Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

eine breite Öffentlichkeit aus den liechtensteinischen Gemeinden an den Landtag, er wolle den erst zehnjährigen Zollvertrag mit Öster­ reich nicht mehr fortsetzen. Die öffentliche Meinung war für eine Umorientierung nach der Schweiz. Der Landtag allerdings lehnte die Ablösung der bisherigen Zollverbindung ab18). 1874 wurde der bis heute gültige «Liechtensteinisch-Schweizerische Niederlassungsver­ trag» geschlossen19). 
1886 kam es zur noch geltenden Übereinkunft über die «beiderseitige Zulassung der an den Grenzen domizilirenden Medizinalpersonen zur Berufsausübung»20). Zu erwähnen aus dieser Zeit ist, der Vollständigkeit halber, der Beitritt Liechtensteins zum schweizerisch-österreichisch-ungarischen Choleraabkommen vom Jahre 189621). Der liechtensteinisch-österreichische Bilateralismus brachte im Ersten Weltkrieg manche Gefahren. Die Entente-Mächte respektierten nicht immer die wirtschaftliche Neutralität des Landes22). Mit dem Zu­ sammenbruch der Habsburg-Monarchie war — ungeachtet der blei­ benden guten Beziehungen zu Österreich und der starken historischen Bande — die Zeit für eine Umorientierung reif geworden. Die neue Ausrichtung zur Schweiz, seit langem sich anbahnend, sollte wieder­ um eine vorwiegend und vorerst bilaterale sein. II. Die geltenden Staatsverträge mit der Schweiz und die politischen Beziehungen Viele zwischenstaatliche Abkommen wurden seither zwischen Liech­ tenstein und der Schweiz geschlossen, und breit und vielgestaltig sind die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen zwischen diesen Staaten. Ich kann der Entstehungsgeschichte der einzelnen Verträge hier nicht nachgehen. Auch möchte ich nur jene völkerrechtlichen Verträge nennen, die derzeit in Geltung sind. Sie lassen sich, bei aller Problematik der Klassifizierung, in drei Gruppen einteilen: 1. in völkerrechtliche nicht-politische Verbindungen auf der Basis der Gleichheit; 2. solche23) Verbindungen auf der Basis partieller Un­ gleichheit und 3. den Vertrag über die diplomatische Vertretung und 1S) Peter Geiger a. a. O., S. 336 ff. ,9) LGBl. 1875/1 mit dem gegenseitigen Recht auf Aufenthalt, Niederlassung und Gewerbeausübung (Eidgenössische Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen [BS] 11 173). !0) LGBl. 1886/1 (BS 11 17s). 21) LGBl. 1896/6; ist nicht mehr gültig. 22) Pierre Raton, Liechtenstein Staat und Geschichte, 2. A. Vaduz 1969 (deutsche Ausgabe). S. 60 f. 5S) Darunter befindet sich mit dem Zollvertrag ein für Liechtenstein politisch relevanter Vertrag, der im Sinne von Rudolf L. Bindschedler (Rechtsfragen der europäischen Einigung, Basel 1954, S. 50 f.) das Machtverhältnis Liechtenstein beeinflußt, das schweizerische dagegen nicht. 26
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.