Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Bibliographische Daten

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Beschreibung

Persistenter Identifier:
000395810
Titel:
Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein
Autor/Ersteller:
Weigt, Juliane
Erscheinungsort:
Vaduz
Herausgeber (Name):
[s.n.]
Strukturtyp:
Monographie
Herausgeber:
Universität Liechtenstein
Erscheinungsjahr:
2016
Umfang:
53 Bl.
Sprache:
ger

Beschreibung

Titel:
5. Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der Dachstiftung
Strukturtyp:
Kapitel
Herausgeber:
Universität Liechtenstein

Inhalt

Inhalt

  • Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 2. Allgemeine Erläuterungen
  • 3. Historie und Bedeutung des Stiftungsrechts in Liechtenstein
  • 4. Die Einführung des segmentierten Verbandsperson in Liechtenstein und internationale Entwicklungen
  • 5. Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der Dachstiftung
  • 6. Zwischenfazit
  • 7. Exkurs: Praxiserfahrung mit der segmentierten Stiftung
  • 8. Schlussbetrachtung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Eidesstattliche Erklärung

Volltext

Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung 
S.  Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der 
Dachstiftung 
5.1. Entstehung der segmentierten Stiftung durch Errichtung 
Zur Entstehung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht und somit auch zur Entstehung einer 
segmentierten Stiftung bedarf es grundsätzlich einer einseitigen, schriftlichen Willenserklärung des 
Stifters zu Lebzeiten oder von Todes wegen, eine Stiftung errichten zu wollen. In dieser Stiftungser- 
klärung hat der Stifter darzulegen, dass er der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmet. 
Daneben hat er die Pflicht, die bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten sowie den unmittelbar 
nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck festzulegen. 
Die Stiftungsurkunde, die die Stiftungserklärung verkörpert, unterliegt dem Formzwang der Schrift- 
lichkeit und die Unterschrift des Stifters ist zu beglaubigen.’” Neben den vorher erwähnten essentiellen 
Bestandteilen muss die Stiftungserklärung weitere grundlegende Informationen wie den Namen der 
Stiftung, das Datum der Errichtung, die Dauer, im Falle einer Begrenzung derselben, Bestimmungen 
zur Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des 
Stiftungsrates enthalten. Daneben sind auch Anordnungen zur Vermögensverwendung im Falle der 
Auflösung sowie der vollständige Name und Wohnsitz des Stifters zwingend anzugeben. 
Die Regelung weiterer Inhalte ist fakultativ möglich. ® Zum Zweck der Information und Warnung im 
Rechtsverkehr sind diese nicht obligatorischen Anordnungen ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzu- 
nehmen. Hinzuweisen ist so in den Statuten zumindest auf ein allfälliges Änderungsrecht der Stif- 
tungsurkunde durch den Stiftungsrat oder andere Organe, auf die Existenz einer Stiftungszusatzurkun- 
de, eines Reglements oder weiterer Organe, wobei auch die blosse Möglichkeit der Errichtung solcher 
Zusatzdokumente oder Organe zu nennen ist. Des Weiteren sind der Ausschluss der Vollstreckung, 
der Vorbehalt der Umwandlung als auch die Unterstellung von privatnützigen Stiftungen unter die 
staatliche Aufsicht in der Stiftungsurkunde zu erwähnen, falls diese Regelungen zur Anwendung ge- 
langen sollen. Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Stiftungsrechtsordnungen hat der Stifter 
auch das Recht sich den Widerruf oder die Änderung der Stiftungsdokumente vorzubehalten, wobei 
auch diese Rechte in der Stiftungsurkunde aufgeführt sein müssen.“ 
  
56 PGR Art 552 8 1 Abs 1. 
57 PGR Art 552 $ 14 Abs 1. 
59 PGR Art 552 $ 16 Abs 2. 
59 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 53 f. 
14
        

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