Volltext: Beiträge zur liechtensteinischen Staatspolitik

Die liechtensteinische Neutralität Mit der wirtschaftlichen Situation im Ersten Weltkrieg eng verbunden ist die Frage der Neutralität des Fürstentums Liechtenstein. Die Neutralität ist theoretisch ein Begriff, mit dem die unparteiische Politik eines Landes in einem Krieg benannt wird. Neben der soge­ nannten «immerwährenden» Neutralität, wie im Falle der Schweiz, gibt es die häufigere Form der gelegentlichen Neutralität. Für diese entscheidet sich ein Staat in bezug auf einen bestimmten militärischen Konflikt. Völkerrechtliche Verträge über wirtschaftliche Beziehungen zwischen einem neutralen und einem kriegführenden Staat stehen der Anerkennung der Neutralität nicht entgegen. Dennoch erstreckte sich aber gerade im Ersten Weltkrieg die Auslegung des Begriffes Neutrali­ tät auf wirtschaftspolitische Bereiche. Die Aushungerungspolitik der Entente gegenüber den Zentralmächten und der Unterseebootkrieg Deutschlands gegen die Vereinigten Staaten erhellen die Bedeutung der wirtschaftlichen Neutralität. Die Forderung nach wirtschaftlicher Neutralität bedeutete einerseits, daß Einfuhren auf den Eigenbedarf des Neutralen beschränkt werden mußten und andererseits, daß das neutrale Land beide Kriegsparteien in wirtschaftlicher Hinsicht gleich behandeln mußte. Denn ein poli­ tisch neutraler Staat konnte ein Loch in der Blockade darstellen, wenn er die von einer Kriegspartei importierten Rohstoffe und Lebensmittel in Länder der gegnerischen Kriegspartei exportierte. Deshalb wurde vor allem von Seiten der Ententestaaten Frankreich und England, und nach 1915 auch Italien, von neutralen Ländern verlangt, daß sie sich auch wirtschaftlich neutral verhielten. Die direkte oder indirekte Unterstützung eines kriegsführenden Landes sollte auf diese Weise verunmöglicht werden.1) Wenn ein Land nicht für ausgeglichene Beziehungen Garantien bieten konnte, wurde es nicht als wirtschaftlich neutral angesehen. Die Anerkennung der Neutralität durch die Kriegsparteien war des­ halb für die Versorgung eines Landes sehr bedeutungsvoll. Die Souveränität des Fürstentums Liechtenstein war seit dem Ab­ schluß des Zollvertrages mit der österreichisch-ungarischen Monar­ chie, was als Akt eines souveränen Landes bezeichnet werden darf, nicht mehr betont worden. Für andere Staaten mußte das kleine Land, das den Namen eines bedeutenden österreichischen Fürstengeschlechts trug, wie ein Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie erscheinen, denn die liechtensteinische Fürstenfamilie spielte eine wichtige Rolle x) Vergleiche II. Neutralitätsbericht vom 19. 2. 1916: Kontrolle der Verwendung von Einfuhren durch die Treuhandstelle und die «Soci£t£ Suisse de Surveillance economique». 16
	        

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