Geschichte der Gemeinde Triesen

Bibliographische Daten

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Beschreibung

Persistenter Identifier:
000031605
Titel:
Geschichte der Gemeinde Triesen
Autor/Ersteller:
Büchel, Josef
Erscheinungsort:
[Triesen]
Herausgeber (Name):
[Gemeinde Triesen]
Strukturtyp:
Monographie
Herausgeber:
Triesen
Erscheinungsjahr:
[1988]-1989
Umfang:
3 Bde (1140 S.)
Sprache:
ger

Beschreibung

Titel:
Band 2
Strukturtyp:
Kapitel
Herausgeber:
Triesen

Beschreibung

Titel:
11. Der Zehent
Strukturtyp:
Kapitel
Herausgeber:
Triesen

Inhalt

Inhalt

  • Geschichte der Gemeinde Triesen
  • Band 1
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Geschichtliche Zeittafel
  • 1. Allgemeines
  • 2. Unser Land
  • 3. Name und Wappen
  • 4. Der Ort
  • 5. Vom Hof zum Dorf
  • 6. Wirtschaftliche Entwicklung des Dorfes
  • 7. Bevölkerungsentwicklung
  • 8. Die Landwirtschaft
  • 9. Alpen und Heuberg
  • 10. Lehen und Grossgrundbesitz
  • Band 2
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 11. Der Zehent
  • 12. Der Gemeindenutzen (Bürgernutzen)
  • 13. Grundverkehrsrecht
  • 14. Kirche und kirchliche Verhältnisse, Pfarrer und Kirchenbauten
  • 15. Die Schule
  • 16. Verkehr
  • 17. Bilder aus Kultur, Leben im Dorfe und Volkswirtschaft
  • 18. Triesner Geschlechter
  • 19. Flurnamen in Triesen
  • 20. Staats- und Gemeindehaushalt, Steuern, Masse, Geld, Zoll
  • 21. Der Adel
  • 22. Der Wald
  • 23. Armut, Kriege und Notzeiten
  • 24. Rhein und Rüfen
  • Index
  • Illustrationen
  • epilogue
  • Band 3
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • 25. Dokumente
  • 26. Sagen aus Triesen
  • 27. Register

Volltext

Der Zehent 
11. Der Zehent 
Das Zehentrecht 
Der Zehent ist die Abgabe von einem Zehntel (einem Elftel beim 
Kleinzehent) des landwirtschaftlichen und gewerblichen Ertrages. Der 
Gebrauch, der Kirche den Zehent (Zehnten) zu geben, bestand schon in 
den ersten christlichen Jahrhunderten und wurde nach alttestamentli- 
chem Vorbild kraft kirchenrechtlicher Vorschriften seit dem 5. Jhdt. 
erhoben. Als die Landpfarreien entstanden, wurde der Zehent diesen 
zugewandt. Karl der Grosse trennte 806 die weltliche von der kirchli- 
chen Gewalt, womit der Kirche und vor allem Bischöfen und Klöstern 
viele Einkünfte entzogen wurden. Zur Entschädigung dafür ordneten 
die Karolinger durch staatliches Gesetz die allgemeine Leistung des 
Zehent als eine Art Kirchensteuer an. Dieser wurde in 4 Teile zerlegt. 
Einen Teil erhielt der Bischof, einen anderen der Pfarrer, einen dritten 
die Pfarrkirche zur Erhaltung der Gebaulichkeiten und zur Feier des 
Gottesdienstes, den vierten Teil die Armen. Die Zehentpflicht erhielt 
sich in unserem Lande bis 1864, wahrend sie in den umliegenden Lán- 
dern bereits Jahrzehnte vorher fallengelassen wurde. 
Der Zehent musste von allen Naturprodukten entrichtet werden, 
von den Früchten des Feldes und des Gartens und im besondern vom 
Wein, von den Tieren und deren Erzeugnissen, auch von Honig und 
Wachs. Der Getreidezehent war zu entrichten, bevor man die Frucht 
eingeheimst hatte, also noch auf dem Felde, ebenso war später von den 
Erdäpfeln (Kartoffeln) sede 11. Zeile abzugeben». 
Bei der grossen Zahl der Zehntherren zerfielen die einzelnen 
Zehntmarken, die sich meist mit den Dorfmarken deckten, in mehrere 
Zehntbezirke. Innerhalb solcher Zehntbezirke oder Gebietsteile bezog 
aber wiederum nicht ein und derselbe Zehntherr sein Gefille, sondern in 
die verschiedenen Zehntarten, ja selbst in eine einzelne Zehntart, hatten 
sich oft mehrere Zehntherren zu teilen. 
Die einzelnen Zehntberechtigten hielten ihre Zehenteinzüger 
gegen Lohn, meistens Leute aus dem Dorf. 
Als eine der àltesten Urkunden über die Regelung des Zehents in 
unserer Gegend darf ein Schiedsspruch des Bischofs Rudolf von Chur 
vom Jahre 1215 betreffend das Zehentrecht der Pfarrkirche zu Bendern 
und des Klosters St.Luzi —das ja auch in Triesen die St.Marienkapelle 
samt dem dortigen Lehen besass —gelten. Daraus ergibt sich, dass der 
«Pfarrer den vierten Teil der Zehenten von Lein, Hirsekorn, Gemüse, 
Lümmern, Zicklein, Kàlbern und Füllen, die übrigen drei Teile derselben 
Zebenten der Konvent der Brüder erhalten soll, wobei jedoch dies beob- 
achtet werden soll, dass aus den Kälberzehenten, bevor sie geteilt werden, 
genügend für das Licht derselben Kirche versorgt werde. Aber von den 
Zehenten der Hanfländer, der Baumfrüchte, des Honigs und der Rüben soll 
derselbe Pfarrer die Hälfte haben, und die andere Hälfte desselben Zehents 
den Brüdern verbleiben. Jedoch die Zehenten von den Ferkeln, Gänsen 
und Hennen soll der Pfarrer zur Gänze besitzen». ; 
Aus einem Vergleich, abgeschlossen 1408 zwischen dem Graten 
und Bischof Hartmann, ergibt sich die Bestätigung des Aufteilungs- 
modus von früher her: 
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