenergieorganisation und andere) ergeben. Es sollen somit mit wenigen Ausnahmen nur die bilateralen aber auch die dreiseitigen Abkommen im Verhältnis Schweiz-Österreich-Liech- tenstein aufgeführt werden. Dabei fallen darunter sowohl die durch weitere innerstaatliche Organe genehmigungsbedürftigen Abkommen, wie die völkerrechtlichen Regierungs- und Ressortvereinbarungen, die von den Regierungen in eigener Kompetenz gültig abgeschlossen wer­ den können. 1. Gruppe: auf der Basis der Gleichheit begründete nicht-politische, nicht- oder nur rudimentär organisierte völkerrechtliche Staatenver­ bindungen im weiteren Sinne. Ich kann mich auf die Aufzählung der Titel der Verträge, die für sich selbst sprechen, oder auf kurze Er­ läuterungen beschränken. Auch die bereits früher aufgeführten noch gültigen Verträge vor 1919 seien zur Vollständigkeit wiederholt: 1874: «Liechtensteinisch-Schweizerischer Niederlassungsvertrag» mit dem gegen­ seitigen Recht auf Aufenthalt, Niederlassung und Gewerbeausübung24). Das Ab­ kommen wurde 1923 durch den Zollvertrag ergänzt25). Die darauf gestützte Regierungsvereinbarung von 1963 stellt klar, daß der Aufenthalt (im Unterschied zur Praxis in den Dreißigerjahren) auch aus Gründen der Überfremdung oder des Arbeitsmarktes nicht verweigert werden kann1'6). Im Zusammenhang damit steht auch die Regierungsvereinbarung über Einbürgerungsfragen von 1963 ). 1886: «Übereinkunft . . . über die beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilirenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung»23) und Regierungsverein­ barung von 1939 über die gegenseitige Ausübung der Krankenkassen- und Unfall­ versicherungspraxis in der Nachbarschaft29). 1932: Regierungsvereinbarung über «die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in der sozialen Unfallversicherung»30). 1944: Vereinbarung über die Ausübung des Viehhändlerberufs31). !1) LGBl. 1S75/1 (BS 11 173). ") Art. 33 und 34 Zollvertrag, LGBl. 1923/24 (BS 11 160). ") LGBl. 1963/38 (AS 1964 1); schon mit Regierungsvereinbarung vom 23. 1. 1941 (LGBl. 1941/4) wurde gemäß Art. 3 eine ähnliche Regelung, jedoch mit einigen Ausnahmen, getroffen. Vorher bestanden (entgegen der Bemerkung im LGBl. 1941/4) lediglich die Bestimmungen des Zollvertrages selbst und des Einführungs-Gesetzes dazu. *') Notenwechsel vom 6. 11. 1963. :s) LGBl. 1886/1 (BS 11 17s). :s) LGBl. 1939/8. so) LGBl. 1933/4 (BS 11 184). S1) Notenaustausch vom 18. 11. 1943 / 4. 
1. 1944. 27
	        

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