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Unternehmen, IStR → Marcel Widrig, Martin Meyer
Band 1 / 2020 | Artikel 2
Zitiervorschlag: Marcel Widrig, Martin Meyer, Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital,
in zsis) 1/2020, A2, N […] (abrufbar unter publ.zsis.ch/A2-2020)
Die privatrechtliche liechtensteinische
Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
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Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
HAUPTTEIL
1. Einleitung
2. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
der Anstalt im PGR
3. Steuerrechtliche Würdigung der
privatrechtlichen liechtensteinischen Anstalt
aus Schweizer Sicht
4. Fazit
1. Einleitung 01
Die Anstalt ist eine Besonderheit des liechtensteini-
schen Gesellschaftsrechts. Die Grundlagen sind im
liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht
(PGR) vom 20. Januar 1926 geregelt. Die privatrecht-
liche Anstalt besitzt Rechtspersönlichkeit und kann
in ihrer Eigenart entweder als Körperschaft oder als
stiftungsähnliche Organisation ausgestaltet werden.
Durch ihre flexible Ausgestaltungsform eignet sich
die liechtensteinische Anstalt sowohl für die Verwen-
dung kommerzieller und ideeller Zwecke als auch für
die reine Vermögensverwaltung. Die sogenannte «ver-
kehrstypische Anstalt» ist die in der Praxis am meis-
ten verwendete Form. Sie hat weder Mitglieder noch
Anteilsinhaber und weist denn auch kein in Anteile
zerlegtes Kapital auf. 02 Bei der verkehrstypischen An-
stalt handelt es sich um eine Einpersonengesellschaft,
bei der die Inhaberschaft der Gründerrechte direkt
oder indirekt sämtliche Organfunktionen ausübt. Die-
se Form der Anstalt ist bei den Gewerbetreibenden in
Liechtenstein aufgrund ihrer Flexibilität eine überaus
beliebte Rechtsform. Die verkehrstypische Anstalt ist
zu unterscheiden von der stiftungsähnlich ausgestal-
teten Anstalt, bei der die Anstalt nicht mit Gründer-
rechten ausgestattet ist. Bei dieser übernimmt die
Verwaltung die Funktion des obersten Organs und
führt die Anstalt ähnlich einer Stiftung.
2. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
der Anstalt im PGR
2.1 Allgemeines
Im 4. Titel des PGR sind die Körperschaften des
liechtensteinischen Rechts geregelt. Die privatrecht-
liche Anstalt ist am Anfang des 5. Titels des PGR unter
Unternehmen, IStR
01 Die Autoren danken Fabio Sonderegger, B.A. HSG
in Law and Economics, PwC St. Gallen, Associate
(Steuern und Recht) für die tatkräftige Unterstützung
bei der Erstellung dieses Artikels.
02 Amt für Justiz Fürstentum Liechtenstein, Merkblatt
zur Neueintragung einer Anstalt (Art. 534 – 551 PGR),
Ziff. 1.
Marcel WIDRIG Dr.
Senior Vice President, Structural Planning | Freemont SA
marcel.widrig@freemont.ch
Martin MEYER
Partner | PwC Liechtenstein
martin.meyer@ch.pwc.com
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dem Titel «Die Anstalten und Stiftungen» beschrieben
(Art. 534 ff. PGR). Die Rechtsform der Anstalt wird im
PGR somit systematisch bei den Stiftungen und nicht
bei den Körperschaften eingeordnet. Trotzdem zeigt
die gesetzessystematische Positionierung direkt nach
dem Titel der Körperschaften und vor den Stiftungen,
dass die Anstalt zwischen den Körperschaften und
Stiftungen angesiedelt wird und im konkreten Fall
eine stiftungsähnliche oder eine körperschaftsähn-
liche Ausgestaltung möglich ist. Vereinfacht spricht
man von einer stiftungsähnlichen Ausgestaltung,
wenn keine sog. Gründerrechte ausgegeben wurden,
sprich die Gründer sich nicht spezielle Rechte gegen-
über der Anstalt herausgenommen haben. Bei einer
körperschaftsähnlichen Ausgestaltung – und das be-
trifft den weitaus grössten Teil der liechtensteinischen
Anstalten – handelt es sich um Fälle, bei denen die
Gründer sich im Gründungszeitpunkt gewisse Rechte
gegenüber der Anstalt herausgenommen haben.
Bei der Anstalt handelt sich definitionsgemäss um
ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes,
dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken
gewidmetes Unternehmen. 03 Die privatrechtliche An-
stalt hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 04 Die
Anstalt verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und
erlangt diese durch Eintragung im Handelsregister
gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR. 05
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer liechtenstei-
nischen Anstalt sind aufgrund der Formfreiheit viel-
seitig und können wirtschaftlichen wie auch unter-
nehmerischen Bedürfnissen auf unterschiedliche Art
und Weise gerecht werden. Die flexible rechtliche
Ausgestaltung ermöglicht die Verfolgung wirtschaft-
licher, aber auch ideeller Zwecke. 06 Als Beispiele kön-
nen der Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen,
Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentver-
wertung, Leasing oder die Verwaltung von Vermögen
genannt werden. Allerdings ist aus der Zweckbestim-
mung ausdrücklich hervorzugehen, ob die Anstalt ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn der Zweck der
liechtensteinischen Anstalt darin besteht, lediglich
Vermögen zu verwalten respektive anzulegen oder
Beteiligungen und andere Rechte zu halten. 07
2.2 Gründung
Die Gründung einer Anstalt unterscheidet sich
im Grundsatz nicht von anderen liechtensteinischen
Rechtsformen. Dabei können als Gründerinnen und
Gründer sowohl natürliche als auch juristische Per-
sonen auftreten, wobei bei der Anstalt lediglich eine
Person für die Gründung erforderlich ist. 08 Nach Ein-
reichung der Errichtungsdokumente beim Amt für
Justiz erlangt die Anstalt durch Eintragung in das
Handelsregister Rechtspersönlichkeit. 09 Nebst dem
Zweck der Anstalt sind in den Statuten u.a der Name
beziehungsweise die Firma inklusive der Bezeichnung
als «Anstalt», der Sitz, die Befugnisse des obersten Or-
gans, die Organe für die Verwaltung und eine allfällige
Revisionsstelle, die Art der Ausübung der Vertretung
und das Anstaltskapital festzuhalten. 10
2.3 Gründerrechte
Die Gründerrechte beschreiben die Gesamtheit
der Befugnisse, die der Gründerin oder dem Gründer
zustehen. In der verkehrstypischen Anstalt ist eine
einzelne Person Inhaberin oder Inhaber der Gründer-
rechte und hat damit dauernde Einflussmöglichkeit
auf das anstaltliche Geschehen. 11 Diese Person bildet
das oberste Organ der Anstalt. 12 Sie bestimmt in dieser
Funktion die Verwaltung, erlässt die Statuten und Bei-
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR
03 Art. 534 Abs. 1 PGR.
04 Die Ausführungen dieses Artikels beschäftigen
sich ausschliesslich mit der privatrechtlichen
liechtensteinischen Anstalt.
05 Vgl. auch erster Satz von Art. 538 Abs. 2 PGR.
06 Art. 107 Abs. 1 und 2 PGR.
07 Art. 107 Abs. 3 PGR.
08 Art. 535 Abs. 1 und 3 PGR.
09 Art. 106 Abs. 1 PGR.
10 Art. 536 Abs. 2 PGR.
11 Marok Graziella: Die Anstalt nach dem
Personen- und Gesellschaftsrecht,
Beiträge Liechtenstein Institut Forschung
und Lehre, Nr. 9/1996, S. 7.
12 Art. 543 Abs. 1 PGR.
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statuten, passt diese an und bestimmt die Empfänge-
rinnen und Empfänger der anstaltlichen Vermögens-
zuwendungen. 13 Die Gründerrechte können jederzeit
abgetreten, vererbt oder sonst übertragen, nicht
aber verpfändet oder anderweitig belastet werden. 14
2.4 Organisation
Das oberste Organ der Anstalt wird durch den oder
die Inhaber der Gründerrechte gebildet. 15 Die Begriffe
«Inhaberin oder Inhaber der Gründungsrechte» und
«oberstes Organ» sollten allerdings dogmatisch nicht
synonym verwendet werden. Unter dem obersten Or-
gan wird das Entscheidungsgremium insgesamt ver-
standen, während die Inhaberschaft der Gründungs-
rechte das Mitglied dieses Gremiums ist. 16 Im Hinblick
auf die Beschlussfassung wird Einstimmigkeit der
Inhaberschaft der Gründerrechte festgelegt, insofern
die Statuten keine andere Regelung vorsehen. 17
In Bezug auf die Kompetenzen wird im PGR kein
Kompetenzkatalog des obersten Organs definiert. In
Art. 36 Abs. 2 Ziff. 4 PGR wird festgehalten, dass die
Befugnisse des obersten Organs in den Statuten fest-
gelegt werden müssen. Konkret heisst dies, dass das
oberste Organ, welches auch den Inhalt der Statuten
festlegt, sich seine Befugnisse selbst gibt. 18 Beson-
ders ist hierbei, insbesondere die Kompetenz zur Be-
stimmung von Destinatärinnen und Destinarären.
Ein weiteres Organ stellt die Verwaltung dar, die aus
einer oder mehreren natürlichen oder juristischen
Person besteht. 19 Die Inhaberschaft der Gründerrech-
te können auch selbst Mitglied der Verwaltung sein. 20
Mindestens ein Verwaltungsmitglied muss in einem
Staat der EU/EWR oder der Schweiz ansässig sein
und über bestimmte Qualifikationen verfügen, d.h.
über eine Bewilligung nach dem liechtensteinischen
Treuhändergesetz. 21 Anstalten, die eine Geschäfts-
führerin oder einen Geschäftsführer aufgrund des Ge-
werbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes
besitzen müssen, sind von vorgenannter Verpflich-
tung ausgenommen. 22 Die Verwaltung übernimmt
die Aufgaben, welche statutarisch nicht der Inhaber-
schaft der Gründerrechte zugesprochen werden. 23 Bei
gründerrechtslosen Anstalten bildet die Verwaltung
das oberste Organ. 24 Grundsätzlich übernimmt der
Verwaltungsrat die Geschäftsführung und die Ver-
tretung der Anstalt im Aussenverhältnis. 25 Gemäss
Art. 543 Abs. 1 PGR kann auch die Verwaltung mit den
Befugnissen des obersten Organs betraut werden. Die
Verwaltung ist gemäss Gesetz denn auch das einzig
zwingende Organ einer liechtensteinischen Anstalt. 26
Betreibt eine Anstalt ein nach kaufmännischer Art ge-
führtes Gewerbe muss eine Revisionsstelle bestellt
werden. 27
Die liechtensteinische Anstalt haftet bei Verpflichtun-
gen gegenüber Dritten lediglich mit dem Anstaltsver-
mögen. 28
2.5 Begünstigte
Schliesslich stellt sich die Frage nach den Begüns-
tigten (oder auch Destinatäre und Destinatärinnen,
Bedachte) einer liechtensteinischen Anstalt. Die Sta-
tuten oder Beistatuten der Anstalt können natürliche
oder juristische Personen als Begünstigte vorsehen,
denen die Erträge des Anstaltsvermögens oder das
Vermögen selbst zukommen soll. Sind in den Statu-
ten oder Beistatuten keine Begünstigten genannt, so
gilt die Inhaberschaft der Gründerrechte selbst als Be-
günstigte. 29 In der Praxis sind die Inhaberschaft der-
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR
13 Marok, FN 10, S. 9.
14 Art. 541 PGR.
15 Art. 543 Abs. 1 PGR.
16 Marok, FN 10, S. 9.
17 Art. 543 Abs. 3 PGR.
18 Marok, FN 10, S. 9.
19 Art. 180 Abs. 1 PGR.
20 Amt für Justiz Fürstentum Liechtenstein, FN 1, Ziff. 6.
21 Art. 180a Abs. 1 PGR.
22 Art. 180a Abs. 3 PGR.
23 Art. 182 Abs. 1 PGR.
24 Amt für Justiz Fürstentum Liechtenstein, FN 1, Ziff. 6.
25 Amt für Justiz Fürstentum Liechtenstein, FN 1, Ziff. 6.
26 Art. 180 Abs. 1 PGR.
27 Art. 192 Abs. 8 PGR; Amt für Justiz Fürstentum
Liechtenstein, FN 1, Ziff. 6.
28 Art. 548 Abs. 1 PGR.
29 Art. 545 Abs. 1bis PGR.
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Gründerrechte und die Destinatärinnen und Destina-
täre oftmals personell identisch. 30 Trotzdem sind die
Rechtspositionen aufgrund des gesetzlichen Wort-
lauts getrennt zu betrachten und es stellt sich insbe-
sondere die Frage inwiefern die Gründerrechte eine
vermögenswerte Komponente enthalten. 31
2.6 Unterteilung in Anstaltsanteile
Durch die Statuten der Anstalt wird bestimmt, ob
und in welchem Umfang Anstaltsanteile bestehen und
ob diese Wertpapiercharakter haben oder nicht.
2.6.1 Anstalt mit ungeteiltem Kapital
Das Mindestkapital der Anstalt mit ungeteiltem
Kapital beträgt CHF/EUR/USD 30'000. 32 Die Kapital-
einlage kann bar, aber auch durch Sacheinlage oder
einer Kombination von Bar- und Sacheinlage erfolgen.
Nach der Gründung steht der Anstalt das Kapital zur
freien Verfügung und kann jederzeit erhöht werden.
Im Allgemeinen wird oft davon ausgegangen, dass
eine verkehrstypische Anstalt keine Unterteilung des
Kapitals in Anteile kennt. 33
2.6.2 Anstalt mit geteiltem Kapital
Eine Anstalt kann gemäss Art. 540 PGR mit An-
staltsanteilen ausgestattet werden. Die Ausgestaltung
der Anstaltsanteile als Wertpapiere ist in den Statuten
festzuhalten. Sie unterstehen den Vorschriften über
die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschrän-
kendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit
vorsehen. 34 Bei einer Anstalt mit geteiltem Kapital hat
das Mindestkapital analog der liechtensteinischen Ak-
tiengesellschaft CHF/EUR/USD 50'000 zu betragen. 35
Die Verwaltung hat über die Anstaltsanteile unter An-
wendung der Vorschriften für die Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung Buch zu führen. 36
3. Steuerrechtliche Würdigung der
privatrechtlichen liechtensteinischen Anstalt
aus Schweizer Sicht
Verbandspersonen können in Körperschaften und
Stiftungen unterteilt werden. In Bezug auf die Organi-
sation unterscheiden sich die beiden Formen dadurch,
dass bei Körperschaften das bestimmende Organ fort-
laufende Mitsprachemöglichkeiten besitzt, während
bei Stiftungen der Wille der Stifterin oder des Stifters
einmal und grundsätzlich unabänderbar festgelegt
wird. 37 Die liechtensteinische Anstalt lässt sich – wie
aufgezeigt – aufgrund der flexiblen Ausgestaltungs-
möglichkeiten nicht generell den Körperschaften oder
den Stiftungen zuordnen. Durch den weiten Spielraum
in der Ausgestaltung der Anstalt ist sowohl die Errich-
tung einer Körperschaft, als auch eines stiftungsähn-
lichen Gebildes möglich. Diese Gegebenheiten haben
Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung in der
Schweiz, welche im Folgenden beschrieben werden.
3.1 Ausländische juristische Personen
Aus Schweizer Sicht ist die Qualifikation einer
ausländischen juristischen Person zur Beurteilung
des Vorliegens einer Steuerpflicht in der Schweiz
relevant. Die Qualifikation einer ausländischen Ge-
sellschaft kann bspw. entscheidend sein, ob diese
für Schweizer Gewinnsteuerzwecke als Kapitalgesell-
schaft nach Art. 68 DBG oder als Stiftung nach Art. 71
DBG besteuert wird. Darüber hinaus gibt es zahlreiche
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR
30 Marok, FN 10, S. 11.
31 Vgl. hierzu die Ausführungen von Marok,
FN 10, S. 13 ff.
32 Art. 122 Abs. 1 und 1a PGR.
33 Allerdings führt Marok, FN 10, S. 16 ff. aus, dass
auch bei der verkehrstypischen Anstalt von einer
gewissen Strukturierung des Anstaltskapital
auszugehen ist, in Hinblick auf die Zedierung und
Vererbung von Gründerrechten und auf die
Bestimmung der Destinatärinnen und Destinatäre.
34 Art. 540 Abs. 5 PGR.
35 Art. 122 Abs. 1 und 1a PGR.
36 Art. 540 Abs. 6 PGR.
37 Marok, FN 10, S. 8.
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Anwendungsbereiche für Bestimmungen des Schwei-
zer Steuerrechts, welche nur für ausländische juristi-
sche Personen Anwendung finden. So beispielsweise
in Bezug auf die Qualifikation von Erträgen für Zwecke
des Beteiligungsabzugs oder für die Anwendbarkeit
von Doppelbesteuerungsabkommen in Hinblick auf
die Rückforderung von Verrechnungssteuern. Somit
ist in verschiedensten Konstellationen die Qualifikati-
on ausländischer juristischer Personen aus Schweizer
Steuersicht vorzunehmen.
Die liechtensteinische Anstalt kann somit nicht ohne
weiteres in das schweizerische Rechtssystem über-
führt werden und es ist eine Qualifikation aus Schwei-
zer Steuersicht vorzunehmen. Gesetzlich wird hierzu
festgehalten, dass die Besteuerung von ausländischen
juristischen Personen und ausländischen Personen-
gesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit analog
zu den inländischen juristischen Personen erfolgt, mit
welchen rechtlich oder tatsächlich die grösste Ähn-
lichkeit besteht. 38 Um festzustellen, mit welcher in-
ländischen juristischen Person die grösste Ähnlichkeit
besteht, wird in einem ersten Schritt ein Vergleich der
rechtlichen Merkmale vorgenommen («Rechtstypen-
vergleich»). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob
die tatsächliche Ausgestaltung und Aktivität, dem Er-
gebnis von Schritt 1 entgegensteht («Diskrepanzprü-
fung»). Mit Durchführung dieser beiden Schritte soll
eine dem Einzelfall gerechte Lösung für die Qualifi-
kation der ausländischen Rechtsform erreicht werden.
3.2 Rechtstypenvergleich
Der Rechtstypenvergleich mit einer ausländischen
Rechtsform wird basierend auf deren zivilrechtlichen
Eigenschaften vorgenommen. Zur Feststellung, ob
eine Gesellschaft aus Schweizer Sicht rechtsfähig ge-
gründet wurde, ist aufgrund von Art. 154 Abs. 1 IPRG
die sog. Inkorporationstheorie anzuwenden. 39 Die In-
korporationstheorie besagt, dass eine Gesellschaft
dem Recht, nach dessen Vorschriften sie gegründet
und organisiert wurde, unterstellt ist. 40 Die Erfüllung
der Gründungsvorschriften, v.a. der Register- und Pu-
blizitätsvorschriften, reichen daher zur Erlangung der
Rechtsfähigkeit aus. 41 Massgeblich ist der in den Sta-
tuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Sitz. 42
Somit ist zu prüfen, ob die liechtensteinische Anstalt
nach den liechtensteinischen Gründungsvorschriften
gültig gegründet wurde. Ist dies der Fall, ist die liech-
tensteinische Anstalt grundsätzlich als Steuersubjekt
anerkannt. Im Anschluss sind die gesetzlichen Eigen-
schaften der liechtensteinischen Anstalt mit inländi-
schen Rechtsformen zu vergleichen. Aufgrund der
flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Anstalt
ist eine stiftungsähnliche oder körperschaftsähnliche
Ausgestaltung möglich.
3.3 Rechtsprechung
Im Entscheid vom 11. September 1981, hatte das
Bundesgericht die Qualifikation einer liechtenstei-
nischen Anstalt zur Beurteilung der Anwendbarkeit
des Beteiligungsabzugs vorzunehmen. 43 Auf diesem
Urteil basiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Qualifikation von liechtensteinischen Anstalten
mit ungeteiltem Kapital aus Schweizer Sicht. Inhaltlich
geht es um die Gleichstellung von Beteiligungen an
ausländischen juristischen Personen und Beteiligun-
gen an inländischen Kapitalgesellschaften und Genos-
senschaften. Hierfür wird die rechtliche Natur und die
tatsächliche Ausgestaltung der ausländischen juristi-
schen Person mit inländischen Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften verglichen. Für die Vergleich-
barkeit muss die ausländische juristische Person ne-
ben den spezifischen Merkmalen dieser juristischen
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR
38 Art. 49 Abs. 3 DBG; Art. 20 Abs. 2 StHG.
39 Oesterhelt, Stefan/Schreiber, Susanne, in: Zweifel/
Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Art. 49 DBG, Rz. 42.
40 Eberhard, Stefan/Von Planta, Andrea, in:
Honsell/Vogt/Schnyder/Berti (Hrsg.),
Basler Kommentar Internationales Privatrecht,
3. Aufl., Art. 154, Rz. 3.
41 Vischer, Frank, in: Girsberger/Heini/Keller
et. al. (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum IPRG,
2. Aufl., Art. 154 IPRG, Rz. 2.
42 Vischer, Frank, in: Girsberger/Heini/Keller
et. al. (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum IPRG,
2. Aufl., Art. 154 IPRG, Rz. 2.
43 BGE 107 Ib 309.
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Person deren gemeinsame Merkmale aufweisen. Das
heisst, sie muss abgesehen von der juristischen Per-
sönlichkeit, mindestens eine selbständige Organisati-
on mit korporativer Willensbildung haben, welche die
dauernde Verfolgung eines regelmässig wirtschaftli-
chen Zweckes unabhängig von den Personen der Ge-
sellschafterinnen und Gesellschafter gewährleistet. 44
Bei einer liechtensteinischen Anstalt mit ungeteil-
tem Kapital nimmt das Bundesgericht an, dass es an
einem solchen selbständigen Organ zur korporativen
Willensbildung fehlt. Begründet wird dies mit der
überragenden Stellung der Inhaberschaft der Grün-
dungsrechte, welcher durch die weitgehend dispositi-
ve Ausgestaltung der Statuten enormer Gestaltungs-
pielraum zukommt. Weiter wird angefügt, dass durch
die Ausgestaltung als Sitzgesellschaft 45, die keinerlei
Tätigkeit im Fürstentum Liechtenstein zu entfalten
braucht, die unkomplizierte Verselbständigung von
Vermögenswerten und Geschäftsvorgängen, erlaubt
wird. Somit geht das Bundesgericht davon aus, dass
liechtensteinische Anstalten mit ungeteiltem Kapital
keine Ähnlichkeit zu einer Kapitalgesellschaft haben. 46
Im Urteil vom 4. April 2019 erwägt das Bundesge-
richt, dass bei der Qualifikation einer ausländischen
juristischen Person das Kriterium der Rechtsform re-
spektive die formelle Ausgestaltung der juristischen
Persönlichkeit vorrangig zu prüfen ist (Rechtstypen-
vergleich). Bei der Beurteilung von ausländischen Per-
sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sei
hingegen überwiegend auf das Kriterium der tatsäch-
lichen Ausgestaltung und Aktivität abzustellen. Aller-
dings sei dieser Ansatz nicht starr zu verstehen und
es sei auch bei Vorliegen einer ausländischen juristi-
schen Persönlichkeit zu prüfen, ob nicht die tatsäch-
liche Ausgestaltung zu einem gegenteiligen Ergeb-
nis führen würde (Diskrepanzprüfung). Bei Vorliegen
einer deutlichen Diskrepanz soll im Hinblick auf den
Zweck der analogen Behandlung zur am ähnlichsten
inländischen Rechtsform, eine dem Einzelfall gerechte
Lösung gewählt werden. 47
Trotzdem wird die Praxis des Urteils aus dem Jahre
1981 auch im aktuellen Urteil vom 4. April 2019 wei-
tergeführt. Es wird zwar erwogen, dass bei Vorliegen
einer ausländischen juristischen Persönlichkeit ein
Rechtstypenvergleich und eine Diskrepanzprüfung
mit der tatsächlichen Ausgestaltung vorzunehmen
wäre. 48 Ein Rechtstypenvergleich wird vom Bundes-
gericht in der Folge allerdings nur ungenügend vor-
genommen. Zur Feststellung der Stiftungsähnlichkeit
wird einzig auf das ungeteilte Kapital der liechten-
steinischen Anstalt abgestellt. 49 Das entspricht keiner
umfassenden Prüfung zur Vornahme eines Rechtsty-
penvergleichs, zumal eine schweizerische GmbH auch
mit nur einem Stammanteil gegründet werden kann
und somit wie eine Anstalt auch über ein ungeteiltes
Kapital verfügt.
3.4 Merkmale
Zur Vornahme einer umfassenden Prüfung in
der Durchführung eines Rechtstypenvergleichs sind
Merkmale zu identifizieren, über welche eine liechten-
steinische Anstalt mit inländischen Rechtsformen ver-
glichen werden kann. Hierfür kann die Aufteilung des
Kapitals in Anteile ein Indiz sein. Allerdings zeigt die
nachfolgende Auflistung, dass auch weitere Kriterien
für eine solche Qualifikation relevant sind und dass
nicht alleine aufgrund von ungeteiltem Kapital auf
eine Ähnlichkeit zu einer Stiftung geschlossen werden
kann. Mindestens die folgenden Merkmale sind somit
bei der Feststellung heranzuziehen, ob eine liechten-
steinische Anstalt mit Ähnlichkeit zu einer Kapitalge-
sellschaft oder zu einer Stiftung vorliegt:
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
44 BGE 107 Ib 309, E. 3. b).
45 Der Steuerstatuts der Sitzgesellschaft wurde
in der Revision des liechtensteinischen
Steuergesetztes, welches per 01. Januar. 2011
in Kraft getreten ist abgeschafft.
Die Übergangsfrist endete per 31. Dezember 2013.
46 BGE 107 Ib 309, E. 3. c).
47 Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2017
vom 4. April 2019, E. 5.4.2.
48 Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2017
vom 4. April 2019, E. 5.4.2.
49 Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2017
vom 4. April 2019, E. 5.6.
s. 20
Merkmal der liechten-
steinischen Anstalt
Gründerrechte
Destinatärinnen/Destinatäre
Unterteilung der Anstaltsanteile
Gewinn- und Verlustverteilung*
Vertretung der Gesellschaft*
Übertragung der
Mitgliedschaftsrechte*
Art der Beschlussfassung*
Zweckverfolgung*
Wirtschaftlich Berechtigte
Oberstes Organ
Auflösung
Statutenänderung
Ähnlichkeit zu Schweizer
Kapitalgesellschaften
Ja
Nein
Ja
Beschluss der Versammlung
der Inhaberschaft der Gründungs-
rechte in Analogie zur General-
bzw. Gesellschafterversammlung
Durch Verwaltung oder
Inhaberschaft der Gründerrechte
Durch Eigentumsübertragung
Aufgaben und Befugnisse liegen
mehrheitlich bei der Versammlung
der Inhaberschaft der Gründ-
ungsrechte und teilweise bei der
Verwaltung, in Analogie zu
unübertragbaren Befugnissen
von VR und GV und der Möglich-
keit der Übertragung an GL.
In der Regel wirtschaftliche
Zwecke
Inhaberschaft der Gründungsrech-
te in Analogie zu den Anteils-
inhaberinnen und Anteilshabern
an Schweizer Kapitalgesellschaften
Versammlung der Inhaberinnen
und Inhaber der Gründungsrechte
in Analogie zur General-
bzw. Gesellschafterversammlung
Beschluss der Versammlung der
Inhaberschaft der Gründerrechte
Beschluss der Versammlung der
Inhaberschaft der Gründerrechte
Ähnlichkeit zu Schweizer
Stiftungen
Nein
Ja
Nein
Beschluss durch Verwaltung
in Analogie zum Stiftungsrat
gemäss Stiftungsurkunde
Durch Verwaltung in Analogie
zum Stiftungsrat
Nicht möglich, da keine
Mitgliedschaftsrechte
Aufgaben und Befugnisse sind
durch die Statuten grösstenteils
oder komplett der Verwaltung
zugewiesen.
Analogie zum Stiftungsrat
in der Schweiz. Delegation an
Ausschüsse ist möglich.
Private und gemeinnützige
Zwecke
Begünstigte
Verwaltung, bei gründer-
rechtslosen Anstalten
in Analogie zum Stiftungsrat
Nicht widerrufbar, Auflösung
durch Verfügung der Stiftungs-
aufsicht in der Schweiz
Nicht oder nur erschwert
möglich. In Schweiz erschwert
durch notwendige Genehmigung
der Aufsichtsbehörde
* Kriterium aus Athanas, Peter/Giglio, Giuseppe, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. Aufl., Art. 49 DBG, Rz. 20.
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR27.02.2020
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Durch die oben genannten Merkmale ist ersichtlich,
dass eine kapitalgesellschaftsähnliche Ausgestaltung
einer liechtensteinischen Anstalt mit ungeteiltem Ka-
pital durchaus möglich ist. Die pauschale Annahme
des Bundesgerichts, dass eine liechtensteinische An-
stalt mit ungeteiltem Kapital nicht ähnlich zu einer
Kapitalgesellschaft ausgestaltet sein kann, ist somit
unbegründet und es ist im Einzelfall zu prüfen, mit
welcher inländischen Rechtsform rechtlich und tat-
sächlich die grösste Ähnlichkeit besteht. Dieses Vor-
gehen wird im aktuellen Entscheid vom 4. April 2019
auch beschrieben, allerdings in der Folge nicht ange-
wendet.
3.5 Beteiligungsabzug
Aufgrund der obengenannten Kriterien ist die
Qualifikation einer liechtensteinischen Anstalt als
ähnlich zu einer Kapitalgesellschaft möglich. Das hat
Einfluss auf die Qualifikation der Beteiligungsrechte
im Sinne der Anwendbarkeit des Beteiligungsabzugs
nach Art. 69 DBG.
Zur Beurteilung der Anwendbarkeit des Beteiligungs-
abzuges ist Art. 49 Abs. 3 DBG sinngemäss anwend-
bar. 50 Allerdings ist als weiteres Kriterium die steuer-
liche Behandlung im Ausland einzubeziehen. 51 Hält
eine Schweizer Kapitalgesellschaft die Gründerrechte
an einer liechtensteinischen Anstalt, wäre dement-
sprechend zu prüfen, ob diese als Beteiligung zu qua-
lifizieren ist. Hierfür wäre analog zum oben beschrie-
benen Verfahren vorzugehen und in einem ersten
Schritt ein Rechtstypenvergleich durchzuführen. In
einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob eine deut-
liche Diskrepanz zwischen dem Ergebnis des Rechts-
typenvergleichs und der tatsächlichen Ausgestal-
tung und Aktivität besteht. Darauf basierend wäre zu
entscheiden ob das Gründerrecht als Beteiligung im
Sinne von Art. 69 DBG qualifiziert. Allerdings wird im
Kreisschreiben 27 der ESTV ausdrücklich festgehal-
ten, dass Gründerrechte einer liechtensteinischen An-
stalt mit ungeteiltem Kapital keine Beteiligungsrechte
im Sinne der Artikel 69 und 70 DBG darstellen. 52
Dieses Vorgehen ist nicht zielführend. Der Beteili-
gungsabzug hat das Ziel, die steuerliche Mehrfachbe-
steuerung auf verschiedenen Beteiligungsebenen zu
vermeiden. Daher sollte das entscheidende Kriterium
für die Anwendbarkeit des Beteiligungsabzug die
Frage sein, ob bereits eine Besteuerung auf Stufe der
liechtensteinischen Anstalt erfolgt ist. Insofern bereits
eine Besteuerung erfolgte, wäre aus systematischer
Sicht auch der Beteiligungsabzug zuzulassen. Die
Prüfung, ob die Anstaltsanteile wirklich Beteiligungen
darstellen wäre dementsprechend obsolet.
4. Fazit
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt ist eine
sehr vielseitige und flexibel ausgestaltbare Rechts-
form, welche dem Schweizer Gesellschaftsrecht un-
bekannt ist. Eine generelle Zuordnung der Anstalt zu
den Körperschaften oder Stiftungen ist nicht möglich.
Aufgrund der Inkorporationstheorie werden liechten-
steinische Anstalten grundsätzlich als Steuersubjekte
anerkannt. Mithilfe des Rechtstypenvergleichs ist zu
klären, ob die Ausgestaltung der Anstalt in Ähnlich-
keit zu einer Stiftung oder zu einer Kapitalgesellschaft
erfolgt ist. Hierfür stellt das Bundesgericht lediglich
auf das Kriterium des geteilten oder ungeteilten Ka-
pitals ab. Das entspricht keiner umfassenden Prü-
fung und daher wurden vorliegend weitere Kriterien
aufgezeigt, welche für die Beurteilung einer Anstalt
relevant sind. Dazu zählen das Vorhandensein von
Gründerrechten und Destinatärinnen und Destina-
tären, die Entscheidung über die Gewinn- und Ver-
lustverteilung, die Vertretung der Gesellschaft, die
Übertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte, die Art
der Beschlussfassung, die Zweckverfolgung, die wirt-
schaftlich berechtigte Personen, das oberste Organ,
die Auflösung und die Statutenänderung. Über eine
gesamtheitliche Betrachtung mindestens dieser Kri-
terien sollte eine sachgerechtere Qualifikation und
Einordung von privatrechtlichen liechtensteinischen
Anstalten als Kapitalgesellschaften oder Stiftungen in
das Schweizerische Steuersystem möglich sein.
Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR27.02.2020
50 Duss, Fabian/Altorfer Jürg, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Art. 69, Rz. 8a.
51 Duss, Fabian/Altorfer Jürg, FN 49, Rz. 8a.
52 Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben
Nr. 27, Ziffer 2.3.2.