Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

Die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Dieses Referat wurde an der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Gesell­ schaft für Außenpolitik am 9. Mai 1972 in Bern gehalten. Die seitherigen Ent­ wicklungen sind nicht berücksichtigt.) Gerard Batliner Als ich zu meiner Studienzeit in Ihrem Land zum schweizerischen Präsidenten des Studenten- und Akademikerverbandes der Schweize­ rischen Renaissance-Gesellschaften gewählt wurde, waren andere Aus­ länder überrascht über soviel unhelvetische Manier. Ebenso signifi­ kant ist es, daß ich vor einigen Jahren Mitglied Ihrer Gesellschaft werden konnte und heute an dieser Mitgliederversammlung zum Thema der Beziehungen zwischen unseren Staaten reden darf. Diese eher dem persönlichen Bereich zugehörigen, zufällig genannten Daten unter vielen anderen zwischen Schweizern und Liechtensteinern sind wohl nur auf dem Hintergrund besonderer zwischenstaatlicher Bezie­ hungen möglich, wobei beide Bereiche, der mehr persönlich-gesell- schaftliche und der rechtlich-politische, wechselseitig aufeinander- wirken. Ich danke Ihnen, daß ich heute über einen der Bereiche, über die völkerrechtlichen und politischen Beziehungen, reden kann. Ich tue dies als Privatmann und nur als Privatmann. Dabei lassen sich die völkerrechtlichen Beziehungen begrifflich leichter abgrenzen als der Begriff der politischen Beziehungen, den naturgemäß eine gewisse Unschärfe auszeichnet. Ich verzichte auf eine Trennung der beiden Beziehungsgruppen, sind doch die politischen Beziehungen weit­ gehend in aber auch neben den völkerrechtlichen gegeben. Auch begnüge ich mich mit einer einfachen Darlegung der Inhalte und Ver­ hältnisse und vermeide detaillierte rechtstheoretische Erörterungen. Das Referat umfaßt vier Abschnitte, zuerst einen geschichtlichen (I), dann einen über die seit den Zwanzigerjahren bestehenden Beziehun­ gen (II), einen dritten Abschnitt über neue Probleme in sich ändernder Umwelt 
(III) und den Schluß 
(IV). 21
	        

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