Die
privatrechtliche Stiftung im
Liechtensteinischen Recht
Dissertation
der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich
zur Erlangung der Würde eines Doktors beider Rechte
vorgelegt von
Werner Keicher
von Zürich
genehmigt auf Antrag von
Herrn Prof. Dr. Hans Peter
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Druck: Buch- und Verlagsdruckerei AG, Vaduz
A 037027
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Die
privatrechtliche Stiftung im
Liechtensteinischen Recht
Dissertation
der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich
zur Erlangung der Würde eines Doktors beider Rechte
vorgelegt von
Werner Keicher
von Zürich
genehmigt auf Antrag von
Herrn Prof. Dr. Hans Peter
zz KM A
Die Rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät gestattet hier-
durch die Drucklegung vorliegender Dissertation, ohne damit zu
den darin ausgesprochenen Anschauungen Stellung zu nehmen.
Zürich, den 12. November 1975.
Der Dekan:
Prof. Dr. H. Peter
Meinen lieben Eltern
Meiner lieben Frau
Herrn Prof. Dr. Hans Peter danke ich für das Interesse, das er
meiner Arbeit entgegengebracht hat. Ferner bedanke ich mich
bei meinem Vater, Dr. Walter Keicher, und bei meinem Freund,
Dr. Peter Monauni, für ihre wertvolle Unterstützung.
Inhaltsverzeichnis
81 Einleitung
1. Teil:
Geschichtliche Entwicklung des Stiftungsbegriffs
82 Die Stiftung im römischen Recht .
$3 Die Stiftung im germanischen Recht .
8 4 Die Entwicklung des Stiftungsbegriffs seit Savigny
2. Teil:
Die privatrechtliche Stiftung des Liechtensteinischen Personen- und
Gesellschaftsrechts . .
1. Abschnitt
$5 Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht
A. Die Rezeption ausländischen Rechts durch Liechtenstein im
allgemeinen 2
B. Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht im
besonderen . . .
1. Die Entstehung uw
Il. Überblick über das PGR
Il. Schlussbemerkungen
2. Abschnitt: Stiftungsbeariff_und_ Stiftungsarten
S6_Der Stiftungsbegriff
A. Allgemeines . . .
B. Die Definition der Stiftung
Il. Die Begriffsmerkmale
1.Vermögen . . .
2. Zweck .0.
3. Rechtspersönlichkeit
4. Dauerhaftigkeit .
5. Eigenorganisation .
8. Fehlen von Mitgliedern 2
It. Die Definition der liechtensteinischen Stiftung
1. Die unselbständige Stiftung“. 2. 2. 2...
C. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Stiftung
1. Die öffentlichrechtliche Stiftung 2.0.0.0...
1. Die Abgrenzung der öffentlichrechtlichen von der privatrechtlichen
Stiftung . 02.020.000.
87 Arten der Stiftung .
A. Allgemeines zum Stiftungszweck
B. Die wichtigsten Stiftungsarten
l. Die reine Familienstiftung .
N. Die gemischte Familienstiftung
HI. Die kirchliche Stiftung
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IV. Die gemeinnützige Stiftung (Wohlfahrtsstiftung)
V. Die vermögensverwaltende Stiftung .
VI. Die Unterhalitsstiftung = ® >»
VIl. Die Personalfürsorgestiftung . .
3. Abschnitt: Die gesetzliche Regelung der Stiftung im PGP
68 Errichtung und Entstehung
A. Errichtung . .
|. Voraussetzungen . .
1. Widmung eines Vermögens (Stiftsgut) .... 2... +
2. Widmung eines Vermögens zu einem bestimmt bezeichneten Zweck
II. Wie wird eine Stiftung errichtet? .
1. Die Errichtung durch Akt unter Lebenden
a) Zwei Errichtungsformen . .
aa) Die zweigeteilte Errichtungsform *
bb) Die Errichtung in einem Dokument . . .
b) Geforderter Inhalt der Urkunde (Stiftsbrief oder Statut)
aa) Bezeichnung der Stiftung .
bb) Sitz der Stiftung . . .
cc) Zweck oder Gegenstand .
dd) Bezeichnung des Stiftungsvorstandes .2&
Be) Art und Weise, wie ein anderer Vorstand bestellt wird . . . .
FH) Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auf-
lösung der Stiftung . 2. 2. 2. +4
gg) Das Kapital der Stiftung . .
c) Beglaubigung der Unterschriften der Stifter .
2. Die Errichtung durch letztwillige Verfügung und
3. durch Erbvertrag . 2. 2. . -
1ll. Statuten, Beistatuten, Regiemente
1.Statuten . 2. 2. 2. +
2. Beistatuten und Reglemente
B. Entstehung ss . + >
I. Die Entstehung der eintragungspflichtigen Stiftung
1. Anmeldung en» a © © %& #%
2. Eintragung und SON TICHUNG BR
3. Wirkungen der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister
Il. Die Entstehung der nicht eintragungspflichtigen Stiftung . . ..-
Hl. Die Entstehung der durch letztwillige Verfügung und der durch Erb-
vertrag errichteten Stiftung . 2. > .
C. Die Vermögenszuwendung
D. Widerruf . 2. .
|. Die gesetzliche Regelung (PGR 559)
1. Übertragbarkeit des Widerrufrechts
1t. Der Widerspruch im Art. 559 PGR
E. Anfechtung der Stiftung . 2.
1. Anfechtung der Stiftung gleich einer Schenkung
1. durch die Erben des Stifters .
2. durch die Gläubiger des Stifters
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Il. Anfechtung der Stiftung wegen Willensmängeln . . . . -
ll. Anfechtung der Stiftung wegen Handlungsunfähigkeit des Stifters .
9 Die Stiftungsbeteiligten .. ..
A. Der Stifter ‘ © 4
I. Allgemeines 0
Il. Der Beschiuss des F. L. Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 1961
IM, Die Praxis vor dem Beschluss WU
1. Der Stifter als oberstes Organ der Stiftung 4 8 % ©
2. Die treuhänderische Gründung mittels Zession der Gründerrechte
IV. Die Praxis nach dem Beschluss . . .
1. Der Stifter als errichtendes Organ der Stiftung
a) Rechte . @ #
b) Pflichten . 2...
2. Die Rechtsstellung des Stifters nach Enstehung der Stiftung
B. Die Stiftungsorgane . . . .
I. Der Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand .
1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsräte)
a) Die Ernennung zum Stiftungsrat . .
aa) Voraussetzungen HU OH W #*
aaa) allgemeine und gesetzliche A
bbb) Das Domizilerfordernis im besonderen (PGR 180 a)
bb) Die Ernennung " ;” ® m
b) Ende der Mitgliedschaft und Nachfolge .
aa) Ende der Mitgliedschaft . . 2. 2.
aaa) Ende der Mitgliedschaft durch Abberufung
bbb) Ende der Mitgliedschaft durch Demission
bb) Nachfolge . >»
2. Pflichten und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
a) Pflichten des Stiftungsvorstandes
b) Aufgaben des Stiftungsvorstandes
aa) Geschäftsführung ..4 4
bb) Die Vertretung i *
3. Die innere Organisation des Stiftungsvorstandes
a) Die Beschlussfassung =
b) Steilvertretung der Stiftungsräte
c) Finanzielle Entschädigung
Il. Die Kontrollstelle .
Il. Der Repräsentant
IV. Die Kollatoren .
V. Der Kurator ww
VI. Die behördliche Aufsicht
1. Im allgemeinen * 4 2% 0% WM % = %
2. Änderung der Organisation und des Zweckes .
a) Änderung der Organisation
b) Änderung des Zweckes
c) Beschwerderecht
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C. Die Stiftungsbegünstigten und die Stiftungsbegünstigung
|. Anwendbares Recht . x r
Il. Die Stiftungsbegünstigten
1.Arten . 0.0. .
a) Die eigentlichen Stiftungsbegünstigten
b) Die Begünstigungsberechtigten
c) Die Anwartschaftsberechtigten
2. Bestimmung der Begünstigten
3. Verzeichnis der Begünstigten
il. Die Stiftungsbegünstigung
1. Die Natur der Begünstigung . .
2. Erwerb und Verlust der Begünstigung
a) Erwerb der Begünstigung . . .
b) Wegfall der Begünstigung # =
©) Ausschliessung von der Begünstigung
d) Widerruf der Begünstigung VI
3) Auslösung der Begünstigung . . .
3. Rechte und Pflichten aus der Begünstigung
4. Bestimmung der Begünstigungsantelle * % & % U % ©
5. Veräusserung, Belastung und Übertragung der Stiftungsbegünstigung
3. Wertpapiere über die Stiftungsbegünstigung *
V. Anhang 0
1. Die Verletzung der Unterstützungspflicht (TRU 89)
2. Ausschluss der Vollstreckung .
5 10 Die Haftungsverhältnisse . .
A. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit , „oo
i. Die Verantwortlichkeit des Stifters (Gründerhaftung) .. . 2. . .
Il. Die Verantwortlichkeit der Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit .
ill. Die Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane (Organhaftung) . .
1. Grundsätzliches .0000
2. Solidarhaftung . * 3
3. Anspruch auf Schadenersatz .
4. Haftung aus unerlaubter Handlung
IV. Verjährung 5 2% 4
B. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
511 Die Beendigung der Stiftung ;
A. Die Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen . .
B. Die Auflösung der Stiftung nach Massgabe der Statuten
C. Die Umwandiung . . .
$ 12 Steuern und Gebühren
A.Gebühren. . . . .
I. Gründungsgebühr . 0
U. Eintragungsgebühr für eintragungspflichtige Stiftungen .. .. . .
IN. Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgebühr für nicht eintragungspflichtige
Stiftungen
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3
B. Steuern 0
I. Kapital- und Ertragssteuer . 3
1. Für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben ee © = o® s
2. Für alle anderen Stiftungen &
Il. Erbanfall-, Nachlass- und Schenkungssteuer
1. Steuerobjekt . .
a) bei der Erbanfallsteuer
b) bei der Nachlasssteuer
c) bei der Schenkungssteuer
2. Steuersubjekt . . .
3. Steuersatz * 2
a) Nachlasssteuer U
b) Erbanfall- und Schenkungssteuer on
C. Pauschalierung der Steuern und Gebühren
D. Besondere Steuerbegünstigung . .
$13 Die praktische Bedeutung der Stiftung
A. Allgemeines . . . .
B. Die häufigsten Stiftungsarten .
8 14 Kritische Betrachtungen zum geltenden Stiftungsrecht * x =
A. Die Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung und PGR 559 Abs. 4 .
B. Die Problematik der zahlreichen Gesetzesverweisungen
3. Teil:
Übersicht über die privatrechtliche Stiftung der Rechte anderer west-
B8uropäischer Staaten ee W © * & &
$ 15 Die Stiftung im schweizerischen Privatrecht
A. Allgemeines . % &* MM Wr = &
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
C. Unterhaltsstiftung und «Stiftung für sich selbst»
1. Das Verbot der Unterhaltsstiftung . .
N. Die «Stiftung für sich selbst» .
D. Die Besteuerung . .
E. Die Bedeutung
& 16 Die Stiftung des österreichischen Privatrechts
A. Die Rechtsform der österreichischen Stiftung
8. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
C. Die Besteuerung . . .
D.DieBedeutung. . .
817 Die Stiftung des deutschen Privatrechts
A. Anwendbares Recht . 2. 2.020.000...
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
C. Besonderheiten zu einzelnen Stiftungsarten
I. Kirchliche Stiftungen . . . .
N. Kommunale oder örtliche Stiftungen
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(01
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N
IH. Die Fideikommissauflösungsstiftung
IV. Die Unternehmensstiftung
D. Die Besteuerung .
E. Die Bedeutung ;
8.18 Die Stiftung des französischen Privatrechts
A. Begriff und Regelung . 2.0000 80
B. Die besondere Schwierigkeit bei der Stiftung von Todes wegen
C. Die Besteuerung . .
D. Die Bedeutung ,
8 19 Die Stiftung des italienischen Privatrechts
A. Begriff und Regelung .
B. Stiftungsarten . .
C. Die Besteuerung ‚>
D. Die Bedeutung
8 20 Die Stiftung des englischen Privatrechts
A. Allgemeines zum englischen Stiftungsrecht
B. Zum Begriff der «foundation» ... . .
C. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftung
D. Die Besteuerung . 2. .
E. Die Bedeutung . 2 #3
Anhang: Stiftungsstatuten (Schema der Statuten einer Familienstiftung
aus der Praxis) . KOM
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In
Abkürzungen
ABGB (Österreichisches) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch von 1811
aDHGB Altes deutsches Handelsgesetzbuch von 1861
Aufl. Auflage
BAG (Österreichische) Bundesabgabenordnung
BBI Schweizerisches Bundesbiatt
BGB (Deutsches) Bürgerliches Gesetzbuch von 1896
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
B..VG (Österreichische) Bundesverfassung von 1929
d. 1. das ist
Diss. Dissertation
d. 8. das sind
ELG Entscheidungen der Liechtensteinischen Gerichtshöfe
ErbStG (Deutsches) Erbschaftssteuergesetz
F.L. Fürstlich Liechtensteinisch
LGBl. Liechtensteinisches Landesgesetzbiatt
LVG Liechtensteinisches Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungs-
pflege von 1922
Schweizerisches Bundesgesetz über das Obligationenrecht von
1911/1936
Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht von 1926
Liechtensteinisches Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern
Schweizerische Juristen-Zeitung
Gesetz betr. das Treuunternehmen von 1928 (PGR 932 a)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch von 1907
Zeitschrift für Schweizerisches Recht
DoR
11
81 Einleitung
Neben dem Fürstenhaus und den Briefmarken sind die zahlrei-
chen Gesellschaften und die verhältnismässig niedrigen Steuern
die bekanntesten Attribute des Fürstentums Liechtenstein. Das
weitgefasste Gesellschaftsrecht, das praktisch alle Gesellschafts-
formen zulässt, und die für Ausländer äusserst günstig erschei-
nende Gesellschaftssteuergesetzgebung haben in Liechtenstein
das Gesellschaftswesen in einem Masse erblühen lassen, wie
dies wohl kaum in einem anderen Land der Fall ist. Fachleute
schätzen die Anzahl liechtensteinischer Gesellschaften zwischen
30000 und 40000.‘ Die direkten Einnahmen des Landes aus
Geseillschaftssteuern und -gebühren machen ungefähr ein Viertel
des gesamten Einnahmenbudgets aus, wobei die indirekten
Einnahmen nicht mitgerechnet sind. Ein Ende dieses «Booms»
ist vorläufig nicht abzusehen, zumal die letzten Jahre gezeigt
haben, dass die Entwicklung noch steigende Tendenz aufweist.
Eine dieser zahlreichen Gesellschaftsformen ist die privatrecht-
liche Stiftung, die sich in Liechtenstein grosser Beliebtheit er-
freut. Damit befasst sich die vorliegende Arbeit.
Der 1. Teil behandelt die geschichtliche Entwicklung der Stif-
tung.
Der 2. Teil beginnt im 1. Abschnitt mit einem Überblick über das
liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), dem
sich allgemeine Betrachtungen zum Stiftungsbegriff aus liechten-
steinischer Sicht in einem 2. Abschnitt anschliessen. Der 3. Ab-
schnitt behandelt die gesetzliche Regelung der Stiftung im PGR
unter Berücksichtigung der Praxis.
Der 3. Teil enthält eine Übersicht über die Stiftungen der Privat-
rechte anderer Staaten Westeuropas.
' Genaue Zahlen sind nicht zu erfahren, da die Gesellschaften nicht statistisch
erfasst werden und die Steuerverwaltung keine Auskunft erteilt.
|
Geschichtliche Entwicklung
des Stiftungsbegriffs
Bei der Betrachtung der geschichtlichen Entwicklung des Stif-
tungsbegriffs müssen wir davon ausgehen, dass die Antike die
Stiftung im Sinne unseres heutigen modernen Rechts nicht ge-
kannt hat.‘ Stiftungen als selbständige juristische Personen gab
es damals nicht. Der Stiftergedanke war geprägt durch eine
ausgesprochen egoistische Ausgestaltung.? Eine Umwälzung
dieses Stiftergedankens erfolgte erst durch das Aufkommen und
den Siegeszug des Christentums, nachdem im römischen Recht
ein erster Höhepunkt des Stiftungswesens in die Zeit Hadrians
gefallen war.3
' Laum S. 2; Liermann S. 2.
ı Liermann S. 13; von Pölnitz S. 3.
Der Stifter wollte mit seiner Stiftung erreichen, dass die Erinnerung an seinen
Namen auch nach seinem Tod noch aufrechterhalten bleibe. Von Pölnitz S. 3.
» Von Pölnitz S. 3; Laum S. 10.
82 Die Stiftung im römischen Recht
Das klassische Recht kannte die Stiftung mit eigener Rechts-
persönlichkeit nicht.* Stiftungsvermögen wurde lediglich an das
Vermögen einer bereits bestehenden juristischen Person oder
einer Privatperson gewidmet mit der Auflage, es für einen be-
stimmten wohltätigen Zweck zu verwenden. Man bezeichnet
dieses Institut als unselbständige oder fiduziarische Stiftung.5
Dazu gehören auch die in der Prinzipatszeit von Nerva (96—98
n. Chr.) und Trajan (98—117 n. Chr.) ins Leben gerufenen Ali-
mentationsstiftungen.‘ Dabei gab der Staat an private Grund-
eigentümer gegen die Verpfändung ihrer Grundstücke Darlehen,
deren Zins für den Unterhalt armer Jugendlicher zu verwenden
war.
Das klassische Recht konnte sich die Körperschaften, und dies
gilt auch für die Stiftungen, nur als Personenverband, als Ver-
einigung von Mitgliedern, vorstellen und nicht als abstrakte
juristische Person.
Diese klassische Auffassung änderte sich dann allmählich unter
dem Einfluss des Christentums und der kirchlichen Einrichtun-
gen. Die Entwicklung zur verselbständigten juristischen Person
hin umschreibt Reicke so:7 «Im Laufe der Entwicklung wurden
die milden Stiftungen im engeren Sinne, die unter dem Namen
venerabiles domus, religiosissima loca, auch piae causae® zu-
sammengefassten Wohltätigkeitsanstalten, den Bedürfnissen des
Rechtsverkehrs und den Erfordernissen ihrer auf Ewigkeit ge-
richteten Tendenz entsprechend als persönliche Träger ihres
Vermögens, als ihre eigene Subjekte behandelt.»
‘ Kaser Bd. I, S. 310.
s Oder als zweckgebundener Teil eines bereits bestehenden Rechtssubjekts.
Reicke S. 248.
s Kaser Bd. I, S. 310; Meier S. 24.
"Reicke S. 250; vgl. auch Hagemann, «Die Stellung der Piae Causae nach
jJustinianischem Rechte», Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 37,
Basel 1953; Liermann S. 24.
* Dies sind Versorgungshäuser für fromme und hilfsbedürftige Personen, wie
Bethäuser, Klöster, Kinder- und Altersheime. Kaser Bd. II, S. 107; Schönfeld
nennt als Ursache für diese Entwicklung «verwaltungstechnische Gründe»
‚24.
15
Die milden Stiftungen wurden als Anstalten gebildet und im
Rechtsverkehr als selbständige Kirchenglieder behandelt.? Dabei
spielte es keine Rolle, ob sie von der Kirche, mit bischöflicher
Verwaltung, oder von einem Privaten, mit eigener Verwaltung,
errichtet wurden. Die Aufsicht und die Garantie für das Fort-
bestehen der Stiftung lag ja immer in den Händen der Kirche
und damit indirekt beim Staat. So hat sich aus den Rechtsauf-
Fassungen der Kirche heraus der Stiftungsbegriff des römischen
Rechts in die Nähe eines Zweckvermögens mit selbständiger
Rechtspersönlichkeit entwickelt.19
S$ 3 Die Stiftung im germanischen Recht
Mit dem Untergang des römischen Reiches war auch die Blüte-
zeit der Stiftungen zu Ende. Erst im Ausgang des 7. Jahrhunderts
jebte der Stiftungsgedanke wieder auf; allerdings ist ein ent-
Sscheidender Gegensatz zum römisch-kirchlichen Stiftungsbegriff
zu verzeichnen: es erfolgte der Schritt zur Eigenstiftung. «Die
potestas des Stifters über sein Werk wurde zur reinen proprietas,
die milde Stiftung zum reinen Objekt seiner auf Grund und
Boden gestützten vermögensrechtlichen Herrschaft.»1! Diese
Entwicklung war eine Folge des Eigenkirchenrechts, dessen
Durchbruch möglich war, da die Germanen grössten Einfluss in
der Kirche ausübten.!? Die kirchliche Stiftung wurde zur welt-
lichen.
Im 9. und 10. Jahrhundert folgte der Versuch der Kirche, die vom
primitiven germanischen Rechtsdenken geschaffene Lage an
ihre Rechtsordnung anzupassen. Das Ergebnis war eine gemischt
kirchlich-weltliche Stiftung. Das Vermögen und die Verwaltung
? Reicke S. 251/252.
19 Kaser Bd. II, S. 105/106.
'! Reicke S. 256.
2 Der Germane konnte nicht begreifen, dass aus seinem Vermögen ein Gebilde
EHE ze über das er keine Macht mehr hatte. Schönfeld S. 41 ff;
eicke S. .
16
blieben in weltlichen Händen, während der Zweck ein kirchlicher
war. !3
Am Ende des 12. Jahrhunderts begann die Kirche ihren Kampf
gegen das Eigenkirchenrecht. Sie lehnte jeden Eigentumsan-
spruch des Gründers ab und versuchte seinen unmittelbaren Ein-
fluss auf seine Stiftung zu verhindern.!* Damit war der Weg frei
für die Entwicklung der Stiftung zur selbständigen Rechtsper-
sönlichkeit hin. Man begann sie immer mehr als eigenes Rechts-
subjekt zu betrachten, Dies zeigte sich besonders an der Ge-
staltung des Stiftungsaktes, der Gründung: Mit der «fundatio»
gründete der Stifter die Stiftung, mit der «dotatio» bringt er sie
in den Besitz der das Stiftungsvermögen bildenden Objekte und
nachher distanziert er sich in jeder Beziehung vollständig von
seinem Werk.'s Mit der Gründung bekam die Stiftung auch eine
Verwaltung, die sie nach aussen repräsentierte. Den Höhepunkt
als selbständige Rechtspersönlichkeit erlebte die Stiftung nach
dem 14. Jahrhundert. Der Verlauf und das Resultat der Entwick-
lung der Stiftung im Mittelalter lassen sich gut vergleichen mit
der Entwicklung in der spätrömischen Zeit.
In den folgenden Jahrhunderten (nach dem 16. Jahrhundert)
wurde der Stiftungsbestand immer geringer. Die Bindung noch
Lebender durch den Willen bereits Verstorbener widersprach
dem Vernunftdenken in der Zeit der Aufklärung.!? Einen neuen
Aufschwung erlangte die Stiftung erst wieder in der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts.
3 Reicke S, 259; Liermann S. 124 ff.
Man unterscheidet zwei Stiftungen: die Kapital- oder Hauptgeld-Stiftung
(d. 1. die Sammlung von Vermögen, deren Renten zu wohltätigen Zwecken
ausgeschüttet wurden) und die Anstaltsstiftung (d. I. die Errichtung von
es Utonen, die ihresteils wohltätigen Zwecken dienen sollten); von Pölnitz
. 6.
‘* Der Stifter erhielt lediglich das Patronat, eine Art Schutzrecht, über die
Stiftung. Reicke S. 276.
's Vgl. Reicke S. 270.
is Vgl. vorne S. 15/16.
17 Liermann S. 173.
{7
84 Die Entwicklung des Stiftungsbegriffs
seit Savigny
Wie oben dargelegt, hat sich bereits im justinianischen Recht
der Stiftungsbegriff in der Form der milden Stiftungen einem
Zweckvermögen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit genä-
hert. Diese Auffassung, die nach einem Unterbruch von einigen
Jahrhunderten im späten Mittelalter und im Zeitalter der Refor-
mation, wenn auch in gemässigterer Form, wieder auflebte,
wurde im Zeitalter der Aufklärung und der Säkularisation gänz-
lich zerstört.1®
Erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts setzte sich die
vorbehaltlose Anerkennung der Stiftung als Rechtspersönlich-
keit durch.” Von entscheidender Bedeutung für diese Entwick-
jung war, dass sich Carl Friedrich von Savigny, der geistige
Vater der Historischen Rechtsschule, zu jenen gesellte, die die
Stiftung als juristische Person anerkannten: «Einige juristische
Personen haben eine sichtbare Erscheinung in einer Anzahl ein-
zeiner Mitglieder, die, als Ganzes zusammengefasst, die juristi-
sche Person bilden; andere dagegen haben ein solches sicht-
bares Substrat nicht, sondern mehr eine ideale Existenz, die auf
einem allgemeinen, durch sie zu erreichenden Zweck beruhen.
Die ersten nennen wir... Corporationen, welcher Name daher für
die Bezeichnung der juristischen Person zu eng ist... Die zwei-
ten pflegt man mit dem allgemeinen Namen Stiftungen zu be-
zeichnen.»29
Die Lehre von den Stiftungen wurde von der Fiktionstheorie
Savignys beherrscht.?! Savigny sah die Stiftungen und auch die
Korporationen, d. h. die juristische Person, als «persona ficta»,
als ein in Gedanken bestehendes fingiertes Gebilde, das kein
1s Man kann das Zeitalter der Aufklärung als stiftungsfeindlichste Epoche be-
zeichnen. Liermann S. 169.
19» Liermann S. 236 ff.
Grosses Verdienst im Kampf um die Anerkennung der Stiftung als Rechts-
persönlichkeit kommt Arnold Heise zu («Grundriss eines Systems des Ge-
meinen Civilrechts»).
» Savigny S. 243.
1 Regelsberger S. 349; Liermann S. 240.
3}
wirkliches Dasein hat. Erst Otto von Gierkes Lehre von der realen
Verbandsperson löste diese Theorie ab. «Denn nichts anderes
als personifizierte Anstalten, in welchen der in bestimmter Rich-
tung fixierte Wille des Stifters fortlebt, und den von ihm geschaf-
fenen Organismus dauernd beherrscht, sind die Stiftungen des
älteren und des neueren Rechts.»22
2 Gierke S. 962; desgleichen W. Schönfeld in «Die Reichsgerichtspraxis im
deutschen Rechtsleben» Bd. Il, S. 253 ff.: «Auch die Stiftung... kann kultu-
reile und damit rechtliche Wirklichkeit haben. Den Franke’schen Stiftungen,
der Nobelpreis-Stiftung, und was dergleichen grosse und kleine Gebilde
sind, den Kulturberuf absprechen und sie damit für fingierte Rechtspersonen
arklären, kann nicht der juristischen Weisheit letzter Schluss sein. Eine
Rechtswissenschaft, die das tut, ist eigentlich selbst fingiert, indem sie an
dem Wesen der Dinge und ihrer ewigen Wahrheit vorübergeht.»
10
2. Tell:
Die privatrechtliche Stiftung des
liechtensteinischen Personen- und
Gesellschaftsrechts
1. Abschnitt
$ 5 Das liechtensteinische Personen-
und Gesellschaftsrecht
A. Die Rezeption ausländischen Rechts durch
Liechtenstein im allgemeinen
Kleinstaaten wie das Fürstentum Liechtenstein! stehen bezüglich
des Rechts in einem grossen Dilemma: auf der einen Seite die
Kleinheit des Staates mit der naturgemäss sehr beschränkten per-
sonellen Kapazität, auf der anderen Seite die Notwendigkeit einer
Rechtsordnung mit Gesetzen und entsprechenden Institutionen
wie in jedem anderen Staat. Mit anderen Worten: Liechtenstein
muss praktisch die gleiche umfangreiche Rechtsordnung unter-
und aufrechterhalten wie beispielsweise die Schweiz, mit dem
Unterschied, dass das westliche Nachbarland rund 300mal mehr
Einwohner aufweist. Dies ist in der Praxis vor allem in der Ge-
setzgebung unmöglich.? Ein Hauptmittel zur wenigstens teil-
weisen Überwindung dieses Dilemmas bildet die Rezeption aus-
ländischen Rechts.
Auch Liechtenstein hat sich dieses Mittels bedient. Von 1812 an
wurden viele ausländische Gesetze ganz oder teilweise über-
' 160 qkm; 22 000 Einwohner.
? Dies gilt auch für die anderen Gebiete des liechtensteinischen Rechtslebens:
so sind am fürstlich liechtensteinischen Obergericht und am fürstlich liech-
tensteinischen Obersten Gerichtshof ausländische Richter tätig, ganz zu
schweigen von den zahlreichen in Liechtenstein wirkenden ausländischen
uristen.
20
nommen. Zunächst hielt man sich an die Gesetzgebung des
österreichischen Nachbars, ehe nach Ende des 1. Weltkrieges
allmählich die Loslösung von Österreich und die Hinwendung
zur Schweiz folgte, die ihren Höhepunkt im Zollvertrag vom
29. März 1923 fand. Diese Zeitspanne der Rezeption unterteilt
Prof. Gschnitzer? in 4 Abschnitte:
— Die vollständige Rezeption (bis 1818)
Bsp. Im Jahre 1812 wurde das österreichische ABGB von 1811
übernommen (mit Ausnahme des Erbrechts).
— Die verzögerte Rezeption (ab 1843)
Bsp. Das österreichische Erbrecht von 1811 wurde im Jahre 1846
und die österreichische Strafprozessordnung von 1873 wurde im
Jahre 1914 (I) übernommen.
— Die nicht mehr unveränderte Rezeption (während des 1. Welt-
krieges) Bsp. die Zivilprozessordnung.*
— Die abgeschwächte Rezeption (seit 1918)
Bsp. die Einleitungsartikel im Sachenrecht und im Personen- und
Gesellschaftsrecht.
Einen vorläufigen Schlusspunkt5 unter diese Periode der Rezep-
tion setzte das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), das in
seinen Bestimmungen über die Verbandspersonen eigenstän-
diges liechtensteinisches Recht enthält.
B. Das liechtensteinische Personen- und Gesell-
schaftsrecht im besonderen
Il. Die Entstehung
Während in vielen Ländern Europas bestehende Gesetze revi-
diert oder neue Gesetze geschaffen wurden, um den geänderten
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen um die Jahrhundert-
wende Rechnung zu tragen, waren in Liechtenstein immer noch
» Gschnitzer in: Gedächtnisschrift Ludwig Marxer, S. 32—-34.
‘Das Gerichtswesen wurde bedingt durch die Kleinheit des Staates anders
organisiert als in Österreich.
5 Auch In den folgenden Jahren und bis heute hat Liechtenstein notwendiger-
weise fremdes Recht rezipiert.
4“
das österreichische ABGB von 1811 (1812 übernommen) und das
deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 (1865 übernommen) in
Kraft. Besonders auf dem Gebiete des Gesellschaftswesens
bestand ein echter Mangel. Gesetzlich geregelt war nur die
Aktiengesellschaft, während beispielsweise die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung völlig fehlte.®
Aus dieser Situation heraus wurde von den beiden Liechten-
steinern Emil und Wilhelm Beck das liechtensteinische Personen-
und Gesellschaftsrecht geschaffen. Beeinflusst durch die immer
enger werdende Hinwendung Liechtensteins zur Schweiz, liessen
sich die beiden Autoren bei ihrer Arbeit stark von der schweize-
rischen Gesetzgebung inspirieren.?
Das PGR war gedacht als dritter Teil im Rahmen eines neuen
liechtensteinischen Zivilrechts.® Den ersten Teil bildete das 1923
in Kraft gesetzte Sachenrecht, als weitere Teile waren geplant
das Obligationenrecht (2. Teil), das Familienrecht (4. Teil) und
das Erbrecht (5. Teil).?
Die Schaffung des PGR erfolgte unter der Beachtung von zwei
Gesichtspunkten: einmal wollte man den hiesigen Verhältnissen
Rechnung tragen, zum anderen sollte fremdes Kapital in grösse-
rem Ausmass als bisher nach Liechtenstein gezogen werden.!®
Aus diesem Grund wurde das Gesetz auf «den Standpunkt einer
möglichst freien Gestaltung des wirtschaftenden Menschen»!!
gestellt. So regelt es eine Vielzahl von Unternehmungsformen,
die in der Gesetzgebung anderer Länder nicht oder nur spora-
disch vorkommen oder lediglich in der Praxis auftreten. Der wirt-
schaftlichen Organisation sollten nur wenig Schranken gesetzt
werden, so dass jeder Wirtschaftende die Möglichkeit hat, die
für ihn geeignete und ihm genehme Gesellschaftsform zu wählen.
Das PGR wurde am 5. November 1925 ohne wesentliche Ände-
$ Vgl. Kurzer Bericht S. 7.
7 So wurden die Einleitungsartikel und die Bestimmungen über die Einzelper-
sonen bzw. natürlichen Personen fast wörtlich dem schweizerischen Zivil-
gesetzbuch entnommen.
» Dieses neue Zivilrecht basiert auf der Vereinheitlichung des bürgerlichen und
des Handelsrechts, Vgl. Kurzer Bericht S. 6.
» Leider blieb es bis heute bei der Planung. Für das Obligationen-, das Fami-
lien- und das Erbrecht gelten nach wie vor die nicht novellierten Fassungen
des ABGB und des aDHGB.
1 Vgl. Landtagsprotokoll v. 4. Nov. 1925,
u Val. Kurzer Bericht S. 8.
29
rung vom Landtag angenommen und am 20. Januar 1926 in Kraft
gesetzt.!2
Il. Überblick über das PGR
Das PGR ist eingeteilt in eine Einleitung, 5 Abteilungen und eine
Schlussabteilung.
Die 8 Einleitungsartikel (PGR 1—8) stimmen mit den Einleitungs-
artikeln des Sachenrechts überein. Sie wurden mit wenigen Aus-
nahmen wörtlich vom schweizerischen ZGB übernommen.‘?
Die 1. Abteilung behandelt in zwei Titeln!* das Recht der Einzel-
personen.!5 Die Art. 9—105 weisen ebenfalls grösstenteils Über-
einstimmung mit dem schweizerischen ZGB auf.
Die 2. Abteilung regelt die Verbandspersonen'* und ist in vier
Titeln aufgebaut: Allg. Teil (3. Titel), Körperschaften (4. Titel),
Anstalten und Stiftungen (5. Titel), besondere Formen und Arten
von Unternehmungen (6. Titel).
Der allgemeine Teil (Art. 106—245) enthält zwingende und er-
gänzende Bestimmungen, die auf alle im PGR geregelten Ver-
bandspersonen anzuwenden sind. Man wollte damit allzuviele
Wiederholungen in den Spezialgesetzen vermeiden.!7
Unter den Körperschaften sind geregelt: der Verein (Art. 246—
260), die Aktiengesellschaft (Art. 261—367), die Kommandit-
aktiengesellschaft (Art. 368—374), die Anteilsgesellschaft (Art.
375—388), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 389—
427), die Genossenschaft (Art. 428—495)'® und die Versiche-
rungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen (Art. 496—
533).
2 LGBI. 4/1926.
3 Die Art. 1—4, 5 Abs. 2, ZGB wurden Ins PGR übernommen; dazu kommen
noch Bestimmungen über die sachlich zuständigen Behörden und über die
Beziehungen zum internationalen Recht.
14 Das Recht der Persönlichkeit und das Zivilstandsregister.
's D. s. natürliche Personen.
'6 D, s. juristische Personen.
ı7 Die Reihenfolge bei der Anwendung der verschiedenen Bestimmungen_ist
demnach die folgende: 1. zwingende Bestimmungen im allgemeinen Teil
oder in den Spezialgesetzen; 2. Statutenbestimmungen; 3. ergänzende Be-
stimmungen im allgemeinen Teil oder in den Spezialgesetzen (vgl. Kurzer
Bericht S. 16).
: Von Bedeutung ist vor allem die nicht eintragungspflichtige kleine Genossen-
schaft (Art. 483 ff), in deren Form die sogenannten Alpgenossenschaften
Drganisiert sind.
23
Im Unterschied zu den Körperschaften, die Personenverbindun-
gen sind, hat die Stiftung keine Mitglieder. Die gleichfalls im
5. Titel geregelte Anstalt stellt eine Zwischenform zwischen Kör-
perschaft und Stiftung dar. Anstalten mit Mitgliedern sind mehr
körperschaftlich, Anstalten ohne Mitglieder mehr stiftungsrecht-
lich organisiert. Dabei handelt es sich um ein nur in Liechten-
stein kodifiziertes Rechtsinstitut.
Im letzten Titel der 2. Abteilung sind zu finden die Gemeinwirt-
schaftlichen Unternehmungen (Art. 571—8589), die Hypothekar-
Institute und konzesslionierten Versicherungsunternehmungen
(Art. 590—613) und eine unter Andere Verbandspersonen zusam-
mengefasste Ansammlung verschiedener Institute: Treuhand-
gesellschaften (Art. 614—615), Gesamtverbände (Art. 616—619),
Verselbständigte Abteilungen (Art. 620—628), Besondere Ver-
bandspersonen gemäss ausländischem Rechte (Art. 629—632),
Bewilligte Auslandsverbandspersonen Insbesondere (Art. 633—
636),'? Einmannverbandspersonen (Art. 637—646), Anstaltsähn-
liche Körperschaften (Art. 647—648).
Die 3. Abteilung des PGR enthält die Gesellschaften ohne Per-
sönlichkeit. Den Gemeinsamen Bestimmungen (Art. 649—679)
folgen, jeweils einen eigenen Titel darstellend, die Einfache Ge-
sellschaft (Art. 680—688),2° die Kollektivgesellschaft (Art. 689—
732), die Kommanditgesellschaft (Art. 733—755), die Gelegen-
heitsgesellschaft (Art. 756—767),2' die Stille Gesellschaft (Art.
768—778) und die Gemeinderschaft (Art. 779—793).
Mit «Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechts-
gemeinschaft» ist die 4. Abteilung überschrieben. Darunter fallen
die Heimstätten und Fideikommisse (Art. 794—833),2 die Eln-
zelunternehmung mit beschränkter Haftung (Art. 834—896), die
9 Diese Bestimmungen wurden geschaffen, um eine Anpassung des PGR an
die jeweils neuesten Entwicklungen des ausländischen Gesellschaftsrechtes
zu ermöglichen. Das entsprechende ausländische Recht hat im Innenver-
hältnis der Gesellschaft Geltung, während gegenüber Dritten in der Regel
'nländisches Recht zur Anwendung kommt. Vgl. Kurzer Bericht S. 37.
Dabei handelt es sich um eine sogenannte Subsidiärgeseilschaft, d. h. sie
Kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine andere Gesellschaftsform vor-
egt.
Bsp. Konsortien, Syndikate, Konzerne usw.
Im Gegensatz dazu sind in der Schweiz Familienfideikommisse nicht mehr
gestattet. ZGB 335 Abs. 2.
24
Treuhänderschaft (Salmannenrecht) (Art. 897—932)23 und die
einfache Rechtsgemeinschaft (Art. 933—943).24
Die 5. Abteilung enthält die Bestimmungen über das Öffentlich-
keitsregister (Art. 944—1010), die Firmen (Art. 1011—1044) und
das kaufmännische Verrechnungswesen (Art. 1045—1066).
In der Schlussabteilung finden sich zahlreiche Vorschriften aus
den verschiedensten Rechtsbereichen,? die zu einem grossen
Teil eigentlich nicht ins PGR gehörten. Eigenartigerweise ist
auch die Systematik im Vergleich zu den 5 anderen Abteilungen
(einschliesslich die Einleitungsartikel) verschieden. Sie ent-
spricht der im österreichischen Recht üblichen Systematik. Die-
sen unter Einführungs- und Übergangsbestimmungen zusammen-
gefassten Paragraphen schliesst sich noch das Wertpapilerrecht
an.
IH. Schlussbemerkungen
Leider weist das liechtensteinische PGR etliche gesetzgebe-
tische Mängel auf, deren grösster die zahlreichen Verweisungen
sind. Die weiteren Ausführungen dieser Arbeit werden zeigen,
dass besonders das Stiftungsrecht davon betroffen ist. Sehr
häufig kommen sogenannte Kettenverweisungen vor,2% die nicht
selten ein langes Suchen nach der anzuwendenden Bestimmung
notwendig machen. Auch müsste bei einer allfälligen Revision
die sprachliche Seite berücksichtigt werden. Kompliziert ver-
schachtelte Sätze machen das Gesetz vielfach nicht nur dem
Laien schwer verständlich.
3 Die Treuhänderschaft und vor allem das im Gesetz betreffend das Treuunter-
nehmen vom 10. April 1928 ins PGR eingefügte Treuunternehmen (Art. 932 a)
sind im liechtensteinischen Recht von besonderer Bedeutung.
4% Diese besitzt den Charakter einer Subsidiärgesellschaft. Vgl. Art. 933 Abs. 3
PGR.
's Wie Vormundschaftsrecht, Obligationenrecht, Erbrecht, Abgabenrecht, Bau-
recht, Bürgerrecht usw.
Bsp. PGR 552 Abs. 4 verweist betreffend die Organisation des Stiftungsvor-
standes auf die entsprechenden Vorschriften über das Treuunternehmen mit
Persönlichkeit.
TRU 61 Abs, 1 verweist weiter auf die Vorschriften über den Verwaltungsrat
bei Aktiengesellschaften, wo die Stellvertretung in PGR 346 geregelt ist.
7A
25
2. Abschnitt: Stiftungsbegriff und Stiftungsarten
S6 Der Suftungsbegriff
A. Allgemeın.
Stiftung
5 I
privatrechtliche Stiftung öffentlichrechtliche Stiftung
I
l ı ı 1
selbständige unselbständige selbständige unselbständige
Neben der privatrechtlichen Stiftung kennt das liechtensteinische
Recht wie die meisten ausländischen Rechtsordnungen auch
eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Obwohl deren Bedeutung
äusserst gering ist, scheint es mir angezeigt, auch in dieser
Arbeit kurz auf sie einzugehen.!
B. Die Definition der Stiftung
|. Die Begriffsmerkmale
in keiner Gesetzgebung der wichtigsten europäischen Staaten
findet man eine Definition der Stiftung. Eine Ausnahme stellt
nur das niederländische Stiftungsgesetz dar.? Um zu einer Defi-
nition zu gelangen, muss man auf die von Lehre, Rechtsprechung
und Gesetzgebung der einzelnen Staaten geprägten Begriffs-
merkmale zurückgreifen.
1. Vermögen
Die Widmung eines Vermögens ist unbestrittene Voraussetzung
für das Entstehen der Stiftung. Im liechtensteinischen Recht ist
sogar eine Mindesthöhe für das Vermögen vorgeschrieben,
dessen Vorhandensein für die Entstehung der Stiftung zwar nicht
ı S. hinten S. 29.
ı Wet op Stichtingen» vom 31. Mai 1956 Art. 1.
26
notwendig ist, da die Widmung als solche genügt, das aber nach
der Entstehung der Stiftung eingebracht werden muss.? Im Ge-
gensatz dazu genügt in Deutschland, dass in den Stiftungs-
statuten Wege aufgezeigt werden, wie die Stiftung zu ihrem Ver-
mögen kommen kann.* Das Vermögen kann also zeitweise fehlen,
doch ist eine «Stiftung ohne Vermögen» auf die Dauer nicht
denkbar.5 Dazu ist zu bemerken, dass in solchen Fällen oft das
Vermögen nur aus Forderungen besteht.
2. Zweck
Das Vermögen muss einem Zweck gewidmet sein. Dieser Zweck
wird im PGR als «bestimmt» bezeichnet,‘ im ZGB als «beson-
ders»? qualifiziert, womit jeweils nur gemeint ist, dass der Zweck
unmissverständlich und klar bezeichnet werden muss. Das
Stiftungsrecht dieser drei Gesetze® steht auf dem Boden der
freien Zweckbestimmung. Die Stiftungskodifikationen anderer
Länder haben die Zweckbestimmung stark eingeengt, indem
lediglich solche mit gemeinnützigem Charakter anerkannt wer-
den.?
3. Rechtspersönlichkeit
Regelmässig wird die Stiftung heute als juristische Person be-
trachtet. Damit ist zugleich ausgedrückt, dass der Besitz der
Rechtspersönlichkeit für die Stiftung von existenzieller Bedeu-
tung ist. Obwohl in der Literatur vielfach auch Einrichtungen
ohne Rechtspersönlichkeit als Stiftungen bezeichnet werden,"
ist doch anzunehmen, dass, wenn von Stiftungen gesprochen
wird, damit juristische Personen gemeint sind.
4. Dauerhaftigkeit
Die weitaus grösste Anzahl der österreichischen Lehrbücher und
Kommentare nennen als weiteres wesentliches Begriffsmerkmal
>» Vgl. hinten S. 40.
* Vgl. hinten S. 99 ff.
* In Liechtenstein ist das Fehlen eines Vermögens ein gesetzlicher Aufhebungs-
grund,
5 Vgl. PGR 552 Abs. 1.
’ Vgl. ZGB 80.
» PGR, ZGB, BGB.
? So Österreich (vgl. ABGB 646), Frankreich, Belgien.
'° Sogenannte «unechte» oder «unselbständige» Stiftungen (val. hinten S. 20}.
7
die Dauerhaftigkeit der Stiftung.!! Nach meiner Meinung ist eine
beschränkte Dauer der Stiftung durchaus mit dem Stiftungs-
begriff vereinbar, sei es, dass der Zweck als solcher nur ein vor-
übergehender ist,'!2? oder dass in den Statuten die Dauer der
Stiftung beschränkt ist.
5. Eigenorganisation
Die Stiftung als juristische Person‘? kann nicht selbst handein.'*
Sie benötigt dazu eine eigene Organisation. So ist es in Liechten-
stein unmöglich, eine Stiftung zu gründen, für die keine Organe
bezeichnet sind. Ausdrücklich als wesentliches Begriffsmerkmal
wird die Eigenorganisation im deutschen BGB behandelt.
6. Fehlen von Mitgliedern
Unter dem Oberbegriff «juristische Person» stehen die Stiftungen
im Gegensatz zu den Körperschaften, da die Mitglieder fehlen.!s
Il. Die Definition der liechtensteinischen Stiftung
Aus den vorstehenden Ausführungen über die Begriffsmerkmale
ergibt sich folgende Definition der liechtensteinischen Stiftung:
Die Stiftung Ist eine mitgliederlose Juristische Person mit eigener
Organisation und dem Ziel, mittels eines dafür gewidmeten Ver-
mögens einem bestimmt bezeichneten Zweck zu dienen.
Ill. Die unselbständige Stiftung
Die Rechtsliehre unterscheidet sowohl im Privatrecht als auch
im öffentlichen Recht zwischen «selbständigen» und «unselb-
ständigen» Stiftungen. Vielfach werden sie auch als «echte» und
xunechte» Stiftungen bezeichnet. Schon daraus lässt sich ent-
nehmen, dass die unselbständige Stiftung keine eigentliche
Stiftung ist, da ihr ein wesentliches Begriffsmerkmal fehlt: die
Rechtspersönlichkeit.!® Sie benötigt stets einen Rechtsträger,
" Vgl. Gschnitzer S. 105; Antoniolli S. 139.
2 Bsp. Stiftung mit dem Zweck der Renovation einer Kirche.
3 Vgl. oben Ziff. 3.
14 Vgl. hinten S. 52.
ıs Vgl, vorne S. 24.
16 Val. vorne S. 27.
2q
der ihre Rechte und Pflichten wahrnimmt. Sie entsteht durch die
Übertragung eines Vermögens auf eine natürliche oder juristische
Person mit der Verpflichtung, dieses für einen bestimmten Zweck
zu verwenden.!7
Das liechtensteinische Recht stellt diese unselbständigen Stif-
tungen nicht unter die Vorschriften des Stiftungsrechts, sondern
bestimmt folgendes: «Vermögenswidmungen ohne Persönlich-
keit (unselbständige Stiftungen, Zustiftungen) oder Zuwendun-
gen mit Auflage einer besonderen Verwaltung unter besonderem
Namen und der Verwendung für einen besonderen Zweck und
dergleichen an schon bestehende Verbandspersonen oder Ein-
zeipersonen oder Gesellschaften stehen unter den besonderen
hierauf anwendbaren Vorschriften, wie über die Schenkung oder
über das Erbrecht und ergänzend unter den Vorschriften über
das stillschweigende Treuhandverhältnis» (PGR 552 Abs. 2).
C. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Stiftung
I. Die öffentlichrechtliche Stiftung !®
Das bayrische Stiftungsgesetz enthält in Art. 1 Abs. 2 folgende
Definition: «Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne dieses
Gesetzes sind solche, die ausschliesslich öffentliche Zwecke
verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeinde-
verband oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang ste-
hen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung
macht.» In Verbindung mit der Definition der liechtensteinischen
Stiftung!? kann man diese Umschreibung der öffentlichrecht-
lichen Stiftung auch als für Liechtenstein gültig erklären.
Der «organische Zusammenhang» der liechtensteinischen öffent-
lichrechtlichen Stiftung, die übrigens nicht gesetzlich geregelt
7 Bsp. die fiduziarische Stiftung des klassischen römischen Rechts, s. vorne
S. 15; diese Art der unselbständigen Stiftung ist auch heute in Deutschland
Sehr beliebt.
'® Die öffentlichrechtliche Stiftung ist nicht zu verwechseln mit der öffentlichen
Stiftung, die privatrechtlicher Natur ist und deren Zweck auf die Öffentlich-
keit gerichtet ist.
1» S, vorne S. 28.
29
ist, mit dem Staat zeigt sich an folgenden wesentlichen Merk-
malen:
— Errichtung und Auflösung erfolgen durch Gesetz.
— Der Stiftungsvorstand wird entweder durch die Regierung
oder vom Landtag für eine bestimmte Dauer bestellt.
— Aufsichtsbehörde ist jeweils die Regierung.
— Die Änderung der Statuten erfolgt durch Gesetz bzw. durch
die Regierung mit Zustimmung des Landtages oder aber in einem
Fall auch durch den Stiftungsvorstand mit Genehmigung der
Regierung.
— Über die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung
bestimmt der Landtag.
Wie gering die Bedeutung der liechtensteinischen Ööffentlich-
rechtlichen Stiftung ist, ersieht man daran, dass es nur deren
vier gibt: die Liechtensteinische Landesbibliothek,2° die Liech-
tensteinische Staatliche Kunstsammlung,? das Liechtensteini-
sche Landesmuseum?? sowie die Liechtensteinische Musik-
schule.23
It. Die Abgrenzung der öffentlichrechtlichen von der
privatrechtlichen Stiftung
Eine ähnliche Definition wie die der öffentlichrechtlichen Stif-
tung ist für die privatrechtliche Stiftung allgemein nicht bekannt.
Die meisten Autoren kennen denn auch lediglich eine negative
Abgrenzung der öffentlichrechtlichen von der privatrechtlichen
Stiftung: Jede Stiftung, die nicht öffentlichrechtlich ist, ist eine
privatrechtliche Stiftung.
» LGBl. 25/1961.
3 LGBI. 22/1968.
2 LGBl. 39/1972.
33 LGBI. 42/1973.
30)
$ 7 Arten der Stiftung
In der Praxis bestimmen sich die S5tiftungsarten nach dem je-
weiligen Stiftungszweck.
A. Allgemeines zum Stiftungszweck?“
Wie bereits kurz erwähnt, steht das liechtensteinische Stiftungs-
recht auf dem Boden der freien Zweckbestimmung.?® Eine Ein-
schränkung besteht lediglich darin, dass der Zweck einerseits
nicht widerrechtlich oder unsittlich sein darf,2® und dass er
anderseits bestimmt bezeichnet?! und möglich sein muss.
B. Die wichtigsten Stiftungsarten
Da der Stifter bei der Wahl des Zwecks völlig frei ist, ist eine
Unzahl von Stiftungsarten denkbar. Die folgende Aufzählung ent-
hält lediglich die häufigsten und bedeutendsten Arten.
I. Die reine Familienstiftung
Bei der reinen Familienstiftung wird «das Stiftungsvermögen
dauernd zum Zwecke der Bestreitung der Kosten der Erziehung
und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehö-
rigen einer oder mehrerer Familien oder zu ähnlichen Zwecken»
verwendet (PGR 553 Abs. 2). Für die verschiedenen gesetzlichen
Sonderbestimmungen verweise ich auf die nachfolgenden Aus-
führungen.2
Il. Die gemischte Familienstiftung
Die Familienstiftung ist eine gemischte, wenn das Stiftungsver-
24 Vgl. hinten S. 34.
5 Vgl. vorne S. 27.
* PGR 107 Abs. 5; über die Sanktionen bei Unsittlichkeit oder Widerrechtlich-
keit des Stiftungszweckes s. PGR 124.
mr St 552 Abs. 1; gemeint ist: unmissverständlich klar und umfassend formu-
ert.
» Siehe hinten S. 39, 70, 72 beispielsweise.
1
mögen neben den unter Ziff. 1 umschriebenen Zwecken auch
noch anderen ausserhalb der Familie liegenden allgemeinen
oder kirchlichen Zwecken dienen soll (PGR 553 Abs. 3).
Ill. Die kirchliche Stiftung
Die kirchliche Stiftung ist eine zu kirchlichen Zwecken errichtete
Stiftung (PGR 553 Abs. 1).
IV. Die gemeinnützige Stiftung (Wohlfahrtsstiftung)
Der Stiftungszweck ist gemeinnützig, wenn er der Allgemeinheit
zugutekommt.??
V. Die vermögensverwaltende Stiftung
Der Zweck der vermögensverwaltenden Stiftung besteht aus-
schliesslich in der Verwaltung von Vermögen und der Verteilung
von Vermögen und Vermögenserträgen. Damit nähert sich das
liechtensteinische Stiftungsrecht der treuhänderischen Ver-
mögensverwaltung.°
VI. Die Unterhaltsstiftung
Die Unterhaltsstiftung hat die Bestreitung des Lebensunterhalts
einer Familie und ihrer Nachkommen durch regelmässige Bei-
träge zum Zweck.
VIl. Die Personalfürsorgestiftung
Die Personalfürsorgestiftung besteht aus vom Dienstherrn ge-
widmeten Vermögensteilen mit dem Zweck, den Arbeitnehmern
zur Altersversorgung oder im Falle von Invalidität oder Tod
bestimmte Mittel zur Verfügung zu stellen.
2 Bsp. Die «Stiftung für das Alter»; die «Erbprinz Hans Adam Stiftung».
» Vgl. hinten S. 34.
» Das Schweizerische Bundesgericht hat solche Stiftungen für nichtig und
unzulässig erklärt. Vgl. hinten S. 91/92.
» Die Personalfürsorgestiftungen sind besonders in der Schweiz sehr beliebt.
Vgl. hinten S. 94.
30
3. Abschnitt: Die gesetzliche Regelung der Stiftung im PGR
88 Errichtung und Entstehung
A. Errichtung
Il. Voraussetzungen
Das Gesetz nennt 2 Voraussetzungen für die Errichtung einer
Stiftung (PGR 552 Abs. 1). .
— die Widmung eines Vermögens (1)
— für einen bestimmt bezeichneten Zweck (2)
1. Widmung eines Vermögens (Stiftsgut)
Das Mindestvermögen bzw. Mindestkapital hat sFr. 30 000.— zu
betragen, wobei dieser Betrag auch in fremder Währung ein-
bezahlt werden kann (PGR 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBI.
51/1974 Art. 1 Abs. 2). Der Stifter muss nicht gleich bei der Er-
richtung der Urkunde das Vermögen auf die Stiftung übertragen,
er geht lediglich die Verpflichtung ein, nach Entstehung der
Stiftung das in der Urkunde zugesicherte Vermögen an die
Stiftung zu übereignen.
Die Widmung eines Vermögens kann auch durch die Begründung
eines Schuldverhältnisses gegenüber dem Stifter oder Dritten
erfolgen: Der Stifter oder ein Dritter verpflichtet sich, in bestimm-
ten Zeitabschnitten einen bestimmten Betrag zu leisten (PGR 558,
Widmung von Renten). Ferner kann die Vermögensleistung in
anderen Werten (Bsp. Liegenschaften) oder auch in einem Ver-
mächtnis bestehen.
Ebenso kann die Widmung eines Vermögens derart erfolgen,
dass der Stifter das sogenannte «nackte Eigentum»! auf die
Stiftung überträgt.2?
' = Eigentum ohne Nutzung.
? Der Stifter überträgt beispielsweise Aktien auf die Stiftung, nicht aber die
jeweiligen Dividenden.
39
2. Widmung eines Vermögens zu einem bestimmt bezeichneten
Zweck
Der Gesetzgeber lässt dem Stifter die Wahl des Zweckes prak-
tisch frei. In PGR 552 Abs. 1 sind die bedeutendsten Zwecke auf-
geführt, wobei diese Aufzählung aber keineswegs abschliessend
ist.
Ausdrücklich als Zweck nennt das Gesetz «die Verwaltung von
Vermögen und Verteilung der Erträgnisse, des Gebrauchs von
Vermögen, die Ansammlung von Vermögen zur Selbstversiche-
rung.» Damit hat das liechtensteinische Recht den Stiftungs-
begriff in einer Art und Weise ausgedehnt, dass auch die treu-
händerische Vermögensverwaltung darunter fallen kann. Es hat
einen Stiftungsbegriff geschaffen, der mit der aus der geschicht-
lichen Entwicklung entstandenen Stiftung wie sie die ausländi-
schen Rechtsordnungen praktisch ausschliesslich kennen, nicht
mehr viel gemein hat. So stellt auch der F. L. Oberste Gerichtshof
fest: «Mit dieser — sehr unklaren — Bestimmung werden Son-
dervermögen als juristische Personen anerkannt, die nur als
Zerrbilder von Stiftungen gelten können.»?
Als weitere Zwecke nennt das Gesetz kirchliche, familiäre, ge-
meinnützige und andere.
il. Wie wird eine Stiftung errichtet?
Die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung kann auf drei
Arten erfolgen:
durch Akt unter Lebenden (1);
— durch letztwillige Verfügung (2);
durch Erbvertrag (3).
1. Die Errichtung durch Akt unter Lebenden
Hier erfolgt die Errichtung in der Form einer Urkunde, auf der die
Unterschriften der Stifter beglaubigt sind.
a) Zwei Errichtungsformen
aa) Die zweigeteilte Errichtungsform
Die Errichtung erfolgt mittels Stiftungsurkunde und mittels Sti-
3 Urteil J 566/4 vom 2. Dezember 1966, publiziert in ELG 1962—1966.
A4
tungsstatuten. Diese Form kann den Vorteil haben, dass bei-
spielsweise eine Änderung in der Zusammensetzung des Stif-
tungsvorstandes, die in der Urkunde festgehalten werden muss,
ohne das Prozedere einer Statutenänderung vor sich gehen
kann.
bb) Die Errichtung in einem Dokument
Die Statuten enthalten auch die Stiftungsurkunde.‘
b) Geforderter Inhalt der Urkunde (Stiftsbrief oder Statut)
Laut PGR 555 Abs. 4 muss die Urkunde folgende Punkte be-
inhalten:
aa) Bezeichnung der Stiftung
Die Bezeichnung (Firma) einer Stiftung, die ins Öffentlichkeits-
register eingetragen wird, muss in ihrem Namen oder in einem
Zusatz das Wort «Stiftung» enthalten (PGR 1031).5 Nationale
Bezeichnungen wie liechtensteinisch, Gemeindebezeichnun-
gen, sofern es sich nicht um die Angabe des Niederlassungs-
ortes handelt, und andere internationale Bezeichnungen dürfen
nur mit Bewilligung der Regierung in der Firma geführt werden.
Desgleichen dürfen die Worte «Rotes Kreuz» nicht verwendet
werden (PGR 1013). Eine ins Öffentlichkeitsregister eingetragene
Firma darf im Lande von keinem anderen als Firma benutzt wer-
den. Sollte die Gefahr einer Verwechslung bestehen, so muss ein
unterscheidbarer Zusatz gemacht werden (PGR 1016).°
bb) Sitz der Stiftung
Der Sitz der Stiftung befindet sich an dem Ort, wo sie den Mittel-
punkt ihrer Verwaltungstätigkeit hat. Die Statuten können aller-
dings einen anderen Ort bestimmen (PGR 113, 233).
cc) Zweck oder Gegenstand?
‘In den folgenden Ausführungen nehme ich, um Unklarheiten zu vermeiden,
diese Errichtungsform als gegeben an: Urkunde und Statut sind also iden-
tisch.
* Beispiel «Erbprinz Hans Adam Stiftung». Dies betrifft auch die nicht ein-
tragungspflichtigen Stiftungen (PGR 116 Abs. 3).
5 Dies hat bei der Vielzahl von eingetragenen liechtensteinischen Gesellschaf-
ten dazu geführt, dass Wortschöpfungen als Firma verwendet werden. die,
gelinde ausgedrückt. als kurios zu bezeichnen sind.
? Vgl. vorne S. 27. 34.
2E
dd) Bezeichnung des Stiftungsvorstandes®
ee) Art und Weise, wie ein anderer Vorstand bestellt wird?
ff) Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle
der Auflösung der Stiftung‘®
gg) Das Kapital der Stiftung
Die Angabe des Kapitals der Stiftung wird vom Gesetz nicht ver-
langt, wohl aber in der Praxis. Stiftungen, in deren Statuten das
Kapital nicht vermerkt ist, werden vom Landgericht zurück-
gewiesen.‘!!
c) Beglaubigung der Unterschriften der Stifter
Im Gegensatz zum schweizerischen Recht, das die öffentliche
Beurkundung verlangt (ZGB 81 Abs. 1), ist nach liechtensteini-
schem Recht nur die Beglaubigung der Unterschriften der Stifter
arforderlich (PGR 555).12
2. Die Errichtung durch letztwillige Verfügung‘? und
3. durch Erbvertrag
Hier finden die entsprechenden erbrecmlichen Bestimmungen
Anwendung (ABGB 552 ff).
Ill. Statuten, Beistatuten, Regiemente
1. Statuten
Grundsätzlich steht das liechtensteinische Stiftungsrecht auf
dem Boden der Vertragsfreiheit, d. h. dem Stifter ist bei der Aus-
gestaltung der Statuten weitgehend freie Hand gelassen.‘* Die
Statuten können auch eigene Bestimmungen aufstellen, da die
s Vgl. hinten S. 52 ff.
» Vgl. hinten S. 57.
'» Vgl. hinten S. 77.
u Es ist unerklärlich, warum der Gesetzgeber die Angabe des Kapitals in den
Statuten nicht verlangt, während er in PGR 122 das Vorhandensein eines
Mindestkapitals vorschreibt.
32 Vgl. Urteil J 561/146 des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichts-
hofes vom 13. Juli 1966, publiziert in ELG 1962—1966.
3 Vgl. Tuor, schweiz. jur. Kartothek 356.
14 Über den geforderten Inhalt der Statuten s. vorne S. 35 ff.
36
meisten gesetzlichen Vorschriften dispositives Recht sind und
nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Statuten nichts
anderes bestimmen. Die Statuten bilden also gewissermassen
die Verfassung der Stiftung, nach der sich das Leben der Stif-
tung gestaltet.15
2. Beistatuten und Reglemente
Da die Statuten zumeist nur die grundlegenden Bestimmungen
enthalten, braucht es oft Ergänzungen oder Erläuterungen. Dazu
bedient man sich der Beistatuten und Reglemente, die, wenn die
Statuten nichts bestimmen, vom selben Organ erstellt werden,
dem auch die Änderung der Statuten obliegt.
Mittels Belstatuten werden Statutenbestimmungen ergänzt oder
abgeändert,'® während in der Form von Reglementen die Ge-
schäftsführung geregelt wird.!?7? Oft werden allerdings fälsch-
licherweise Beistatuten auch als Reglemente bezeichnet.
Diese Form der Ergänzung, Abänderung und Erläuterung von
Statutenbestimmungen ist sehr beliebt, da Beistatuten und
Reglemente in der Praxis im Gegensatz zu den Statuten nicht
eingereicht bzw. hinterlegt werden müssen.
B. Entstehung
Il. Die Entstehung der eintragungspflichtigen Stiftung
Die Stiftung, ausgenommen die vom Gesetz ausdrücklich als
nicht eintragungspflichtig bezeichnete,'® entsteht, d. h. erlangt
das Recht der Persönlichkeit, erst mit der Eintragung ins Öffent-
lichkeitsregister als Stiftungsregister (PGR 557 Abs. 1).
1s Vgl. hiezu vorne S. 35 ff.
1 Bsp. Festlegung der Ergänzungswahl beim Ausfall eines bestimmten Stif-
tungsrates.
7” Bsp. Anweisungen an den Stiftungsvorstand über die Art und Weise der
Kapitalanlage.
» Vgl. hinten S. 39.
» Für das ganze Land wird beim Fürstlich Liechtensteinischen Land- als Han-
delsgericht ein Öffentlichkeitsregister geführt, das aus dem Tagebuch, dem
Hauptregister mit alphabetischen Verzeichnissen und den Belegen besteht
und das Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Anstalts- und Stiftungsregi-
ster, das eheliche Güterrechtsregister und dergleichen Register, für weiche
8s Tatsachen und Verhältnisse enthält, ersetzt. Vgl. Beck S. 160; PGR 944.
"7
Betrachten wir im folgenden den praktischen Vorgang der Ein-
tragung und die rechtlichen Wirkungen.
1. Anmeldung
«Die Anmeldung der Stiftung zum Stiftungsregister ist unter Bei-
lage einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde von sämt-
lichen Mitgliedern der Verwaltung persönlich zu Protokoll zu
erklären oder schriftlich in beglaubigter Form einzureichen.»?°
In der Praxis werden die Statuten, versehen mit der beglaubigten
Unterschrift des Stifters, durch den Repräsentanten eingereicht.?!
2. Eintragung und Veröffentlichungen
Die Eintragung, welche am Sitz der Stiftung unter Beilage der
Statuten erfolgt (PGR 118 Abs. 2), und die Veröffentlichung,
weiche durch Anschlag an der Gerichtstafel erfolgen kann,
haben zu enthalten:
Namen (Firma);
Sitz;
Zweck der Stiftung:
Datum der Errichtungsurkunde;
— Organisation und Vertretung, wobei Namen und Wohnort
bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Vorstandes bzw. sonstiger
Vertreter anzugeben sind (PGR 556, Abs. 2). ;
3. Wirkungen der Eintragung Ins Offentlichkeitsregister
Mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister als Stiftungsregister
erlangt die Stiftung das Recht der Persönlichkeit (PGR 557
Abs. 1, 106 Abs. 1). Sie wird rechts-, handlungs- und deliktsfähig.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuches finden auf sie An-
wendung, sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme besteht. Die
eingetragene Stiftung untersteht der Buchführungspflicht.?? Jeder
2% PGR 556 Abs. 1; vgl. PGR 118 Abs. 2, 962, 963.
32 Über den Repräsentanten s. hinten S. 60/61.
2 Ordnungsgemässes Aufstellen von Inventaren und Bilanzen, Führung von
Geschäftsbüchern, Zurückbehaltung einer Abschrift der abgesandten Ge-
schäftsbriefe und Aufbewahrung dieser sowie der empfangenen während
10 Jahren. PGR. 1045.
aß
Gutgläubige kann sich auf die Richtigkeit der erfolgten Eintra-
gungen ins Register verlassen. Ferner findet das Verfahren in
Wechselstreitigkeiten auf die Stiftung Anwendung.
II. Die Entstehung der nicht eintragungspflichtigen
Stiftung
PGR 557 Abs. 2 bestimmt, dass kirchliche und Familienstiftungen
sowie Stiftungen, deren Genussberechtigte sonst bestimmte
Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen sind, das Recht
der Persönlichkeit auch ohne Eintragung ins Öffentlichkeits-
register nach Abschluss der Beurkundung erlangen (vgl. PGR 106
Abs. 2).2
Bei Errichtung einer Stiftung dieser Art ist die Stiftungsurkunde
und bei Abänderung des Stiftungszweckes die diesbezügliche
Urkunde durch den Stiftungsvorstand oder den Repräsentanten
zu hinterlegen (PGR 554).2* Diese Hinterlegung erfolgt in erster
Linie zur Verhütung von Stiftungen, die zu widerrechtlichen oder
unsittlichen Zwecken errichtet worden sind.? Ebenfalls soll da-
mit der Umgehung einer allfälligen Aufsichtspflicht begegnet
werden. Der Name der Stiftung, das Kapital und der Repräsen-
tant werden beim Öffentlichkeitsregister in eine fortlaufende
Liste eingetragen, in die Drittpersonen aber keine Einsicht
haben. Im Gegensatz beispielsweise zu den Bestimmungen bei
der Aktiengesellschaft wird kein Kapitalnachweis verlangt, die
Widmung als solche genügt.
Ill. Die Entstehung der durch letztwillige Verfügung
und der durch Erbvertrag errichteten Stiftung
Die durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung erlangt das
Recht der Persönlichkeit nicht schon mit dem Erbgang bzw. mit
3 Ausnahmsweise ist aber auch eine solche Stiftung zur Eintragung verpfilchtet,
nämlich dann, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreibt, doch gilt es hier zu beachten, dass sie dennoch das Recht der
Persönlichkeit unabhängig von der Eintragung nach ihrer Errichtung erlangt
{PGR 557 Abs. 3).
“ Bei der Errichtung durch letztwillige Verfügung Ist eine beglaubigte Abschrift
derselben, bei Errichtung durch den Erbvertrag eine beglaubigte Abschrift
desselben, durch das Verlassenschaftsgericht zu hinterlegen.
is Vgl. PGR 107 Abs. 5.
3Q
dem Inkrafttreten der testamentarischen Verfügung, sondern erst
mit der Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Vom Tode des
Erblassers an bis zum Zeitpunkt der Eintragung entspricht ihre
Rechtsteilung derjenigen des gezeugten, aber noch nicht ge-
borenen Kindes, des «nasciturus».2 Die Rechtspersönlichkeit
wird also fingiert.
Dasselbe gilt für die durch Erbvertrag errichtete Stiftung, deren
Eintragung auch erst nach dem Tod eines der Stifter zu erfolgen
hat, wenn der Vertrag nicht etwas anderes bestimmt.
C. Die Vermögenszuwendung
Üblicherweise wird das in der Stiftungsurkunde gewidmete Ver-
mögen mit der Eintragung oder der Beurkundung auf die Stif-
tung übertragen. Verständlicherweise ist die Übertragung von
Liegenschaften erst nachher möglich, da der Grundbucheintrag
erst nach der Entstehung der Stiftung durchgeführt werden kann,
In den Fällen, da das Kapital nicht mit der Eintragung oder der
Beurkundung übertragen wird, ist der Stifter oder der Dritte auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vertreters des öffentlichen
Rechts oder von Interessenten dazu verpflichtet (PGR 558 Abs. 1).
Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretungserklärung genügt,
gehen mit der Entstehung der Stiftung von Gesetzes wegen auf
diese über (PGR 558 Abs. 2).
Die Stiftung, die erst mit dem Tode des Stifters oder nach Be-
endigung einer Firma oder Verbandsperson wirksam wird, gilt
für die Zuwendungen des Stifters oder Dritter als schon vorher
entstanden (PGR 558 Abs. 3).
D. Widerruf
|. Die gesetzliche Regelung (PGR 559)
Der Widerruf der Stiftung ist nur nach folgenden Regeln möglich:
— bel eintragungspflichtigen Stiftungen
Die Stiftung kann nur widerrufen werden, wenn sie noch nicht
ins Öffentlichkeitsregister eingetragen ist (Abs. 1 Ziff. 1).
2 PGR 557 Abs. 4: val. Tuor schweiz. jur. Kartothek.
A0
— bel nicht eintragungspflichtigen Stiftungen
Soll die Stiftung noch zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam
werden, so ist ein Widerruf nur bis zum Abschluss der Beurkun-
dung möglich (Abs. 1 Ziff. 2).
— bel durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag
errichteten Stiftungen
Hier bestimmen die entsprechenden erbrechtlichen Vorschriften
die Möglichkeit eines Widerrufs (Abs. 1 Ziff. 3).
Bei durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftungen hat der
Stifter selbstverständlich ein unbeschränktes Widerrufsrecht, da
es ihm unbenommen ist, seine letztwillige Verfügung abzuändern
oder aufzuheben. Hingegen schliesst das Gesetz die Erben des
Stifters vom Widerrufsrecht aus, auch wenn die Stiftung nach
dem Tod des Stifters noch nicht ins Öffentlichkeitsregister ein-
getragen ist (Abs. 2).
Bei der Stiftung unter Lebenden haben die Erben des Stifters
kein Widerrufsrecht, wenn der Stifter die Stiftungsurkunde zwar
noch errichtete, aber vor der Eintragung ins Öffentlichkeits-
register gestorben ist (Abs, 3).
In Abs. 4 wird dem Stifter die Möglichkeit eingeräumt, sich in
den Statuten das Recht auf jederzeitigen Widerruf vorzubehal-
ten.27
Der Widerruf der Stiftung durch den Stifter hat Wirkung ex nunc,
d. h. alle Wirkungen der bestehenden Stiftung sind entstanden
und enden erst im Zeitpunkt des Widerrufs. Das noch vorhandene
Stiftungsvermögen geht wieder in das Vermögen des Stifters
über.
il. Übertragbarkeit des Widerrufsrechtes
in der Praxis wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, dass
das Recht auf Widerruf der Stiftung ein höchstpersönliches Recht
des Stifters darstellt und somit nicht übertragbar ist. Zu diesem
Schluss kommt man, wenn man den Abs. 3 von PGR 559 im Zu-
sammenhang mit den 88 531 und 1393 ABGB betrachtet.
8 531 ABGB umschreibt den Nachlass mit «Inbegriff der Rechte
und Pflichten eines Verstorbenen, wenn sie nicht bloss in per-
2 Vgl. hinten S. 84 ff.
:
sönlichen Verhältnissen gegründet sind.» Nach PGR 559 Abs. 3
geht das Widerrufsrecht nicht auf die Erben des Stifters über,
d. h. es gehört nicht zum Nachlass. Mit dem Tod des Stifters geht
also auch das Widerrufsrecht unter. Es ist mit der Person des
Stifters untrennbar verbunden.
In 8 1393 ABGB am Ende heisst es: «Rechte, die der Person
ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten
werden.» Ein Widerruf der Stiftung ist ausschliesslich durch den
Stifter möglich, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif-
ten oder wenn er sich das Recht in den Statuten vorbehalten hat.
Übt der Stifter das vorbehaltene Widerrufsrecht bis zu seinem
Tod nicht aus, kann die Stiftung nur noch durch Auflösung oder
Aufhebung entsprechend den Bestimmungen der Statuten und
des Gesetzes beendet werden.? Eine Vererbung oder Abtretung
des Widerrufsrechtes ist nicht möglich.??
Il. Der Widerspruch im Art. 559 PGR
Aus verschiedenen Satzwendungen der Abs, 1—3 von PGR 559°
geht hervor, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, den
Widerruf einer Stiftung durch den Stifter nur zuzulassen, solange
die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit noch nicht erlangt hat. Ein
weiteres Indiz für diese Annahme ist die Stellung der Bestim-
mungen über den Widerruf im Gesetz, nämlich ‘unter «B. Errich-
tung». Im krassen Widerspruch dazu steht der Abs. 4 von
PGR 559, der dem Stifter bei entsprechendem Vorbehalt in den
Statuten die Möglichkeit gibt, die Stiftung jederzeit zu wider-
rufen.32
2» Vgl. S. 76 ff.
» }m Gegensatz dazu kann der Stifter das Recht auf Abänderung der Statuten,
das er sich laut PGR 559 Abs. 4 ebenfalls in den Statuten vorbehalten kann,
auf ein Stiftungsorgan, z. B. den Stiftungsvorstand, übertragen.
W«... wenn die Stiftung noch nicht ins Öffentlichkeitsregister eingetragen
ist. ..», oder «. .. bis zum Abschluss der Beurkundung . . .»
» Die Beendigung der Stiftung wird erst am Ende des Stiftungsrechtes ge-
regelt: «G. Aufhebung», und ein Widerruf der Stiftung, nachdem sie Rechts-
persönlichkeit erlangt hat, bedeutet ja deren Beendigung.
» Vgl. dazu die Betrachtungen über PGR 559 Abs. 4 hinten S, 84 ff.
42
E. Anfechtung der Stiftung
PGR 560 enthält gleich zwei Verweisungen auf das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).® Absatz 1 bestimmt, dass eine
Stiftung von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich
einer Schenkung angefochten werden kann, während es in Ab-
satz 2 heisst, dass der Stifter selbst und seine Erben die Stiftung
wegen Willensmängeln auch nach der Eintragung, d. h. nach der
Entstehung,* gleich den Bestimmungen über Mängel des Ver-
tragsabschlusses anfechten können. Die Schenkung wird in den
SS 938—956 geregelt und mit den Mängeln des Vertragsab-
schlusses befassen sich die 88 869 ff.
I. Anfechtung der Stiftung gleich einer scnenKung
1. durch die Erben des Stilfters
$ 951 ABGB lautet: «Wer zur Zeit der Schenkung Abstämmlinge
hat, denen er einen Pflichtteil zu hinterlassen schuldig ist, kann
zu ihrem Nachteil keine Schenkung machen, welche die Hälfte
seines Vermögens übersteigt. Hat er dieses Mass überschritten
und können diese Abstämmlinge nach seinem Tode beweisen,
dass sein reiner Nachlass den Betrag der Hälfte seines zur Zeit
der Schenkung gehabten Vermögens nicht erreichte, so können
sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig empfangene Über-
mass verhältnismässig zurückfordern.»
Anfechtungsberechtigt sind demnach nur die pflichtteilsberech-
tigten Abstämmlinge, Kinder und Kindeskinder, und nur unter
der Voraussetzung, dass sie nachweisen können, dass der reine
Nachlass des Stifters den Betrag der Hälfte seines Vermögens,
das er zum Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung besass, nicht
erreicht. Entscheidend ist also nicht, wieviel der Stifter der Stif-
tung gewidmet hat, sondern der Betrag des reinen Nachlasses.
Das Vermögen des Stifters kann sich ja während der Zeitspanne
3 Gemeint ist die alte Fassung des ABGB von 1811, da die Novellen des
Jahres 1916 sowie alle späteren Änderungen von Liechtenstein nicht über-
nommen worden sind.
* Bei den nicht eintragungspflichtigen Stiftungen auch nach der Beurkundung.
3
zwischen Errichtung der Stiftung und Tod des Stifters vergrössert
oder verkleinert haben.
Über das Ausmass der Anfechtung drückt sich $ 951 ABGB etwas
unklar aus:
«,.. SO können sie von dem Beschenkten das gesetzwidrig emp-
fangene Übermass verhältnismässig zurückfordern.»
Die neue Fassung der Novelle, die ja von Liechtenstein nicht
übernommen worden ist, bestimmt dazu folgendes Vorgehen:
Der reine Nachlass wird rechnerisch auf den Betrag der Hälfte
des Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung erhöht.
Von diesem theoretischen Nachlass wird der Pflichtteilanspruch
der Erben errechnet. Ein Rückforderungsanspruch gegenüber
der Stiftung besteht aber nur dann, wenn der effektiv vorhandene
reine Nachlass zur Deckung der neu errechneten Pflichtteile
nicht ausreicht. Es kann also durchaus der Fall sein, dass die
Stiftung erfolgreich angefochten wird, sie aber dennoch nichts
zurückzuzahlen hat. Als Erläuterung diene folgendes Beispiel:
Der Stifter hat keine gültige letztwillige Verfügung getroffen,
worauf nach & 727 ABGB die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach
$ 53 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen des PGR ist
neben den Kindern und ihren Nachkömmlingen, die zur ersten
Linie gehören, der Ehegatte zu einem Viertel des Nachlasses
gesetzlicher Erbe. Nach Ziffer 4 dieses Paragraphen ist der Ehe-
gatte aber nicht pflichtteilsberechtigt. Gesetzliche Erben sind in
diesem Fall also: Kinder und Kindeskinder zu %, der Ehegatte
zu Yı. Der Pflichtteil beträgt nach 8 765 ABGB bei den Kindern
die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, in unserem Beispiel
demnach 2%. Der unentziehbare Teil beschränkt sich auf %s des
Nachlasses, da auf Grund des & 53 Ziff. 4 der Einführungs- und
Übergangsbestimmungen des PGR der Ehegatte kein Pflicht-
teilsrecht besitzt.
ıs Hat der Stifter beispielsweise sein ganzes Vermögen in die Stiftung einge-
bracht, bis zu seinem Tod aber wieder ein neues Vermögen erworben, das
mindestens die Hälfte des ersten Vermögens ausmacht, so ist keine An-
tachtungsgrundlage gegeben. Umgekehrt kann aber der Stifter nur einen
Drittel seines Vermögens In die Stiftung eingebracht haben, doch hat sich
dann bis zu seinem Tod sein verbliebenes Vermögen aus irgendwelchen
Gründen so stark vermindert, dass der übrigbleibende Teil nicht mehr die
Hälfte seines ursprünglichen Vermögens ausmacht. In diesem Fall ist die
zwingende Voraussetzung für die Anfechtung vorhanden.
14
Nehmen wir nun an, dass der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung
der Stiftung ein Vermögen von sFr. 160 000.— besass, eine Stif-
tung im Betrag von sFr. 120 000.— errichtete und der reine Nach-
lass nach seinem Tod sFr. 60 000.— beträgt. Die Hälfte seines
Vermögens im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung waren also
sFr. 80000.—. Da aber der vorhandene reine Nachlass nur
SFr. 60 000.— beträgt, kann die Stiftung nunmehr im Betrag von
sFr. 20 000.— angefochten werden. Der errechnete theoretische
Nachlass beträgt sFr. 80 000.—. Daraus ergibt sich nun der
Pflichtteil der Kinder in der Höhe von sFr. 30 000.— (Ya von
80 000—). Da der vorhandene reine Nachlass sFr. 60 000.— be-
trägt, reicht er zur Deckung des Pflichtteilanspruchs der Kinder
aus, womit zwar die Stiftung erfolgreich angefochten werden
konnte, sie aber dennoch nichts zurückzubezahlen hat.
Auch wenn Liechtenstein die neue Fassung des $ 951 nicht an-
genommen hat, ist m. E. der Ausdruck «verhältnismässig» in
dieser Richtung auszulegen.®*
Nach 8 1487 ABGB ist das Anfechtungsrecht nach drei Jahren
verjährt. Über den Beginn der Verjährungsfrist sagt das Gesetz
nichts aus, doch ist auf Grund der Praxis der Tod des Schenkers
bzw. Stifters anzunehmen. Von der Entstehung der Stiftung bis
zum Tod des Stifters vergeht u. U. eine lange Zeit, während
welcher Teile des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungs-
zweckes verwendet worden sind. In diesem Falle entfällt eine
Haftung der Stiftung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kin-
dern auf Grund von 8 952 ABGB.37
Es stellt sich noch die Frage, ob sich die Stiftung, solange das
Recht auf Anfechtung noch nicht verjährt ist, auf Ersitzung be-
rufen kann. $ 1466 ABGB bestimmt: «Das Eigentumsrecht, dessen
Gegenstand eine bewegliche Sache ist, wird durch einen drei-
jährigen rechtlichen Besitz ersessen.» Man kann annehmen, dass
sich die Stiftung nach Ablauf der dreijährigen Ersitzungszeit
auch ohne Verjährung des Anfechtungsrechtes, mit der Berufung
auf die Ersitzung erfolgreich gegen etwelche Rückforderungs-
ansprüche wehren kann.
% Vgl. Klang S. 639/640,
” «Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so haftet er nur
Insofern als er diese unredlicherweise aus dem Besitz entlassen hat.»
AS
2. durch die Gläubiger des Stifters
Lediglich diejenigen Gläubiger, welche im Zeitpunkt der Ent-
stehung der Stiftung schon vorhanden waren, haben gegenüber
der Stiftung ein Rückforderungsrecht, und zwar in dem Umfang,
in dem sie geschädigt worden sind (ABGB 953). Im weiteren gilt
dasselbe wie für den Fall der Anfechtung durch die Erben: Hat
die Stiftung gewisse Vermögensteile bereits im Sinne des Stif-
tungszweckes verwendet, so entfällt jegliche Haftung (ABGB 952,
953). Auch hinsichtlich der Verjährung des Rückforderungs-
rechtes und der eventuellen Möglichkeit einer Ersitzung von Ver-
mögensobjekten durch die Stiftung verweise ich auf die Aus-
führungen im voranstehenden Kapitel.
Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Entstehung der
Stiftung entstanden sind, haben nur dann ein Rückforderungs-
recht, wenn der Stiftung «Hinterlistigkeit» nachgewiesen werden
kann, d. h. wenn beispielsweise die Stiftung nur zu dem Zweck
errichtet worden ist, um gewisse Vermögensobjekte dem Zu-
griff allfälliger zukünftiger Gläubiger zu entziehen (ABGB 953).
Il. Anfechtung der Stiftung wegen Willensmängeln
Die Anfechtung einer Stiftung wegen Willensmängeln erfolgt
nach den Bestimmungen des ABGB (88 870—877) über die
Mängel des Vertragsabschlusses (PGR 560 Abs. 2), die im folgen-
den kurz zusammengefasst seien, da ein weiteres Eingehen auf
diesen Problemkreis den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Die 88 870—877 ABGB nennen folgende Willensmängel beim
Vertragsabschluss:»
— List sowie ungerechte und gegründete Furcht bzw. Zwang
($ 870)”
— Geschäftsirrtum (8 871—873)%
3 Vgl. Klang S. 99—163.
»” Denkbar wäre der Fall, dass ein durch die Stiftung Begünstigter den Stifter
zur Errichtung der Stiftung zwang oder durch List oder Furcht veranlasste.
% Irrtum über die Hauptsache, d. I. Identitätsirrtum, Bsp. Irrtum über die recht-
liche Natur der Stiftung; Irrtum über einen wesentlichen Bestandteil der
Hauptsache, Bsp. über den Stiftungszweck; Irrtum in der Person, Bsp. des
Begünstigten.
416
Zur Anfechtung der Stiftung wegen Willensmängeln legitimiert
sind der Stifter und seine Erben, wobei die Anfechtung auch
nach der Entstehung möglich ist (PGR 560 Abs. 2). Die Verjährung
des Anfechtungsrechtes tritt nach drei Jahren ein. Nach überein-
stimmender Rechtssprechung beginnt aber die Frist nicht mit
der Errichtung oder Entstehung zu laufen, sondern erst in dem
Zeitpunkt, in dem der Willensmangel entdeckt worden ist.“!
Il. Anfechtung der Stiftung wegen Handlungs-
unfähigkeit des Stifters
PGR 16: «Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteils-
fähig oder die unmündig oder entmündigt sind.»
Es kommt in der Praxis oft vor, dass die Erben des Stifters die
Stiftung wegen Urteilsunfähigkeit des Stifters*2 anfechten.
“ Vgl. Klang Heinrich, Kommentar zum ABGB, Band 4, Wien 1935, S. 648.
‘2 Bsp. wegen Geistesschwäche infolge hohen Alters; vgl. PGR 15.
i?
S9 Die Stiftungsbeteiligten
Das Stiftungsrecht selbst enthält nur wenige Bestimmungen über
die Stiftungsbeteiligten, sondern verweist an mehreren Stellen
auf andere Kapitel des PGR. So sind denn subsidiär die Vor-
schriften über das Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit
(TRU 39—140), die entsprechenden Bestimmungen bei der An-
stalt (PGR 543, 544) und die allgemeinen Artikel über die Ver-
bandspersonen (PGR 166—201) anzuwenden.
Dem Stifter selbst wird im Gesetz keine dauerhafte Organstel-
lung eingeräumt. Er wird lediglich als erst- und einmaliger
Organisator betrachtet.%
Als juristische Person kann die Stiftung nicht selbst handeln. Sie
benötigt eine oder mehrere Personen, die als Organ für sie tätig
sind (PGR 110 Abs. 1; 561). Die Organe der Stiftung werden
durch den Stifter in der Urkunde oder in den Statuten bezeichnet.
Das Gesetz sieht folgende Stiftungsorgane vor:
— Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand als oberstes Organ und
als Verwaltungsorgan zugleich;
die Kontrollstelle und
— dergleichen, worunter man sich die Kollatoren, einen Kurator
oder eventuell eine behördliche Aufsicht vorstellen kann (PGR
561 Abs. 1).
Die Dritte Gruppe unter den Stiftungsbeteiligten bilden, neben
dem Stifter (A) und den Stiftungsorganen (B), die Stiftungsbe-
günstigten (C).
o Bis zum Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes
vom 1. Dezember 1961 war es in der Praxis üblich, dem Stifter selbst die
oberste Organstellung einzuräumen. Dies erfolgte in den meisten Fällen auf
dem Weg der sogenannten fiduziarischen Gründung. Vgl. dazu die nach-
folgenden Ausführungen unter A.
438
A. Der Stifter
I. Allgemeines
Um die Rechtsstellung des Stifters hat es in den letzten Jahren
heftige Diskussionen gegeben, die bis heute noch nicht ver-
stummt sind. Ursache dazu war der Beschluss des Obersten
Gerichtshofes vom 1. Dezember 1961 (in der Folge «Beschluss»
genannt), der zu einer Praxisänderung führte, die im Rahmen des
Stiftungsrechtes eminent wichtig ist.
Il. Der Beschluss des Fürstlich Liechtensteinischen
Obersten Gerichtshofes vom 1. Dezember 19614
Die entscheidenden Sätze dieses Beschlusses, der für das liech-
tensteinische Stiftungsrecht von überaus grosser Bedeutung ist,
lauten:
«Bei der Stiftung aber gibt es überhaupt keine Gründerrechte,
Ist die Stiftung als juristische Person entstanden, hat auch der
Stifter selber, sofern er nicht den Verwaltungsrat bildet oder ihm
angehört, keinerlei Verwaltungs-, Vertretungs- oder Vertügungs-
recht mehr. Die Funktionen stehen ausschliesslich dem Stiftungs-
rat ZU.»
Diesen Beschluss hat das liechtensteinische Höchstgericht auch
in späteren Urteilen wiederholt bestätigt.“
Il. Die Praxis vor dem Beschluss
1. Der Stifter als oberstes Organ der Stiftung
Dem Treugeber beim Treuunternehmen und dem Gründer der
Anstalt werden in der Praxis ähnliche Rechte eingeräumt wie
dem obersten Organ der Aktiengesellschaft, der Generalver-
sammlung. Dies galt bis zum Beschluss auch im Stiftungsrecht.
Der Stifter war das oberste Organ der Stiftung, der Stiftungs-
vorstand das Verwaltungsorgan.
+ Beschluss J 549/298, publiziert in ELG 1962—1966.
<s Vgl. Urteil 2 C 62/70 v. 14. Dez. 1973.
19
2. Die treuhänderische Gründung mittels Zession der
Gründerrechte*
An dieser Stelle ist es angezeigt, kurz auf die im Zusammenhang
mit dem Stifter als oberstes Stiftungsorgan übliche Gründungs-
art von Stiftungen einzugehen, zumal auch heute noch solche
Gründungen vom Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht an-
genommen werden.“
Sehr oft tritt der an der Stiftung materiell Interessierte nicht
selbst als Gründer auf. Er beauftragt damit einen liechtensteini-
schen Anwalt oder ein Treuhandbüro. Das Verhältnis zwischen
diesen beiden Parteien wird in der Regel durch einen Treuhand-
vertrag geregelt. Der eigentliche Stifter stellt das Gründungs-
kapital zur Verfügung, und der mit der Gründung Beauftragte
verpflichtet sich, nach erfolgter Gründung die Gründerrechte an
jenen zu zedieren.%®
Da der mit der Gründung Beauftragte nicht nur Vertreter des
eigentlichen Stifters, sondern selbst Gründer in eigenem Namen
ist, treten die Rechtsfolgen der Gründung bei ihm ein, d. h. er
wird Inhaber der Gründerrechte. Diese gehen nun nicht von
Gesetzes wegen auf den eigentlichen Stifter über, sondern ledig-
lich durch Zession auf Grund der Bestimmungen im Treuhand-
vertrag. Der treuhänderische Gründer kann natürlich die Grün-
derrechte auch auf einen Dritten übertragen. In einem solchen
Fall besteht nur eine Haftung aus dem Treuhandvertrag.“
Der Reiz dieser Gründungsart liegt darin, dass der Stifter über-
haupt nicht in Erscheinung zu treten braucht. Der treuhände-
rische Gründer zediert die Gründerrechte mittels «Blanko-
4% Gründer = Stifter, Gründung = Errichtung, Gründerrechte = Stifterrechte,
4 Tel. Auskunft v. 30. Aug. 1974; dazu ist zu bemerken, dass in solchen Fällen
Bin nicht unbeträchtliches Risiko in Kauf genommen wird, denn es ist kaum
anzunehmen, dass der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Gerichtshof in
Zukunft entgegen seinem Beschluss entscheiden wird.
Über Begriff und Arten der Gründerrechte verlautet im Gesetz nichts, doch
versteht das geltende Stiftungsrecht darunter das Recht auf Widerruf und
insbesondere das Recht auf Abänderung der Statuten. Mit letzterem Recht
hält der betreffende Inhaber praktisch die gesamte Macht über die Stiftung
jn Händen, gebunden lediglich durch einige wenige Gesetzesvorschriften.
» Daneben besteht während der Gründung auch eine Haftung der Gründer,
die sogenannte Gründerhaftung. Sie wird in PGR 219 geregelt.
Über die Ausdehnung der Gründerhaftung über die eigentliche Gründungs-
phase hinaus vgl. Urteil des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom
28. Oktober 1970, I 610/176, publiziert in ELG 1967—1972.
50
Zession», die öffentlich beglaubigt wird und auf der nur seine
Unterschrift figuriert und der Name des Zessionars nicht er-
wähnt ist.5° Soll nun beispielsweise eine Statutenänderung er-
folgen, zediert der eigentliche Stifter die Gründerrechte an den
treuhänderischen Gründer zurück, der nach erfolgter Statuten-
änderung wiederum eine neue «Blanko-Zession» ausstellt. Die-
ses Vorgehen ist ohne weiteres möglich, da gegenüber dem
Registeramt der treuhänderische Gründer als eigentlicher Stifter
gilt.51
IV. Die Praxis nach dem Beschluss
1. Der Stifter als errichtendes Organ der Surtung
a) Rechte
Der Stifter ist das errichtende Organ der Stiftung, er schafft die
Stiftung. Er widmet oder macht ihr eine Vermögensleistung zu
einem bestimmten Zweck, bestimmt diesen Zweck sowie die
Begünstigten‘? und gibt der Stiftung eine Organisation.‘ Des
weiteren kann er sich das Recht auf Widerruf und das Recht auf
Abänderung der Statuten vorbehalten und sich auf diese Weise
einen entscheidenden Einfluss auf die Stiftung sichern, der aber
nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme
auf die Organisation und die Verwaltung der Stiftung bestehen
darf (TRU 49 Abs. 2).
b) Pflichten
Die Pflichten des Stifters ergeben sich teilweise aus seinen
Rechten. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich nur die Pflicht,
» Auch heute werden zahlreiche Stiftungen treuhänderisch gegründet. Im
Unterschied zu der in diesem Kapitel erläuterten Gründungsart fehlt aber
die Zession, da es ja auf Grund des Beschlusses bei der Stiftung keine
Gründerrechte gibt und es deswegen auch nichts mehr zu zedieren gibt. Die
Rechtsfolgen der Gründung betr. das oberste Organ treten direkt beim Stif-
tungsvorstand ein.
» Dieses Prozedere ist auch heute bei anderen Gesellschaftsformen gang und
gäbe und wird als absolut normal betrachtet.
s2 Der Stifter kann sich selbst in den Statuten als Begünstigten bezeichnen.
® Der Stifter kann sich selbst als Stiftungsvorstand oder als Mitglied desselben
in den Statuten bezeichnen.
ss So beinhaltet das Recht auf Bestimmung des Stiftungszweckes gleichzeitig
die Pflicht hiezu.
61
nach Entstehung der Stiftung die lediglich gewidmete, aber noch
nicht übertragene Vermögensleistung auf sie zu übertragen
(PGR 558 Abs. 1).
2. Die Rechtsstellung des Stifters nach Entstehung der Stiftung
Der Stifter ist als dauerhaftes Organ der Stiftung im Gesetz nicht
vorgesehen. Mit der Entstehung der Stiftung ist sein Einfluss auf
sie untergegangen, es sei denn, er habe sich in den Statuten
das Recht auf Widerruf oder das Recht auf Abänderung der
Statuten vorbehalten oder er habe sich selbst als Stiftungsrat
eingesetzt. Dazu der Fürstlich Liechtensteinische Oberste Ge-
richtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 1973:
«Der Wille des Stifters ist im Stiftungsbrief und in den Stiftungs-
statuten gleichsam erstarrt. Hat sich der Stifter als zivilrecht-
lich Beteiligter oder als Verwaltungsorgan keinen Einfluss ge-
sichert, was ihm freistand, so lebt sein Wille in der Stiftung zwar
fort, aber sonst hat er jeden rechtlichen Zusammenhang mit
dieser verloren. Die Tatsache, dass er Stifter war, ist insoweit
rechtlich belanglos geworden, als der Stiftungsfonds nunmehr
verselbständigt wurde. Er schied aus seinem Vermögen aus und
bildet fortan als fremdes Gut das Vermögen der von da ab selbst
als Rechtssubjekt erscheinenden Stiftung. Der Stifter kann somit
nach vollzogenem Stiftungsakt ebensowenig Rechte oder Vor-
rechte hinsichtlich des Stiftungsvermögens in Anspruch nehmen
als irgend ein Dritter. Es hat bezüglich des Stiftungsvermögens
nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Statuten
normiert ist...»
B. Die Stiftungsorgän«d
I. Der Stiftungsrat oder Stiftungsvorstand
Um Unklarheiten vorzubeugen, werde ich in den weiteren Aus-
führungen den Gesamtstiftungsrat als Stiftungsvorstand und das
einzelne Mitglied als Stiftungsrat bezeichnen.
ss Urteil 2 C 62/70.
52
1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (Stiftungsräte)
a) Die Ernennung zum Stiftungsrat
aa) Voraussetzungen
aaa) allgemeine und gesetzliche
Unbestrittene Voraussetzung für die Ernennung zum Stiftungsrat
ist die Urteilsfähigkeit (PGR 15), desgleichen ist anzunehmen,
dass ein Stiftungsrat handlungsfähig sein muss (PGR 10 ff).
Als ausdrückliche Voraussetzung ist im Gesetz nur die Bestim-
mung enthalten, dass ein Stiftungsrat nicht zugleich Mitglied der
Kontrollstelle sein darf (PGR 192 Abs. 1).
bbb) Das Domizilerfordernis im besonderen (PGR 180 a).
Am 4. Juni 1963 wurden die allgemeinen Bestimmungen über die
Verwaltung von Verbandspersonen durch den neuen Art. 180a
wie folgt ergänzt:
«Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes
Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss seinen
Wohnsitz in Liechtenstein haben.»
Mit diesem Änderungsgesetz bezweckte die Fürstlich Liechten-
steinische Landesregierung eine «mit Rücksicht auf die persön-
liche Haftbarkeit der Mitglieder der Verwaltung bessere Gewähr
für die ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung der Ver-
bandsperson sowohl gegenüber den liechtensteinischen Behör-
den einschliesslich der Steuerverwaltung als auch gegenüber
Dritten.»5
Unbestritten ist, dass es sich beim betreffenden Mitglied der Ver-
waltung nur um eine natürliche Person handeln kann, die aber
nicht Liechtensteiner zu sein braucht.”
Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob dasjenige Mit-
glied der Verwaltung mit Wohnsitz in Liechtenstein über Einzel-
vertretungsbefugnis oder über Kollektivzeichnungsrecht mit
einem oder mehreren Mitgliedern der Verwaltung im Ausland
verfügen muss, verursachte vor allem ein Gutachten des Genfer
Professors Herbert Schönle.® Darin kommt dieser zum Schluss,
5 Motivenbericht der Fürstlich Liechtensteinischen Landesregierung zum PGR-
Änderungsgesetz vom 4. Juni 1963.
57 In einer eventuellen Nationalitätsvorschrift sah man zu Recht eine Diskrimi-
nierung der Ausländer mit Wohnsitz in Liechtenstein.
5 In «Aktuelle Fragen des Liechtensteinischen Geselischaftsrechts» S. 21 ff.
59
dass unbedingt Einzelzeichnungsrecht notwendig sei. Die ge-
genteilige Ansicht, der sich auch die Praxis von Anbeginn weg
anschloss, vertritt Dr. Ivo Beck:
«Das in Liechtenstein wohnhafte Mitglied muss ein beim Öffent-
lichkeitsregisteramt eingetragenes bzw. angemeldetes Zeich-
nungsrecht — einzeln oder kollektiv — haben. Dieser Vorschrift
ist Genüge getan, wenn jedes Mitglied mit einem oder mehreren
im Ausland wohnhaften Mitgliedern, die ihrerseits Einzelzeich-
nungsrecht besitzen können, Kollektivzeichnungsrecht hat.»5
Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich weder die eine noch
die andere Meinung bestätigen. Betrachtet man jedoch die Ent-
stehungsgeschichte des Artikels 180a, so stellt man fest, dass
ursprünglich Einzelzeichnungsrecht vorgesehen war, die ver-
antwortliche Kommission aber schliesslich dem Landtag empfahl,
darauf zu verzichten. Eines der Hauptargumente für diese Emp-
fehlung war, man könne es Ausländern nicht zumuten, die ge-
samte Verfügungsgewalt über die Verbandsperson einer Person
mit Wohnsitz in Liechtenstein zu überlassen, die ihnen möglicher-
weise gar unbekannt sei. Dabei werden wohl auch Befürchtun-
gen hinsichtlich der Attraktivität Liechtensteins für ausländische
Interessenten eine Rolle gespielt haben. Der entsprechende
Passus im Protokoll des Liechtensteinischen Landtages lautet:
«Nach der bisher vorgeschlagenen Fassung des Art. 180a des
PGR war für den Fall, dass nur ein Mitglied der Verwaltung
seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat, Einzelvertretungsbefugnis
vorgeschrieben. Diese Bestimmung wurde insofern geändert, als
nach der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung des
Art. 180a PGR auch in diesem Fall Kollektivzeichnungsrecht
genügt. An der Haftbarkeit ändert sich insofern nichts, als durch
eine Änderung des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltungspflege (Art. 139 Abs. 4 LVG) positiv rechtlich bestimmt
werden soll, dass die Verantwortlichkeit einzelner Vertreter und
befugter Organe ohne Rücksicht auf die Art des Zeichnungs-
rechts besteht.»
Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte also das Einzelzeich-
nungsrecht gar nicht, und es ist schon deshalb nicht einzusehen,
warum man mit Professor Schönles Auslegung des Art. 180a
einig gehen soll.
5? Der Gesellschafter, Nr. 20, April 1967.
6 Protokoll 1963 S. 101.
54
bb) Die Ernennung
In der Regel werden die Stiftungsräte bei Errichtung der Stiftung
durch den Stifter in der Urkunde oder den Statuten ernannt,
wobei der Stifter sich und seinen Rechtsnachfolgern das Recht
vorbehalten kann, zukünftig neue Stiftungsräte zu berufen. Die
Ernennung wird wirksam durch ausdrückliche oder stillschwei-
gende Annahme von Seiten des betreffenden Stiftungsrates.
Stiftungsräte können sowohl natürliche als auch juristische Per-
sonen mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland sein (PGR 111;
ausgenommen PGR 180a: Domizilerfordernis). Auch kann der
Stifter selbst zum Stiftungsrat bestimmt werden. Die Stiftungs-
räte werden, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen,
auf drei Jahre gewählt und sind wieder bestellbar (PGR 180
Abs. 1).
b) Ende der Mitgliedschaft und Nachfolge
aa) Ende der Mitgliedschaft
Das Ende der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand erfolgt durch
Abberufung, Demission oder Tod.
aaa) Ende der Mitgliedschaft durch Abberufung
Wem das Abberufungsrecht zusteht, wird durch die Statuten
geregelt. Sehen diese nichts vor, so verfügt dasjenige Organ
über das Recht auf Abberufung, dem auch das Recht zur Er-
Nennung zusteht, anderslautende Gesetzesbestimmungen vor-
behalten.*' Ein behördlicherseits ernannter Stiftungsrat kann in
jedem Fall nur abberufen werden, wenn die Zustimmung der
betreffenden Behörde vorliegt (TRU 54 Abs. 3).
Von Gesetzes wegen steht das Abberufungsrecht dem ernen-
nungsberechtigten Organ zu, wenn wichtige Gründe, wie grobe
Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäfts-
führung, Handeln gegen die Interessen der Stiftung, vorliegen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Statuten ein anderes Organ
oder einen Dritten dafür vorsehen (PGR 201 Abs. 3). Der Stifter
kann sich und seinen Rechtsnachfolgern das Abberufungsrecht
“ Wurde der Stiftungsrat von Seiten der Behörden bestellt, so besteht dieses
Abberufungsrecht von Gesetzes wegen; (PGR 201 Abs. 2).
55
vorbehalten. Die bestimmten Stiftungsbegünstigten können durch
einstimmigen schriftlichen Beschluss den Stiftungsvorstand ab-
berufen oder neu bestellen (TRU 50 Abs. 2).%2 Die Statuten kön-
nen diese Möglichkeit allerdings ausschliessen.
Zu ihrer Gültigkeit hat die Abberufung in schriftlicher Form zu
erfolgen (TRU 58 Abs. 1).
Aus wichtigen Gründen‘ kann ein Stiftungsrat auf Antrag von
Beteiligten durch den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren ab-
berufen werden. Dieser hat dann sofort eine Neubestellung durch
die zuständigen Organe zu verfügen (PGR 201 Abs. 4). Aus den-
selben Gründen ist auf Antrag von Beteiligten die vorüber-
gehende oder endgültige Abberufung durch das Registeramt
möglich, wobei dieses damit jemand anderen betrauen kann
{TRU 60 Abs. 4).
bbb) Ende der Mitgliedschaft durch Demission
Ein Stiftungsrat kann jederzeit gegenüber den anderen Stiftungs-
räten oder gegenüber dem Registeramt kündigen, wobei er aber
noch so lange sein Amt auszuüben hat, bis gemäss Statuten oder
Gesetz ein Ersatz für ihn gefunden worden ist. Ist in einem solchen
Fall jemand allein zur Ernennung berechtigt und übt dieses Recht
nicht aus, so kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf
Antrag von Beteiligten durch das Registeramt erfolgen (TRU 60
Abs. 2). Sind mehrere zur Ausübung dieses Rechts gemeinsam
berufen und können einige dabei nicht mitwirken, so sind die
übrigen dazu berechtigt. Wollen alle hierzu nicht mitwirken, kann
dies, wenn in den Statuten nichts anderes bestimmt ist, auf An-
trag von Beteiligten durch das Registeramt erfolgen (TRU 60
Abs. 3).
Der demissionierende Stiftungsrat kann für die Neubestellung
eines Nachfolgers eine für beide Seiten zumutbare Frist ver-
langen.
Die Demission hat in schriftlicher Form zu erfolgen, ansonsten
sie ungültig ist (TRU 58 Abs. 1). Die Kosten seiner Kündigung
trägt der Demissionierende selbst, hingegen gehen die Aufwen-
dungen für die Ersatzbestellung zu Lasten der Stiftung (TRU 56
Abs. 1).
» Diese Gesetzesbestimmung Ist mit dem Wesen der Stiftung in keiner Weise
in Einklang zu bringen.
‘3 Vgi. Abschnitt 2 dieses Kapitels.
56
Aus wichtigen Gründen kann ein Stiftungsrat unter Anzeige an
die anderen Stiftungsräte mit sofortiger Wirkung demissionieren
(TRU 56 Abs. 2).
bb) Nachfolge
Die Nachfolge wird durch die Statuten geregelt. Normalerweise
ergänzt sich der Stiftungsrat selbst durch Kooptation.** Die
Statuten können aber vorsehen, dass jeder Stiftungsrat seinen
Nachfolger selbst bestimmt, oder es kann eine Institution be-
zeichnet werden, die die Nachfolge bestimmt.
2. Pflichten und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Pflichten und Aufgaben des Stiftungsvorstandes werden in erster
Linie durch die Statuten bestimmt.® Insoweit gesetzliche Be-
stimmungen in Frage kommen, verweist PGR 561 auf die ent-
sprechenden Vorschriften bei der Anstalt, wo wiederum auf die
Regelung bei der eingetragenen Genossenschaft verwiesen wird
(PGR 543 Abs. 5). Eine weitere Verweisung ist in diesem Zu-
sammenhang in PGR 552 Abs. 4 zu finden, nämlich hinsichtlich
der Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsvorstand, Begünstigte)
auf die Vorschriften über das Treuunternehmen mit Persönlich-
keit. Daneben kommen selbstverständlich auch die allgemeinen
Bestimmungen über die Verbandspersonen zur Anwendung
(PGR 180 ff). Es stellt sich also im folgenden die Aufgabe, aus
der Vielzahl zwingender und dispositiver gesetzlicher Bestim-
mungen, sowie der geltenden Praxis, einen allgemein gültigen
Katalog über die Pflichten und Aufgaben des Stiftungsvorstandes
aufzustellen.
a) Pflichten des Stiftungsvorstandes
Die Pflichten des Stiftungsvorstandes werden in den Statuten
geregelt und ergeben sich teilweise zwangsläufig aus den ihm
überbundenen Aufgaben. Die Spezialgesetze äussern sich in
dieser Hinsicht nicht. Lediglich in den allgemeinen Bestimmun-
gen sind zwei gesetzliche Pflichten erwähnt:
* D. I. Ergänzungswahl.
% Sehr oft werden die Pflichten und Aufgaben des Stiftungsvorstandes in einem
eigenen Reglement festgelegt. Vgl. vorne S. 37.
57
— die Sorgfaltspflicht: Der Stiftungsvorstand hat die Geschäfte
der Stiftung mit Sorgfalt zu leiten und «haftet für die Beobach-
tung der Grundsätze einer sorgfältigen Geschäftsführung und
Vertretung» (PGR 182 Abs. 2).%
— das Konkurrenzverbot: (PGR 183). Dieses besteht nur, wenn
die Statuten nichts anderes bestimmen. Ferner kann es durch
den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren aufgehoben werden.*?
b) Aufgaben des Stiftungsvorstandes
Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes werden in den Statuten
geregelt, wobei grundsätzlich gilt, dass ihm alle Aufgaben zu-
stehen, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Dazu
gehören hauptsächlich die Geschäftsführung und Vertretung der
Stiftung (PGR 182, 184).
aa) Die Geschäftsführung
Wenn es in den Statuten nicht anders bestimmt ist, steht die
Geschäftsführung allen Stiftungsräten gemeinsam zu (PGR 181
Abs. 1; TRU 62 Abs. 1). Die Geschäftsführung umfasst insbeson-
dere folgende Aufgabenkreise:
die Leitung der Geschäfte der Stiftung;
— Führung der Geschäftsbücher, Inventaraufnahme und Erstel-
ien von Bilanzen, wobei keine Vorlagepflicht bei den Behörden
besteht;
— Anlage des Stiftungsvermögens;
— Ausschüttung von Stiftungsvermögen an die Begünstigten.
Ferner stehen dem Stiftungsvorstand oft folgende Befugnisse zu:
— Änderung der Statuten;
Erlass von Reglementen und Beistatuten;
Bestellung von Begünstigten;
— Auflösung und Liquidation.
* Über die Haftung vgl. hinten S. 73 ff,
57 In der Praxis spielt es bei der Stiftung keine Rolle.
58
bb) Die Vertretung
Die Vertretung der Stiftung kommt, neben anderen eventuell
statutarisch vorgesehenen Organen, von Gesetzes wegen dem
Stiftungsvorstand zu. Er ist befugt, alle Geschäfte für die Stiftung
abzuschliessen, die der Stiftungszweck mit sich bringen kann
{PGR 187 Abs. 1). Vertreter von Stiftungen, die nicht im Öffent-
lichkeitsregister eingetragen sind, müssen auf Aufforderung hin
dem Registerführer bekannt gegeben werden (PGR 184 Abs. 5).
Der Umfang der Vertretungsbefugnis kann intern durch entspre-
chende Statutenbestimmungen begrenzt sein. Eine solche Be-
grenzung hat jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten keine
Rechtswirkung, wenn sie nicht im Öffentlichkeitsregister einge-
tragen ist (PGR 699 in Verbindung mit PGR 187 Abs. 3). Dies
betrifft in erster Linie die Regelung der Zeichnungsberechtigung.
Die Statuten legen fest, wer in welcher Form zeichnungs-
berechtigt ist. Fehlt eine solche Vorschrift, so gilt die dispositive
Regelung von PGR 188 Abs. 3, dass zur Vertretung der Stiftung
und zur rechtsverbindlichen Unterschrift die Mitwirkung von
mindestens zwei Stiftungsräten notwendig ist.
3. Die Innere Organisation des Stiftungsvorstandes
a) Die Beschlussfassung
Sie wird im Gesetz nicht geregelt. Üblicherweise sehen die
Statuten vor, dass sich der Stiftungsvorstand auf Einladung
seines Präsidenten versammelt. Ohne anderslautende Statuten-
bestimmung konstituiert sich der Stiftungsvorstand selbst. Die
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei die Sta-
tuten eine andere Regelung vorsehen können. Des weiteren
kann in den Statuten vorgesehen sein, Stiftungsvorstandsbe-
Schlüsse auf dem Zirkularwege ohne Abhaltung einer Sitzung zu
fassen.
b) Stellvertretung der Stiftungsräte
Hier verweist das Gesetz (TRU 61) auf die entsprechenden Vor-
schriften bei der Aktiengesellschaft: Es kann in den Statuten
vorgesehen sein, dass ein abwesender Stiftungsrat durch einen
anderen Stiftungsrat oder durch einen im Öffentlichkeitsregister
eingetragenen Ersatzmann vertreten werden kann (PGR 346
5Q
Abs. 2). Ein Stiftungsrat kann höchstens zwei weitere Stiftungs-
räte vertreten (PGR 346 Abs. 3).
Sehen die Statuten nichts vor, so war es bis jetzt in der Praxis
üblich, einem Stiftungsrat die Vollmacht zu erteilen. In seinem
Urteil vom 14. Dezember 19736 steilt nun aber der Fürstlich
Liechtensteinische Oberste Gerichtshof fest:
«Ist kein Ersatzmann in den Statuten vorgesehen, muss die Auf-
sichtsbehörde oder das Gericht angerufen werden; auch einem
anderen Stiftungsratsmitglied kann die Führung der Organ-
geschäfte nicht überlassen oder im Einzelfall aufgetragen wer-
den.»
Das heisst also, ohne entsprechende Statutenbestimmung kann
ein Stellvertreter für einen Stiftungsrat nur durch die Aufsichts-
behörde oder durch den Richter im Rechtsfürsorgeverfahren
bestellt werden.
c) Finanzielle Entschädigung
Die Tätigkeit des Stiftungsrates ist entgeltlich (PGR 552 Abs. 4;
TRU 5 Abs. 4; PGR 920). Die Höhe der Entschädigung wird in der
Regel in einem besonderen Reglement oder Beistatut festgelegt.
Il. Die Kontrollstelle
Als weiteres, aber nicht obligatorisches Organ können die Sta-
tuten eine Kontrollstelle vorsehen, deren Aufgabe es in erster
Linie ist, Bilanzen, Inventare, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Buchführungen auf ihre Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit zu
prüfen (PGR 544, 195). Auf sie finden die allgemeinen Bestim-
mungen von PGR 192—199 Anwendung.
Il. Der Repräsentant
Stiftungen, deren Vorstand mehrheitlich aus Ausländern besteht,
müssen als Vertreter gegenüber den Behörden einen dauernd in
Liechtenstein wohnhaften liechtensteinischen Staatsbürger be-
stellen (PGR 239). Der Repräsentant ist kein Organ der Stiftung.
ss Urteil 2 C 62/70.
69 Dies gilt auch für alle anderen Verbandspersonen.
Sf)
Er ist, von Gesetzes wegen, lediglich befugt zur Entgegennahme
von Erklärungen und Mitteilungen der liechtensteinischen Be-
hörden und Gerichte (PGR 241). Im übrigen kann der Repräsen-
tant die Stiftung nur im Rahmen seiner Ermächtigung verpflich-
ten (PGR 242).
In der Praxis können der Repräsentant und der in Liechtenstein
wohnhafte Stiftungsrat’® identisch sein. Hier gilt es jedoch fol-
gende Verschiedenheiten zu beachten:
— Der in Liechtenstein wohnhafte Stiftungsrat kann nur eine
natürliche Person sein, während als Repräsentant auch eine
Firma fungieren kann (PGR 239 Abs. 2), die einen dauernd in
Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner als Repräsentanten
bestellt.
— Der Besitz der liechtensteinischen Nationalität ist nur beim
Repräsentanten erforderlich. Erfüllt das Amt des Repräsentanten
eine Firma, so muss es sich dabei um eine liechtensteinische
Firma handeln.
Weiters ist noch zu bemerken, dass eine Person oder eine Firma,
die gewerbsmässig als Repräsentanten tätig sind, im Besitz
einer Konzession der f. I. Regierung sein müssen.?!
IV. Die Kollatoren
In den Statuten ist zwar festgelegt, wie das Stiftungsvermögen
und dessen Ertrag verwendet werden soll und wie es durch die
Verwaltung der Stiftung zu verwalten ist, doch die Entscheidung
darüber, wer in den Stiftungsgenuss kommen soll, kann unabhän-
gig vom Stiftungsvorstand einem besonderen Organ übertragen
werden, den Kollatoren (PGR 561 Abs. 2). Diese Massnahme
mag beispielsweise für Stiftungen mit einem gemeinnützigen
Zweck vorteilhaft sein, während sie für andere Stiftungen, wie
Familienstiftungen, nicht empfehlenswert erscheint.
% Vgl. vorne S. 53 ff.
7% Vgl. hiezu das Gesetz über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder,
Vermögensverwalter, Buchprüfer, Finanzberater, Wirtschaftsberater, Steuer-
berater vom 13. Nov. 1968, LGBI. Nr. 33/1968.
64
V. Der Kurator
Es ist denkbar, dass aus irgendwelchen Gründen einem Begün-
stigten sein Stiftungsgenuss nicht zugewendet werden kann.’?
In einem solchen Fall kann neben dem Stiftungsvorstand als
besonderes Organ ein Kurator bestellt werden, der sich um die
Anlage und Verwaltung dieses Stiftungsgenusses kümmert. Das
Amt des Kurators spielt allerdings in der Praxis bei der Stiftung
keine grosse Rolle.
VI. Die behördliche Aufsicht
1. Im allgemeinen
Mit Ausnahme der kirchlichen, der Familienstiftungen und sol-
cher Stiftungen, deren Genussberechtigte bestimmte Verbands-
personen, Firmen oder deren Rechtsnachfolger sind, und mit
Ausnahme der Stiftungen, die nur Vermögen oder Vermögens-
erträgnisse verteilen, stehen die Stiftungen unter der Aufsicht
der F. L. Regierung (PGR 564 Abs. 1). Doch können die Statuten
freiwillig auch andere Stiftungen der behördlichen Aufsicht
unterstellen (PGR 564 Abs. 2).
Die Regierung als Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, dafür zu
sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem Zwecke der Stiftung
entsprechend verwendet und verwaltet wird. Dazu kann sie die
Stiftungsorgane entsprechend kontrollieren und, sollte es sich
als notwendig erweisen, sogar abberufen (PGR 564 Abs. 3).
Wegen zweckentfremdender Verwaltung und Verwendung des
Stiftungsvermögens kann jeder, der ein Interesse daran hat,
Beschwerde bei der Regierung führen, deren Entscheide an den
Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden können (PGR 564
Abs. 1, 4).
Zu den weiteren Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört das Er-
greifen entsprechender Massnahmen, falls für eine Stiftung keine
Organisation vorgesehen ist oder die vorgesehene nicht genügt.
Erweist sich dies als unmöglich, kann sie das Vermögen der
betreffenden Stiftung einer anderen mit gleichem Zweck zu
treuen Händen zuwenden, wenn der Stifter keinen Einspruch
erhebt oder die Statuten nichts anderes vorsehen (PGR 562).
n Bsp. Unbekannter Aufenthaltsort.
52
2. Änderung der Organisation und des Zweckes
a) Änderung der Organisation
Wenn es für die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung
des Zweckes dringend notwendig erscheint, und wenn die Sta-
tuten nichts anderes vorsehen, kann die Regierung auf Antrag
von Beteiligten oder auch von Amtes wegen die Organisation
der Stiftung im Verwaltungswege abändern, wobei vor einem
solchen Entscheid das oberste Stiftungsorgan und jene Perso-
nen, deren Rechte berührt werden, angehört werden müssen
(PGR 565 Abs. 1).
In einem solchen Fall kann die Regierung die Landesbank als
Stiftungsorgan bezeichnen (PGR 565 Abs. 2).
b) Änderung des Zweckes
Sollte der ursprüngliche Stiftungszweck aus irgendwelchen
Gründen eine dem Willen des Stifters offensichtlich nicht mehr
entsprechende Bedeutung oder Wirkung erhalten haben, darf die
Regierung auf Antrag von Beteiligten oder von Amtes wegen
den Zweck der Stiftung im Verwaltungswege abändern. Auch in
einer solchen Situation sind zunächst das oberste Stiftungsorgan
und die Personen, deren Rechte berührt werden, anzuhören
(PGR 566 Abs. 1).
Dieselben Voraussetzungen gelten für die Aufhebung oder Ab-
änderung von Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungs-
zweck beeinträchtigen (PGR 566 Abs. 3).
In den Statuten kann festgelegt sein, dass ein Stiftungsorgan
oder ein Dritter die Änderung des Zweckes vornehmen (PGR 566
Abs. 2).
c) Beschwerderecht
Sowohl gegen Anordnungen zur Abänderung der Organisation
als auch gegen solche zur Abänderung des Zweckes können die
Beteiligten die Verwaltungsbeschwerde an die Verwaltungs-
beschwerdeinstanz ergreifen (PGR 565 Abs. 3, 566 Abs. 4).
BR
C. Die Stiftungsbegünstigten und die
Stiftungsbegünstigung
I. Anwendbares Recht
Da das eigentliche Stiftungsrecht (PGR 552ff) nur vereinzelt
Bestimmungen bezüglich der Stiftungsbegünstigten sowie der
Stiftungsbegünstigung enthält, ist es angebracht, an dieser Stelle
kurz auf das in diesem Zusammenhang anwendbare Recht hin-
zuweisen. Während sich der allgemeine Teil über die Verbands-
personen gänzlich über die Begünstigung ausschweigt, verweist
PGR 552 Abs. 4 auf die entsprechenden Paragraphen beim Ge-
setz über das Treuunternehmen (TRU 78—133), welche denn
auch ausschliesslich anzuwenden sind, insofern, und diese Ein-
schränkung ist sehr wichtig, sie mit dem Wesen der Stiftung
vereinbar sind.73
Il. Die Stiftungsbegünstigten
1. Arten
Man kann die Stiftungsbegünstigten in drei Arten einteilen:
a) Die eigentlichen Stiftungsbegünstigten
Sie werden im Gesetz auch Begünstigungsempfänger oder Be-
günstigungsbesitzer genannt. Ihnen kommt auf Grund der Statu-
ten ein bestimmter Vorteil an der Stiftung unmittelbar, tatsächlich
zu (TRU 78, Abs. 1, 2).
b) Die Begünstigungsberechtigten
Man kann sie auch als Stiftungsberechtigte bezeichnen. Sie sind
Stiftungsbegünstigte mit einem rechtlichen Anspruch auf den
bestimmten Vorteil an der Stiftung (TRU 78 Abs. 2).
n «Eine analoge Anwendung von Bestimmungen des Gesetzes über das Treu-
unternehmen wäre nur zulässig, wenn sie die Stiftung in Ihrem Wesen be-
wahren und nicht zerstören würde.» Fürstlich Liechtensteinischer Oberster
Gerichtshof, Urteil v. 7. Nov. 1969 J 588/199, publiziert in ELG 1967—1972.
|
c) Die Anwartschaftsberechtigten
Sie sind gewissermassen Stiftungsbegünstigte auf der «Warte-
liste» d. h. ihnen wird oder soll ein bestimmter Vorteil an der
Stiftung zukommen, nachdem ein bestimmtes Ereignis eingetre-
ten ist, wie beispielsweise der Wegfall eines anderen, primären
Stiftungsbegünstigten (TRU 78 Abs. 3).74
2. Bestimmung der Begünstigten
Üblicherweise sind in den Stiftungsstatuten oder Beistatuten
die Namen des — oder derjenigen, die in den Stiftungsgenuss
kommen sollen, oder der Kreis der Begünstigten’s aufgeführt.
Die Begünstigung kann als unwiderruflich bezeichnet werden,
was bewirkt, dass auch das zur Abänderung oder Ergänzung der
Begünstigungsbestimmungen befugte Organ für immer an diese
Bestimmung gebunden bleibt. Die Statuten können auch vor-
sehen, dass der Stiftungsvorstand oder eine andere Stelle im
Sinne der Stiftung nach eigenem Belieben Begünstigte bestim-
men können.
Wenn aus den Statuten über die Begünstigten oder die Begün-
stigung nichts verlautet, so wird vermutet, dass der Stifter Allein-
begünstigter ist. Die Nachfolge in den Begünstigungsbesitz kann
er durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen an-
ordnen. Ist dies nicht der Fall, so kommt den gesetzlichen Erben
nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein die Nachfolge in
den Begünstigungsbesitz zu. Das Gesetz verwendet für diese
beiden Fälle die Bezeichnungen vermuteter Begünstigungsbesitz
bzw. vermutete Nachfolge (TRU 105 Abs. 1). Dabei gelten hin-
sichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln, wobei
jeweils die entsprechenden Regeln des Erbrechts’® ergänzend
anzuwenden sind (TRU 106 Abs. 1):
a) «Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person be-
zeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen
dieser Person und unter den Ehegatten wird der überlebende
% Ohne entsprechende anderslautende Bestimmung umfasst der Ausdruck
«Stiftungsbegünstigter» alle drei Arten TRU 78 Abs. 4.
's Bsp. Nachkommen einer bestimmten Person.
'* Vgl. ABGB 88 727 ff.
SB
Ehegatte, wenn und solange er sich nicht wieder verehelicht
hat, verstanden;
b) unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter
Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen
einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der
überlebende Ehegatte, wenn und solange er sich nicht wieder
verehelicht hat, zu verstehen und mangels solcher diejenigen
Personen, denen ein Erbrecht am Nachlasse jener anderen Per-
son zukommt.»
Unbekannte Begünstigte können bei den Stiftungen, die der
behördlichen Aufsicht unterstehen, durch die Regierung oder
auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt
werden (PGR 563 Abs. 3).
Der Verzicht eines Begünstigten auf seine Begünstigung wirkt
nur für seine Person und gegen seine Nachkommen oder andere
Personen. Des weiteren werden die männlichen Nachkommen
gegenüber den weiblichen nicht bevorzugt. Die Statuten können
jedoch etwas anderes bestimmen (PGR 109 Abs. 4).
3. Verzeichnis der Begünstigten
Wenn die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen
eines Stiftungsorgans oder Dritter gestellt ist, hat das zuständige
Organ über die bestimmten Begünstigten und lebenden Anwart-
schaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen, das es fort-
laufend richtig gestellt weiterzuführen hat (TRU 102).
In diesem Fall wird hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die
sich aus seiner Stellung als Begünstigter oder Anwartschafts-
berechtigter ergeben, nur noch derjenige als gegenüber der
Stiftung berechtigt angesehen, der in diesem Verzeichnis auf-
geführt ist (TRU 104).
Jeder Berechtigte hat das Recht, in das Verzeichnis Einsicht zu
nehmen und für sich auf seine Kosten eine Abschrift zu machen
(TRU 102 Abs. 2). Stellt ein Berechtigter fest, dass ein Eintrag
falsch oder fehlerhaft ist, so kann er vom Registeramt bei Vor-
liegen wichtiger Gründe eine Berichtigung verlangen (TRU 103
Abs. 3), sofern das zuständige Organ nicht von sich aus die
Korrektur vornimmt.
BE
Il. Die Stiftungsbegünstigung
1. Die Natur der Begünstigung
Die Begünstigung als solche kann verschiedenster Natur sein.
Das Gesetz bestimmt darüber nichts. Der Stifter bzw. das dazu
befugte Organ ist in der Bestimmung der Begünstigung also
völlig frei. Am häufigsten wird sie in einer Geldleistung bestehen,
sei es der Ertrag oder ein Teil desselben aus dem Stiftungskapi-
tal, sei es das Stiftungskapital oder ein Teil desselben selbst,
Oder sei es die Form einer Rente.’”! Sehr oft besteht sie auch in
der Gewährung eines Rechts.72
Des weiteren kann die Begünstigung bedingt, befristet oder mit
sonstigen Beschränkungen verbunden sein, wobei das Recht
des Stiftungsbegünstigten nur durch die Statuten oder durch die
Rechte allenfalls Mitbegünstigter beschränkt sein kann (TRU 79).
2. Erwerb und Verlust der Begünstigung
a) Erwerb der Begünstigung
Die Stiftungsbegünstigung kann von einer Gegenleistung (an die
Stiftung oder an Dritte) oder von einem bestimmten Verhalten??
abhängig gemacht werden. In diesem Fall tritt die Begünstigung
erst ein, wenn die betreffenden Bedingungen erfüllt sind. Die
Annahme einer solchen Begünstigung muss von dem oder den
Begünstigten ausdrücklich erklärt werden (TRU 80 Abs. 1, 4).
Ferner kann die Stiftungsbegünstigung auch unentgeltlich ver-
fügt werden.
Erwachsen dem oder den Begünstigten aus der Annahme der
Begünstigung nur Rechte und Vorteile, so wird diese vermutet
(TRU 80 Abs. 4).
” Entspricht der Anspruch dem Ertrag oder einem Teil desselben, so kann
dem Begünstigten nicht ein Teil des Vermögens zugewendet werden; um-
gekehrt kann dem Begünstigten nicht ein Teil des Ertrages zugewendet
werden, wenn der Anspruch einem Teil des Vermögens entspricht, es sei
denn, die Statuten bestimmen etwas anderes. Hat ein Begünstigter Anspruch
auf einen Teil des Ertrages und des Vermögens und werden ihm Zuwendun-
gen ohne nähere Angaben gemacht, so werden sie als Ertrag vermutet,
unter Vorbehalt der Rückerstattung nach den Grundsätzen über die unge-
rechtfertigte Bereicherung (TRU 95 Abs. 1).
7» Bsp. Benutzungsrecht an einem Haus.
”» Bsp. sittliches Verhalten.
57
Ebenso kann für den Eintritt der Begünstigung (wie auch für den
Verlust) das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein) einer be-
stimmten Fähigkeit® vorausgesetzt werden, wobei diese Fähig-
keit im Zweifel im Zeitpunkt des Anfalls der Begünstigung an den
Begünstigten vorhanden (bzw. nicht vorhanden) sein muss
(TRU 82).
b) Wegfall der Begünstigung
Die Stiftungsbegünstigung hört auf, wenn das Stiftungsvermögen
aufgebraucht oder die Stiftung aufgelöst ist.
c) Ausschliessung von der Begünstigung
In den Stiftungsstatuten können die Gründe festgelegt sein, nach
denen das zuständige Organ einen Begünstigten von der Begün-
stigung ausschliessen kann (TRU 85). In der Praxis trifft man
häufig die Bestimmung an, dass ein Begünstigter, der die Stif-
tungsbestimmungen auf prozessualem Wege anficht, von der
Begünstigung ausgeschlossen werden kann.
d) Widerruf der Begünstigung
In den Statuten kann festgelegt sein, unter welchen Umständen
das zuständige Organ die Begünstigung widerrufen kann. Der
Widerruf einer unentgeltlichen Begünstigung kann aus den
folgenden im Gesetz abschliessend aufgezählten Gründen er-
folgen:
— wenn der Begünstigte gegenüber dem Stifter oder einer die-
sem nahestehenden Person (TRU 86: Treuunwürdigkeit)
—— ein schweres Verbrechen begangen oder zu begehen ver-
sucht hat;
— eine ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer ver-
letzt hat:
— -— eine mit seiner Begünstigung verbundene Auflage oder
eine sonstige Verpflichtung in ungerechtfertigter Weise nicht
erfüllt hat.
so Bsp. Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder zu einem bestimmten
Familienkreis.
AQ
— Durch Änderung in den Vermögensverhältnissen des Stifters
(ausserordentliche Belastung) nach der Stiftungserrichtung
(TRU 87).
— Durch Erwachsen familienrechtlicher Unterstützungspflichten
nach der Stiftungserrichtung (TRU 87).
Durch Verzeihung des Stifters kann die Treuunwürdigkeit auf-
gehoben werden (TRU 86 Abs. 4).
Das Recht auf Widerruf verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt des
Widerrufgrundes.® Ein erfolgter Widerruf muss dem Betroffenen
angezeigt werden (TRU 86—88).
e) Auslösung der Begünstigung
Die Statuten können vorsehen, dass ein Begünstigter die Aus-
lösung seiner Begünstigung verlangen kann. Bestimmen die
Statuten über diese Auslösung nichts Näheres, so besteht die
Forderung im kapitalisierten Barbetrag, womit der Stiftungs-
genuss in Gestalt einer Rente erworben werden könnte. Ent-
spricht der Stiftungsgenuss einem Kapitalbetrag, so besteht die
Forderung in diesem. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der
Richter die Abfindung auch anders festlegen (TRU 93).
Soll im Falle einer Ausschliessung von der Begünstigung ein An-
spruch auf eine Auslösung bestehen, so muss dieser ausdrück-
lich in den Statuten vorgesehen sein.
3. Rechte und Pflichten aus der Begünstigung
Rechte und Pflichten aus der Begünstigung bestimmen sich im
allgemeinen nach Statuten oder Gesetz, sowie ergänzend nach
den Vorschriften über die Treuhänderschaften im allgemeinen
(TRU 94 Abs. 1; PGR 927).
Bei gleichen Voraussetzungen und gleichen Leistungen der
Begünstigten dürfen mangels anderer Anordnung ihre Rechte
und Pflichten ohne ihre Zustimmung nur in gleicher Weise be-
handelt werden. Einzelne Begünstigte dürfen nicht zum Nachteil
anderer bevorzugt werden (TRU 94 Abs. 1, 2). In den Statuten
können aber einzelne Begünstigte ausdrücklich bevorzugt wer-
den.
u Ausnahme: ein schweres Verbrechen mit noch nicht verjährter Strafver-
folgung.
SQ
Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte können im Rah-
men ihrer Rechte gemäss Statuten und Gesetz einzeln, in Grup-
pen oder zusammen von der Stiftung und vom Stiftungsvorstand
oder anderen hierzu Verpflichteten die Einhaltung, beziehungs-
weise Erfüllung ihrer Rechte und zu diesem Zweck auch
sichernde Massnahmen verlangen (TRU 98 Abs. 1).
Sehr oft wird in den Statuten ein Rechtsanspruch der Begünstig-
ten auf die Begünstigung ausgeschlossen. Diese Massnahme
kann beispielsweise aus steuerlichen Gründen im Interesse des
Begünstigten liegen.®?
Bei der Familienstiftung ist nach Ansicht des F. L. Obersten Ge-
richtshofes eine Bestimmung in den Statuten, die jeden Rechts-
anspruch des Begünstigten auf die Begünstigung ausschliesst,
ungültig. Als Begründung führt er an, dass bei der Familien-
stiftung eine behördliche Aufsicht fehlt, die Begünstigten aber
nicht ohne Rechtsschutz gelassen werden könnten. Nach mei-
ner Meinung steht diese Ansicht allerdings im Widerspruch zu
PGR 567 Abs. 2, der für die Familienstiftung klar festlegt, dass
für die Entscheidung «über die Frage der Genussberechtigung
(Anrecht oder Vorrecht), ihren Umfang und dergleichen» freies
Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen werden kann.
4. Bestimmung der Begünstigungsantelle
Im Falle des vermuteten Begünstigungsbesitzes bzw. der ver-
muteten Nachfolge®* gelten folgende Auslegungsregeln für die
Bestimmung der Begünstigungsanteile (TRU 107, Abs. 1):
«a) Fällt der Begünstigungsbesitz den erbberechtigten Nach-
kommen und dem überlebenden Ehegatten als Begünstigten zu,
so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere
2 Besteht ein Rechtsanspruch, so hat der Begünstigte die Begünstigung In der
entsprechenden Höhe als Einkommen zu versteuern; ist der Rechtsanspruch
ausgeschlossen, so liegt es im Ermessen des zuständigen Organes, In wel
cher Höhe es die Begünstigung zuwendet. Dies gilt nicht für Begünstigungs-
empfänger Im Ausland, da diese In Liechtenstein keiner Besteuerung unter-
liegen.
«Deshalb kann Ihnen» (den Begünstigten) «das Recht auf Klage auf stif-
tungsgemässe Berücksichtigung in der Verwendung der Erträgnisse des
Stifttungsvermögens vom Stifter nicht aberkannt werden.» Urteil v. 13. Juli
1966, J 561/146, publiziert in ELG 1962—1968.
M Vgl. vorne S. 65.
70
Erben als Begünstigte bezeichnet, so fällt er ihnen nach Mass-
gabe ihrer Erbberechtigung zu;
b) sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Be-
zeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen
der Begünstigungsbesitz zu gleichen Teilen zu;
c) fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des
Stifters» (hier sollte es wohl heissen ‚infolge Vorversterbens eines
Begünstigten’, denn das Vorversterben des Stifters ist ja Voraus-
setzung für den Fall des vermuteten Begünstigungsbesitzes bzw.
der vermuteten Nachfolge), «wegen Ablehnung seitens des Be-
günstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so
fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen
ZU.»
Wenn die Begünstigten erbberechtigte Nachkommen, ein Ehe-
gatte, Eltern, Grosseltern, Geschwister sind, dann fällt ihnen der
Begünstigungsbesitz auch dann zu, wenn sie die Erbschaft des
Stifters nicht antreten.
Ergänzend finden auch hier die entsprechenden Regeln des Erb-
rechts Anwendung (TRU 107 Abs. 3, 4),°
5. Veräusserung, Belastung und Übertragung der Stiftungs-
begünstigung
Die Stiftungsbegünstigung kann veräussert, belastet und über-
tragen werden (TRU 122, 123). In der Praxis kommt dies aller-
dings selten vor, da die Statuten dies in der Regel ausschliessen.
Der Grund liegt darin, dass eine Veräusserung, Belastung oder
Übertragung der Begünstigung nicht dem Sinn der Stiftung ent-
spricht. Wenn der Stifter die Begünstigung in einer bestimmten
Höhe oder zu einem bestimmten Zeitpunkt festlegt, so wird er
seine Gründe dafür haben, und es ist keineswegs in seinem Sinn,
wenn der Begünstigte sozusagen auf Umwegen seine Begünsti-
gung in irgendeiner Weise abändert.*
3 Vgl. ABGB S85$ 727 ff.
* Bsp. Der Stifter bestimmt, dass dem Begünstigten nach Vollendung seines
30. Lebensjahres die Begünstigung In der Höhe von 1 Million Franken zu-
kommen soll. Er tut dies aus erzieherischen Gründen. Es ist nun keineswegs
in seinem Sinn, wenn sich der Begünstigte durch Bevorschussung oder Ver-
Äusserung vorzeitig in den Genuss dieses Rechtes bringt.
a
6. Wertpapiere über die Stiftungsbegünstigung
Nach PGR 567 können vor allem bei der Familienstiftung und
bei der kirchlichen Stiftung und dergleichen über das Stiftungs-
gut Treuhandzertifikate®? als Wertpapiere an die Begünstigten
ausgegeben werden (PGR 567 Abs. 4). Grundsätzlich ist diese
Möglichkeit auch bei anderen Stiftungen gegeben. Die Natur
dieser Wertpapiere, über welche gleich dem Aktienbuch vom
Stiftungsvorstand ein Verzeichnis geführt werden muss, falls
nichts anderes bestimmt ist, entspricht derjenigen der Namen-
aktie. Dementsprechend erfolgt auch deren Übertragung
{PGR 928).
IV. Anhang
1. Verletzung der Unterstützungspflicht (TRU 89)
Hat der Stifter eine Zuwendung an die Stiftung unentgeltlich ver-
fügt und ist er durch besondere Umstände unfähig geworden,
seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten oder seiner Unterstüt-
zungspflicht nachzukommen, so kann der Richter die Stiftung
zur Unterstützung verpflichten.
2. Ausschluss der Vollstreckung
Einkünfte, d. h. Begünstigungen, welche jemand aus einer Stif-
tung unentgeltlich bezieht, können auf dem Wege des Siche-
rungsverfahrens der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses
dem Begünstigten nur insoweit entzogen werden, als dieser sie
nicht zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts für sich, für
seinen Ehegatten und für seine noch unversorgten Kinder er-
fordert (PGR 563 Abs. 2).
Bei der Familienstiftung geht diese Bestimmung insofern weiter,
als der Stifter bestimmen kann, dass die Gläubiger der bestimmt
bezeichneten Begünstigten deren unentgeltlich erhaltene Stif-
tungsbegünstigung auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der
Zwangsvollstreckung oder des Konkurses vollumfänglich nicht
entziehen dürfen (PGR 567 Abs. 3).
x Über Ausgabe,
Eintragung der
TRU 114—118.
Form und Inhalt der Treuhandzertifikate und die eventuelle
Befugnis zu deren Ausgabe ins Öffentlichkeitsregister, vgl.
79
S$ 10 Die Haftungsverhältnisse
A. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Der Stifter, die Stiftung als eigene Rechtspersönlichkeit und die
Stiftungsorgane unterstehen einer zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit. Diese soll sie daran hindern, ihre Pflichten zu verletzen
oder zu vernachlässigen, und sie gleichzeitig dazu anhalten, bei
der Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Statuten und Gesetz zu
handeln. Es ist angezeigt, die beiden grundlegenden Pflichten
an dieser Stelle kurz zu wiederholen:
Stifter und Stiftungsorgane haben die Verpflichtung
— immer im Interesse der Stiftung zu handeln (Treuepflicht)
sowie
— alle ihre Handlungen mit der gebotenen Sorgfalt vorzu-
nehmen und die Bestimmungen der Statuten und Beistatuten
ainzuhalten (Sorgfaltspflicht).
I. Die Verantwortlichkeit des Stifters (Gründerhaftung)
Hier ist vor allem ein Tatbestand denkbar: Der Stifter weigert
sich, das in den Statuten gewidmete Vermögen auf die Stiftung
zu übertragen, wozu er laut Gesetz ausdrücklich verpflichtet ist
(PGR 558 Abs. 1). Als Geschädigte kommen in Betracht die
Stiftung selbst, allfällige bereits vorhandene Stiftungsgläubiger
und die Begünstigten.® Für den entstandenen Schaden haftet
der Stifter mit seinem eigenen Vermögen.
Weiters ist der Stifter, und zusammen mit ihm alle an der Grün-
dung beteiligten Personen, dafür verantwortlich, dass die bei
einer eventuellen Eintragung ins Öffentlichkeitsregister gemach-
ten Angaben der Wahrheit entsprechen (PGR 219 Abs. 1 Ziff. 4).
» Allerdings nur, wenn sie einen Rechtsanspruch auf die Begünstigung haben.
” Verstösse gegen diese Vorschrift sind in der Praxis selten.
7
Il. Die Verantwortlichkeit der Stiftung als eigene
Rechtspersönlichkeit
Grundsätzlich ist die Stiftung für alle Handlungen und Unter-
lassungen ihrer Organe verantwortlich. In solchen Fällen haftet
den Gläubigern für den Schaden, den sie erleiden, nur das Stif-
tungsvermögen (PGR 563).
Il. Die Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
(Organhaftung)
i. Grundsätzliches
Die Stiftungsorgane, wie Stiftungsvorstand, Kontrollstelle usw.,
haften für den Schaden, den sie durch Nichterfüllung ihrer
Pflichten schuldhaft verursacht haben (PGR 220 Abs. 1), sei es,
dass die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte
{PGR 218 Abs. 1).
2. Solidarhaftung
Besteht das betreffende Stiftungsorgan aus mehreren Mitglie-
dern, so haften alle Mitglieder solidarisch für den entstandenen
Schaden, welche bei dem in Frage kommenden Beschluss mit-
gewirkt haben (PGR 220 Abs. 2). Mitglieder, die gegen diesen
Beschluss gestimmt haben, sind von der Haftung befreit (PGR 220
Abs. 3).9
3. Anspruch auf Schadenersatz
In erster Linie steht der Anspruch auf Schadenersatz der geschä-
digten Stiftung und im Falle des Konkurses der Konkursmasse
zu (PGR 222 Abs. 1).
Gläubiger können, falls die Stiftung keinen Anspruch besitzt, den
Ersatz des Schadens bei den Schädigern direkt verlangen
{PGR 223 Abs. 1). Im Falle der absichtlichen Schädigung können
die Gläubiger den Schaden zu Gunsten der Stiftung geltend
machen, wenn über die Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist
» Stimmenthaltung befreit nicht von der Solidarhaftung.
74
und die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs
verzichtet oder diesen trotz Aufforderung binnen Monatsfrist
nicht geltend macht (PGR 223 Abs. 2).
Schliesslich besitzen auch die Begünstigten einen Anspruch auf
Schadenersatz, wenn sie einen Rechtsanspruch auf die Begün-
stigung haben.
4. Haftung aus unerlaubter Handlung
Erleidet ein Dritter durch Handlungen eines Stiftungsrates, die
nicht gegen seine Pflichten als Stiftungsrat, wohl aber gegen
allgemeine Rechtsnormen verstossen, einen Schaden, so besitzt
der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz nach den
88 1295 ABGB.
IV. Verjährung
Die voranstehenden Haftungsfälle verjähren in zehn Jahren.
Wenn es sich nicht um wissentlich falsche Angaben oder ab-
sichtliche Schadenszufügung handelt, verjähren sie bereits nach
zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Handlung zu
laufen, auf die der Schaden zurückzuführen ist (PGR 226 Abs. 1).
B. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit
Für strafbare Handlungen, die von ihren Organen begangen
werden, kann die Stiftung grundsätzlich nicht verantwortlich
gemacht werden.? Eine Ausnahme macht das Verwaltungsstraf-
recht, das alle Verbandspersonen und damit auch die Stiftung
für deliktsfähig erklärt.??
m Grundsatz der Strafunfähigkeit einer Verbandsperson.
» Bsp. Steuerrecht, Zollgesetz usw.
75
811 Die Beendigung der Stiftung
Die Beendigung der Stiftung erfolgt entweder durch Aufhebung
von Gesetzes wegen oder durch Auflösung nach Massgabe der
Statuten oder durch Umwandlung.
A. Die Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen
Die Aufhebung einer Stiftung von Gesetzes wegen erfolgt, wenn
ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Das Gesetz zählt in Art. 568
PGR drei Möglichkeiten auf, die den Zweck unerreichbar er-
scheinen lassen:
— der Stiftungszweck kann nicht mehr verwirklicht werden ;?*
— das Stiftungsvermögen reicht nicht mehr aus, um die Auf-
gaben der Stiftung zu erfüllen;
— die vom Stifter in den Statuten bestimmte Dauer der Stiftung
ist abgelaufen.
Zur Klage auf Aufhebung der Stiftung von Gesetzes wegen, die
vor oder während des Verfahrens auf Antrag oder von Amtes
wegen im Öffentlichkeitsregister vermerkt werden kann, sind
berechtigt: die Aufsichtsbehörde, der Vertreter des öffentlichen
Rechts sowie jeder, der ein Interesse hat. Vor dem Entscheid
sind die Stiftungsorgane und andere Beteiligte anzuhören (PGR
569 Abs. 1, 3).
Nach erfolgtem Entscheid ist die Aufhebung von Amtes wegen
durch den Richter oder die F. L. Regierung beim Registerführer
bekanntzugeben, der dann die Stiftung im Öffentlichkeitsregister
löscht (PGR 569 Abs. 2; 989).
Besitzt die Stiftung noch Vermögen, So muss sie vor derLöschung
im Öffentlichkeitsregister nach den gesetzlichen Vorschriften
» Der durch den Stifter in den Statuten vorbehaltene Widerruf der Stiftung, der
bei Ausübung durch den Stifter die Stiftung auch beendet, wurde bereits im
Kapitel über den Widerruf behandelt. Über die Fragwürdigkeit der Bestim-
mungen des Art. 559 Abs. 4 vgl. die Ausführung hinten S. 84 ff.
Bsp. Eine Stiftung wurde errichtet, um eine bestimmte Vereinigung wie z. B.
ainen Verein für Denkmalpflege, zu unterstützen. Die Vereinigung wird auf-
gelöst, womit der Stiftungszweck unerreichbar geworden ist.
76
liquidiert werden (PGR 130—140). Etwelche nach abgeschlosse-
ner Liquidation übrigbleibende Vermögensobjekte sind vom Stif-
tungsvorstand im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.
B. Die Auflösung der Stiftung nach Massgabe der
Statuten
Der Stifter kann in den Statuten festlegen, wer unter welchen
Voraussetzungen die Stiftung auflösen kann.® Indem er die
Dauer der Stiftung begrenzt, kann der Stifter den Zeitpunkt der
Auflösung bestimmen. Er hat auch die Möglichkeit, die Stiftung
als unauflöslich zu bezeichnen.
Verlautet in den Statuten nichts über die Auflösung, so ist diese
nur mit Zustimmung sämtlicher Stiftungsbeteiligten, wie Stifter,
Stiftungsvorstand, Stiftungsbegünstigte (einschliesslich Anwart-
schaftsberechtigte) möglich (TRU 17 Abs. 1 Ziff. 2).
Die Auflösung der Stiftung erfolgt nach den üblichen Gesetzes-
vorschriften, d. h. sie beginnt mit der Liquidation (TRU 17—19;
130—140), wobei das Liquidationsergebnis im Rahmen der fest-
gelegten Begünstigung verteilt wird, und endet mit der Löschung
im Öffentlichkeitsregister (PGR 985—990).
C. Die Umwandlung
Durch Umwandlung in eine andere Verbandsperson kann eben-
falls die Beendigung der Stiftung erfolgen. In PGR 570 zählt der
Gesetzgeber abschliessend folgende drei Möglichkeiten auf:
— Umwandlung in eine Einzelunternehmung mit beschränkter
Haftung (PGR 834 ff);
— Umwandlung in eine Einmannverbandsperson (PGR 637 ff);
— Umwandlung in eine Anstalt (PGR 534 ff).
Ein ausdrücklicher Vorbehalt in den Statuten und die Schaffung
der entsprechenden Statuten und Organe bilden die Voraus-
setzung für eine Umwandlung, die vom Stifter oder durch einen
von ihm ermächtigten Dritten vorgenommen werden kann. Bei
dieser Form der Beendigung hat keine Liquidation zu erfolgen.
5 In der Praxis wird damit meist der Stiftungsvorstand betraut, wobei dann für
den Auflösungsbeschluss häufig Einstimmigkeit verlangt wird.
77
812 Steuern und Gebühren
Nach StG 12 Abs. 1% sind die im Gesetz bezeichneten juristi-
schen Personen steuerpflichtig, somit auch die Stiftung. Zu den
laufenden Steuern kommen als wichtigste Gebühren hinzu die
einmalig zu entrichtenden Gebühren bei der Gründung, bei der
Eintragung der eintragungspflichtigen Stiftung ins Öffentlich-
keitsregister bzw. bei der Eintragung oder Hinterlegung der nicht
eintragungspflichtigen Stiftung.
A. Gebühren
Alle Gebühren werden im Finanzgesetz festgelegt, das jeweils
Ende Dezember für das kommende Jahr herausgegeben wird,”
was aber Gebührenänderungen während des Jahres nicht aus-
schliesst.
Il. Gründungsgebühr
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, entrichten eine Gründungsgebühr, die 2 Prozent des
Gründungskapitals beträgt. Für alle anderen Stiftungen kann
die Regierung auf Antrag die Gründungsgebühr auf 2 Promille
des Gründungskapitals, mindestens aber SFr. 100.—, redu-
zieren.
Il. Eintragungsgebühr für eintragungspflichtige
Stiftungen
Eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die Eintragung
ins Öffentlichkeitsregister bei einem Gründungskapital bis zu
sFr. 100 000.— eine Gebühr von sFr. 500.— und bei einem
% SIG — Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern vom 30. Januar 1961,
LGBI. 7/1961.
” Art. 68 und 69 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober
1921.
» Finanzgesetz für das Jahr 1975 LGBl.
78
höheren Gründungskapital für jede weiteren angefangenen
sFr. 100 000.— eine zusätzliche Gebühr von sFr. 150.— bis zu
höchstens sFr. 5 000.—.
Il. Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgebühr für nicht
eintragungspflichtige Stiftungen
Nicht eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die (frei-
willige) Eintragung ins Öffentlichkeitsregister bzw. für die Hinter-
legung eine Gebühr zwischen sFr. 250.— und sFr. 2 500.—.
B. Steuern
Il. Kapital- und Ertragssteuer
1. Für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreiben
Diese Stiftungen haben eine jährliche Kapitalsteuer von 2 Pro-
mille des Stiftungsvermögens zu entrichten.
Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt «halb soviel Prozente
des Reinertrages, als dieser Reinertrag Prozente des steuer-
pflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch mindestens 7,5 Prozent
und höchstens 15 Prozent des Reinertrages.» (StG. 79 Abs. 2,
abgeändert in LGBI. 9/1971).”
2. Für alle anderen Stiftungen
Die jährliche Kapitalsteuer für alle anderen Stiftungen beträgt
1 Promille des Stiftungsvermögens, mindestens aber sFr. 1000.—
(StG 83 Abs. 1, abgeändert in LGBl. 10/1974), wobei der Mindest-
betrag jeweils für ein Jahr im voraus zu bezahlen ist (StG 88
Abs. 2, abgeändert in LGBI. 19/1963 Art. 5).
” Bsp. Stiftungskapital: 30 000.-—
Reinertrag: 6 000.—
Steuersatz: 10 %
Ertragssteuer: 600.—
79
Stiftungen mit besonders grossem Vermögen gelangen in den
Genuss folgender Ermässigungen:
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 2 Millionen
entrichten für den die 2 Millionen übersteigenden Betrag eine
Kapitalsteuer von % Promille;
— Stiftungen mit einem Vermögen von über sFr. 10 Millionen
entrichten für den die 10 Millionen übersteigenden Betrag eine
Kapitalsteuer von '/2 Promille (StG 85, abgeändert in LGBl. 19/
1963 Art. 4).1°
Stiftungen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreiben, sind von der Ertragssteuer befreit (StG 83 Abs. 1, ab-
geändert in LGBI. 19/1963 Art. 2).
Il. Erbanfall-, Nachlass- und Schenkungssteuer
1. Steuerobjekt
a) bei der Erbanfallsteuer
Der Erbanfallsteuer unterliegen Zuwendungen an die Stiftung
auf den Todesfall und solche von Todes wegen (StG 90 Abs. 1
lit. b).
b) bei der Nachlasssteuer
Der Nachlasssteuer unterliegen neben der Erbanfallsteuer Zu-
wendungen an die Stiftung von Todes wegen (StG 90 Abs. 1
lit. a).
c) bei der Schenkungssteuer
Der Schenkungssteuer unterliegen alle unentgeltlichen Zuwen-
dungen an die Stiftung unter Lebenden. Entgeltliche Zuwendun-
968 Bsp.
Stiftungsvermögen: Fr. 15 000 000.—
Berechnung der Kapitalsteuer:
1 Promille von 2 000 000.— = 2 000.—
+3/ Promille von 8 000 000.— = 6 000.—
41/2 Promille von 5 000 000 — = 2 500.—
10 500.—
Total Kapitalsteuer:
an
gen fallen nur unter diese Bestimmung, soweit sie den Verkehrs-
wert der Gegenleistung übersteigen (StG 90 Abs. 1 lit. c).
2. Steuersubjekt
Zur Entrichtung verpflichtet ist jeweils die Stiftung, wobei bei
der Schenkungssteuer der Zuwendende solidarisch zusammen
mit der Stiftung für die Entrichtung haftet, während bei der Erb-
anfall- und Nachlasssteuer Solidarhaftung zwischen der Stif-
tung und den Miterben besteht (StG 91).
3. Steuersatz
a) Nachlasssteuer
Der Satz der Nachlasssteuer beträgt 1 Prozent für die ersten
SFr. 200 000.— und erhöht sich dann regelmässig bis 5 Prozent
für den die sFr. 2 Millionen übersteigenden Betrag (StG 96
Abs. 1).
b) Erbanfall- und Schenkungssteuer
Der Steuersatz für die Erbanfall- und die Schenkungssteuer ist
im liechtensteinischen Recht derselbe. Er beträgt für die Zuwen-
dungen an die Stiftung einheitlich 18 Prozent.1
Überschreitet die einzelne Zuwendung den Betrag von
sFr. 20 000.—, So wird ein Zuschlag erhoben. 102
° Der Satz der Erbanfall- und Schenkungssteuer bestimmt sich nach dem
Verwandtschaftsgrad zwischen dem Beschenkten bzw. Erben und dem
Schenker bzw. Erblasser (StG 97). Bis vor einigen Jahren wurde dieser
Grundsatz in der Praxis auch für Zuwendungen an eine Stiftung angewen-
det. Der Beschluss des fürstlich liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes
vom 1. Dezember 1961 (vgl. vorne S. 49) brachte dann aber die Steuerver-
waltung insofern in Verlegenheit, als in der Folge der Stifter nicht mehr als
Organ der Stiftung anerkannt wurde, und zwischen der Stiftung als selb-
ständige Rechtspersönlichkeit und den Begünstigten natürlich kein Ver-
wandtschaftsverhältnis bestehen kann. Die Steuerverwaltung kam dann zu
der m. E. richtigen Lösung, dass sie die Zuwendungen an die Stiftung ein-
heitlich auf Grund von StG 97 Abs. 1 lit. f besteuerte, der lautet: «Die Erb-
anfall- und Schenkungssteuer wird erhoben mit achtzehn Prozent für Erb-
anfälle und Schenkungen an alle übrigen Personen.» Seither wird die Erb-
anfall- und Schenkungssteuer auf diese Weise erhoben, obwohl bis heute
8in grundlegender Entscheid der Landessteuerkommission fehlt.
192 S, StG 98.
31
C. Pauschalierung der Steuern und Gebühren
Auf Grund von StG 85 konnte eine Stiftung betr. die Kapitalsteuer
und die Landesgebühren einen Pauschalierungsvertrag mit der
Regierung abschliessen. Durch das Gesetz vom 4. Juni 1963
(LGBl. 19/1963) wurden diese Steuer- und Gebührenpauschalie-
rungen abgeschafft. Da die Dauer solcher Verträge aber bis zu
30 Jahren betragen konnte, stehen auch heute noch vereinzelte
Stiftungen im Genuss derartiger Vergünstigungen.
D. Besondere Steuerbegünstigung
Stiftungen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben und deren
Tätigkeit unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes, sozialen,
kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Zwecken gewid-
met ist, kann die Regierung Ermässigung oder Steuerbefreiung
gewähren (StG 94 Abs. 2).1°3
8 13
Die praktische Bedeutung der
Stiftung
A. Allgemeines
Amtliche Angaben über den Bestand an Stiftungen sind keine
zu erhalten. Das Öffentlichkeitsregister führt keine Statistik über
die eingetragenen Stiftungen,'* und die Steuerverwaltung ver-
weigert jede Auskunft unter Berufung auf die gesetzliche
Schweigepflicht (StG 7 Abs. 3). Verständlicherweise machen
auch die Rechtsanwälte und Treuhandbüros nicht gerne An-
gaben über die von ihnen repräsentierten Stiftungen. Die meisten
von ihnen hätten bei der Vielzahl der Gesellschaften ohnehin
etwelche Mühe, genaue Zahlen zu ermitteln.
103 Dasselbe gilt für Stiftungen des Auslandes, wenn der betreffende Staat
Gegenrecht hält (StG 94 Abs. 3).
'% Eine solche Statistik wäre ohnehin unvollständig, da die weitaus grössere
Anzahl nicht eintragungspflichtige Stiftungen sind.
39
B. Die häufigsten Stiftungsarten
Zweifellos dienen die meisten liechtensteinischen Stiftungen
Zwecken, die mehrheitlich im familiären Bereich liegen, sei es
als Familienstiftung oder als Unterhaltsstiftung. Der Unterschied
zwischen diesen beiden Stiftungsarten liegt darin, dass die
Familienstiftung zu Zwecken verwendet werden kann, für die ein
Bedürfnis vorliegt,'°® während die Unterhaltsstiftung Familien-
angehörigen regelmässig Beträge zur Unterstützung zuwendet,
ohne dass dafür irgendeine Voraussetzung notwendig wäre.
Beliebt ist auch die Familienstiftung mit Testament-Charakter.
Der Stifter möchte zu Lebzeiten nicht auf sein Vermögen ver-
zichten, also errichtet er eine Stiftung und begünstigt sich selbst,
während er in den Statuten für den Fall seines Ablebens die
Nachfolge in die Begünstigung regelt.
Zahlreiche Betriebe in Liechtenstein haben in den letzten Jahren
zugunsten ihrer Angestellten Personalfürsorgestiftungen errich-
tet, die den Zweck haben, den Arbeitnehmern im Falle von In-
validität oder Tod Mittel zukommen zu lassen.
Viele Stiftungen dienen auch der Gemeinnützigkeit. Als Beispiele
seien hier erwähnt: die «Stiftung für das Alter», die zur Zeit in
Vaduz ein modernes Altersheim baut, und die «Erbprinz Hans
Adam Stiftung», die vor einigen Jahren das Malbuner Jugend-
heim erstellt hat.
Die zahlreichen stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Son-
derregelungen für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betreiben, spielen in der Praxis insofern
keine Rolle, als heute in Liechtenstein keine einzige gewerbe-
betreibende Stiftung besteht.'® Offensichtlich hat man erkannt,
dass die Stiftung für einen Gewerbebetrieb nicht die geeignete
Gesellschaftsform darstellt.
Aus Diskretionsgründen!®” werden Stiftungen oft treuhänderisch
gegründet. Der Stifter betraut beispielsweise ein Treuhandbüro
105 Das Gesetz nennt in PGR 553 Abs. 2 die Bestreitung der Kosten der Er-
ziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Familien-
angehörigen oder ähnliche Zwecke. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
10% Auskunft der Steuerverwaltung.
107 Der Stifter möchte nicht in Erscheinung treten. Die Gründe sind meist
steuerlicher Natur.
:
mit der Stiftungserrichtung, wobei die Beziehungen zwischen
den beiden in einem Treuhandvertrag geregelt sind.
Steuerliche Gründe sind zumeist auch der Beweggrund für Stif-
tungen, bei denen der Stifter den Stiftungsvorstand als oberstes
Organ der Stiftung durch einen Internen Mandatsvertrag an seine
Weisungen bindet. Diese Stiftungen stehen im Widerspruch zum
Wesen der Stiftung, denn nach der Errichtung stehen dem Stifter
nur noch die Rechte zu, die er sich in den Statuten ausdrücklich
vorbehalten hat. Ein solcher interner Mandatsvertrag ist auch
nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. TRU 49 Abs. 2
bestimmt, dass der Treugeber bzw. Stifter auf die Verwaltung
nur insoweit Einfluss nehmen darf, als diese Einflussnahme nicht
fortlaufend und ausschliesslich ist.
Zusammenfassend kann man feststellen, dass die praktische
Bedeutung der liechtensteinischen Stiftung beträchtlich ist.
Steuerliche Privilegien und eine grosszügige Praxis haben dazu
geführt, dass die Stiftung innerhalb des liechtensteinischen Ge-
sellschaftsrechts einen festen und berechtigten Platz hat und
auch weiterhin haben wird.
814 Kritische Betrachtungen zum
geltenden Stiftungsrecht
Wiederholt habe ich in den vorstehenden Ausführungen auf ver-
schiedene Ungereimtheiten zwischen Gesetz, Praxis und Recht-
sprechung hinsichtlich des geltenden Stiftungsrechts hingewie-
sen. Im folgenden werde ich insbesondere auf zwei Probleme
näher eingehen:
— Die Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung und PGR 559
Abs. 4. (A)
—. Die Problematik der zahlreichen Gesetzesverweigerungen.(B)
RA
A. Die Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung und
PGR 559 Abs. 4
In seinem Beschluss vom 1. Dezember 1961 stellt der F.L. Oberste
Gerichtshof fest: «Bei der Stiftung aber gibt es überhaupt keine
Gründerrechte. Ist die Stiftung als juristische Person entstanden,
hat auch der Stifter selber, sofern er nicht den Verwaltungsrat
bildet oder ihm angehört, keinerlei Verwaltungs-, Vertretungs-
oder Verfügungsrecht mehr.»
Auf der anderen Seite bestimmt PGR 559 Abs. 4: «Der nach Inhalt
der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder
die vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts ist
jederzeit zulässig.»108
Auf Grund der Verweisung hinsichtlich der Stiftungsbeteiligten
auf die Bestimmungen des Treuunternehmens mit Rechtspersön-
lichkeit in PGR 552 Abs. 4 war es vor dem Beschluss des F. L.
Obersten Gerichtshofes üblich, dem Stifter bei seiner Stiftung die
oberste Organstellung einzuräumen.!® Diese jahrelange Praxis
widerspricht im Grunde dem Wesen der Stiftung.
Der Besitz der Rechtspersönlichkeit, welchen die Stiftung mit
ihrer Entstehung erlangt, ist eines der wesentlichen Merkmale
des Stiftungsbegriffs.!!® Durch die Widmung des Stiftungsver-
mögens wird dieses aus dem Vermögen des Stifters ausgeschie-
den und verselbständigt. Es wird eine eigene juristische Person
und nimmt als solche am Rechtsleben teil.
Der Stifter seinerseits hat in seiner Eigenschaft als Stifter nach
der Entstehung der Stiftung gewissermassen ausgespielt. Die
Verwaltungs-, Vertretungs- und Verfügungsrechte sind nun beim
Stiftungsvorstand, der gleichzeitig oberstes Organ und Verwal-
tungsorgan der Stiftung ist. Der Wille des Stifters lebt in den
Statuten fort, an welche der Stiftungsvorstand bei all seinen
Handlungen gebunden ist. Damit ist dem Stifter genügend Ge-
währ geboten, dass die Stiftung in seinem Sinn verwaltet wird.
So ist auch der Beschluss des F. L. Obersten Gerichtshofes zu
interpretieren.
'%8 Vgl. dazu auch vorne S. 40 ff.
199 Beim Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit nimmt in der Praxis der
Treugeber regelmässig die Stellung des obersten Organs ein, wenn in den
Statuten nicht etwas anderes bestimmt ist.
"6 Vgl. vorne S. 27.
B5
Im Gegensatz zum Standpunkt der Rechtsprechung steht PGR
559 Abs. 4. Danach hat der Stifter die Möglichkeit, sich in den
Statuten den jederzeitigen Widerruf und die Abänderung der
Statuten vorzubehalten. Es wird ihm also gesetzlich die Möglich-
keit geboten, den erwähnten Gerichtsbeschluss zu umgehen,
denn mit dem Recht, die Stiftung jederzeit zu widerrufen und
die Statuten, wann immer es ihm richtig erscheint, abzuändern,
beherrscht er praktisch die gesamte Stiftung. Er nimmt also de
facto die oberste Organstellung ein, was der F. L. Oberste Ge-
richtshof eben verhindern wollte.
Rechtsprechung und PGR 559 Abs. 4 sind nicht miteinander ver-
einbar. Auf Grund der wiederholten Bestätigung des Beschlusses
in späteren Urteilen ist zu hoffen, dass PGR 559 Abs. 4 bei einer
aventuellen, aber längst fälligen Revision des Stiftungsrechts
gestrichen wird. Damit würde eine gewisse Rechtsunsicherheit
beseitigt, ganz abgesehen davon, dass dies auch in bezug auf
das Wesen der Stiftung zu begrüssen wäre.
Am Rande sei auch noch auf den Widerspruch in PGR 559 selbst
hingewiesen. In Abs. 1 werden abschliessend!!! drei Fälle auf-
geführt, in weichen ein Widerruf der Stiftung möglich ist, wäh-
rend Abs. 4 den vorbehaltenen unbeschränkten Widerruf zulässt.
Es handelt sich hier um einen gesetzgeberischen Mangel, wie er
im PGR leider immer wieder vorkommt.
B. Die Problematik der zahlreichen
Gesetzesverweisungen
Wie bereits erwähnt,'!? sind die zahlreichen Verweisungen der
grösste Mangel im PGR. Dies tritt beim Stiftungsrecht ganz be-
sonders zutage. In PGR 552 Abs. 4 wird hinsichtlich der Stiftungs-
beteiligten auf die Vorschriften über das Treuunternehmen mit
Rechtspersönlichkeit verwiesen, während PGR 561 Abs. 3 be-
züglich der Befugnisse und Pflichten der Stiftungsorgane die
entsprechenden Bestimmungen bei der Anstalt für anwendbar
erklärt. Dazu kommen dann noch die allgemeinen Vorschriften
1s „Ein Widerruf der Stiftung ist nur zulässig . . .-
12 Vgl. vorne S. 25.
R6
über die Verbandspersonen, die ebenfalls subsidiären Charakter
haben.
Besonders bei der Verweisung auf die Vorschriften über das
Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit zeigt sich die Pro-
blematik dieses Gesetzgebungssystems. Die Formulierungen in
PGR 552 Abs. 4«... insbesondere hinsichtlich der Stiftungs-
beteiligten...» und «... entsprechende Anwendung...» lassen
die Anwendung des TRU auf die Stiftung im Grunde auf breite-
ster Basis zu. Den Ausdruck «entsprechend» interpretiert der
F.L.Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. November 1969113
folgendermassen: «Damit ist gesagt, dass diese!!* sich innerhalb
der der Stiftung eigenen Wesenszüge zu halten hat.» Die Frage,
ob und wann eine Vorschrift des TRU auf die Stiftung anzuwen-
den ist, lässt sich also nicht immer einfach und eindeutig beant-
worten.
Berücksichtigt man weiters, dass auch die Gesetze, auf die das
Stiftungsrecht verweist, selbst wieder Verweisungen enthalten,
so kann man, etwas überspitzt, feststellen, dass das Stiftungs-
recht im ganzen PGR verteilt ist. Es versteht sich von selbst, dass
auf diese Weise die Rechtssicherheit nicht gefördert wird.
"3 Urteil J 598/199, publiziert in ELG 1967-—1972.
114 Gemeint ist die Anwendung von Bestimmungen des TRU.
37
3. Teil:
Übersicht über die privatrechtliche
Stiftungder Rechte anderer west-
europäischer Staaten
Dieser Übersicht möchte ich zunächst einige erklärende Bemer-
kungen voranstellen. Die Auswahl der einzelnen Länder erfolgte
bewusst. Die Schweiz und Österreich als unmittelbare, Deutsch-
jJand, Frankreich und Italien als entferntere Nachbarn liegen
Liechtenstein schon aus geographischer Sicht am nächsten. Da-
zu kommt England, das sehr viele Stiftungen hat, die aber auf
Grund der angelsächsischen Rechtsordnung doch sehr verschie-
den geregelt sind.
Die Übersichten über die Stiftungen in den einzelnen Ländern
sind nach Möglichkeit gleich aufgebaut: Kurzer Überblick über
die gesetzliche Regelung, Besonderheiten zu einzelnen Stiftungs-
arten, Besteuerung und Bedeutung. Um allzuviele Wiederholun-
gen zu vermeiden habe ich mich grundsätzlich auf die Gesetzes-
bestimmungen und praktischen Vorgänge beschränkt, die an-
ders sind als im liechtensteinischen Stiftungsrecht.
Über die Stiftung in Frankreich, Italien und England war nicht
alle publizierte Literatur zu finden, so dass ich bei meinen Aus-
führungen im wesentlichen auf die Zusammenstellung «Stiftun-
gen in Europa»! angewiesen war.
| Stiftungen In Europa, eine vergleichende Übersicht; Band 5 der Schriften-
reihe zum Stiftungswesen, Baden-Baden 1971; in der Folge zitiert: Europa /
jeweiliger Verfasser.
38
8 15 Die Stiftung im schweizerischen
Privatrecht
A. Allgemeines
In vieler Hinsicht ist die Stiftung des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches (ZGB) der liechtensteinischen Stiftung ähnlich
oder gar mit ihr identisch. Der Grund liegt darin, dass sich der
liechtensteinische Gesetzgeber bei der Kodifizierung des Stif-
tungsrechts sehr stark am ZGB orientiert hat, indem er viele
Bestimmungen, zum Teil wörtlich, übernommen hat. Getreu dem
Grundsatz, der dem ganzen liechtensteinischen Gesellschafts-
recht zugrundeliegt, nämlich möglichst viele Gesellschaftsformen
zuzulassen,? hat er aber die Stiftungsfreiheit? noch weitergefasst,“
was zur Ausgestaltung von Stiftungsarten führte, die das schwei-
zerische Recht ablehnt.
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
Das ZGB teilt die juristischen Personen in «körperschaftlich
organisierte Personenverbindungen und die einem besonderen
Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten» (Art. 52 Abs. 1)
ein.
Laut Tuor5 behandelt das ZGB die Stiftung als eine besondere
Art der Anstalt. Er verwendet als Oberbegriff die Anstalt im
weiteren Sinne, die entweder eine Anstalt im engeren Sinne,
d. i. eine Vermögenszuwendung mit einer äusseren Einrichtung
wie eine Universität, oder eine Stiftung, d. i. eine Vermögenszu-
wendung ohne äussere Einrichtung wie eine Preisstiftung, ist.
Dabei verwende das ZGB ausschliesslich den Ausdruck «Stif-
2 Vgl. vorne S. 22.
Auch das ZGB hat das Prinzip der Stiftungsfreiheit übernommen, wie es
schon zuvor das bündnerische Privatgesetzbuch gekannt hat.
‘Dies erfolgte namentlich durch die Verweisungen auf die Anstalt und das
Treuunternehmen, aber auch durch neu geschaffene Bestimmungen.
5 Tuor S. 99/100.
AQ
tung» und meine damit jede verselbständigte privatrechtliche
Vermögenszuwendung.
Andere Autoren betrachten die Stiftung als die privatrechtliche
Anstalt im Gegensatz zur Anstalt des öffentlichen Rechts,* mit
anderen Worten die Stiftung ist die einzige Anstalt des Privat-
rechts.
Die einzige Anstaltsform, die das ZGB regelt, ist die Stiftung,
wobei zwischen den beiden Begriffen «Anstalt» und «Stiftung»
sozusagen kein Unterschied gemacht wird.®
Der Begriff der Stiftung ist im ZGB wie im PGR nicht definiert.
Das Gesetz sagt lediglich, dass ihre Errichtung entweder in der
Form einer öffentlichen Urkunde oder durch letztwillige Ver-
fügung zu erfolgen hat, die die Widmung eines Vermögens zu
einem bestimmten Zweck enthalten muss und die Regelung der
Organisation enthalten soll (ZGB 80, 81 Abs. 1).
Wie bei der liechtensteinischen Stiftung gilt der Grundsatz der
freien Zweckbestimmung. Die Formulierung des Gesetzes, «be-
sonderen Zweck», soll den Stifter lediglich zu einer deutlichen
und klaren Bezeichnung des Zweckes anhalten. Auch in der
Gestaltung der Organisation ist der Stifter völlig frei.”
Mit der Elntragung ins Handelsregister wird die Stiftung zur
juristischen Person. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
geniessen auch im schweizerischen Recht eine privilegierte
Stellung, indem sie der Eintragung ins Handelsregister nicht
bedürfen, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen.'° Desgleichen
unterstehen sie im Gegensatz zu den übrigen Stiftungen nicht
der behördlichen Aufsicht.
$ Vgl. ZGB 49 Abs. 1.
’ Vgl. Gutzwiller, Schweizerisches Privatrecht Il, S. 449; Hafter, Vorbemerkun-
gen zu Art. 80 ZGB N 1.
» Der Begriff «Anstalt» wird Im ZGB nur zweimal verwendet, nämlich In Art. 52
Abs. 1 und Abs. 3, wobel jeweils selbständige Vermögenswidmungen zu
einem besonderen Zweck gemeint sind.
Eine Ausnahme besteht bei den Personalfürsorgestiftungen (vgl. hinten D)
für den Fall, dass die Dienstpflichtigen Beiträge an die Stiftung leisten; diese
sind dann wenigstens nach Massgabe ihrer Beiträge an der Verwaltung zu
beteiligen. ZGB 89 bis Abs. 3.
19 Eine Eintragung kann freiwillig erfolgen; sie muss aber vorgenommen Wwer-
den, wenn die betreffende Stiftung ein kaufmännisches Gewerbe betreibt.
Das Erfordernis der Eintragung ist auch bei den gemischten Stiftungen gege-
ben, das sind Stiftungen, die neben familiären bzw. kirchlichen auch noch
andere Zwecke verfolgen.
D0
Nach Art. 82 ZGB kann die Stiftung von den Erben oder den
Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten
werden. Ob dem Stifter selbst ein Anfechtungsrecht zusteht, ist
im Gesetz nicht geregelt. Doch kann auf Grund von ZGB 7
angenommen werden, dass ihm ein solches nach den Bestim-
mungen über die Mängel beim Vertragsabschluss (OR 23 ff) zu-
steht.‘2 Ebenso wird das Bestehen eines Widerrufsrechts nach
den Vorschriften des Schenkungsrechts allgemein bejaht
(OR 250).
Dagegen wird der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs durch
den Stifter, wie ihn PGR 559 Abs. 4 ausdrücklich zulässt, über-
wiegend abgelehnt. Dasselbe gilt für die willkürliche Aufhebung
der Stiftung auf Grund eines Beschlusses des obersten Organs.
Egger bezeichnet es als allgemeines Prinzip, dass die Stiftung
gegen die Willkür des Stifters und die ihres eigenen Organs ge-
schützt sein muss.'* 15
Die Umwandlung der Stiftung in eine andere Gesellschaftsform,
wie sie PGR 570 vorsieht, ist im schweizerischen Stiftungsrecht
nicht vorgesehen und wird wohl auch nicht statthaft sein, was
dem Wesen der Stiftung sicher eher entspricht.
C. Unterhaltsstiftung und «Stiftung für sich selbst»
Die schweizerische Rechtsprechung und überwiegend auch die
Literatur lehnen zwei Stiftungsarten ab, die in Liechtenstein ohne
weiteres zugelassen werden, nämlich:
die Unterhaltsstiftung, sowie
— die «Stiftung für sich selbst»1*
'ı Über die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts
auf andere zivilrechtliche Verhältnisse.
12 Vgl. PGR 560 Abs. 2.
3 Vgl. Egger, Art. 80 N 17, 18; Europa/Pavel S. 73.
4 Egger, S. 54/55.
's Auch Gerhard bezeichnet es als einen Grundgedanken des Stiftungsrechts,
dass das Stiftungsvermögen solange dem gesetzten Zweck gewidmet sein
soll, als dieser erreichbar ist. S. 175.
6 Vgl. Europa/Pavel S, 75,
31
I. Das Verbot der Unterhaltsstiftung
Unter einer Unterhaltsstiftung versteht man eine Stiftung, deren
ausschliesslicher Zweck darin besteht, den Lebensunterhalt einer
Familie und derer Nachkommen zu bestreiten. Man kann sie also
als eine Abart der Familienstiftung bezeichnen. Das Bundes-
gericht hat wiederholt eine Stiftung mit einem solchen Zweck für
unzulässig und nichtig erklärt.!7? Diese Haltung basiert auf dem
Verbot von Familienfideikommissen und auf der zeitlichen Be-
schränkung einer Nacherbeneinsetzung,'® denen der Gedanke
zugrundeliegt, dass ein Vermögen nicht über Generationen hin-
weg gebunden werden soll.” Egger sagt hiezu:?° «Ausgeschlos-
sen bleibt aber die sogenannte Unterhaltsstiftung, die voraus-
setzungslose Gewährung von Renten, die Auszahlung mehr
oder weniger grosser Geldbeträge ohne Rücksicht auf den Be-
darf, ohne irgendwelche besondere Zwecksetzung. Die Familien-
stiftung des ZGB trägt menschliche, persönliche Züge: sie soll
und will helfen. Sie zahlt nicht einfach Kapitalerträgnisse aus
wie eine Bank, eine Versicherungs- oder Rentenanstalt.»
Il. Die «Stiftung für sich selbst»
Die Privilegierung der Familienstiftung hat dazu geführt, dass
viele Stifter dieses Institut dazu missbrauchten, sich. steuerliche
Vorteile zu verschaffen: Man gründete einfach eine Familien-
stiftung mit Sitz in einem Kanton mit niedrigeren Steuersätzen
als der Wohnsitzkanton und behielt sich die Verfügung über das
Stiftungsvermögen und dessen Einkünfte vor.?'
Diesen Auswüchsen sind Behörden und Gerichte dadurch be-
gegnet, dass sie eine solche Stiftung in steuerlicher Hinsicht als
rechtlich nicht existent bezeichneten, womit das Stiftungsver-
mögen dennoch am Wohnsitz des Stifters versteuert werden
77 Vgl. BGE 72 II 86; 79 11 118.
ıs ZGB 488 II: Beschränkung der Nacherbeneinsetzung auf eine Generation.
” Vgi. Gerhard S. 153.
» S. 47.
» Der Stifter bezeichnet beispielsweise sich selbst als Stiftungsrat und als
Begünstigten, daher der Name «Stiftung für sich selbst». Durch das Fehlen
der behördlichen Aufsicht und der Eintragungspflicht bei Familienstiftungen
ist ja praktisch keine Kontrollmöglichkeit gegeben.
39
musste. Für nichtig wurden Stiftungen dieser Art im Gegensatz
zu den Unterhaltsstiftungen bis jetzt noch nicht erklärt. Doch
wird diese Ansicht in der Literatur vertreten. Nach Pavel gehört
das Erfordernis einer altruistischen Zwecksetzung?? zu den un-
verzichtbaren Grundideen des Stiftungsrechts.23
D. Die Besteuerung
Die Stiftungen unterliegen im Prinzip der gleichen Besteuerung
wie die natürlichen Personen. Stiftungen, die gemeinnützig oder
Mmildtätig sind oder die zum Zweck die Personalfürsorge
haben, geniessen wesentliche Vergünstigungen oder sind gar
von fast allen Steuern befreit. Diese Steuerprivilegien?* sind von
strengen Bedingungen abhängig.
Für den Stifter oder für juristische Personen als Stifter gehen die
Vergünstigungen dahin, dass sie Zuwendungen an Stiftungen
mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder der Personalfür-
sorge dienenden Zweck von ihrem zu versteuernden Einkommen
abziehen können. Dies gilt sowohl für die Wehrsteuer als auch
grundsätzlich für die kantonalen Steuern.
E. Die Bedeutung
Die Schweiz gilt als eines der stiftungsfreundlichsten Länder.
Laut Pavel? waren Ende 1969 im schweizerischen Handelsregi-
ster 18537 Stiftungen eingetragen, wobei man bedenken muss,
dass die effektive Zahl der bestehenden Stiftungen noch erheb-
lich höher liegen dürfte, da es auch die kirchlichen und Familien-
stiftungen zu berücksichtigen gilt, für die ja keine Eintragungs-
pflicht besteht. Der Grund für diese hohe Anzahl dürfte wohl in
2 Das Stiftungsvermögen ist einem neuen Zweck dienstbar gemacht worden,
und_der Stifter kann nicht mehr darüber verfügen. Vgl. auch Ackermann
S. 17 ff.
2» Europa/Pavel S. 68.
% Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer entfällt in fast allen Kantonen, des-
gleichen überwiegend auch die Einkommenssteuer. Die Vermögenssteuer
wird zur Hälfte oder als fester Satz erhoben. Immer entfällt die Wehrsteuer.
Grundstücke und Liegenschaften werden aber in den meisten Kantonen
besteuert, ebenso Grundstückgewinne.
13 Europa/Pavel S. 80.
92
erster Linie darin liegen, dass die Schweiz von den wirtschaft-
lichen und politischen Wirren vor und während der beiden Welt-
kriege weitgehend verschont geblieben ist, und sich so beträcht-
liche Vermögen ansammeln konnten. Wer viel Geld hat, der ver-
spürt oft das Bedürfnis, aus welchen Motiven auch immer, sich
wohltätig zu geben. Die Stiftung ist dafür natürlich ein gut geeig-
netes Rechtsinstitut.2
Obwohl Stiftungen mit sozialem Zweck und vor allem Familien-
stiftungen in grosser Zahl gegründet worden sind, dürfte heute
der Personalfürsorgestiftung (ZGB 89bis) die mit Abstand grösste
Bedeutung zukommen.?! Schon in der ersten Hälfte des 20. Jahr-
hunderts haben zahlreiche Privatunternehmungen Wohlfahrts-
einrichtungen für ihr Personal geschaffen. Diese auf privater
Initiative beruhenden Einrichtungen wurden meist als Stiftungen
und seltener als Genossenschaften oder Vereine errichtet.2 Der
vor allem in jüngerer Zeit immer grösser gewordenen Bedeutung
der Personalfürsorgeeinrichtungen im allgemeinen und der in
der Form der Stiftung errichteten im besonderen wurde bei der
Revision des OR (OR 331) und des ZGB (ZGB 89bis) Rechnung
getragen. Das Obligationenrecht lässt zwar als Träger eines
vom Dienstherrn zu Wohlfahrtszwecken gegründeten Vermögens
auch die Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts zu (OR 331 Abs. 1 in der Fassung von 1971), doch erfreut
sich auch heute die Form der Stiftung viel grösserer Beliebtheit,
da sie besonders in organisatorischer Hinsicht bedeutend mehr
Freiheiten bietet.2? Pavel» vermutet, dass heute weit mehr als
die Hälfte aller registrierten Stiftungen dieser Kategorie zuzu-
rechnen sind.
Mit der Zeit entstanden auch gewisse Abarten der Personal-
fürsorgestiftung. So schuf man beispielsweise die sogenannten
Gemeinschaftsstiftungen, um auch kleineren Betrieben die Ein-
% Bsp. Stiftungen zur Förderung der Wissenschaft und Forschung (Schweiz.
Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Bern), Stif-
tungen zur Förderung von Kultur und Kunst (Stiftung Pro Helvetia, Zürich),
Stiftung mit dem Zweck der Erholung und Jugendhilfe (Pro Juventute,
Zürich).
7 Vgl. Gutzwiller, S. 605 ff.
» Hr Botschaft des Bundesrates zur Personalfürsorgestiftung, in BBI 1956 II,
. 825 ff.
» Vgl. hierzu Scherrer S. 310.
% Europa/Pavel S. 84.
34
richtung von Wohlfahrtsstiftungen zu ermöglichen, ohne diese
mit Verwaltungsaufgaben zu belasten.?! Einzelne Unternehmen
haben auch begonnen, Personalfürsorgestiftungen einzurichten,
deren Vermögen teilweise oder ganz aus Beteiligunsrechten an
dem betreffenden Unternehmen besteht, um die Belegschaft so
indirekt zu beteiligen. Mengiardi bezeichnet diese Art Stiftungen
als idealen Versuch zur Verwirklichung des Gedankens einer
betrieblichen Mitbestimmung.
$16 Die Stiftung des österreichischen
Privatrechts
A. Die Rechtsform der österreichischen Stiftung
Das österreichische ABGB enthält in $ 646 lediglich eine Ab-
grenzung der Stiftungen von den Substitutionen und Fideikom-
missen. Hinsichtlich der Vorschriften über die Stiftungen wird
auf die «politischen Verordnungen», also auf das öffentliche
Recht verwiesen, Dadurch stellt sich die Frage, ob die Stiftungen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privat-
rechts sind.
Nach Gschnitzer® ist das entscheidende Unterscheidungskrite-
rium der Entstehungsakt: «Beruht die juristische Person auf
Privater Satzung, privatem Stiftungsakt, ist sie eine des Privat-
rechts... Juristische Personen des öffentlichen Rechts entste-
hen dagegen durch Gesetz oder Verwaltungsakt oder werden
durch solchen anerkannt.» Dieser Ansicht steht aber die Tat-
sache gegenüber, dass die durch «privaten Stiftungsakt» errich-
tete Stiftung erst durch die Genehmigung der Behörde, durch
«Verwaltungsakt», entsteht. Diese Abgrenzung zwischen der
> Im Rahmen einer Gemeinschaftsstiftung bleibt die einzelne Fürsorgekasse
wirtschaftlich vollständig selbständig.
» S. 214/215,
» S,. 96.
% Vgl. hinten S. 107
35
juristischen Person des Privatrechts und derjenigen des öffent-
lichen Rechts ist hier zumindest in bezug auf die Stiftung wider-
sprüchlich.
Auf der Seite der Verfechter der These, dass die Stiftung dem
öffentlichen Recht angehöre, scheint mit seiner Verweisung auf
das öffentliche Recht im $& 646 auch das Gesetz zu stehen. Eine
eindeutige Antwort indessen vermochten bis heute weder Recht-
sprechung noch Rechtsliteratur zu geben.
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
Wie oben bereits angedeutet enthält das ABGB keine Legal-
definition der Stiftung. Rechtsprechung und Lehre sind sich aber
einig, dass die folgenden Begriffsmerkmale wesentlich zum Stif-
tungsbegriff gehören:
— Widmung einer Vermögensmasse
Die Widmung erfolgt durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder
von Todes wegen.®
— Rechtspersönlichkeit
Die Rechtspersönlichkeit beginnt nach überwiegender Ansicht
erst mit der behördlichen Genehmigung der Stiftung.
— Gemeinnützigkeit des Zweckes
Das Erfordernis der Gemeinnützigkeit des Stiftungszweckes wird
in der gesamten Rechtsprechung und Rechtsliteratur vertreten.?”
Obwohl die Formulierung von & 646 ABGB eine gegenteilige
Interpretation zuzulassen scheint, ist auch für den «Unterhalt
gewisser Personen» das Merkmal der Gemeinnützigkeit Voraus-
setzung. Dies führt dazu, dass der sogenannten reinen Familien-
stiftung, wie sie in Liechtenstein, der Schweiz und Deutschland
regelmässig vorkommt, die behördliche Genehmigung nicht er-
s Die Widmung von Todes wegen kann nur in Testamentsform erfolgen, vgl.
Ehrenzweig S. 210; Koziol S. 60.
% Gesetzliche Grundlage: ein Hofdekret vom 7. Juni 1841; vgl. Gschnitzer
S. 105/106; Ehrenzweig S. 210; Koziol S. 60.
” Vgl. Ehrenzweig S. 200; Koziol S. 60; Klang S. 476.
36
teilt wird, d. h. die Familienstiftung wird in Österreich nicht als
Stiftung anerkannt.2 »»
— Dauerhaftigkeit der Stiftung
In der Dauerhaftigkeit sieht Ehrenzweig* die Abgrenzung der
Stiftung vom Sammelvermögen: «Sammelvermögen ist ein durch
öffentliche Sammlung von einem oder gewöhnlich von mehreren
Unternehmen (Komitee) für einen vorübergehenden, uneigen-
nützigen Zweck erlangtes Vermögen;... und nicht für einen
dauernden Zweck, denn sonst läge eine Stiftung vor.»
Gschnitzer*“ zählt Dauerhaftigkeit zu den wesentlichen Voraus-
setzungen des Stiftungszweckes. Dagegen ist Herrnritt‘2 gegen-
teiliger Meinung, der eine beschränkte Dauer der Stiftung für mit
dem Wesen der Stiftung durchaus vereinbar hält.
Zu ihrer Entstehung benötigt die Stiftung neben dem Stiftungs-
akt eine behördliche Genehmigung, wobei diese bei Erfüllung
der gesetzlichen Erfordernisse von der zuständigen Behörde“?
zu erteilen ist.**
Des weiteren untersteht die Stiftung der staatlichen Aufsicht,
die bedeutend weitergeht als im Stiftungsrecht anderer Länder,
indem nur die Verwaltungsbehörde über Abänderung und Auf-
hebung der Stiftung entscheidet und nicht der Stifter oder die
Stiftungsorgane.“*
» Gschnitzer sieht in einer eventuellen Genehmigung von Familienstiftung die
Gefahr der Umgehung des Verbots der Familienfideikommisse; vgl. Gschnit-
zer S. 106.
” Eine gemischte Stiftung in dem Sinne, dass Familienmitglieder gemein-
nützig begünstigt werden (der Stifter begünstigt das künstlerische Schaffen
8eines Sohnes), ist wohl möglich, doch können solche Stiftungen nicht als
Familienstiftungen bezeichnet werden.
% S, 201.
41 S, 105. .
“2 S, 51.
% Das österreichische Stiftungswesen ist weder ausschliesslich Bundessache
noch ausschliesslich Angelegenheit der Länder. Laut B-VG. (Fassung von
1929) ist der Bund für Stiftungen zuständig, deren Zwecke über die Inter-
8ssen der Länder hinausgehen. Die zuständigen Behörden sind beim Bund
der Landeshauptmann bzw. der Innen- oder der Unterrichtsminister, in den
Ländern die Landesregierungen. Vgl. Europa/Beinhauer S. 24).
“ So Gschnitzer S. 106, Klang S. 474 Europa/Beinhauer S. 23; anderer Mel-
nung: Ehrenzweig, der den Behörden freies Ermessen zugesteht. S. 210.
% Vgl. Gschnitzer S. 108/107.
97
C. Die Besteuerung
Die Stiftungen sind grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig.
Je nach Art unterstehen sie der Körperschafts-, der Vermögens-,
der Gewerbe- und der Grundsteuer. Unentgeltliche Zuwendun-
gen unterliegen der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, je nach-
dem ob die Zuwendung durch Widmung unter Lebenden oder
von Todes wegen errichtet worden ist.
Die Bundesabgabenordnung (BAG) bestimmt in den 88 34ff,
dass die Stiftungen, die ausschliesslich gemeinnützigen,*® mild-
tätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, grosse Vergünstigun-
gen erhalten, wobei sie praktisch von allen Steuern befreit sind.
Ein entscheidender Unterschied zu anderen Ländern besteht
darin, dass derjenigen Person, die solchen begünstigten Stif-
tungen Zuwendungen macht, nicht die Vergünstigung des Ab-
zugs dieser Zuwendungen vom zu versteuernden Einkommen
gewährt wird.“
D. Die Bedeutung
Im Vergleich zu Liechtenstein oder der Schweiz ist die Bedeu-
tung der Stiftung im österreichischen Recht gering. Der Grund
hierfür liegt in erster Linie in der prekären Entwicklung der Welt-
wirtschaft in den Zwanziger und Dreissiger Jahren* und in der
Eingliederung Österreichs ins Deutsche Reich im Jahre 1938.
Die meisten österreichischen Stiftungen dienen mildtätigen*? und
kirchlichen Zwecken. Aus den genannten Gründen fehlt die reine
Familienstiftung ganz, da sie nicht gemeinnützig ist.” Die Unter-
nehmensstiftung, die vor allem in Deutschland im Kommen ist,
spielt nur eine unbedeutende Rolle. Der Personalfürsorge, die
“% Unter gemeinnützig ist in diesem Zusammenhang die Förderung der All-
gemeinheit auf geistigem, kultureillem, sittlichem oder materiellen Gebiet zu
verstehen. $ 35 Abs. 1 u. 2 BAG. .
+ Vgl. Europa/Beinhauer S. 28.
» Vor dem 1. Weltkrieg gab es in Österreich zahlreiche Stiftungen. Die Ent-
wicklung vollzog sich ähnlich wie in Deutschland. Vgl. hinten S. 103.
” Mildtätig im Sinne von Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. $& 37 BAG.
50 Val. S. 106.
38
der Grossteil der schweizerischen Stiftungen zum Zweck hat,
dienen in Österreich Fonds.5!
Obwohl gewisse Aufwärtstendenzen festzustellen sind, fristet die
Stiftung in Österreich ein eher kümmerliches Dasein.
$17 Die Stiftung des deutschen Privat-
rechts
A. Anwendbares Recht
Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in den SS 80—88 das
Stiftungsrecht nur unvollständig. Der Grund dafür liegt darin,
dass man sich bei der Schaffung des Gesetzbuches in der ver-
antwortlichen Kommission, beeinflusst von einer allgemeinen
Unsicherheit, entschloss, die weitere Entwicklung abzuwarten.
Diese vollzog sich in der Folge ausschliesslich auf landesrecht-
licher Ebene. Folge davon sind moderne Stiftungsgesetze in den
meisten Bundesländern,°2? zu welchen die wenigen Bestimmun-
gen des BGB nur den Charakter von Rahmenvorschriften haben,
die einerseits der Ergänzung durch das Landesrecht bedürfen
und andererseits dem Stifter weitgehende Gestaltungsfreiheit
egeinräumen.S3
B. Kurzer Überblick über die gesetzliche Regelung
Der Begriff der Stiftung wird auch im BGB nicht definiert, doch
bezeichnen sie die meisten Autoren übereinstimmend als selb-
ständigen Rechtsträger, der zur Verwirklichung eines bestimmten
3 Laut Beinhauer sind die Fonds, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen, der
Sache nach als echte Stiftungen zu behandeln. Europa/Beinhauer S. 29/30.
Eine klare Definition und Abgrenzung gegenüber der Stiftung existiert nicht.
2 So z. Bsp. das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 Oder das
Rheinland-Pfälzische Stiftungsgesetz vom 22. April 1966.
5 Vgl. Ebersbach S. 39; Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert Vorbem. 22/23
S. 332.
90
Zweckes geschaffen ist und nicht aus einem Personenverband
besteht.
Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Genehmigung
durch die Behörde (BGB 8 80). Das Stiftungsgeschäft ist ent-
weder ein Geschäft unter Lebenden oder ein solches von Todes
wegen, wobei letzteres sowohl durch Testament als auch durch
Erbvertrag erfolgen kann. Analog zur Eintragungspflicht im liech-
tensteinischen Stiftungsrecht erlangt die Stiftung des BGB erst
mit der staatlichen Genehmigung ihre Rechtspersönlichkeit.55
Zuständig für diesen Hoheitsakt ist die Regierung desjenigen
Bundeslandes, in welchem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Die Genehmigung durch die Behörde, die bei Stiftungen unter
Lebenden beantragt werden muss, hat konstitutive Wirkung. Bei
Ablehnung erlischt das Stiftungsgeschäft und kann nachträglich
nicht mehr genehmigt werden. Die staatliche Genehmigung ist
für das Entstehen aller Stiftungen erforderlich. Eine Bevorzugung
gewisser Stiftungsarten kennt das deutsche Stiftungsrecht in
dieser Hinsicht nicht.
Über den Zweck der Stiftung steht weder im BGB noch in den
Landesgesetzen etwas. Grundsätzlich besteht Freiheit in der
Zweckwahl. Die Zulässigkeit der verschiedenen Zwecke ist eine
Frage der Konzessionspraxis der einzelnen Bundesländer.
Der Widerruf der Stiftung durch den Stifter ist im BGB ähnlich
geregelt wie am PGR.* Solange für die Stiftung die Genehmi-
gung noch nicht beantragt worden ist, kann der Stifter formlos
widerrufen, nach erfolgter Beantragung nur noch der Behörde
gegenüber. Ist die Stiftung staatlich genehmigt, ist sie also
rechtsfähig geworden, kann der Stifter sie hingegen nicht mehr
widerrufen.” Die Erben des Stifters können die Stiftung nur
widerrufen, wenn Dritte mit der Genehmigung der Beantragung
betraut worden sind, diese aber noch nicht oder erst nach dem
54 Vgl. Europa/Mestmäcker/Reuter S. 120; Ebersbach S. 15; Schultze-v. Lasaulx
in Soergel-Siebert Vorbem. 16 S. 331; Enneccerus-Nipperdey S. 717.
ıs Das deutsche Stiftungsrecht wird beherrscht vom sog. Konzessionssystem,
d. h. die staatliche Mitwirkung ist unerlässlich. Ohne diese kann eine Stiftung
weder entstehen noch aufgelöst werden; vgl. BGB 58 80, 87; Enneccerus-
Nipperdey S. 721/722.
* Vgl. vorne S.40 ff.; Enneccerus-Nipperdey S. 720/721.
#7 Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs der Stiftung durch den Stifter ist
nicht möglich.
100
Tod des Stifters vorgenommen haben. Eine eventuelle Anord-
nung des Stifters, die Erben sollen widerrufen können, würde
bedeuten, dass er diesen das Stiftungsgeschäft gänzlich über-
Jässt.5
Die Regelung der behördlichen Aufsicht hat das BGB den Lan-
desgesetzen überlassen.
C. Besonderheiten zu einzelnen
Stittungsarten
|. Kirchliche Stiftungen
Sie dienen den Zwecken der beiden grossen Kirchen sowie der
übrigen Religionsgemeinschaften. In der Regel werden sie von
den kirchlichen Stellen mitverwaltet und unterstehen ganz dem
innerkirchlichen Organisationsrecht. Es fragt sich, ob man es
hier noch mit einer echten Stiftung des Privatrechts zu tun hat.
Il. Kommunale oder örtliche Stiftungen“
Sie sind Stiftungen des öffentlichen Wohles, die nicht über den
Rahmen einer Gemeinde hinaus wirken. Sie werden fast immer
von den Gemeindebehörden mitverwaltet und die behördliche
Aufsicht wird von den Kommunalbehörden vorgenommen. Auch
hier handelt es sich um eine Stiftung, die dem öffentlichen Recht
zumindest sehr nahe steht.
IN. Fideikommissauflösungsstiftung®
Die Fideikommissauflösungsstiftungen sind eine Stiftungsart, die
nur das deutsche Stiftunsrecht kennt. Sie wurden bei der Auf-
lösung der Fideikommisse von den zuständigen Behörden er-
richtet, um beispielsweise Gegenstände von besonderem künst-
lerischem oder wissenschaftlichem Wert zu erhalten oder Fidei-
# Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 342; BGB $ 81.
5» Vgl. Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 335/336.
% Vgl. Ebersbach S. 37.
st Vgl. Ebersbach S. 30.
101
komissgläubiger sicherzustellen. Für diese Stiftungen gilt das
allgemeine Stiftungsrecht nur insoweit, als das Fideikommiss-
auflösungsrecht keine Sonderregelung enthält.
IV. Die Unternehmensstiftung®?
Die Stiftung ist selbst Träger eines Unternehmens, wobei der
Betrieb des Unternehmens Zweck sein kann oder aber der Be-
trieb des Unternehmens dazu dient, mit den Erträgnissen einen
anderen Zweck zu verfolgen. Auch eine Kombination dieser bei-
den Möglichkeiten ist denkbar. Im Gegensatz zur früheren Mei-
nung hat das neuere Schrifttum keinerlei Bedenken gegen die
Zulässigkeit solcher Stiftungen, da das geltende Konzessions-
system Missbräuche verhindert.
D. Die Besteuerung
Grundsätzlich besitzen Stiftungen keine steuerliche Sonderstel-
lung.“ Zuwendungen an die Stiftung unterliegen der Erbschafts-
oder Schenkungssteuer, die bis zu 50 Prozent des Werts der
Zuwendungen betragen kann. (ErbStG 88 2, 3). * Da Zuwen-
dungen an eine Stiftung nicht als an eine bestimmte Person
gemacht angesehen werden, sondern als Widmung einer Ver-
mögensmasse zu einem bestimmten Zweck, fallen diese in die
für Zuwendungen an aussenstehende Personen gedachte
höchste Steuerklasse. Eine Ausnahme gilt für die Familienstif-
tung, wo sich die Besteuerung des Errichtungskapitals nach dem
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem durch
sz Vgl. Ebersbach S. 33; Schultze-v. Lasaulx in Soergel-Siebert S. 337.
3 Strickrodt Georg, Stiftungsrecht Baden-Baden 1962, II vor 4—8; Goerdeler-
Ulmer, Der Stiftungszweck in der Reform des Stiftungsrechts in: Die Aktien-
gesellschaft, Zeitschrift für das gesamte Aktienwesen 1963 S. 292; Ennec-
cerus-Nipperdey S. 726; Pavel Uwe, Eignet sich die Stiftung für den Betrieb
arwerbswirtschaftlicher Unternehmen? Bad Homburg 1967; mit Einschrän-
kungen: Steuck Heinz-Ludwig, Die Stiftung als Rechtsform für wirtschaftliche
Unternehmen, Diss. Mannheim 1966, S. 63 ff.
+ Eine Ausnahme bilden Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck.
ss Die Bemessung des Steuersatzes der Erbschafts- und Schenkungssteuer im
deutschen Recht entspricht derjenigen im liechtensteinischen Recht.
* Vgl. vorne S. 81 Anmerkung 101.
'()2
die Statuten bestimmten entferntesten Begünstigten richtet.‘
Die laufende Besteuerung ist wie folgt geregelt: Stiftungen unter-
liegen wie andere juristische Personen der Körperschaftssteuer,
der Vermögenssteuer sowie der Gewerbesteuer, falls sie ein
Gewerbe betreiben.
In Deutschland geniessen nur die Stiftungen mit einem gemein-
nützigen Zweck zum Teil erhebliche Vergünstigungen. Bei der
laufenden Besteuerung entfallen die Körperschafts-, Vermögens-
und Gewerbesteuer ganz, während sich die Umsatzsteuer auf die
Hälfte verringert.® Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung
sind von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit.
Die Stiftungsbegünstigten entrichten für widerkehrende Aus-
schüttungen die Einkommenssteuer und für einmalige in den
Statuten nicht vorgesehene Begünstigungen die Schenkungs-
steuer, während einmalige statutengemässe Leistungen durch
die Stiftung steuerfrei sind.®?
E. Die Bedeutung
Durch die grossen wirtschaftlichen Krisen in der ersten Hälfte
unseres Jahrhunderts und durch die Herrschaft des National-
sozialismus wurde die Entwicklung des deutschen Stiftungs-
rechts, das vor allem vor dem 1. Weltkrieg in hoher Blüte stand,
entscheidend gestört. Durch die zwei Inflationen gingen grosse
Stiftungsvermögen verloren, was vor allem den Niedergang der
Familienstiftung von der grossen Beliebtheit im früheren preussi-
schen Recht zur heutigen Bedeutungslosigkeit bewirkte.?° Nach
1948 begann die Regeneration des Stiftungsrechts, die zunächst
nur mühsam fortschritt, nun aber auf Grund wichtiger Reformen
auf verschiedenen Rechtsgebieten’! doch deutlich steigende
Tendenz aufweist.
Der grösste Teil aller privatrechtlichen Stiftungen ist der Kate-
57 Vgl. Europa/Mestmäcker/Reuter S. 142.
s Nimmt hingegen eine gemeinnützige Stiftung aktiv am wirtschaftlichen Leben
teil, so ist sie voll steuerpflichtig.
” Vgl. Europa/Mestmäcker/Reuter S, 145,
® Vgl. Enneccerus-Nipperdey S. 725,
n Wie beispielsweise die steuerliche Begünstigung von gemeinnützigen Stif-
tungen. Vgl. vorne D.
103
gorie der «milden Stiftungen» zuzurechnen,’? während die übri-
gen vorwiegend der Förderung von Kunst und Wissenschaft
dienen.
Mestmäcker/Reuter’? umschreiben die praktische Bedeutung der
Stiftung so: «Gleichwohl bleibt die Stiftung das wichtigste Mittel,
private Initiativen zur Förderung Öffentlicher Zwecke zu institu-
tionalisieren und autonom zu verwirklichen.»
818 Die Stiftung des französischen
Privatrechts
A. Begriff und Regelung
Nach französischem Recht ist die Stiftung, die übrigens gesetz-
lich nicht geregelt ist, eine private Einrichtung mit einem be-
stimmten uneigennützigen Zweck, die eigene Rechtspersönlich-
keit besitzt. Zu ihrer Entstehung ist wie im deutschen Recht
(Konzessionssystem!) eine staatliche Genehmigung, die «recon-
naissance d’utilit& publique» zwingend notwendig.?*
Stiftungen können nach französischem Recht immer nur einen
gemeinnützigen Zweck haben.’5 Wenn sie wider diesen Grund-
satz handeln, können sie durch Dekret des Staatsrates aufgelöst
werden. Zur Verwirklichung ihres gemeinnützigen Zweckes kön-
nen die Stiftungen einer gewinnbringenden Tätigkeit nachgehen,
doch dürfen sie diese Gewinne nicht an Berechtigte verteilen.
Hinsichtlich der Annahme von Schenkungen oder Vermächtnis-
sen sowie Veräusserungen ihrerseits benötigen die Stiftungen
72 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 115,
3 Europa/Mestmäcker/Reuter S. 117.
/4 In Frankreich erlangen alle juristischen Personen erst durch die «reconals-
sance d’utilit& publique», deren Erteilung durch die Staatsregierung auf
Empfehlung des Staatsrates erfolgt, eigene Rechtspersönlichkeit. Diese Er-
teilung ist reine Ermessungssache. Vgl. Ferid S. 231.
’s Die weitaus grösste Zahl der französischen Stiftungen dient öffentlichen An-
liegen wie der Armenfürsorge und Wohlfahrt, der Gesundheit, sozialen
Werken Forschung oder dem Unterrichtswesen. Vgl. Europa/Pomay
S. 210/211.
104
die Zustimmung der Staatsverwaltung. Auch stehen sie unter
staatlicher Aufsicht.
B. Die besondere Schwierigkeit bei der Stiftung
Todes wegen
von
Diese ergibt sich aus Art. 906 des Code civil, der bestimmt, dass
der Bedachte zur Zeit des Erbfalles bereits existieren muss.’® Im
Gegensatz zum Staatsrat, der den Art. 906 des Code civil nur für
natürliche Personen anwendbar erklärte und der Genehmigung
einer Stiftung von Todes wegen ohne weiteres zustimmte, stellte
sich die Rechtsprechung auf den — allerdings sehr kritisierten
— Standpunkt, dass bis zur Genehmigung der Stiftung lediglich
ein subjektloses Vermögen vorliege, was mit der französischen
Auffassung von der Personenbezogenheit des Vermögens unver-
einbar sei,77 womit sie die Stiftung von Todes wegen ablehnt.
Aus diesem Dilemma gibt es nur zwei Auswege: die Zuwendung
des Vermögens durch Vermächtnis entweder an eine natürliche
oder an eine bereits bestehende juristische Person. Im letzteren
Fall muss der Stifter aber aufpassen, dass seine Stiftung in einen
Tätigkeitsbereich fällt, in welchem die bedachte juristische Per-
son tätig werden kann.7®
C. Die Besteuerung
In der Regel sind die Stiftungen von der Körperschafts- und der
Gewerbesteuer befreit, auch wenn sie einen Gewinn erzielen. Sie
unterliegen allerdings einer, wenn auch ermässigten, Steuer auf
16 Abs. 2 «Pour &tre capable de recevoir par testament, Il suffit d’&tre Concu a
’epoque du deces du testateur.» Abs. 3 «Neanmoins la donation ou le
testament n’auront leur effet qu'autant que l’enfant sera n6 viable.» Das
französische Recht kennt die Fiktion der Existenz der Stiftung zur Zeit des
Erbfalls nicht.
n Die klassische Auffassung erblickt im Vermögen den wirtschaftlichen Reflex
Ar Persönlichkeit, weshalb es keine subjektlosen Rechte gibt. Vgl. Ferid
. 232.
“ Nach dem im französischen Recht geltenden «principe de la speclalit6»
dürfen juristische Personen nur soiche Handlungen vornehmen, die mit ihrer
Zweckbestimmung vereinbar sind. Man bezeichnet dies als die allgemeine
Beschränkung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen. Vgl. Ferid S. 232.
A,
ix
bestimmte Einkünfte.?? Weiters sind sie im allgemeinen von der
Schenkungssteuer befreit, oder diese wird ihnen zumindest teil-
weise erlassen. Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen
auch für die Mehrwertsteuer.
D. Die Bedeutung
Die Bedeutung der Stiftung im französischen Recht ist im Ver-
gleich zu Liechtenstein oder zur Schweiz äusserst gering. Dies
rührt in erster Linie daher, dass das Vermögen besonders der
älteren Stiftungen durch die Abwertung der französischen Wäh-
rung stark zusammengeschrumpft ist, was dazu führte, dass viele
Stiftungen praktisch zur Untätigkeit verurteilt worden sind.
Pomay® schätzt die Gesamtzahl der bestehenden Stiftungen auf
nur 250.
819 Die Stiftung des italienischen
Privatrechts ”
A. Begriff und Regelung
Das italienische Zivilgesetzbuch behandelt die Stiftung nicht,
doch entwickelte sich in früheren Jahren eine Verwaltungspraxis,
die auf Stiftungen Anwendung fand.
Im Unterschied zu den anderen juristischen Personen® des
italienischen Rechts benötigen die Stiftungen zu ihrer Entstehung
aine Verwaltungsgenehmigung. Das italienische Stiftungsrecht
steht also wie das deutsche und das französische auf dem Boden
» Gemeint sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten und
unbebauten Grundstücken, aus Nutzung von landwirtschaftlichen oder forst-
Se chen Betrieben, aus beweglichen Vermögen. Vgl. Europa/Pomay
» Europa/Pomay S. 208.
# Vgl. Europa/Predieri S. 255 ff.
3 Handelsgeselischaften und Vereine.
O6
des Konzessionssystems. Die Anerkennung als juristische Per-
son wird auf Antrag nach Zustimmung des Staatsrates in der
Regel durch Erlass des Präsidenten der Republik erteilt.
Der Einfluss der staatlichen Behörden auf die privatrechtliche
Stiftung ist in Italien überhaupt sehr gross. So können Stiftungen
beispielsweise keine Spenden und Erbschaften annehmen, ohne
dass eine behördliche Genehmigung vorliegt. Die Aufsicht über
die wohltätigen und gemeinnützigen Stiftungen, die vom Innen-
ministerium vorgenommen Wird, ist besonders streng, da diese
als öffentliche Institutionen angesehen werden.®
B. Stiftungsarten
Das italienische Privatrecht unterscheidet folgende Hauptarten:
— Stiftungen zur Verteilung von Mitteln, wie Preise, Stipendien
oder sonstige Zuwendungen;
— Stiftungen zur Verwaltung besonderer Vermögen wie Biblio-
theken;
— Stiftungen zur Forschung oder zu mehreren Zwecken kultu-
reiler, sozialer oder anderer Art.
C. Die Besteuerung
Rechtsfähige Stiftungen geniessen in Italien einige steuerliche
Vorteile. So sind Spenden an gemeinnützigen, sozialen, religiö-
sen oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Stiftungen von
der Registrierungs- und Hypothekensteuer und von der allgemei-
nen Umsatzsteuer befreit und können fast zur Gänze von der
Einkommenssteuer abgesetzt werden. Des weiteren wird bei sol-
chen Stiftungen die Dividendensteuer nicht erhoben. Dazu ist
noch zu bemerken, dass Stiftungen, die Steuerfreiheit geniessen,
der Aufsicht der Finanzbehörde unterstehen.
3 Solche Stiftungen müssen ein Budget und einen Jahresabschluss vorlegen;
Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen weder miteinander verwandt sein, noch
gleichzeitig gewisse öffentliche Ämter bekleiden.
107
D. Die Bedeutung
In der Geschichte des modernen Italiens hat die Stiftung nur
eine äusserst geringe Bedeutung gehabt. Heute ist aber vor
allem bei den kulturellen Stiftungen, wozu vor allem die For-
schungs- und Allzweckstiftungen gehören, eine stark anstei-
gende Tendenz festzustellen. Nach einer Schätzung von Predieri
gibt es zur Zeit in Italien ungefähr 1000 Stiftungen, deren grösster
Teil die Verteilung von Preisen und Stipendien zum Zweck
haben.
8 20
Die Stiftung des englischen
Privatrechts *
A. Allgemeines zum englischen Stiftungsrecht
Das englische Stiftungsrecht befasst sich mit privatem Vermö6-
gen, das für gemeinnützige Zwecke gewidmet wird. Die Gemein-
nützigkeit ist Voraussetzung für die Gewährung der zahlreichen
steuerlichen®® und sonstigen* Privilegien.
Der Begriff Gemeinnützigkeit ist nie definiert worden, doch geht
er weit über den in Liechtenstein und den umliegenden Staaten
gebräuchlichen Begriff hinaus. Das wichtigste Merkmal der Ge-
meinnützigkeit ist im englischen Stiftungsrecht die «Öffentlich-
keit», d. h. ein Zweck ist nur dann gemeinnützig, wenn er der
Gemeinschaft oder zumindest einem Teil davon dient. Um in den
Genuss der erwähnten Privilegien zu gelangen, ist das Vorliegen
einer verbindlichen richterlichen Entscheidung betreffend die
Gemeinnützigkeit unbedingt notwendig. In der Praxis wird dies
% Vgl. Europa/Hill.
% Vgl. hinten S. 110.
* Bsp. Garantie des Staates, dass das Vermögen dem Im Stiftungsgeschäft
bestimmten Zweck entsprechend verwendet wird.
108
so gehandhabt, dass jede von der Stiftungsaufsicht® eingetra-
gene Einrichtung als gemeinnützig gilt.%
B. Zum Begriff der «foundation»
Der Begriff der «foundation» besitzt keine genau umschriebene
juristische Bedeutung. Allgemein versteht man darunter eine
beliebige Einrichtung, die mit einem Vermögen ausgestattet ist,
dessen Träger sich verpflichten, es für den im Stiftungsgeschäft
bestimmten öfffentlichen Zweck zu verwenden.
Die «foundation» kann als Rechtsform verschiedenster Art ge-
staltet werden, wie beispielsweise als Trust® oder als Körper-
schaft.” Auf sie finden die Rechtsvorschriften Anwendung, denen
die jeweilige Rechtsform unterliegt, mit Ausnahme der mit der
Vermögensverwaltung betrauten Personen. Diese werden ein-
heilig als Treuhänder behandelt und unterstehen den entspre-
chenden Vorschriften über die Treuhandverhältnisse.
C. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftung
Alle Stiftungen, ob eingetragen oder nicht eingetragen, werden
als juristische Personen betrachtet. Der Unterschied liegt darin,
dass es Stiftungen gibt, deren Treuhänder körperschaftlich
organisiert sind und solche, deren Treuhänder Einzelpersonen
sind, die nur als natürliche Person klagen und beklagt werden
können.
Die häufigste Art der Inkorporierung der Treuhänder ist die Ein-
tragung als Gesellschaft ins Handelsregister. Der Vorteil der als
Gesellschaft organisierten Treuhänder liegt darin, dass eine
Gesellschaft nicht sterben kann und somit eine gewisse Konti-
nuität in der Verwaltung des Stiftungsvermögens gewährleistet.
57 Charity Commissioners.
» Jede gemeinnützige Einrichtung muss in ein öffentliches Stiftungsregister
Bingetragen werden.
” «Charitable trust». Neuhoff definiert diesen als «eine zur treuhänderischen
Verwaltung übergebene Vermögensmasse zur Erreichung oder Förderung
Bines vom Stifter angegebenen öffentlichen Zweckes, wobei im Gegensatz
Zum privaten Trust bestimmte Sonderregelungen Anwendung finden.» S. 75,
» «Charitable corporation».
109
Stiftungen mit kleinerem Vermögen werden hingegen in der
Regel mittels Treuhandvertrag errichtet, in welchem der Stifter
das Vermögen, den Zweck und die mit der Verwaltung betrauten
Personen bestimmt. Dazu braucht es keine staatliche Genehmi-
gung, doch stehen diese Stiftungen unter behördlicher Aufsicht.
Für fehlerhafte oder zweckentfremdete Handlungen kann der
jeweilige Treuhänder verantwortlich gemacht werden. Diese
Form der Stiftung wird im englischen Recht als unselbständige
Stiftung bezeichnet.
Das englische Stiftungsrecht gibt also sowohl den selbständigen
als auch den unselbständigen Stiftungen den Status der jursti-
schen Person.”
D. Die Besteuerung
Die Stiftungen mit einem gemeinnützigen Zweck («Charity») ge-
niessen steuerliche Vergünstigungen. Sie sind befreit von der
Kapitalzuwachssteuer?*? und von der Körperschaftssteuer.®
Ebenso zahlen sie keine Einkommenssteuer. Ferner erhalten sie
die für Mitarbeiter bereits bezahlte Lohnsummensteuer?* zurück.
Weitere Ermässigungen betreffen die Grundsteuer und Erschlie-
ssungsabgaben auf Grundstücke oder Gelände, die für wohl-
tätige Zwecke verwendet werden. Schliesslich haben sie für
Urkunden über die Veräusserung von Vermögenswerten geringere
Stempelsteuern zu leisten.
Im Gegensatz zu den Stiftungen sind die Spender steuerlich
nicht privilegiert.
E. Die Bedeutung
Durch die Gewährung von verschiedenen Privilegien? unterstützt
der englische Staat seit Jahrhunderten die Widmung privater
" Vgl. vorne S. 28.
Nach liechtensteinischem Recht sind unselbständige Stiftungen keine eigent-
lichen Stiftungen, da bei ihnen die Rechtspersönlichkeit als wesentliches
Merkmal fehlt.
7” «Capital Gains Tax»,
” «Corporation Tax»,
*% «Selective Employment Tax»,
» Vgl. vorne S. 108.
(10
Vermögen für öffentliche Zwecke. Des weiteren ist der Bestand
an alten Stiftungen beträchtlich, da eine englische Stiftung in
der Regel auf ewige Dauer errichtet wird.®
Dies sind die hauptsächlichsten Gründe dafür, dass die Zahl der
Stiftungen in England sehr gross ist. Hill schätzt sie auf über
250 000.
*% Ein Treuhandverhältnis gilt, wenn es nicht nur für eine bestimmte Zeit er-
richtet worden ist, für alle Ewigkeit.
(1“
Anhang: Stiftungsstatuten
(Schema der Statuten einer liechtensteinischen Familienstiftung
aus der Praxis)
STATUT
Art. 1 Firmawortlaut und Sitz
1. Die Stiftung ist errichtet unter dem Namen
und hat eigene Rechtspersönlichkeit.
2. Der Sitz der Stiftung ist
3. Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der
Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der
Stiftung geltenden Rechte.
Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für
ihren Sitz zuständigen Gericht.
4. Im Falle der Sitzverlegung der Stiftung bleiben für die Stiftung
die zur Zeit in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen
des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes
auf die Verhältnisse der Stiftung anwendbar, sofern nicht zwin-
gende Vorschriften am neuen Sitz der Stiftung Abänderungen
und Modifikationen bedingen.
5. Die Stiftung ist nicht in das Handelsregister eingetragen.
Art. 2 Zweck
Der Zweck der Stiftung ist die Anlage und Verwaltung des Stif-
tungsvermögens und die Zuwendung von Stiftungsbegünstigung
durch Verteilung von Erträgnissen des Stiftungsvermögens und/
oder Verteilung von Stiftungsvermögen selbst an die Stiftungs-
begünstigten.
12
Art. 3 Stiftungsfonds
1. Der Stifter widmet dieser Stiftung anlässlich ihrer Errichtung
den Betrag von sFr, mu IS Stiftungsfonds.
2. Der Stiftungsfonds kann jederzeit durch Zuwendungen des
Stifters in beliebiger Form vergrössert oder auch nach Be-
Schluss des Stiftungsrates durch Kapitalzuwendungen an die
Stiftungsbegünstigten vermindert werden.
Art. 4 Dauer
1. Die Dauer der Stiftung ist nicht begrenzt.
2. Die Stiftung kann nur durch einstimmigen Beschluss des Stif-
tungsrates bei Vorliegen wichtiger Gründe aufgelöst werden,
wie bei:
a) Erfüllung des Stiftungszweckes:
b) Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszweckes;
c) Gesetzliche Hindernisse zur Weiterführung der Stiftung.
Art. 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
a) Der Stiftungsrat;
b) die Kontrolistelle.
Art. 6 Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus 3—5 Personen.
Als erster Stiftungsrat wird bestellt:
JUELSRUNELL
Art. 7
Wenn ein Mitglied des Stiftungsrates stirbt, oder demissioniert,
Oder aus irgendeinem Grunde ausscheidet, so ergänzt sich der
Stiftungsrat selbst durch Kooptation.
Art. 8
1. Dem Stiftungsrat obliegt die Geschäftsführung und Vertretung
der Stiftung in unbeschränkter Weise gegenüber Dritten und
vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungs-
behörden.
113
2. In seine Kompetenz fallen alle die Stiftung betreffenden An-
gelegenheiten unter der Einschränkung, dass weder die Be-
stimmungen über die Stiftungsbegünstigung, noch über deren
Stiftungsgenuss abgeändert werden können.
Art. 9
Der Stiftungsrat bestimmt selbst über die Art und Weise des
Zeichnungsrechtes,
Art. 10
1. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
2. Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsiden-
ten, So oft es die Geschäfte erfordern.
Die Versammlung des Stiftungsrates soll in der Regel am Sitz
der Stiftung erfolgen.
Mittels uneingeschränkter Vollmacht kann sich ein Mitglied an
den Sitzungen des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied
vertreten lassen. Beschränkungen und Bedingungen der Voll-
macht machen diese ungültig.
3
4. Soweit nicht etwas anderes vorgesehen und bestimmt ist, fasst
der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Jedoch unterliegen folgende Beschlüsse der Zustimmung von
2/3 des Gesamtstiftungsrates:
a) Beschlüsse über Änderung der Vermögensanlage;
b) Ausschüttung von Stiftungsvermögen an die Stiftungs-
begünstigten.
Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind in ein Protokollbuch
aufzunehmen und von sämtlichen Anwesenden zu unterschrei-
ben.
6. Der Stiftungsrat kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkular-
wege fassen ohne Abhaltung einer Stiftungsratssitzung.
7. Es wird dem Stiftungsrat überbunden, seine Funktion im Sinne
des treubesorgten Familienvaters, der für die Aufrechterhal-
tung und Vermehrung eines Familienvermögens sorgt, aus-
zuüben; dabei sind aber die Interessen der Familienmitglieder
als Stiftungsbegünstigte in gebührendem Masse zu berück-
1.4
sichtigen, insbesondere was deren Berufsausbildung und
deren berufliche Etablierung betrifft.
8. Dem Stiftungsrat und jedem seiner Mitglieder ist im Rahmen
der Bestimmungen der Gesamtstiftungsanordnung die Beur-
teilung einer konkreten Situation überlassen und auch die
Entscheidung darüber, doch wird an seine Hingabe und Ge-
wissenhaftigkeit zur Erfüllung seiner Aufgabe appelliert.
Art. 11 Vermögensanlage und Vermögensverwaltung
1.Die Anlage des Stiftungsvermögens steht grundsätzlich im
Ermessen des Stiftungsrates; jedoch soll ohne wichtige
Gründe die bestehende Vermögensanlage nicht geändert wer-
den.
2. Insbesondere hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass das
Werk des Stifters erhalten bleibt und weiter ausgebaut wird.
In diesem Sinne kann und soll der Stiftungsrat bei Kapital-
anlagen solche Investitionen vorsehen und durchführen, die
der Stärkung der mit der Stiftung direkt oder indirekt ver-
bundenen Unternehmungen dienen oder/und die der Stiftung
direkt oder indirekt eine Mehrheitsbeteiligung sichern, oder/
und die durch der Stiftung verbundene Unternehmen gegrün-
det oder übernommen werden, oder an welchen Beteiligungen
bereits bestehen, oder erst übernommen werden.
3. Sollte sich die bestehende Vermögensanlage in irgendeinem
Zeitpunkt aus finanziellen, wirtschaftlichen oder politischen
Gründen als nicht zweckmässig erweisen, oder sich auch die
Notwendigkeit oder dringende Wünschbarkeit der Änderung
einer bestehenden Vermögensanlage ergeben, soll der Stif-
tungsrat bei der neuen Vermögensanlage vor allem die Sicher-
heit der Anlage beachten, ohne damit aber gezwungen zu sein,
mündelsichere Anlagen zu tätigen.
4. Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens kann der Stiftungs-
rat ein eigenes Reglement aufstellen.
Art. 12 Kontrolistelle
1. Der Stiftungsrat bezeichnet mit Mehrheitsbeschluss eine Kon-
trollstelle; er kann eine oder mehrere natürliche fachkundige
Personen oder auch eine Treuhandgesellschaft bestellen.
im
2. Die Kontrolistelle hat die Jahresrechnungen und die Buch-
führung zu prüfen und ebenso die Ordnungsmässigkeit der
Verwaltung der Stiftung durch den Stiftungsrat zu kontrollieren.
3. Der Stiftungsrat kann die Kontrollstelle beauftragen, einen
Kurzbericht über die erfolgte Revision zu Handen der Begün-
stigten zu verfassen; dieser Kurzbericht ist durch den Stif-
tungsrat den Begünstigten auf deren Verlangen zu übermitteln.
Art. 13 Die Begünstigten
1. Nur jene Personen sind stiftungsbegünstigt, die in der Stif-
tungsanordnung bezeichnet sind und nur in dem Rahmen und
Ausmass als der Stiftungsrat es festlegt. ;
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten an der Stiftung
im Rahmen und nach den Bestimmungen der Stiftungsanord-
nung.
2. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Stiftungsbegünstigten
und die Begünstigungsanwärter im rechtlichen Sinne weder
Beteiligte an der Stiftung noch Rechtsträger oder Gläubiger
der Stiftung sind.
3. Stiftungsbegünstigt sind:
Die Stiftungsbegünstigung richtet sich nach Stämmen nicht
nach Köpfen, grundsätzlich unter sich zu gleichen Teilen, so-
fern in dieser Stiftungsanordnung nicht etwas anderes vor-
gesehen und bestimmtist. .
4. Wenn ein Begünstigungsstamm ausstirbt, so fällt dessen An-
teil an die anderen Begünstigungsstämme; wenn ein Begün-
stigter innerhalb eines Stammes stirbt, fällt sein Anteil zu
gleichen Teilen an die Begünstigten seines Stammes.
5
Wenn der nichtstiftungsbegünstigte Ehegatte infolge Todes
des stiftungsbegünstigten Ehepartners in eine Notlage gerät,
die es ihm nicht ermöglicht, einen ordnungsgemässen Lebens-
standard zu führen, so soll der Stiftungsrat, welcher die vor-
liegenden Verhältnisse selbst und ausschliesslich zu beurteilen
hat, zulasten des Stiftungsertrages diesem (nicht stiftungs-
begünstigten) Ehegatten angemessene Zuwendungen machen.
116
Art. 14 Die Begünstigung
1. Die Stiftungsbegünstigung besteht in Stiftungsgenuss.
2. In der Regel soll nicht mehr als des Ertrages des
Stiftungsvermögens ausgerichtet werden und der nicht als
Stiftungsgenuss ausgerichtete Ertrag ist dem Stiftungsver-
mögen zuzuschlagen.
3. Über die Stiftungsbegünstigung werden keine Zertifikate oder
Urkunden ausgegeben,
4. Der Stiftungsgenuss ist unentgeltlich und wird ohne Gegen-
leistung gewährt; er ist jedem Gläubigerzugriff im Wege des
Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung und des Kon-
kursverfahrens entzogen.
5. Der Stiftungsgenuss der Begünstigten ist weder übertragbar
noch kann er belastet werden. Sollte ein Stiftungsbegünstigter
dieser Bestimmung zuwiderhandeln, verliert er seinen Stif-
tungsgenuss.
5. Soweit Stiftungsgenuss weiblichen Begünstigten zukommt, ist
die Zuwendung Sondergut (Frauengut).
7/.Die dem überlebenden Ehegatten eines verstorbenen Stif-
tungsbegünstigten über Beschluss des Stiftungsrates zuzu-
weisenden Beträge können nur bis zur Wiederverheiratung
dieses überlebenden Ehegatten ausgerichtet werden.
8. Der Stiftungsrat kann besondere Zuwendungen an Stiftungs-
begünstigte machen, wenn dies aus den Umständen und Ge-
gebenheiten heraus nützlich oder notwendig ist:
a) Insbesondere kann der Stiftungsrat zulasten des Ertrages
Beiträge zur beruflichen Ausbildung oder beruflichen Etablie-
rung von Stiftungsbegünstigten gewähren, oder auch solche
Zuwendungen machen, die zur Behebung einer vorliegenden
Notlage dienen.
b) Der Stiftungsrat kann zulasten des Stiftungsvermögens
auch Kapitalbeträge den Stiftungsbegünstigten zuwenden als
Vorschuss, Darlehen oder Zuwendung a fond perdu. In diesen
Fällen und überhaupt bei Beschlussfassung über Ausrichtung
von Stiftungsgenuss soll der Stiftungsrat im Sinne eines treu-
besorgten Familienvaters seine Entscheidung treffen. Die Ent-
scheidung des Stiftungsrates ist endgültig, und er ist nicht ver-
* em
1.
pflichtet, seinen Entscheid zu begründen oder darüber Rechen-
schaft zu legen.
Art. 15
1. Sollte die Zuwendung von Stiftungsgenuss bei dem oder den
Stiftungsbegünstigten durch Dritte usurpiert oder dem vom
Stiftungsrat vorgeschriebenen oder beabsichtigten Verwen-
dungszweck vorenthalten werden;
Sollte die Verwendung von Stiftungsgenuss an den oder die
Stiftungsbegünstigten direkt oder indirekt der freien Verfügung
der Stiftungsbegünstigten entzogen werden;
Sollten behördliche Massnahmen irgendwelcher Art die freie
und uneingeschränkte Verfügung über die Zuwendung von
Stiftungsgenuss einschränken;
So soll der Stiftungsrat keine weiteren Ausrichtungen von Stif-
tungsgenuss an den oder die Stiftungsbegünstigten vorneh-
men, bevor nicht diese Nachteile und/oder Einschränkungen
behoben sind.
2
Der Stiftungsrat ist nicht verpflichtet, Stiftungsgenuss ins Aus-
land zu überweisen; die Zuweisung von Stiftungsgenuss gilt
immer als erfüllt durch Zurverfügungstellung des Stiftungs-
nutzens zugunsten des einzelnen Begünstigten bei einer liech-
tensteinischen oder schweizerischen Bank.
Art. 16 Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
1. Der Stiftungsrat ist an die Bestimmungen der Gesamtstiftungs-
anordnung gebunden, im übrigen aber in seinen Entscheiden
frei.
2. Der Stiftungsrat kann mittels einstimmigem Beschluss die Sta-
tuten der Stiftung ändern, soweit gesetzliche Vorschriften dies
bedingen oder als zweckmässig erscheinen lassen; dabei darf
ar aber keine Änderung vornehmen, die die getroffene Gesamt-
stiftungsanordnung materiell beeinflusst oder abändert, es
wäre denn, ein Beschluss über Zuwendung von Stiftungs-
ertrag und/oder Stiftungsvermögen für wohltätige Zwecke
unter der Voraussetzung, dass keine stiftungsbegünstigten
Personen mehr leben.
3. Die Liquidation im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt
nach den gesetzlichen Vorschriften.
118
Die Verteilung des Liquidationsergebnisses erfolgt, unter Vor-
behalt der Ziff, 2 dieses Artikels im Rahmen der festgelegten
Begünstigungen durch Entscheid des Stiftungsrates.
Art. 17 Jahresrechnung
1. Je auf das Ende eines Jahres, erstmals per 31. Dezember „.......‚
ist eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
2. Der Stiftungsrat beschliesst über die Bilanz und den Bericht
der Kontrolistelle, sowie auch über die eventuelle Ausschüt-
tung von Stiftungsgenuss.
Art. 18 Publikationen
Eventuelle Publikationen der Stiftung erfolgen in gesetzlicher
Form.
Art. 19 Repräsentanz
Als gesetzlich vorgeschriebene Repräsentanz wird bestellt:
Art. 20 Beistatuten
1. Der Stifter behält sich vor, zu diesem Statut Beistatuten und
Reglemente zu erlassen.
2. Durch Beistatut kann diese vorliegende Stiftungsurkunde ab-
geändert, erläutert oder ergänzt werden.
Art. 21 Sitzverlegung
1. Die Sitzverlegung der Stiftung kann mittels Mehrheitsbeschluss
des Stiftungsrates zustande kommen für den Fall, als durch
irgendwelche Vorkehrungen, Massnahmen, Ereignisse, politi-
sche Wirren oder Kriegsentwicklungen oder Kriegshandlungen
das ordnungsgemässe Funktionieren der Stiftung am gegen-
wärtigen Sitz nicht mehr möglich oder gefährdet ist, oder
auch, wenn durch behördliche Massnahmen der Fortbestand
der Stiftung oder das normale Funktionieren der Stiftung ge-
mäss der gegenwärtigen Gesetzgebung des Fürstentum Liech-
tenstein in Frage gestellt wird, oder unmöglich wird.
i1°
2. Erachtet es der Stiftungsrat als zweckmässig, kann er in die-
sem Falle auch die Stiftung auflösen und das Stiftungsver-
mögen den dannzumal lebenden Stiftungsbegünstigten im
Rahmen der Bestimmungen dieser Stiftungsanordnung aus-
folgen, oder aber auch mit dem Vermögen der Stiftung ein
gleiches oder ähnliches Instrument an einem anderen Ort er-
richten, wobei die Bestimmungen bezüglich der Begünstigten
und der Begünstigung materiell übernommen werden müssen.
Interpretation
Sollte diese Stiftungsurkunde oder ein eventuell erlassenes Bei-
statut bezüglich der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, so
hat der Stiftungsrat seine Entscheidungen im Sinne eines treu-
besorgten Familienvaters zu treffen unter Berücksichtigung der
in der Stiftungsanordnung zum Ausdruck kommenden Absicht
des Stifters.
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Lebenslauf
Am 21. Dezember 1944 wurde ich als Kind der Eheleute Dr. iur.
Walter Keicher und Alice Keicher, geb. Spielmann, in Biel gebo-
ren. Ich besuchte die Primarschulen in Zürich/Fluntern und
Küsnacht, die Volksschule Vaduz und ab Ostern 1956 das Colle-
gium Marianum in Vaduz. Dort erlangte ich im März 1964 die
Eidgen. Matura Typ B. Anschliessend studierte ich die Rechts-
wissenschaften an der Universität Zürich, wo ich im Juni 1971
mit dem Lizentiat abschloss. Nach Sprachaufenthalten und einem
kurzen Buchhaltungspraktikum beschäftigte ich mich bis heute
mit meiner Doktorarbeit und mit der Vorbereitung der Doktor-
prüfung.
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