Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich
zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein
Juliane Weigt
Masterthesis
Zur Erlangung des Grades
LL.M. (im Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht)
Universität Liechtenstein
Graduate School
Studiengang: Executive Master of Laws (LL.M.) im Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht
Gutachter: Prof. Dr. Francesco A. Schurr
Betreuer: Prof. Dr. Francesco A. Schurr
Bearbeitungszeitraum: 01.10.2015 bis 29.04.2016
Datum der Einreichung: 29.04.2016
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
Abstract
Die vorliegende Masterarbeit vergleicht die Dachstiftung in der Schweiz mit der segmentierten Stif-
tung in Liechtenstein, die vor weniger als zwei Jahren im liechtensteinischen Gesellschaftsrecht ver-
ankert wurde. Dazu werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede einzelner rechtlicher Aspekte
gegenübergestellt. Ebenso vermittelt die Arbeit einige historische Fakten. Die Erkenntnisse wurden
aus der Fachliteratur und im Rahmen eines Gesprächs mit einer Stifterin einer segmentierten Stiftung
gewonnen Die Arbeit ist sowohl für Anwender in der Praxis in der Schweiz, in Liechtenstein, aber
auch im Ausland interessant, denn sie zeigt, weshalb die segmentierte Stiftung eine attraktive Alterna-
tive zum Dachstiftungsmodell darstellt.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
i
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ................................................................................................................................... 1
2. Allgemeine Erläuterungen ................................................................................................... 3
2.1. Das Modell der Dachstiftung ........................................................................................................ 3
2.2. Das Modell der segmentierten Verbandsperson .................................................................. 6
3. Historie und Bedeutung des Stiftungsrechts in Liechtenstein ................................ 8
4. Die Einführung der segmentierten Verbandsperson in Liechtenstein und
internationale Entwicklungen .......................................................................................... 10
4.1. Hintergrund .................................................................................................................................... 10
4.2. Die segmentierte Verbandsperson in ausländischen Rechtsordnungen ................. 11
4.3. Ausgangssituation in Liechtenstein ........................................................................................ 13
5. Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der
Dachstiftung ............................................................................................................................ 14
5.1. Entstehung der segmentierten Stiftung durch Errichtung ............................................. 14
5.2. Entstehung der segmentierten Stiftung durch Umwandlung ....................................... 15
5.3. Errichtung der Dachstiftung ...................................................................................................... 18
5.4 Zweck der segmentierten Stiftung .......................................................................................... 19
5.5. Zweck der Dachstiftung .............................................................................................................. 22
5.6. Statuten der segmentierten Stiftung ...................................................................................... 24
5.7. Statuten der Dachstiftung .......................................................................................................... 24
5.8. Name der segmentierten Stiftung ........................................................................................... 25
5.9. Name der Dachstiftung................................................................................................................ 27
5.10. Vermögen der segmentierten Stiftung .................................................................................. 27
5.11. Vermögen der Dachstiftung....................................................................................................... 31
5.12. Organisation der segmentierten Stiftung ............................................................................. 33
5.13. Organisation der Dachstiftung ................................................................................................. 35
5.14. Beaufsichtigung der segmentierten Stiftung....................................................................... 37
5.15. Beaufsichtigung der Dachstiftung ........................................................................................... 39
5.16. Haftung des Vermögens der segmentierten Stiftung ....................................................... 39
5.17. Haftung des Vermögens der Dachstiftung ............................................................................ 40
5.18. Auflösung und Beendigung der segmentierten Stiftung ................................................. 41
5.19. Auflösung und Beendigung der Dachstiftung ..................................................................... 42
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
ii
6. Zwischenfazit .......................................................................................................................... 43
7. Exkurs: Praxiserfahrung mit der segmentierten Stiftung ...................................... 45
8. Schlussbetrachtung und Ausblick ................................................................................... 48
Literaturverzeichnis .................................................................................................................... 49
Eidesstattliche Erklärung .......................................................................................................... 53
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
1
1. Einleitung
Der Grundgedanke der Stiftung ist gemeinhin die dauerhafte Verselbständigung eines Vermögens zu
einem bestimmten Zweck, der vor allem auch nach dem Tod des Stifters weiterhin verwirklicht wer-
den kann.1 Die Anwendung des Stiftungskonzeptes lässt sich bereits in die Zeit der frühen Hochkultu-
ren wie beispielsweise die ägyptische zurückführen. Auch die antike Platonische Akademie kann als
Stiftung charakterisiert werden, denn Platon verfügte, dass sein Privatvermögen nach dem Tod der
Akademie zufallen solle, damit sie seine Arbeit ohne finanzielle Probleme und frei von jeglicher Be-
einflussung fortführen könne.2 Auch im Mittelalter erfreuten sich Stiftungen bereits grosser Beliebt-
heit. Einerseits wurden Stiftungen auf Basis des Kirchenrechts als Unterhaltsstiftungen für sakrale
Bauten oder Geistliche errichtet. Andererseits entstanden zu dieser Zeit auch bereits karitative Stiftun-
gen, die als Ursprung der heutigen Stiftungen angesehen werden können. Ein Beispiel dafür ist das
Inselspital in Bern, dass auf Basis einer letztwilligen Verfügung im Jahr 1353 errichtet wurde und bis
heute besteht.3
Auch im islamischen Kulturkreis war die Errichtung von Stiftungen weit verbreitet. Im Gegensatz zum
christlich geprägten Stiftungswesen erlangte die Familienstiftung in der islamischen Welt schon früh
an Bedeutung. Obwohl ein frommer Zweck für die Rechtsgültigkeit einer Stiftung, die dort als Waqf
bezeichnet wird, zwingend erforderlich ist, war es üblich, dass sich der Stifter selbst und seine Ver-
wandten und anschliessend die entsprechenden Nachkommen als Begünstigte einsetzte. Erst wenn
keine Nachfahren mehr existierten, sollte das Stiftungsvermögen für karitative Zwecke verwendet
werden. Das im Vergleich zu den damaligen europäischen Verhältnissen sehr strenge islamische Erb-
recht, dessen Anwendung durch die Errichtung derartiger Familienstiftungen vermieden werden konn-
te, ist einer der Hauptgründe für die frühzeitige Ausbreitung der Familienstiftung im islamisch gepräg-
ten Rechtsraum.4
1 Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch2 (2013) Rz 1/6.
2 Strachwitz, Traditionen des deutschen Stiftungswesens – ein Überblick, in Strachwitz/Mercker (Hrsg), Stiftungen in Theo-
rie, Recht und Praxis (2005) 35.
3 Purtschert/von Schnurbein/Beccarelli, Gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz – Zwischen Aufbruch und Bewahrung, in
Egger/Helmig/Purtschert (Hrsg), Stiftung und Gesellschaft – Eine komparative Analyse des Stiftungsstandortes Schweiz
(2006) 93.
4 Liermann, Geschichte des Stiftungsrechts (2002)2 35.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
2
Mit der fortschreitenden Zivilisation der Menschheit entwickelte sich auch die Idee der Stiftung wei-
ter. Dies führte schliesslich dazu, dass das erste deutschsprachige Stiftungsrecht im Jahr 1835 im Kan-
ton Zürich kodifiziert wurde. Auch weitere Kantone führten entsprechende Bestimmungen ein.5 Nach
der Entstehung des schweizerischen Bundesstaates im Jahre 1848 wurde auch eine Vereinheitlichung
der Rechtsnormen angestrebt. Der Berner Professor Eugen Huber wurde 1892 mit der Aufgabe be-
traut, einen Entwurf für ein gesamtschweizerisches Zivilgesetzbuch zu erarbeiten. Die Urfassung des
darin enthaltenen Personenrechts wurde bereits 1886 fertiggestellt. Da die Gesetzgebung des Privat-
rechts bislang der kantonalen Zuständigkeit unterlag, wurde die verfassungsrechtliche Grundlage für
die Schaffung eines einheitlichen Zivilrechts erst mit der Revision der Bundesverfassung im Jahre
1898 möglich.
Nach diversen Änderungen wurde der Gesetzgebungsprozess schliesslich mit der einstimmigen Ver-
abschiedung des Zivilgesetzes im Dezember 1907 beendet und nachdem das Referendum nicht ergrif-
fen wurde, trat die Urfassung des heutigen schweizerischen Stiftungsgesetzes als Teil des Zivilgesetz-
buches am 1. Januar 1912 in Kraft.6 Einige Jahre später wurden entsprechende Gesetze zum Stiftungs-
recht auch in Liechtenstein erlassen. Beide Staaten haben seither eine lange Tradition als Orte für Stif-
tungserrichtungen und verfügen über ein hoch entwickeltes Stiftungswesen.7 Gerade deshalb entstan-
den und entstehen in diesem Bereich immer wieder fortschrittliche Gedanken zu Verbesserungen oder
Anpassungen, die nicht zuletzt auch durch gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftlichen Weiter-
entwicklungen begründet sind.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit zwei Gestaltungsformen von Stiftungen in beiden Rechts-
ordnungen. Diese können als Ergebnis solcher Weiterentwicklungen angesehen werden, da ihre Mo-
delle auf dem klassischen Stiftungsmodell beruhen. Zum einen ist dies die Dachstiftung in der
Schweiz und zum anderen ist es die segmentierte Stiftung in Liechtenstein. Obwohl das Konzept der
Dachstiftung nicht neu ist, wurde der Gedanke, sie zur Effizienzsteigerung im Stiftungssektor zu nut-
zen, erst im Rahmen der Stiftungsrechtsrevision in der Schweiz im Jahr 2008 entwickelt.8 Die stif-
tungsrechtlichen Bestimmungen des Fürstentums Liechtenstein wurden im Jahr 2009 umfassend über-
arbeitet.9 Zusätzlich unterliegt die segmentierte Stiftung auch noch den relativ neuen Regelungen der
5 Purtschert/von Schnurbein/Beccarelli, Gemeinnützige Stiftungen 94.
6 Büchler in Büchler (Hrsg) Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Nebenerlasse (2016)8 13.
7 Schneider, Der Mythos Liechtensteinische Stiftung – Ein Rechtsvergleich zur Schweizerischen Stiftung, in Egger/ Helmig/
Purtschert (Hrsg), Stiftung und Gesellschaft (2006) 172 f.
8 Burla, Dachstiftungen und andere Kooperationsmöglichkeiten, in von Schnurbein/Egger (Hrsg), Innovation statt Stagnation
(2013) 119.
9 Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts LGBl 2014/362.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
3
segmentierten Verbandspersonen. Diese traten mit der Verabschiedung des Gesetzes als Art
234 - 234 h des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes per 1. Januar 2015 in Kraft.10
In der Grundkonzeption ist die segmentierten Stiftung eine Dachstiftung, jedoch besitzt sie ein weite-
res wesentliches Merkmal. Die Segmentierung der Stiftung, auf die an späterer Stelle noch genauer
eingegangen wird, führt zu einer Haftungsseparierung auf bestimmte Vermögensmassen innerhalb der
segmentierten Stiftung.
Ziel der Arbeit ist es, festzustellen, ob die segmentierte Stiftung eine vorteilhafte Alternative zur
Dachstiftung in der Schweiz darstellt. Dazu gilt es, die verschiedenen Aspekte dieser Sonderformen
von Stiftungen zu vergleichen. In einem ersten Schritt sollen daher die Modelle der Dachstiftung so-
wie der segmentierten Verbandsperson im Allgemeinen erläutert werden. Anschliessend wird nach
einem kurzen Rückblick auf die historische Entwicklung des Stiftungsstandortes Liechtenstein auf die
Hintergründe und Motive zur Einführung der segmentierten Verbandsperson in das liechtensteinische
Personen- und Gesellschaftsrecht eingegangen, um schliesslich die spezifischen rechtlichen Aspekte
bezüglich der Entstehung, des Zweckes und Vermögens, der Organisation, der Beaufsichtigung, der
Behandlung allfälliger Gläubigeransprüche und der Beendigung der beiden Ausgestaltungskonzepte
der segmentierten Stiftung in Liechtenstein und der Dachstiftung in der Schweiz vergleichend gegen-
überzustellen. Nach einem Zwischenfazit folgt als Exkurs eine Zusammenfassung eines Gespräches
mit einem Stiftungsratsmitglied einer segmentierten Stiftung. Die Arbeit endet folglich mit einer
Schlussbetrachtung und einem Ausblick.
2. Allgemeine Erläuterungen
2.1. Das Modell der Dachstiftung
Wie bereits erwähnt ist die Dachstiftung keine eigene Gesellschaftsform sondern ein Gestaltungskon-
zept der Stiftung im klassischen Sinne. In der Schweiz befinden sich die entsprechenden Artikel zur
Stiftung in den Artikeln 80 bis 89 a des Zivilgesetzbuches. Im liechtensteinischen Recht sind die Best-
immungen zur Stiftung im Artikel 552 in 41 Paragraphen im Personen- und Gesellschaftsrecht kodifi-
ziert. Der Begriff Stiftung ist jedoch in keiner der beiden Rechtsvorschriften definiert. So führt das
schweizerische Gesetz lediglich aus: „Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines
Vermögens für einen besonderen Zweck.“ 11 Die Umschreibung des Stiftungsbegriffes im
10 PGR LGBl 1926/4 Art 234 - Art 234 h.
11 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art 80.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
4
liechtensteinischen Recht ergibt: „Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes
Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklä-
rung des Stifters errichtet wird.“12
In beiden Jurisdiktionen sind Stiftungen sowohl für gemeinnützige als auch für privatnützige Zwecke
wie beispielsweise im Falle von Familienstiftungen, bei der sich der Begünstigtenkreis auf die Mit-
glieder einer bestimmten Familie beschränkt, zulässig. Im Gegensatz zu Liechtenstein unterliegt die
schweizerische Familienstiftung jedoch der Beschränkung, dass Ausrichtungen an Familienmitglieder
nur beim Vorliegen einer gewissen Bedürftigkeit in bestimmten Situation, wie der eigenen Existenz-
gründung oder in Fällen von Not, erfolgen können.13 Diesem bedeutsamen Unterschied dürfte es ge-
schuldet sein, dass sich Liechtenstein vor allem aufgrund der Nachfrage aus dem Ausland als Standort
für Familienstiftungen in der Vergangenheit weitaus besser positionieren konnte als die Schweiz. Frei-
lich hat sich der schweizerische, auf Philanthropie ausgerichtete Stiftungssektor seiner langen Traditi-
on folgend ebenfalls weltweit etabliert.
Das Dachstiftungsmodell entstand vor allem aus praktischen Bedürfnissen in der Schweiz. Begünstigt
wurde seine Entwicklung auch aufgrund des liberalen und flexiblen schweizerischen Stiftungsrechts.
Da dem Begriff Dachstiftung ebenfalls keine gesetzliche Definition zugrunde liegt, ist das Verständnis
für diesen Begriff sehr weitreichend. Gemeinhin wird die Bezeichnung Dachstiftung als Oberbegriff
für eine Stiftung verstanden, die funktional mit anderen Stiftungen verbunden ist. Die verbundenen
Stiftungen können dabei selbständige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sein oder sogenann-
te Unterstiftungen, die aufgrund ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit auch als unselbständige Stiftun-
gen bezeichnet werden. Obwohl die Worte Dach und Unterstiftung implizieren, dass die Dachstiftung
den mit ihr verbundenen Stiftungen übergeordnet ist, ist diese Betrachtungsweise zu verneinen. Viel-
mehr ist es Aufgabe der Dachstiftung, die Organisation und Administration sicherzustellen.14 Darüber
hinaus kann sie als Auffangplatz für Vermögenswerte dienen, die die Gründung einer eigenen Stiftung
aus Kosten- und Effizienzgründen nicht rechtfertigen würden. Ebenso kann die Bündelung von perso-
nellen Ressourcen, von Wissen und Erfahrung auf Ebene der Dachstiftung für die einzelnen Unterstif-
tungen vorteilhaft sein.15
12 PGR Art 552 § 1 Abs 1.
13 Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) 114.
14 Sprecher/Studen, Kooperation unter einem Dach – zur Funktionsweise der Dachstiftung, successio – Zeitschrift für Erb-
recht 2014, 36 (37).
15 Studen, Die Dachstiftung – Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer selbständigen Stiftung
(2011) 8.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
5
Die Dachstiftung mit unselbständigen Unterstiftungen tritt im Regelfall als gemeinnützige Stiftung
auf. In ihren Unterstiftungen vereinigen sich die Vermögenswerte verschiedener Geldgeber. Für ihren
Zweck ist ausserdem charakteristisch, dass er gewöhnlich sehr weitläufig abgefasst ist. Dies soll es
ermöglichen, das Spektrum der wohltätigen Interessen der potentiellen Zustifter in den entsprechenden
Unterstiftungen möglichst umfassend abzubilden.16 Als Zustifter sind dabei Personen zu verstehen, die
der Stiftung nach deren Errichtung weiteres, zweckgebundenes Vermögen übertragen17.
Es gibt eine Vielzahl von Beweggründen für die Errichtung von Stiftungen. Im Allgemeinen sind sie
der Ausfluss der Persönlichkeit des Stifters, dessen Absichten, Vorstellungen und Erwartungen in
Bezug auf seine Person, seine Familie oder gesellschaftliche Umstände sich in der Stiftung manifestie-
ren. Die Errichtung von Dachstiftungen erfolgt meist von Beginn an mit der Absicht, weitere Unter-
stiftungen aufzunehmen. Allerdings ist es auch möglich, dass sich gewöhnliche Stiftungen mit statuta-
rischen Öffnungsklauseln, durch die Annahme von Zustiftungen erst im Laufe ihres Daseins zu
Dachstiftungen entwickeln.18 Seit 1972 gibt es beispielsweise die Limmat Stiftung, die als gemeinnüt-
zige Dachstiftung fungiert. Aber auch Finanzdienstleister wie Grossbanken bieten mittlerweile ge-
meinnützige Dachstiftungen an. Diese Anbieter verstehen sich als Serviceerbringer im Philanthropie-
sektor für die Vereinfachung der Verwaltung von Zustiftungen ihrer Kunden.19
Wie bereits erwähnt, tritt die Verwendung des Dachstiftungsmodells vor allem im Zusammenhang mit
gemeinnützigen Zielsetzungen auf. Die im Vergleich zur Familienstiftung eher untergeordnete prakti-
sche Relevanz von gemeinnützigen Stiftungen in Liechtenstein dürfte dazu beigetragen haben, dass
das Konzept der Dachstiftung bisher nicht von Bedeutung für den Stiftungssektor in Liechtenstein
war.
Da die vorliegende Arbeit einen Vergleich der Dachstiftung zur segmentierten Stiftung anstrebt und
diese, wie anschliessend ausgeführt wird, in ihrer Ausgestaltung niemals ein solches Beziehungsge-
flecht verschiedener Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit innerhalb eines konzeptionellen Rahmens
herstellen kann, soll sich die Betrachtung in dieser Arbeit auf das Dachstiftungsmodell mit unselbstän-
digen Stiftungen beschränken.
16 Sprecher, Die Dachstiftung – eine Skizze, in Jakob (Hrsg), Perspektiven des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa
(2010) 53 f.
17 Rawert, Die Zustiftung – Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom funktionalen Stiftungsbegriff, in Jakob (Hrsg), Perspektiven
des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa (2010) 24.
18 Studen, Die Dachstiftung 7 f.
19 Cueni, Die Philanthropie-Beratung in der Schweiz wächst, DIE STIFTUNG, Sonderausgabe Schweiz, 2013 (8).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
6
2.2. Das Modell der segmentierten Verbandsperson
Unter dem Terminus der segmentierten Verbandsperson ist eine Ausgestaltungsform einer juristischen
Person zu verstehen. Die juristische Person besteht dabei aus einem Kern und einer unbegrenzten An-
zahl von Segmenten. Die einzelnen Segmente, die auch als Zellen bezeichnet werden, sind dabei so-
wohl im Verhältnis zum Kern als auch im Verhältnis zu den anderen Segmenten vermögensmässig
separiert. Durch die ausschliessliche Zuordnung der Vermögenswerte zu einem einzelnen Segment
wird auch eine Separierung der Haftung vor allfälligen Gläubigern des Kerns oder den anderen Seg-
menten erreicht. Zu beachten ist, dass den einzelnen Segmenten keine Rechtspersönlichkeit zukommt,
sondern nur der gesamten segmentierten Verbandsperson an sich.20
Grundsätzlich können in Liechtenstein alle Verbandspersonen, die auf der Grundlage des PGR zur
Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, aber auch solche, die eine Eintragung fakultativ
vornehmen können, als segmentierte Verbandsperson ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber in Liech-
tenstein hat sich ausserdem entschieden, die Segmentierungen vorerst nur jenen juristischen Personen
vorzubehalten, die einen oder mehrere der nachfolgenden Zwecke verfolgen:
- gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne von Art. 107 Abs 4 a PGR;
- Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen (Tochterun-
ternehmen)
- Verwertung von Urheberrechten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen;
- Einlagesicherungs- und Anlegerschutzsysteme nach Massgabe der anwendbaren EWR-
Rechtsvorschriften21
Die Aufzählung dieser Zwecke ist abschliessend.22 Es ist die Absicht dieser taxativen Aufzählung,
Schwierigkeiten im Umgang mit Bestimmungen aufsichtsrechtlicher Natur zu vermeiden. Hier lässt
sich als Beispiel die Versicherungsbranche anführen, deren Tätigkeiten durch die Finanzmarktbehörde
reguliert und beaufsichtigt werden. Ausserdem sollen vor der Einführung eventuell weiterer zulässiger
Zweckbestimmungen Erfahrungen aus der Praxis gesammelt werden.
20 Schurr, Trends in Legislation on Protected Cell Companies (PCC) from a Comparative Perspective (2015), Handout zum
Vortag vom 15. Oktober 2015 im Rahmen der Seminarveranstaltung Wealth Management: Selected Topics in Finance, Law
and Tax an der National University of Singapore 6.
21 PGR Art 243.
22 BuA Nr. 69/2014, 28.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
7
Gleichwohl wurde schon während des Gesetzgebungsprozesses in den entsprechenden Materialien und
Diskussionen die Erweiterung der möglichen Zwecke dieser Rechtsform zu einem späteren Zeitpunkt
explizit angedeutet.23
Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich zwei Entstehungsarten für segmentierte Ver-
bandspersonen. Erstens können sie unter Einhaltung der zulässigen Zweckbestimmung und unter der
Voraussetzung der Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister errichtet werden. Zweitens kann sie durch
die Umwandlung einer bestehenden Verbandsperson infolge eines Beschlusses durch das oberste Or-
gan entstehen, sofern dies in den Gesellschaftsstatuten erlaubt ist.24 Hinsichtlich der Neugründung sind
zwingend die allgemeinen Bestimmungen des PGR zur Verbandsperson zu beachten. So sind zur
Gründung einer juristischen Person beispielsweise schriftliche Statuten obligatorisch, die von einem
Gründer oder Mitglied zu unterschreiben sind und in denen die Verbandsperson als Aktiengesell-
schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Anstalt oder Stiftung bezeichnet sein muss.25 Schliess-
lich sind auch die Vorschriften in den Regelungen zu den einzelnen Rechtsformen zu beachten.
Im Kontext des Personen- und Gesellschaftsrechts nehmen die relevanten neuen Artikel 243 - 243 h
die Position am Ende der allgemeinen Vorschriften zu den Verbandspersonen ein. Dadurch wird deut-
lich, dass bereits von der Systematik des Gesetzes her eine Anwendung der Vorschriften für alle Ver-
bandspersonen vorgesehen ist. Nach der juristischen Auslegungsregel „lex specialis derogat legi gene-
rali“, wonach ein spezielles Gesetz den allgemeinen Gesetzen vorgeht, ergibt sich, dass im Zweifels-
fall die zwingenden Rechtsformvorschriften zu den jeweiligen juristischen Personen des PGR vorge-
hen.26
In der Schweiz wurde das fortschrittliche Konzept der segmentierten Verbandsperson bisher nicht
kodifiziert.
23 BuA Nr. 69/2014, 14.
24 PGR Art 234 ff.
25 PGR Art 116.
26 BuA Nr. 69/2014, 16.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
8
3. Historie und Bedeutung des Stiftungsrechts in Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein wurde im Jahr 1806 erstmals als souveräner Staat im damaligen Rhein-
bund anerkannt. Seinerzeit führte der Fürst von Liechtenstein die Geschicke des Landes von seinem
Herrschaftssitz in Wien. Diesem Umstand ist es zu verdanken, dass Liechtenstein im Jahr 1852 mit
dem Kaiserreich Österreich-Ungarn einen ersten Zollvertrag abschloss.27 Das Ende der Donaumonar-
chie infolge des ersten Weltkrieges und die damit einhergehende wirtschaftliche Destabilisierung Ös-
terreich-Ungarns hatte auch in Liechtenstein eine erhebliche Schwächung der Ökonomie zur Folge.
Die österreichische Kronenwährung, die aufgrund des Zollvertrages die offizielle Währung in Liech-
tenstein war, erlebte ein schwere Inflation und führte auch im Fürstentum zum Ausfall wichtiger Ein-
nahmen aus Industrie, Handel und Tourismus. Aufgrund dieser Entwicklungen kündigte das Fürsten-
tum Liechtenstein den Vertrag im Jahr 1919.28
In der Folge verstärkte Liechtenstein seine bilateralen Beziehungen zur Schweiz und beide Staaten
schlossen am 29. März 1923 den Vertrag über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das
schweizerische Zollgebiet ab. Dieser Zollvertrag und die damit verbundene Ausrichtung zur Schweiz
ermöglichte es dem Land Liechtenstein nicht nur den Zweiten Weltkrieg weitestgehend unversehrt zu
überstehen, sondern auch die Grundlage für eine prosperierende und erfolgreiche Entwicklung der
Wirtschaft zu schaffen.29 Nicht verwunderlich ist daher, dass sich die Urheber des Liechtensteinischen
Personen- und Gesellschaftsrechts von 1926, Wilhelm Beck und Emil Beck, unter anderem auch bei
der Ausgestaltung der stiftungsrechtlichen Bestimmungen am schweizerischen Zivilgesetzbuch, wel-
ches zuvor im Jahr 1912 in Kraft getreten war, als Rezeptionsvorlage bedienten.30 Die Gesetzesredak-
toren verfolgten mit der Schaffung des PGR primär das Ziel, die wirtschaftlich sehr schlechte Lage des
Landes Liechtenstein zu verbessern. So sollten durch die Schaffung eines möglichst liberalen und
flexiblen Gesellschaftsrechtes, ausländisches Kapital und Investoren angezogen werden. Ausserdem
sollten die Attraktivität des Standortes und die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber fremden Rechtsord-
nungen gesteigert werden.31 Die Historie zeigt, dass diese Bestrebungen erfolgreich waren und sich das
Fürstentum seit der Einführung des Gesetzes zum populären Ort für die Errichtung von Verbandsper-
sonen entwickelte.
27 Marxer, Das Parteiensystem Liechtensteins, in Niedermayer/Stös/Haas (Hrsg), Die Parteiensysteme Westeuropas (2006)
299 f.
28 Eberle/Kranz, Fürst und Volk http://www.fuerstundvolk.li/fuv/fuv.do?site=421173326f221000996d610c1957690b (abge-
fragt am 17.03.2016).
29 Haas, Das Fürstentum Liechtenstein in den internationalen Beziehungen (2016) 46.
30 Schneider, Mythos Liechtensteinische Stiftung 173.
31 Berger, Rezeption im liechtensteinischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des ABGB2 (2001) 62.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
9
Zum Erfolgsmodell avancierte vor allem die Rechtsform der Stiftung. Bis zum Februar 2008 konnten
in Liechtenstein mehr als 50'000 Stiftungen verzeichnet werden. 32 Obwohl auch andere Gesellschafts-
formen wie die Anstalt, die Aktiengesellschaft und Trusts in gewissem Masse Bedeutung in Liechten-
stein haben, prägte kein anderes Rechtssubjekt den Finanzplatz des Fürstentums so sehr wie die Stif-
tung. Betrachtet man nicht nur die zahlenmässige Überlegenheit gegenüber den anderen Gesellschafts-
formen, sondern auch den Stellenwert, den die Stiftung hinsichtlich der Erbringung von entsprechen-
den Dienstleistungen im Treuhandsektor einnimmt, wird deutlich, dass sie auch im volkswirtschaftlich
gesehenen Zusammenhang für den Finanzplatz Liechtenstein von entsprechender Wichtigkeit war und
weiterhin ist.33
Die sogenannte Liechtensteiner Steueraffäre, die im Februar 2008 publik wurde, führte zu einer Krise
mit weitreichenden Konsequenzen für das Stiftungswesen. Durch einen Diebstahl von Kundendaten
bei einer Tochtergesellschaft einer Bank in Liechtenstein und dem Verkauf dieser vertraulichen In-
formationen an den Nachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland wurde das Land in der auslän-
dischen Presse als Paradies für Steuersünder und Geldwäscherei stigmatisiert.34 Die angesichts dieses
Falles bedingte Verunsicherung vieler Stifter war der Auslöser dafür, dass es zu einer beträchtlichen
Zahl von Gesellschafts- und Stiftungslöschungen kam, welche längerfristig tiefgreifende Veränderun-
gen und einen generellen Strukturwandel im klassischen liechtensteinischen Stiftungssektor herbei-
führten.35
Nicht erst infolge dieses Skandals, sondern bereits im Jahre 2001 beabsichtigte der Gesetzgeber, dass
bis dahin seit 1926 nahezu unveränderte Stiftungsrecht Liechtensteins zu modernisieren. Ein Hauptan-
liegen des Reformvorhabens war es, die Rechtssicherheit zu stärken, indem Diskussionspunkte basie-
rend auf widersprüchlicher Judikatur geklärt und ausführlichere Rechtsnormen kreiert werden. Aus-
serdem sollten rechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf die treuhänderische Errichtung sowie die
Überwachung und Kontrolle von Stiftungen, die Ausgestaltung des Stiftungszweckes oder die Rechte
des Stifters geregelt werden.36 Überdies wurde auch die Reduktion von etwaigem Missbrauchspotenti-
al angestrebt, um nicht zuletzt auch die Anerkennung der Stiftung im Ausland sicherzustellen.37
32 Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht – Alles beim Alten oder kein Stein mehr auf dem anderen? in FS 25 Jahre Liech-
tenstein-Institut (2011) 80.
33 Hasenbach/Ess, Auszüge aus den Gesetzesmaterialien zur Totalrevision des Stiftungsrechts und zur Segmentierten Ver-
bandsperson, in Gassner/Gassner (Hrsg), Das Personen- und Gesellschaftsrecht des Fürstentum Liechtenstein7 II (2015) 69.
34 Liechtensteiner Steueraffäre https://de.wikipedia.org/wiki/Liechtensteiner_Steueraffäre (abgefragt am 17.03.2016).
35 Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 80.
36 Hasenbach/Ess, Auszüge Gesetzesmaterialien 71.
37 Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 12./13./14. März 2008 Teil 3, 102.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
10
Nachdem die Reformvorhaben für einige Jahre zum Erliegen kamen, wurde das Projekt im Jahr 2005
wieder aufgenommen und am 1. Januar 2009 trat das novellierte Stiftungsrecht in Kraft.38 Sicherlich
ist es auch diesem Umstand zu verdanken, dass das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein bis
heute wieder hergestellt werden konnte.
4. Die Einführung der segmentierten Verbandsperson in Liechtenstein und
internationale Entwicklungen
4.1. Hintergrund
Im Jahr 2014 hatte der Gesetzgeber in Liechtenstein abermals die Notwendigkeit erkannt, Anpassun-
gen im Gesellschaftsrecht vorzunehmen. Vor allem die Liechtensteinische Treuhänderkammer hatte
die Einführung von gesetzlichen Bestimmungen zur segmentierten Verbandsperson immer wieder mit
beharrlichem Nachdruck gefordert. Ihrer Ansicht nach stellt die segmentierte Verbandsperson ein Ni-
schenprodukt dar, das die Dienstleistungspalette des Finanzdienstleistungssektors zweckmässig er-
gänzt.39 Auch der Verein für gemeinnützige Stiftungen strebte die Einführung der segmentierten Ver-
bandsperson im Hinblick auf die Stärkung des Philanthropiestandortes Liechtenstein an.40
Die vorgeschlagenen Anpassungen hatten zum Ziel, die Möglichkeit der Segmentierung von Ver-
bandspersonen in der Rechtsordnung Liechtensteins zu verankern. Durch die Gesetzessnovelle sollte
die Rechtssicherheit bezüglich Haftungsfragen durch klare Regelung der Rechte und Pflichten aller
Beteiligten erhöht werden. Gleichzeit war es ein Anliegen, den Schutz von Gläubigern durch die Be-
grenzung der Haftung auf Vermögenswerte, die von ihren eigenen zur Befriedigung ihrer Ansprüche
in Frage kommenden Aktiven separiert sind, zu verstärken.41
Des Weiteren erhofften sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten und auch die Marktteilnehmer
eine Attraktivitätssteigerung für den Gesellschaftsstandort Liechtenstein. Einerseits, weil mit der
Schaffung der segmentierten Verbandsperson das Spektrum der Strukturierungsmöglichkeiten noch-
mals erweitert wird. Andererseits wird durch die flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten sichergestellt,
dass sowohl die Bedürfnisse von Klienten aus dem Rechtskreis der Common Law Jurisdiktionen wie
38 Attlmayr/Rabanser, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht (2009) 4 f.
39 Landtagsprotokoll September 2014, 1555.
40 Landtagsprotokoll September 2014, 1556.
41 BuA Nr. 69/2014, 14 f.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
11
Grossbritannien oder den USA als auch jenen mit juristischem Verständnis nach dem römisch-
germanischen Recht erfüllt werden können.42
Ferner führte der Regierungschef-Stellvertreter Thomas Zwiefelhofer anlässlich der ersten Lesung des
Traktandums zur Einführung der segmentierten Verbandsperson aus, dass der Bedarf von Kunden
bestehe, aus Gründen des Risikomanagements statt komplexer, internationaler Holdingstrukturen, die
die Involvierung von verschiedenen Organen und Rechtssystemen bedinge, eine einfacherer Struktu-
rierungslösung – welche die segmentierte Verbandsperson bieten könne – zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen des Vernehmlassungsprozesses zum neuen Gesetz wurde auch deutlich, dass aus steuerli-
cher Perspektive ebenfalls positive Effekte beim Einsatz von segmentierten Verbandspersonen zu er-
warten sind.43 So ist es für die Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel erforderlich,
Substanz der Struktur auf personeller und infrastruktureller Ebene, beispielsweise durch eigene Büro-
räumlichkeiten und Personal für die Verwaltung, in finanzieller sowie in funktioneller Hinsicht nach-
zuweisen.44 Durch die Bündelung von personellen, infrastrukturellen und finanziellen Ressourcen in
einer Verbandsperson können die Substanzerfordernisse leichter und auch kostengünstiger erfüllt wer-
den. Letztlich sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in jüngster Zeit in diversen
anderen Jurisdiktionen ebenfalls das Modell der segmentierten Verbandsperson beziehungsweise der
sogenannten Protected Cell Company Eingang in deren Recht gefunden hat.45
4.2. Die segmentierte Verbandsperson in ausländischen Rechtsordnungen
So kodifizierte Guernsey im Jahr 1997 als weltweit einer der ersten Staaten die Protected Cell Com-
pany. Ursprünglich wurde das Konzept der Protected Cell Company dort für die Strukturierung von
Dachinvestmentfonds sowie für den Bereich der Eigenversicherungen von operativen Gesellschaften,
den sogenannten Captive Insurance Companies, entwickelt.46
42 StN Nr. 100/2014, 5 f.
43 Landtagsprotokoll September 2014 Teil 3, 1555.
44 Stiegler, Substanzerfordernis im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Kon-
zernverhältnis, SteuerRevue 2016, 4 (10).
45 BuA Nr. 69/2014, 14 ff.
46 Leese, Guernsey Companies Law - Protected Cell Companies and Incorporated Cell Companieshttp://www.ogier.com/
publications/guernsey-companies-law-protected-cell-companies-and-incorporated-cell-companies (Stand 24.092015).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
12
Weitere typische Offshorestandorte wie unter anderem Bermuda, die Cayman Islands, die British Vir-
gin Islands aber auch diverse Bundesstaaten der USA wie beispielsweise Montana, Nevada, Ohio,
South Carolina und Oklahoma erliessen Gesetze betreffend die Protected Cell Company. Auch in Eu-
ropa folgten weitere Länder dem Beispiel von Guernsey. So gibt es heute beispielsweise in Gibraltar,
der Isle of Man, Jersey, Malta und Luxemburg entsprechende Legislatur. Vergleicht man die publizier-
ten Zahlen zu den bestehenden Protected Cell Companies wird jedoch deutlich, dass Guernsey der
bedeutendste Standort in Europa ist. Per 30.06.2014 konnten in Guernsey 71 Protected Cell Compa-
nies mit 444 individuellen Segmenten verzeichnet werden. Im Gegensatz dazu sind auf der Isle of Man
nur 3 Protected Cell Companies mit 2 aktiven Segmenten registriert.47
Derzeit sind auch in Grossbritannien entsprechende Reformbestrebungen erkennbar. Am 1. März 2016
legte das britische Finanz- und Wirtschaftsministerium ein Konsultationspapier vor, welches unter
anderem den Vorschlag der Einführung von Protected Cell Companies vorsieht.48 Allerdings soll die
Errichtung nur im Zusammenhang mit Insurance Linked Securities, also der Verbriefung von Versi-
cherungsrisiken am Kapitalmarkt, und nach vorheriger Genehmigung durch eine entsprechende Auf-
sichtsbehörde möglich sein. So soll sichergestellt werden, dass Protected Cell Companies nur zu dem
zuvor genannten Zweck genutzt werden können.49
Obwohl es theoretisch keine Beschränkung für den Einsatz von Proteced Cell Companies gibt, sind in
einigen Jurisdiktionen die praktischen Möglichkeiten für die Verwendung aufgrund gesetzlicher Ein-
schränkungen limitiert. Aktuell finden Protected Cell Companies vor allem im Bereich von Invest-
mentfonds, der Versicherungsindustrie, der Verwaltung von Marken und Patenten, von Verbriefungs-
transaktionen und der privaten Vermögensverwaltung, beispielsweise als Family Office oder Private
Trust Company, Verwendung.50
47 Captive Review, Cell Company Guide 2014 http://www.captivereview.com/wp-content/uploads/2014/10/CR_CellGuide_
20141.pdf 31 f. (abgefragt am 12.01.2016).
48 HM Treasury https://www.gov.uk/government/consultations/insurance-linked-securities-consultation (abgefragt am
27.03.2016).
49 HM Treasury, Consultation February 2016 https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/
file/504046/Insurance_linked_securities_consultation.pdf 14, (abgefragt am 27.03.2016).
50 Schurr, Trends in Legislation 7 ff.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
13
4.3. Ausgangssituation in Liechtenstein
In Liechtenstein konnten bereits lange vor den erwähnten weltweiten Neuerungen Verbandspersonen
durch verselbständigte Abteilungen segmentiert werden. Schon die Urfassung des PGR enthielt diese
Möglichkeit in den Artikeln 620 bis 628. Allerdings wurden die entsprechenden Artikel im Zuge einer
Reform des Gesellschaftsrechtes im Jahre 1980 abgeschafft. Die Gründe hierfür sind weitestgehend
unbekannt - diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die Nutzung von Verbandspersonen mit ver-
selbstständigten Abteilung praktisch nie Relevanz hatte.
Dennoch bot das liechtensteinische Gesellschaftsrecht auch weiterhin einige Methoden zur Diversifi-
kation von Haftungsrisiken. Neben der Auslagerung von Risiken an Tochterfirmen kann auch über die
Errichtung eines Treuunternehmens, das als Treuhänder für mehrere, separierte Rechtsgeschäfte agiert
eine Haftungsseparierung erfolgen. Dabei haftet das Treuunternehmen nur für die aus dem das jewei-
lige Rechtsgeschäft betreffende Treuhandverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten haftet.51 Auch das
Investmentunternehmensgesetz vom 19. Mai 2005 sieht in Art 53 als Grundsatz vor, dass ein Invest-
mentunternehmen in verschiedene wirtschaftlich voneinander getrennte Segmente aufgeteilt werden
kann.52 Die näheren Bestimmungen zur Segmentierung sind in Art 63 der entsprechenden Verordnung
geregelt. Ähnliche Regelungen betreffend die haftungsrechtliche Trennung in kollektiven Investment-
vehikeln sind im UCITSG, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren, in Art 2 vorhanden.53
Schliesslich legte die Regierung dem liechtensteinischen Landtag am 8. Juli 2014 den Bericht und
Antrag zur Einführung gesetzlicher Bestimmungen zur Segmentierung von Verbandspersonen vor.54
Am 1. Januar 2015 trat dann das Gesetz über die vorgeschlagene Abänderung des Personen- und Ge-
sellschaftsrechts in Kraft.55 Dieses ermöglicht es fortan, juristische Personen, die zur Eintragung ins
Handelsregister verpflichtet sind oder sich freiwillig eintragen lassen und somit unter gewissen Vo-
raussetzungen auch Stiftungen nach liechtensteinischem Recht, als segmentierte Verbandspersonen
beziehungsweise als Protected Cell Companies zu errichten.
51 BuA Nr. 69/2014, 7 f.
52 IUG LGBl 2005/156 Art 533.
53 BuA Nr. 69/2014, 10.
54 BuA Nr. 69/2014, 6.
55 Gesetz Abänderung PGR.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
14
5. Gegenüberstellung einzelner Aspekte der segmentierten Stiftung und der
Dachstiftung
5.1. Entstehung der segmentierten Stiftung durch Errichtung
Zur Entstehung einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht und somit auch zur Entstehung einer
segmentierten Stiftung bedarf es grundsätzlich einer einseitigen, schriftlichen Willenserklärung des
Stifters zu Lebzeiten oder von Todes wegen, eine Stiftung errichten zu wollen. In dieser Stiftungser-
klärung hat der Stifter darzulegen, dass er der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmet.
Daneben hat er die Pflicht, die bestimmten oder bestimmbaren Begünstigten sowie den unmittelbar
nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck festzulegen.56
Die Stiftungsurkunde, die die Stiftungserklärung verkörpert, unterliegt dem Formzwang der Schrift-
lichkeit und die Unterschrift des Stifters ist zu beglaubigen.57 Neben den vorher erwähnten essentiellen
Bestandteilen muss die Stiftungserklärung weitere grundlegende Informationen wie den Namen der
Stiftung, das Datum der Errichtung, die Dauer, im Falle einer Begrenzung derselben, Bestimmungen
zur Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer, Art der Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des
Stiftungsrates enthalten. Daneben sind auch Anordnungen zur Vermögensverwendung im Falle der
Auflösung sowie der vollständige Name und Wohnsitz des Stifters zwingend anzugeben.
Die Regelung weiterer Inhalte ist fakultativ möglich. 58 Zum Zweck der Information und Warnung im
Rechtsverkehr sind diese nicht obligatorischen Anordnungen ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzu-
nehmen. Hinzuweisen ist so in den Statuten zumindest auf ein allfälliges Änderungsrecht der Stif-
tungsurkunde durch den Stiftungsrat oder andere Organe, auf die Existenz einer Stiftungszusatzurkun-
de, eines Reglements oder weiterer Organe, wobei auch die blosse Möglichkeit der Errichtung solcher
Zusatzdokumente oder Organe zu nennen ist. Des Weiteren sind der Ausschluss der Vollstreckung,
der Vorbehalt der Umwandlung als auch die Unterstellung von privatnützigen Stiftungen unter die
staatliche Aufsicht in der Stiftungsurkunde zu erwähnen, falls diese Regelungen zur Anwendung ge-
langen sollen. Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Stiftungsrechtsordnungen hat der Stifter
auch das Recht sich den Widerruf oder die Änderung der Stiftungsdokumente vorzubehalten, wobei
auch diese Rechte in der Stiftungsurkunde aufgeführt sein müssen.59
56 PGR Art 552 § 1 Abs 1.
57 PGR Art 552 § 14 Abs 1.
58 PGR Art 552 § 16 Abs 2.
59 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 53 f.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
15
Da die Eintragung im Handelsregister für gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die
ein kaufmännisches Gewerbe betreiben, gesetzlich vorgesehen ist und auch andere privatnützige Stif-
tungen im Handelsregister eingetragen werden können60, wäre die Grundvoraussetzung erfüllt, um
diese Stiftungen als segmentierte Verbandspersonen ausgestalten zu können. Im Gegensatz zur regulä-
ren Stiftung ist jedoch gemäss den vorherigen Ausführungen die Festlegung des Zweckes für eine
segmentierte Stiftung beschränkt. Daraus ergibt sich, dass lediglich eine gemeinnützige Stiftung in der
Form einer segmentierten Stiftung errichtet werden kann.
Im Falle einer segmentierten Stiftung ist also im Vergleich zur Stiftung im Hinblick auf die vorher
aufgeführten, essentiellen Angaben des Stifters in der Stiftungserklärung des Weiteren der Wille zu
äussern, die Stiftung als segmentierte Stiftung zu errichten. Ausserdem müssen sowohl der Tätigkeits-
bereiche als auch die Betitelung der Segmente beziehungsweise ein entsprechender Verweis auf ein
Reglement in der Stiftungsurkunde dargelegt werden.
5.2. Entstehung der segmentierten Stiftung durch Umwandlung
Da eine segmentierte Verbandsperson auch durch Umwandlung entstehen kann, ist auch die Umwand-
lung einer bestehenden Stiftung in eine segmentierte Stiftung möglich. Bedingung hierfür ist, dass die
Statuten der umzuwandelnden Stiftung die Segmentierung explizit zulassen. Sofern kein anderes Or-
gan bestimmt ist, kommt dem obersten Organ die Befugnis zur entsprechenden Beschlussfassung zu.61
Auch im Falle der Umwandlung sind wieder die stiftungsrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Da
die gesetzliche Grundlage für segmentierte Stiftungen erst seit Beginn des Jahres 2015 besteht, dürfte
es bisher kaum Stiftungsstatuten geben, die eine nachträgliche Umwandlung beziehungsweise Seg-
mentierung zulassen oder gar bestimmen, welches Organ zu einer entsprechenden Änderung befugt
wäre. Aus diesem Grund müsste zuerst die Basis für die Legitimität zur Umwandlung der Stiftung in
eine segmentierte Stiftung durch eine Änderung der Statuten geschaffen werden. Anschliessend könn-
te durch eine weitere Statutenanpassung die tatsächliche Umwandlung in eine segmentierte Stiftung
erfolgen.62
60 PGR Art 552 § 14 Abs 4 f.
61 PGR Art 243 a.
62 Bösch, Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf und -bericht betreffend „Die Abänderung des Personen- und Gesell-
schaftsrechts“ (Segmentierte Verbandsperson/ Protected Cell Company) http://www.llv.li/files/srk/Stellungnahme_PGR-
PCC_Stellungnahme%20RA%20Bösch.pdf 6 (abgefragt am 12.12.2015).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
16
Da es einer Stiftung nach herrschender Lehrmeinung und auch nach Auffassung des Obersten Ge-
richtshofes in Liechtenstein aufgrund des Fehlens von Mitgliedern an einem obersten Organ im korpo-
rativen Sinne mangelt und auch der Stiftungsrat als Organ lediglich dem Schutz des erstarrten Stifter-
willens zu dienen hat,63 gilt es vorerst zu betrachten, in wessen Kompetenz die Beschlussfassung zur
Änderung der Statuten fallen kann. Art 552 § 30 PGR normiert, dass dem Stifter grundsätzlich ein
Änderungsrecht der Stiftungsurkunde zusteht. Grundlegend für die Ausübung dieses Rechtes ist je-
doch, dass er sich dieses in der ursprünglichen Stiftungsurkunde vorbehalten hat. Massgebend ist da-
bei auch der Umfang dieses Rechtes, das heisst, ob das Änderungsrecht unbeschränkt gilt oder nur
gewisse Bereiche der Statuten umfasst.64
Demgegenüber steht auch den Stiftungsorganen ein Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde zu.
Allerdings ist die Ausübung auf die Änderung des Stiftungszweckes begrenzt. Er kann nur geändert
werden, wenn der eigentliche Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder
sich durch veränderte Umstände eine Entfremdung des Zweckes vom ursprünglichen Stifterwillen
ergeben hat. Andere Modifikationen der Stiftungsurkunde sind unter Wahrung des Stiftungszweckes
nur möglich, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Zudem muss die Anpassung konse-
quenterweise dem mutmasslichen Stifterwillen folgen und die Änderungsbefugnis der Stiftungsorgane
explizit in der Stiftungsurkunde vorgesehen sein.65
Da gemeinnützige Stiftungen kraft Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde unterstehen, wäre auch
eine Änderung der Stiftungsurkunde im Rahmen des Ausserstreitverfahrens auf Antrag der Stiftungs-
aufsichtsbehörde nach Art 552 § 33 und § 34 PGR denkbar. Zur Anwendung gelänge diese Möglich-
keit nur, falls eine Befugnis der Stiftungsurkundenänderung zugunsten der Stiftungsorgane in dersel-
ben fehlt. Voraussetzung für eine Änderung des Zweckes sind ebenso die vorher aufgezählten Situati-
onen, die zu einer Verunmöglichung der Zweckverfolgung führen würden und dass die geplante Ände-
rung dem Stifterwillen entspricht. Die Anpassung weiterer Inhalte der Stiftungsurkunde kann beim
Richter im Ausserstreitverfahren beantragt werden, wenn dies zur Wahrung des Stiftungszweckes, der
Sicherstellung des Stiftungsvermögens oder des Fortbestehens zweckmässig ist.66
63 Bösch, Monopol des Ausserstreitverfahrens zur Klärung der Rechtswirksamkeit von Stiftungsratsbeschlüssen? – Eine
(kritische) Rechtsprechungsanalyse und zugleich ein Beitrag zum stiftungsrechtlichen Beschlussmängelrecht, LJZ 2012, 99
(111).
64 Schauer in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art 552 § 30 Rz 5.
65 PGR Art 552 §§ 31, 32.
66 PGR Art 552 §§ 33, 34.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
17
Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Abände-
rung der Statuten durch andere Personen als den Stifter selbst, nur im Notfall angewendet werden dür-
fen. 67
In der Praxis wird es daher kaum Fälle geben, die eine Umwandlung einer klassischen Stiftung in eine
segmentierte Stiftung unter den erwähnten Bedingungen notwendig machen. So ist momentan ledig-
lich denkbar, dass ein Stifter, der sich das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde vorbehalten hat,
diese Befugnis zur Umwandlung der Stiftung in eine segmentierte Stiftung ausübt.68 Die Umwandlung
wird wohl erst zukünftig für die Praxis relevant werden.
Wie eingangs erwähnt, wäre die Änderung in zwei Schritten zu vollziehen, sofern eine entsprechende
Möglichkeit zur Segmentierung fehlt. Dies ist äusserst wahrscheinlich, da das liechtensteinische Ge-
sellschaftsrecht die Segmentierung erst seit kurzer Zeit kennt. Eine direkte Stiftungsumwandlung wäre
lediglich für Stiftungen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen errichtet wurden denkbar,
wenn die Statuten eine generelle Erlaubnis zur Umwandlung in jede nach dem PGR zulässige Ver-
bandsperson enthalten würden.
Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers bei der Einführung der neuen Normen war der Gläubiger-
schutz. Aus diesem Grund sind vor einer Beschlussfassung zur Umwandlung noch weitere Massnah-
men zur Wahrung allfälliger Gläubigerinteressen zu treffen. Eine anerkannte Revisionsstelle oder ein
Sachverständiger hat in einem Bericht zu bestätigen, dass sämtliche Gläubigeransprüche auch nach der
Umwandlung befriedigt werden können.69 Als Revisionsstelle oder Sachverständiger kommen Perso-
nen gemäss dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Frage.70 Liegt die Be-
stätigung vor, kann durch den oder die dazu Ermächtigten ein Umwandlungsbeschluss gefasst werden.
Anschliessend muss der Stiftungsrat den Beschluss in den amtlichen Publikationsorganen zu veröf-
fentlichen. Die Bekanntmachung hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass Gläubiger sich binnen zwei-
monatiger Frist zwecks Befriedigung oder Sicherstellung von Forderungen bei der Gesellschaft zu
melden.71 Allerdings steht dem Gläubiger ein Recht auf Sicherheitsleistung nur zu, wenn er eine
67 Heiss in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht Art 552 §§ 33 - 35 Rz 11.
68 Bösch, Stellungnahme 5 ff.
69 PGR Art 243 a Abs 2.
70 PGR Art 191 a Abs 2.
71 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company,; PCC) - die neuen Vorschriften im PGR:
Art 243 ff. in Handout zum Vortag vom 9. Februar 2015 im Rahmen der Seminarveranstaltung Lunch & Learn an der Uni-
versität Liechtenstein 10.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
18
Gefährdung seiner Interessen durch die Segmentierung glaubhaft darlegen kann. Eine glaubhafte Dar-
stellung ist bereits dann gegeben, wenn eine Bedrohung der Gläubigeransprüche schlüssig nachvollzo-
gen werden kann. Nachdem sämtliche Gläubigerforderungen befriedigt oder sichergestellt sind und die
Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, kann beim Handelsregister die Eintragung der Umwandlung in
eine segmentierte Stiftung beantragt werden. Der Antrag hat unter Einreichung eines Nachweises der
Einhaltung der Zweimonatsfrist, des Beschlusses zur Umwandlung der Stiftung und des Revisionsbe-
richtes zu erfolgen.72 Analog ist es auch möglich, eine segmentierte Stiftung in eine unsegmentierte
umzuwandeln.73
5.3. Errichtung der Dachstiftung
Wie eingangs ausgeführt, ist auch die Dachstiftung in der Schweiz keine eigene Rechtsform. Sie ba-
siert als Organisationskonzept auf den gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Stiftungsrech-
tes. Auch hier gelten als Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung die Widmung eines Ver-
mögens für einen bestimmten Zweck.74 Sie kann ebenfalls zu Lebzeiten oder von Todes wegen errich-
tet werden. Im Gegensatz zu Liechtenstein hat die Absichtserklärung des Stifters, eine Stiftung errich-
ten zu wollen, jedoch mittels öffentlicher Urkunde zu erfolgen.75
Die Beurkundung soll dem Schutz des Stifters dienen. Durch den Beizug einer qualifizierten Urkunds-
person kann sichergestellt werden, dass der Stifter die notwendige Belehrung und Hilfestellung zur
Formulierung seines Willens in der Stiftungsurkunde erhält.76 Bei der Beurkundung ist der Stifter ört-
lich nicht gebunden. Er kann die öffentliche Beurkundung in dem Kanton seiner Wahl oder sogar im
Ausland vornehmen lassen. Eine Einschränkung ergibt sich nur, wenn die Widmung von Grundstü-
cken oder damit verknüpfte Rechte an die Dachstiftung erfolgen soll.77
Seit Beginn des Jahres 2016 sind sämtliche schweizerischen Stiftungen zur Eintragung in das Handels-
register verpflichtet. Vorher waren kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen von dieser Regelung
ausgenommen. Im Vergleich zu Liechtenstein gibt der Gesetzgeber keine zwingenden Mindestinhalte
für die Stiftungsurkunde vor. Jedoch ist es ratsam, die wichtigsten Regelungspunkte wie Name, Sitz,
72 BuA Nr.69/2014, 40.
73 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson 9.
74 ZGB Art 80.
75 ZGB Art 81.
76 Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht 105.
77 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch (2014)5 Art 81 Rz 8.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
19
Organisation, Revision, Änderungen und Aufhebung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Will sich
der Stifter die Möglichkeit zur späteren Zweckänderung vorbehalten, hat er dies zwingend in der Stif-
tungsurkunde vorzusehen.78
Zur Errichtung der Dachstiftung benötigt es keiner zusätzlichen Bedingung ausser der Absichtserklä-
rung, eine solche errichten zu wollen. Denkbar ist jedoch auch, dass sich eine klassische Stiftung im
Laufe ihrer Zeit, zu einer Dachstiftung entwickelt, weil ihr Zweck dies zulässt oder ihr Zweck dahin-
gehend geändert wird.79
5.4 Zweck der segmentierten Stiftung
Dem Zweck der Stiftung wird eine bedeutende Stellung im Stiftungsrecht beigemessen. Durch ihn
verkörpert sich der Wille des Stifters und er gibt den Handlungsrahmen aller zukünftigen Stiftungstä-
tigkeiten vor.80 Aus diesem Grund kann der Zweck der Stiftung bis auf wenige Ausnahmen auch nicht
mehr geändert werden. Der Stifterwille ist mit der Errichtung der Stiftung erstarrt, weshalb der Ge-
brauch des Begriffes Erstarrungsprinzip üblich ist. Auch bei Fragen, die sich im Laufe des Lebenszyk-
lus der Stiftung ergeben, ist stets dieser erstarrte Stifterwille zu berücksichtigen.81
Grundsätzlich unterliegt die Auswahl des Stiftungszweckes in Liechtenstein der Privatautonomie. Dies
bedeutet, dass der Stifter, solange er nicht gegen Gesetze oder gute Sitten verstösst, den Zweck frei
bestimmen kann. Die ausschliessliche Verwaltung eigener Vermögenswerte in Form einer Selbst-
zweckstiftung ist jedoch nicht möglich, da deren Zweck nach innen statt wie im Gesetz vorgesehen
nach aussen gerichtet wäre.82
78 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser, ZGB Art 81 Rz 4.
79 Studen, Die Dachstiftung 21.
80 Studen, Die Dachstiftung 32.
81 Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 1 Rz 7 und 9.
82 Schauer in Schauer, Stiftungsrecht Art 552 § 1 Rz 11.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
20
Auch wurde im Bericht und Antrag der Regierung zur Gesetzesvorlage bereits klargestellt, dass nur
Stiftungen, die ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt sind und nicht jene mit
teilweise oder gänzlich privatnützigem Charakter, zur Segmentierung geeignet sind.83 Obwohl auf die
ausschliessliche Gemeinnützigkeit hingewiesen wird und dies widersprüchlich zu der Möglichkeit der
Kumulation der vier möglichen Zwecke erscheint, könnte eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass
der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass die Segmentierung von Stiftungen, die neben dem Zweck der
Gemeinnützigkeit auch privatnützige Zwecke, welche nicht von in der abschliessenden Aufzählung
der zulässigen Zwecke umfasst sind, verfolgt allein unmöglich ist.84
Diese Klarstellung wurde vom Gesetzgeber möglicherweise auch vor dem Hintergrund, dass im Falle
der Stiftung gemäss Art 552 §2 bereits schon beim Vorliegen überwiegender Gemeinnützigkeit von
einer gemeinnützigen Stiftung gesprochen wird, als notwendig erachtet. Darauf deutet auch folgendes
Beispiel aus dem Bericht und Antrag hin: „So kann beispielsweise eine Verbandsperson, die eine Be-
teiligung von Tochterunternehmen verwaltet sowie Gewinne für gemeinnützige Zwecke ausschüttet,
segmentiert werden.“85 Dieser Logik folgend kann es sich aber bei den Zwecken gemäss Art 234 Abs 1
Z 2 - 4 PGR jeweils nur um eine Teilzweckbestimmung des grundsätzlich gemeinnützigen Zweckes
der segmentierten Stiftung handeln.86 So könnte beispielsweise die segmentierte Stiftung als gemein-
nützigen Zweck die Förderung von Kinderheimen in Europa vorsehen. Den einzelnen Segmenten
könnte dann im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecksetzung jeweils die Führung eines Kinderheimes
für ein bestimmtes Land Europas zugeordnet werden.87
Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle auch der Begriff der Gemeinnützigkeit in Liechtenstein
kurz erläutert werden. Grundsätzlich ist zwischen der privatrechtlichen und der steuerrechtlichen Ge-
meinnützigkeit zu differenzieren.88 Der zivilrechtliche Begriff ist in Artikel 107 a PGR normiert. Er
sieht vor, dass im Sinne des Gesetzes solche Zweck als gemeinnützig zu verstehen sind, die der Förde-
rung der Allgemeinheit dienen. Insbesondere liegt diese vor, wenn das Wirken im karitativen,
kulturellen, sittlichen, sozialen, sportlichen oder ökologischen Bereich für das Gemeinwohl von Nut-
83 BuA Nr. 69/2014, 29.
84 Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segmentierten Verbandsperson in das liechtensteinische Personen- und Gesellschafts-
recht (PGR) LJZ 2015, 23 (28 ff).
85 BuA 69/2014, 28 f.
86 Bösch, Stellungnahme 7.
87 Hammermann, Dachstiftung – Aber richtig! Das Modell der gemeinnützigen Stiftung PCC in Liechtenstein, Stiftung &
Sponsoring – Sonderausgabe Liechtentein 2015, 32.
88 von Schönfeld, Der Gemeinnützigkeitsbegriff im liechtensteinischen Recht – Pflichtteilsrechtliche Chancen und Möglich-
keiten, in Schurr (Hrsg), Der Generationenwechsel in der Stiftungslandschaft (2012) 183.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
21
zen ist.89 Da es sich hierbei nicht um eine taxative Aufzählung handelt, sind auch weitere gemeinnützi-
ge Tätigkeitsfelder denkbar, obschon die Ausrichtung dieser Tätigkeitsfelder sich stets an den im Ge-
setz aufgeführten Zwecken zu orientieren hat.90
Bemerkenswert ist auch, dass die Ausrichtung des gemeinnützigen Zweckes auch nur zur Förderung
eines bestimmten Personenkreises dienen kann, solange dies im weitesten Sinne im öffentlichen Inte-
resse liegt.91
Im Sinne des Stiftungsgesetzes gilt eine Stiftung sogar bereits dann als gemeinnützig, wenn sie zum
überwiegenden Teil gemeinnützige Zwecke nach Art 107 Abs 4 a PGR verfolgt. Nach geltender Auf-
fassung ist dies der Fall, wenn die Tätigkeit im Bereich der Gemeinnützigkeit einen Anteil von mehr
als 50% ausmacht. Bestehen diesbezüglich Unsicherheiten, so legt Art 552 § 2 S 3 PGR nahe, dass im
Zweifelsfalle eine gemeinnützige Stiftung vorliegt. 92 Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit, die
Grundlage für eine Befreiung von der Steuerpflicht ist, stellt ebenfalls auf die im PGR normierte Defi-
nition der Gemeinnützigkeit ab. Jedoch hat die steuerrechtliche gemeinnützige Zweckbestimmung, im
Gegensatz zur im PGR normierten, zusätzlich ausschliesslich und unwiderruflich zu erfolgen.93 Die
steuerliche Gemeinnützigkeit setzt also immer auch die zivilrechtliche Gemeinnützigkeit voraus.
Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass der Tätigkeitsbereich eines Segmentes verständli-
cherweise jeweils nur im Rahmen des Zweckes oder eines Teilzweckes liegen darf. Dies ergibt sich
daraus, dass sowohl die einzelnen Segmente als auch der Kern nur zusammengenommen eine Rechts-
person bilden. Auch dürfen zwischen den Teilzwecke der einzelnen Segmente keine Widersprüche
bestehen.94 Die Tätigkeitsbereiche und somit die entsprechenden Teilzwecke werden in der Stiftungs-
statuten oder in einem Reglement für das jeweilige Segment bezeichnet. Hierzu wird später noch ge-
nauer unter dem Punkt Statuten der segmentierten Stiftung eingegangen.
89 PGR Art 107 Abs 4 a.
90 Schurr, Die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – Potential für die Zukunft, in Schurr (Hrsg), Gemeinnützige Stiftung
und Stiftungsmanagement (2010) 72 ff.
91 Schauer in Schauer, Stiftungsrecht Art 107 Abs 4 § 1 Rz 2.
92 von Schönfeld, Gemeinnützigkeitsbegriff 188.
93 SteG LGbl. 2010/340 Art 4 Abs 2.
94 Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segmentierten Verbandsperson in das liechtensteinische Personen- und Gesellschafts-
recht (PGR) LJZ 2015, 23 (29 f).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
22
Zur die Problematik der allfälligen Zweckänderung sei auf die Bemerkungen zur Errichtung einer
segmentierten Stiftung durch Umwandlung verwiesen.
5.5. Zweck der Dachstiftung
Auch die schweizerischen Gesetzesbestimmungen lassen grundsätzlich jeden beliebigen Zweck für
Stiftungen zu, solange er nicht gegen geltendes Recht oder grundsätzliche sittliche Werte verstösst.
Zulässig sind sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke. Zwingend hat der Zweck eben-
falls nach aussen gerichtet zu sein und darf nicht ausschliesslich auf die eigene Vermögensverwaltung
in Form einer Selbstzweckstiftung abzielen.95 Ein weiteres Erfordernis für die Zwecksetzung ist, dass
ein bestimmter Grad an Bestimmtheit gegeben sein muss, da der Stiftungsrat sonst nicht in der Lage
wäre, zu entscheiden, wer als Empfänger von Begünstigungsausrichtungen in Frage kommen kann.
Demnach muss eine Dachstiftung, auch wenn sie mit der alleinigen Absicht der Verwaltung von un-
selbständigen Stiftungen errichtet wurde, in ihrem Zweck bereits erkennen lassen, welchem Tätig-
keitsbereich die später zuzuwidmenden Vermögen der unselbständigen Unterstiftungen dienen sol-
len.96
Solange die Dachstiftung nicht gegen den eingangs beschriebenen Grundsatz von voraussetzungslosen
Ausrichtungen an Familienangehörige verstösst, wäre auch denkbar, dass eine Dachstiftung für die
Vorsorge einer bestimmten Familie errichtet wird. So könnten mit den jeweiligen unselbständigen
Unterstiftungen verschiedene Familienstämme begünstigt werden. Da der Zweck der Dachstiftung
keinen Einschränkungen in Bezug auf Privat- oder Gemeinnützigkeit unterliegt, ist auch eine Misch-
form einer Dachstiftung für sowohl privatnützige als auch gemeinnützige Zwecke legitim.
Der gemischten Zwecksetzung steht auch im Hinblick auf eine allfällige Befreiung von der Steuer-
pflicht nichts entgegen.97 Aus dem schweizerischen Steuergesetz ergibt sich, eine Steuerbefreiung bei
juristischen Personen, „…die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.“98
95 Grüninger in Honsell,/Vogt/Geiser ZGB Art 80 Rz 13 und 14.
96 Studen, Dachstiftung 34 f.
97 Koller, Stiftungen und Steuern, in Riemer (Hrsg), Die Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen Praxis (2001) 61.
98 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art 56 lit g.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
23
Das bedeutet, dass der Teil des Gewinnes, der privatnützigen Zwecken dienen soll, im Falle eines
gemischten Zweckes der Dachstiftung zu versteuern wäre. Allerdings ist in der Praxis der Steuerver-
waltung der Nachweis erforderlich, dass die juristische Person den gemeinnützigen Zweck beispiels-
weise durch entsprechende Ausschüttungen auch tatsächlich verfolgt.99
Im Verhältnis zu den zweckgebundenen Vermögen der unselbständigen Stiftungen ist auch zu beach-
ten, dass die Zweckbindung dieser unselbständigen Stiftungen vom Dachstiftungszweck abgedeckt
sein muss und daher auch nicht widersprüchlich zu diesem ausgestaltet sein kann. Dennoch ist es
grundsätzlich möglich, dass sich die Zwecke der von der Dachstiftung verwalteten Untervermögen
entgegenstehen, solang beide dem Dachstiftungszweck entsprechen.100 Beispielsweise ist denkbar, dass
eine Dachstiftung, deren Stiftungszweck auf die Aufnahme von unselbständigen Stiftungen zur Förde-
rung der Erforschung der embryonalen Stammzellenforschung abzielt, sowohl eine unselbständige
Stiftung zur Bekämpfung dieser entsprechenden Forschung zum Schutz ungeboren Lebens als auch
eine unselbständige Stiftung mit dem Ziel der Weiterentwicklung der Erforschung für mögliche Ein-
satzgebiete embryonaler Stammzellen in der Medizin verwaltet.101
Grundsätzlich ist der Zweck der Dachstiftung nicht änderbar, es sei denn, der Stifter hat sich ein ent-
sprechendes Änderungsrecht in den Statuten vorbehalten. Ebenso kann der Stiftungsrat oder die Auf-
sichtsbehörde eine Zweckänderung erwirken, wenn sich durch bestimmte Umstände ergibt, dass der
Zweck eine völlig neue Bedeutung erhält und nicht mehr dem ursprünglichen Stifterwillen entspricht.
Sowohl die Zweckänderung durch den Stifter als auch durch den Stiftungsrat oder die Aufsichtsbehör-
de müssen bei der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde beantragt werden.102
99 Koller, Stiftungen 64.
100 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 80 Rz 42.
101 Studen, Dachstiftung 133 f.
102 ZGB Art 86 und Art 86 a.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
24
5.6. Statuten der segmentierten Stiftung
Bei der Betrachtung des Errichtungsgeschäfts der segmentierten Stiftung wurden die essentiellen In-
halte der Stiftungsstatuten bereits erwähnt. Gemäss Art 234 c PGR müssen die Statuten einer segmen-
tierten Verbandsperson zu den gesetzlichen Bestimmungen der entsprechenden juristischen Person
zusätzliche Mindestangaben enthalten. Dies sind einerseits die Feststellung, dass es sich um eine seg-
mentiere Verbandsperson handelt und andererseits Bestimmungen zur Organisation und Vertretung.
Darzulegen sind ausserdem die namentlichen Bezeichnungen der jeweiligen Segmente als auch deren
Tätigkeitsbereiche. Gleichwohl müssen diese Informationen nicht obligatorisch in den Statuten enthal-
ten sein. Es ist ausreichend, die Angaben in einem Reglement zu vermerken. Beim Gebrauch dieser
Möglichkeit ist in den Statuten darauf hinzuweisen.
Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen der Erleichterung der Administration und Kosteneffizienz zu
dieser Regelung entschieden. Das Fehlen hätte zur Folge, dass bei jeder Anpassung eine Statutenände-
rung vollzogen werden müsste.103 Jegliche Anpassungen der Segmentsbezeichnungen oder der Tätig-
keitsbereiche sind dem Amt für Justiz zur Eintragung vorzulegen. Eine Hinterlegung des Dokuments
ist hingegen nicht zwingend. Die Kenntnisnahme von der Existenz des Reglements wird durch das
Amt auf dem Dokument vermerkt. Wird die Anmeldung zur Eintragung unterlassen, ist das Reglement
rechtsunwirksam.104 Der Gesetzgeber sieht diese Regelung vor, um Missbrauch und Willkür vorzubeu-
gen.105
5.7. Statuten der Dachstiftung
Wie bereits erwähnt haben die Stiftungsstatuten von Gesetzes wegen keine umfassenden inhaltlichen
Vorschriften zu enthalten. So können alle Angelegenheiten, die nicht die zur Stiftungserrichtung
zwingend notwendigen Errichtungsvoraussetzungen der Willensäusserung, Zwecksetzung und Ver-
mögenswidmung betreffen, in ein Stiftungsreglement aufgenommen werden. Dieses Dokument muss
lediglich in Schriftform vorliegen. Eine Beglaubigung der Unterschriften oder eine Beurkundung ist
nicht erforderlich.106 Gemäss den stiftungsrechtlichen Bestimmungen muss die Dachstiftungsurkunde
103 BuA Nr. 69/2014, 42.
104 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson 13.
105 BuA Nr. 69/2014, 44.
106 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 81 Rz 19.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
25
sowohl Anordnungen zu den vertretenden Organen an sich als auch die durch sie auszuübenden Ver-
waltungshandlungen enthalten.107
Darunter ist jedoch nicht zu verstehen, dass die Organisation und Verwaltung zwingend in den Statu-
ten festgeschrieben werden müssen. Die Regelungen können auch in ein Zusatzdokument wie zum
Beispiel ein Organisationsreglement aufgenommen werden. Jedenfalls muss in den Statuten aber auf
das entsprechende Zusatzdokument verwiesen werden.108 Auch muss ein allfälliger Zweckänderungs-
vorbehalt zugunsten des Stifters in den Statuten enthalten sein, andernfalls ihm dieses Recht nicht
zusteht.109 Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Stifter eine Zweckänderung frühestens 10 Jahre nach
der Stiftungserrichtung beantragen kann.110
5.8. Name der segmentierten Stiftung
Die Firma einer Körperschaft ist ihre Bezeichnung, unter dem sie im Handelsregister eingetragen ist.111
Sie dient der Unterscheidung und Identifizierbarkeit im Rechtsverkehr, weshalb sie nach dem Grund-
satz der Firmengebrauchspflicht stets unverändert und vollständig angegeben werden muss.112 Die
Firma einer Stiftung ist ihr Name. Er oder ein Namenszusatz hat zwingend den Begriff Stiftung zu
enthalten.113 Solange keine Verwechslungsgefahr besteht, kann der Name einer Stiftung relativ frei
gewählt werden. Es ist auch zulässig, den Stiftungsnamen in einer fremden Sprache abzufassen. Für
Verbandspersonen mit kaufmännisch geführtem Gewerbe hingegen muss eine fremdsprachliche Be-
zeichnung beim Amt für Justiz bewilligt werden.114
Für die Namensbezeichnung können alle lateinischen Gross- und Kleinbuchstabe, arabische Ziffern
und Interpunktionszeichen verwendet werden. Des Weiteren gilt der Grundsatz der Ausschliesslich-
keit. Zur Vermeidung von Verwechslungen darf der Name einer Stiftung ausschliesslich von dieser im
107 ZGB Art 83.
108 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 83 Rz 34.
109 ZGB Art 86 a.
110 Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 2015 – Grundsätze und Empfehlungen für Förderstiftungen
(2015) 24.
111 PGR Art 1011 Abs 1.
112 Amt für Justiz, Merkblatt betreffend Firmenbezeichnungen und Namen http://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-
91.pdf 1 (abgefragt am 28.11.2015).
113 PGR Art 1031 Abs 1.
114 PGR Art 1014.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
26
Land Liechtenstein verwendet werden. Bei bestehenden Ähnlichkeiten, die zu Verwechslungen führen
könnten, wird vom Amt für Justiz, das Hinzufügen eines Zusatzes verlangt.115 So ist es in der Praxis
ratsam, vor der Gründung einer segmentierten Stiftung beim Amt für Justiz abzuklären, ob der ge-
wünschte Name bereits in Verwendung ist beziehungsweise ob er aufgrund bestehender Ähnlichkeiten
durch eine unterscheidungskräftige Ergänzung verändert werden sollte.
Gesetzwidrig sind sämtliche Namen, die gegen religiöse, sittliche oder nationale Werte verstossen, die
offizielle in- oder ausländische Abkürzungen enthalten, reine Sachbegriffe oder Begriffe, die der Täu-
schung über den Zweck einer Stiftung dienen könnten. Hingegen sind Namen mit internationalen oder
nationalen Bezeichnungen, insbesondere auch das Wort „Liechtenstein“ mit Bewilligung des Amtes
für Justiz wählbar, wenn entsprechende Rechtfertigungsgründe vorliegen.116
Zur Kenntlichmachung der speziellen Organisationsform als segmentierte Stiftung hat ihr Name je-
denfalls den Zusatz „Segmentierte Verbandsperson“ oder die englische Übersetzung des Wortes in
„Protected Cell Company“ zu enthalten. Möglich ist auch die Verwendung der abgekürzten Begriffe
als SV oder PCC. Der Zusatz muss dem Namen nachgestellt sein.117
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Gesetzgeber aufgrund des Gläubigerschut-
zes erhöhte Transparenzanforderungen an segmentierte Verbandspersonen stellt. So hat eine segmen-
tierte Stiftung im Gegensatz zur unsegmentierten auf allen Stiftungsunterlagen und Internetseiten den
Namenszusatz anzugeben.118
Für die Bezeichnung der einzelnen Segmente hat der Gesetzgeber auf umfassende Regelungen ver-
zichtet. Es sind jedoch die im Punkt zu den Statuten der segmentierten Stiftung erläuterten Vorschrif-
ten zu beachten.
115 Amt für Justiz, Merkblatt Firmenbezeichnungen 3.
116 Amt für Justiz, Merkblatt Firmenbezeichnungen 4.
117 Maute/Gasser/Willi, Besteuerung der liechtensteinischen segmentierten Verbandsperson aus schweizerischer Sicht,
SteuerRevue 2015 (548) 549.
118 BuA Nr. 69/2014, 41.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
27
5.9. Name der Dachstiftung
Auch im schweizerischen Recht führen Stiftungen und damit auch die Dachstiftungen einen Namen,
der grundsätzlich frei vom Stifter gewählt werden kann. Er darf jedoch nicht der Täuschung dienen.
Aus diesem Grund ist beispielsweise die Verwendung der Bezeichnung internationaler Organisationen
beispielsweise nicht zulässig. Des Weiteren muss der Name klar von anderen Stiftungsnamen unter-
scheidbar sein.119 Sofern für aussenstehende Dritte erkennbar ist, dass es sich um eine Stiftung handelt,
ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Stiftungsname die Form der juristischen Verbandsperson
mit dem Begriff Stiftung enthalten muss. 120
Die Dachstiftung unterliegt ebenso der Namensgebrauchspflicht, das heisst, der im Handelsregister
eingetragene Name muss auf allen Korrespondenzen, Stiftungsunterlagen und Bekanntmachungen
angeführt sein.121 Aufgrund der mangelnden Rechtspersönlichkeit der unselbständigen Unterstiftung
können diese keinen eigenen Namen führen. Trotzdem können ihnen eine entsprechend Bezeichnun-
gen gegeben werden, um deutlich zu machen, dass es sich um zweckbestimmtes Sondervermögen
innerhalb der Dachstiftung handelt.122 In den namensrechtlichen Vorschriften normiert das Gesetz
ausdrücklich, dass die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen oder ähnlichen Angaben zusätzlich
zum Namen möglich ist.123
5.10. Vermögen der segmentierten Stiftung
Grundsätzlich besteht das Vermögen einer segmentierten Verbandsperson aus dem Vermögen des
Kerns sowie den Vermögen der verschiedenen Segmente. Die Vermögenswerte der Segmente müssen
diesen eindeutig zuzuordnen sein. Ausserdem sind die jeweiligen Vermögensmassen der Segmente
und des Kerns voneinander separiert zu halten.124 Dies macht es erforderlich, dass für jedes Segment
ein eigenes Bankkonto zu eröffnen ist. In erster Linie soll das Kernvermögen zur Deckung der Ver-
waltungskosten dienen.
119 Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 27.
120 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser ZGB Art 81 Rz 26.
121 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30.
März 1911 Art 954 a Abs 1.
122 Studen, Dachstiftung 148.
123 OR Art 954 a Abs 2.
124 PGR Art 243 e ff.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
28
Hingegen sind die jeweiligen Segmentvermögen als zweckgebundene Mittel für den jeweiligen Tätig-
keitsbereich zu verwenden. Im Zweifelsfall gehören Vermögenswerte, die sich nicht zuordnen lassen,
zum Kernvermögen.125
Zur Bestimmung der Höhe des Mindestvermögens des Kerns kommen die spezifischen Vorschriften
für die Verbandspersonen zur Anwendung. Gleichzeitig muss jedem Segment eine Mindestreserve
zugeteilt sein. Diese gesetzliche Mindestreserve entspricht dem Mindestvermögen des Kerns.126 Bei
einer segmentierten Stiftung setzt sich das Mindestvermögen als juristische Person ohne zerlegtes
Kapital gemäss Art 122 PGR somit aus 30'000 Schweizer Franken Kernvermögen und jeweils weite-
ren 30'000 Schweizer Franken pro Segment zusammen. Neben der Einzahlung des Mindestvermögens
in der Landeswährung Schweizer Franken sind auch die Währungen US-Dollar und Euro zugelassen.
Allerdings erfolgt betragsmässig keine Umrechnung zum tatsächlichen Wechselkurs des Frankens in
die entsprechende Fremdwährung. Quantitativ beläuft sich die Summe des Mindestvermögens und der
Mindestreserve stets auf 30'000.127
Die gesetzliche Mindestreserve muss zu jeder Zeit bestehen. Ausnahmsweise darf sie zur Verlustde-
ckung oder für andere Massnahmen verwendet werden, um den Fortbestand der segmentierten Stif-
tung zu sichern. Sobald die Reserve eines Segmentes jedoch auf weniger als die Hälfte des Mindest-
wertes sinkt und es absehbar ist, dass sich dieser Zustand in den folgenden zwei Monaten nicht positiv
verändern wird und auch kein Rangrücktritt vorliegt, sind die Segmentgläubiger vom Stiftungsrat über
diesen Umstand zu informieren.128 Im Vergleich zu Gläubigern einer Stiftung sind Gläubiger segmen-
tierter Stiftungen durch diese Bestimmung besser geschützt, denn beim Ausfall des Segmentvermö-
gens, gegen das sich der Gläubigeranspruch richtet, haftet das Kernvermögen nachrangig. Daraus
ergibt sich, dass der Gläubiger de facto vom doppelten Mindestvermögen geschützt sind.129
Basierend auf dem strikten Trennungsprinzip der einzelnen Segmentvermögenswerte ist eine Übertra-
gung des Vermögens zwischen den Segmenten nur unter strengen Auflagen möglich. So sieht das
Gesetz vor, dass eine Mittelverschiebung nur erfolgen kann, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
dafür vorliegt und ein Richter im Ausserstreitverfahren hierzu seine Genehmigung erteilt hat. Auch
diese Regelung gilt primär dem Gläubigerschutz. Hingegen ist eine Zuweisung von Segmentvermögen
an Dritte problemlos möglich. Zu beachten sind hierbei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen
125 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson 14.
126 BuA Nr. 69/2014, 47.
127 PGR Art 13 Abs 1.
128 PGR Art 243 e.
129 Schurr/Wohlgenannt, Einführung segmentierte Verbandsperson 31.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
29
betreffend die Mindestreserve, Vorschriften der Statuten und dabei insbesondere die Zweckbestim-
mung der segmentierten Stiftung.130
Vor diesem Hintergrund soll auch kurz auf die Verschiebung von Segmentvermögen auf das Kern-
vermögen eingegangen werden. Letztlich wird das Kernvermögen nicht dauerhaft die Finanzierung
der Verwaltung und Kosten für die segmentierte Stiftung aus dem ihr bei der Errichtung zugewidme-
ten Vermögen bestreiten können. Der Gesetzgeber hat zu dieser Thematik auf eine entsprechende
Normierung verzichtet. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung zur Einführung der segmentierten
Verbandsperson führen die Unterlagen der Referenten aus, dass eine Verschiebung von Vermögens-
werten zwischen den einzelnen Segmenten nur im Rahmen der Errichtung oder der Umwandlung in
eine nichtsegmentierte Verbandsperson möglich seien.131
Schurr, der massgeblich am Gesetzesentwurf beteiligt war, und Wohlgenannt halten dem jedoch
schlüssig entgegen, dass in Anwendung der Bestimmungen zur Treuhänderschaft, wie Art 243 d Abs 2
PGR dies vorsieht, zur Lösung der Finanzierungsfrage des Kernvermögens nach Art 932 a § 32 Abs 1
PGR herangezogen werden könne. Die entsprechenden Gesetzesbestimmung regele, dass die Verwal-
tungskosten ohne gegenteilige Anordnungen aus dem Ertrag des Treuguts oder falls notwendig aus
diesem selbst zu bestreiten wären. Schliesslich bliebe jedoch fraglich, welches Segment in welchem
Umfang zur Finanzierung des Kerns beitragen solle. Hierzu könnten die Art 932 a § 72 Abs 1 und 2
herangezogen werden. Demnach würden sich die Ansprüche aus der Vertretung der segmentierten
Stiftung zuerst gegen diese richten. Damit hätte die Bestreitung der Forderungen aus dem Kernvermö-
gen zu erfolgen. Anschliessend könne, in Anlehnung an die erwähnten Bestimmungen, das Segment
zur Bestreitung der Kosten verpflichtet werden, dass einen Nutzen aus der Vertretung gezogen habe.
Die Aufteilung der Kosten für die Geschäftsführung könnte demnach entweder im Verhältnis der Hö-
he der einzelnen Segmentvermögen oder nach dem Grad des Nutzens der jeweiligen Vertretungshand-
lungen erfolgen.132
Auch kann den besagten Referenten deshalb in dieser Frage nicht zugestimmt werden, da das Gesetz
vorsieht, dass im Falle einer Auflösung eines Segmentes, dieses dem Kernvermögen zufällt.133 Aller-
dings ist in diesem Zusammenhang auch zu hinterfragen, wann die Auflösung eines einzelnen Seg-
mentes der segmentierten Stiftung Anwendung finden würde. Hierauf soll später unter dem Punkt
130 PGR Art 243 e Abs 4.
131 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson 14.
132 Schurr/Wohlgenannt, Einführung segmentierte Verbandsperson 32.
133 PGR Art 243 h.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
30
Auflösung und Beendigung noch näher eingegangen werden. Bis die Problematik der Finanzierung
des Kernvermögens der segmentierten Stiftung abschliessend geklärt ist, sollte in der Praxis darauf
geachtet werden, dass entsprechende statutarische Regelungen festgelegt werden.
Alle weiteren Zuwendungen, die die segmentierte Stiftung nach ihrer Entstehung erhält, sind von der
ursprünglichen Vermögenswidmung im Rahmen der Errichtung abzugrenzen. Im Falle einer erneuten
Mittelzuwendung durch den Stifter wird diese als Nachstiftung bezeichnet. Zuwendungen von Dritten
werden kraft gesetzlicher Definition als Zustiftungen bezeichnet. Die Unterscheidung der späteren
Mittelzuwendung ist vor allem deshalb wichtig, weil ein Zustifter niemals die Stellung des Stifters
einnehmen kann.134 Daraus ergibt sich, dass der Zustifter keine dem Stifter vorbehaltenen Rechte wie
zum Beispiel ein Zweckänderungsrecht geltend machen kann.
Im Gegensatz zu der Vermögenswidmung im Zuge der Stiftungserrichtung handelt es sich bei Nach-
oder Zustiftungen um Schenkungen. Sie sind jedoch mit der Auflage verbunden, die eingebrachten
Vermögenswerte im Einklang mit dem Stiftungszweck zu verwenden. Ein weiterer Unterschied zur
Stiftung des anfänglichen Errichtungsvermögens besteht ausserdem darin, dass Schenkungen generell
ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründen und somit der Annahme durch den Beschenkten, bezie-
hungsweise die segmentierte Stiftung bedürfen.135 Hiermit wird also deutlich, dass auch die segmen-
tierte Stiftung grundsätzlich der Nutzung als Dachorganisation für Segmente verschiedener Zustifter
eingesetzt werden kann, sofern die Zwecksetzung sich auf den im Gesetz vorgeschriebenen gemein-
nützigen Zweck beschränkt.
Der Vollständigkeit halber ist im Kontext des Vermögens auch zu erwähnen, dass eine segmentierte
Stiftung in Bezug auf die Rechnungslegung per Gesetz höheren Ansprüchen genügen muss als eine
reguläre Stiftung. So normiert Art. 243 PGR, dass grundsätzlich eine ordnungsgemässe Rechnungsle-
gung nach den Grundsätzen von Art 1045 ff. PGR zu erfolgen hat. Hingegen sieht der vergleichbare,
stiftungsspezifische Art 552 § 26 PGR lediglich vor, dass der Stiftungsrat von Stiftungen, die nicht
gewerblicher tätig sind, „..über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Be-
rücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stif-
tung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren haben, aus denen der Ge-
schäftsverlauf und die Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zur Verwendung und
Verwaltung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können.
134 Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 13 Rz 2.
135 Schauer in Schauer, Stiftungsrecht Art 552 § 13 Rz 2.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
31
Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage
des Stiftungsvermögens ersichtlich ist.“136 In der Praxis dürfte sich kein Unterschied zwischen klassi-
schen Stiftungen und segmentierten Stiftungen ergeben, da es nur wenige Anwendungsfälle geben
dürfte, die den Verzicht auf eine ordentliche Buchführung rechtfertigen würden.
5.11. Vermögen der Dachstiftung
Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz sehen prinzipiell kein Mindestvermögen für
Stiftungen vor. In der Praxis ist es jedoch verbreitet, dass ein Mindestvermögen von 50'000 Schweizer
Franken bei der Stiftungserrichtung vorausgesetzt wird137 so schreibt die Eidgenössische Stiftungsauf-
sicht, die als Aufsichtsbehörde von gesamtschweizerischen und international tätigen gemeinnützigen
Stiftungen fungiert, vor, dass hinsichtlich der anfänglichen Vermögenswidmung „.. zwischen Vermö-
gen und Stiftungszweck ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss...“138. Sollte die Errichtung der
Dachstiftung ohne die Widmung dieses Mindestkapitals erfolgt sein, muss zumindest nachgewiesen
werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Vermögenswerte zugewidmet werden.139
Die unselbständigen Zustiftungen sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Vermögenswerte im
Eigentum der Dachstiftung anzusehen. Aus diesem Grund findet die erwähnte Praxisrichtlinie auf sie
keinen Anwendung. Trotzdem sollte sichergestellt werden, dass die Höhe des in die Unterstiftung
zugewidmeten Vermögens in einem angemessenen Verhältnis zu deren Zweckbestimmung steht, da
diese sonst möglicherweise nicht verwirklicht werden kann.140
Auch die Dachstiftung wirft Fragen in Bezug auf die Deckung der Administrationskosten bezie-
hungsweise hinsichtlich der Finanzierung ihres allgemeinen Vermögens, also jenes, welches nicht den
Bereich der unselbständigen Zustiftungen umfasst, auf. Allerdings können diese Fragen durch entspre-
chende Vereinbarungen zwischen dem Zustifter und der Dachstiftung im Vorfeld geklärt werden. Dies
ist aufgrund der fehlenden Restriktionen hinsichtlich Vermögensverschiebungen innerhalb der
136 PGR Art 552 § 26.
137 Künzle, Konturen des Stiftungsbegriffs aus schweizerischer Sicht, in Achermann/Künzle/Roth, Die Liechtensteinische
Stiftung (2002) 13.
138 Eidgenössisches Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB
https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/leitfaden_fuer_stiftungen.pdf.download.pdf/leitfaden_fuer
_stiftungen.pdf 3 (abgefragt am 7.4.2016).
139 Eidgenössisches Department des Innern EDI, Leitfaden für Stiftungen 3.
140 Studen, Dachstiftung 144.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
32
einzelnen Vermögensmassen problemlos möglich. Es ist beispielsweise durchaus üblich, die Vermö-
gensmassen der einzelnen unselbstständigen Stiftungen für die Vermögensverwaltung zusammenzule-
gen. Einerseits geschieht dies, um Kosten zu sparen und andererseits können Renditeerwartungen so
erhöht werden.141
Gemäss Art 83 a ZGB sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Buchführung und Rech-
nungslegung für Stiftungen und somit auch Dachstiftungen sinngemäss anwendbar.142 Dies hat zur
Folge, dass sofern die Dachstiftung keiner wirtschaftliche Tätigkeit nachgeht oder von der Pflicht zur
Bestellung einer Revisionsstelle befreit ist, sie nach den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung
Rechnung zu legen hat.143 Eine Befreiung von der Pflicht zur Revisionsstelle kann bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde beantragt werden, wenn die Bilanzsumme der Dachstiftung in zwei aufeinanderfol-
genden Jahren die Summe von 200'000 Schweizer Franken unterschreitet, keine öffentlichen Spenden-
aufrufe getätigt werden und eine Revision für eine hinreichende Beurteilung der Vermögensstandes
nicht erforderlich ist.144
Aufgrund der rechtspersönlichen Zusammengehörigkeit der Dachstiftung und der unselbständigen
Stiftungen ergibt sich keine Notwendigkeit zur Führung unterschiedlicher Buchhaltungen. Allerdings
sollten in der Bilanz der Dachstiftungen die einzelnen Zustiftungen als solche ausgewiesen werden. So
kann sichergestellt werden, dass die Vermögensentwicklung nachvollziehbar und auch hinsichtlich der
zweckentsprechenden Mittelverwendung überprüfbar ist.145
Zudem hat die Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung den Rechungslegungsstandard
SWISS GAAP FER 21 für gemeinnützige Organisationen entwickelt. Da diesen Organisationen die
Gewinnabsicht fehlt und sich auch die Art der Beschaffung ihrer Gelder stark von profitorientierten
Unternehmen unterscheidet, sind an ihre Jahresrechnung erhöhte Anforderungen zu stellen. Nach der
Empfehlung soll die Transparenz und Aussagekraft der Jahresrechnung durch zusätzliche Angaben zur
Veränderung des Vermögens und einen Leistungsbericht erhöht werden.146
141 Sprecher, Dachstiftung 57.
142 ZGB Art 83 a.
143 OR Art 957 a.
144 Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 72.
145 Studen, Dachstiftung 314 f.
146 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser ZGB Art 83 a Rz 4.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
33
Bei den Empfehlungen handelt es sich lediglich um einen Verhaltenskodex, der rechtlich als soge-
nanntes soft law keinen gesetzlich bindenden Charakter hat.147
5.12. Organisation der segmentierten Stiftung
Wie sich aus der Einheit als Rechtsperson ergibt, vertritt die Verwaltung die segmentierte Verbands-
person als Ganzes nach aussen. Einzelne Segmente können daher auch nur von den bestellten Organen
der segmentierten Verbandsperson vertreten werden. Die Regelungen über die Verwaltung und Vertre-
tung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der zugrundeliegenden Rechtsform.148 Dies be-
deutet, dass für segmentierte Stiftungen abermals die gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation
der Stiftung anwendbar sind.
Wie bereits ausgeführt, verfügt die Stiftung im Gegensatz zu einer körperschaftlich organisierten Ver-
bandsperson nicht über ein willenbildendes oberstes Organ. Vertreten wird die segmentierte Stiftung
gemäss Art 552 § 26 PGR durch den Stiftungsrat. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu
jeder Zeit ist er jedoch ausschliesslich der Umsetzung des Stifterwillens verpflichtet. Dabei hat er sich
an der Stiftungsurkunde und allfälligen weiteren Zusatzdokumenten zu orientieren, insbesondere aber
am Zweck der Stiftung.149
Die Modalitäten zur Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis bestimmen sich nach den Vorgaben in
der Stiftungsurkunde. Daneben normiert das Gesetz die ausdrückliche Pflicht, das Stiftungsvermögen
nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten. Hierzu hat der Stifter die Möglich-
keit, die Kriterien, die bei der Vermögensverwaltung zur Anwendung gelangen sollen, in der Stif-
tungserklärung zu bestimmen.150
147 Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, Geltungsbereich und Rechtsnatur der Fachempfehlungen-
http://www.fer.ch/inhalt/allgemeines/verfahren-und-geltungsbereich/geltungsbereich-und-rechtsnatur-der-
fachempfehlungen.html (abgefragt am: 2.04.2016).
148 BuA Nr. 69/2014, 45.
149 Heiss in Schauer, Stiftungsrecht Art 552 § 24 Rz 12.
150 PGR § 25.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
34
Der Stiftungsrat setzt sich nach den gesetzlichen Vorgaben aus mindestens zwei Mitgliedern zusam-
men. Die Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.151 Allerdings ist
sicherzustellen, dass die jeweiligen Personen voneinander unabhängig sind. So soll basierend auf dem
Vier-Augen-Prinzip eine gegenseitige interne Kontrolle gewährleistet werden.152
Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss ausserdem gewisse persönliche und fachliche Quali-
fikationen besitzen. So wird beispielsweise eine Bewilligung gemäss dem Treuhändergesetz oder eine
andere Berechtigung gemäss dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180 a PGR
für das Stiftungsratsmitglied vorausgesetzt. Juristische Personen können ebenfalls Stiftungsratsmanda-
te annehmen.153 Im Gegensatz zu den meisten ausländischen Stiftungsrechtsordnungen, ist auch die
Bestellung des Stifters oder Begünstigter zu Stiftungsratsmitgliedern möglich. Selbstverständlich sind
sie in solcher Funktion ebenso verpflichtet, die Vorgaben der Stiftungserklärung einzuhalten.154
Der Stifter kann ausserdem weitere Organe bestimmen, die den Stiftungsrat bei der Verwirklichung
des Zweckes der segmentierten Stiftung unterstützen sollen. Aufgaben dieser zusätzlichen Organ kön-
nen beispielsweise sein, die Mitglieder des Stiftungsrates bei der Auswahl der Begünstigten und des
Umfangs von Ausschüttungen zu beraten oder den Stiftungsrat in Bezug auf die Verwaltung der seg-
mentierten Stiftung zu überwachen. Es ist sogar möglich, diesen Zusatzorganen die Befugnis zur Wei-
sungserteilung an den Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Schranken einzu-
räumen.
Daneben ist der Stiftungsrat befugt, den fakultativen Organen oder Dritten Vollmachten für bestimmte
Rechtsgeschäfte zu erteilen. Dessen ungeachtet liegt die organschaftliche Vertretungsbefugnis im
Aussenverhältnis für die segmentierte Stiftung immer nur beim Stiftungsrat.155 Im Innenverhältnis hat
der Stiftungsrat die Möglichkeit, die Aufgaben und Funktionen der Geschäftsführung auf einzelne
Mitglieder zu verteilen.156 Somit wäre auch eine Aufteilung der Zuständigkeiten auf einzelne Segmente
beziehungsweise deren Tätigkeitsbereiche möglich.
151 PGR § 24.
152 Amt für Justiz, Merkblatt über die Zusammensetzung des Stiftungsrates http://www.stifa.li/wp-content/uploads/ MB_STIF
A_HR_Zusammensetzung_Stiftungsrat.pdf (abgefragt am 2.02.2016).
153 Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 24 Rz 7.
154 BuA Nr. 85/2008, 31.
155 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 84.
156 Attlmayr/Rabanser, Stiftungsrecht 72.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
35
Der Gesetzgeber verweist ausserdem auf die Bestimmungen zur Treuhänderschaft, falls die Statuten
oder das Gesetz keine Regelungen über die Beziehung zwischen den Segmentvermögen und der seg-
mentierten Verbandsperson enthalten. Diese Bestimmung resultiert aus der Vergleichbarkeit der Ver-
mögenstrennung sowohl bei der Treuhänderschaft, bei der das Treugut als Sondervermögen des Treu-
händers angesehen wird, als auch bei der segmentierten Stiftung, deren Vermögen vom Kernvermögen
abgesondert ist.157
Eine segmentierte Stiftung muss auch zwingend über eine Revisionsstelle verfügen.158 In Frage kom-
men Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften, Treuhänder oder Verbandspersonen und Treuunter-
nehmen mit Treuhänderbewilligung.159 Die vorgenannte Personengruppe muss unabhängig von der
segmentierten Stiftung agieren. Aus diesem Grund sind Begünstigte, Angehörige von Stiftungsorga-
nen oder deren Verwandte sowie Personen, die ein Arbeitsverhältnis zur segmentierten Stiftung unter-
halten als Revisionsstelle ausgeschlossen. Die Revisionsstelle kann vom Stifter vorgeschlagen werden
und wird durch das Gericht im Ausserstreitverfahren bestellt. Sofern der Stifter sein Vorschlagsrecht
nicht ausübt, kann die Revisionsstelle auch vom Stiftungsrat vorgeschlagen werden. 160
5.13. Organisation der Dachstiftung
Die Stiftungsorganisation der Dachstiftung unterliegt bis auf geringfügige Ausnahmen der Freiheit des
Stifters. So sieht das Gesetz lediglich vor, dass die Feststellung der Organe als auch die Art der Ver-
waltung in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen und das oberste Organ eine Revisionsstelle zu
bestimmen hat.161 Üblicherweise wird das oberste Organ als Stiftungsrat bezeichnet, obwohl das Stif-
tungsrecht an keiner Stelle, diesen Begriff verwendet.162
Wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, kommt dem obersten Organ aufgrund des für die Stiftung
charakteristischen Fehlens eines obersten Willensbildungsorgans die Pflicht der Geschäftsführung
unter der steten Berücksichtigung des Stiftungszweckes sowie die Vertretung der Dachstiftung zu.163
157 Schurr/Wohlgenannt, Einführung segmentierte Verbandsperson 30 ff.
158 PGR Art 243 Abs 4.
159 PGR Art 191 a Abs 1 i.V.m. PGR Art 552 § 27 Abs 2.
160 PGR Art 552 § 27.
161 ZGB Art 83 ff.
162 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 83 Rz 5.
163 Studen, Dachstiftung 55.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
36
Weder sieht das schweizerische Stiftungsgesetz eine Mindestanzahl, bestimmte Qualifikationen noch
andere Beschränkungen für die Person des obersten Organs vor. Dazu im Widerspruch ist die Eintra-
gung einer juristischen Person als Stiftungsrat gemäss der Handelsregisterverordnung nicht zulässig.164
In Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Unterstiftungen vertritt der Stiftungsrat die
Dachstiftung in sämtlichen Belangen. Auch sieht das Gesetz keine Beschränkungen hinsichtlich der
Delegation von Geschäftsführungsaufgaben vor. Sofern es den Anforderungen der Bestimmungen zur
Organisation in der Stiftungsurkunde entspricht, könnten dementsprechend sowohl der Stifter als auch
Zustifter oder Begünstigte als Mitglieder des Stiftungsrates oder etwaige Kontrollorgane beziehungs-
weise als Bevollmächtigte für bestimmte Rechtsgeschäfte der Dachstiftung bestellt werden.
Auf die obligatorisch zu bestellende Revisionsstelle der Dachstiftung sind die Vorschriften des Obli-
gationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft anzuwenden.165 Daraus resultiert, dass
die Anforderungen, die an dieses Organ zu stellen sind, sich danach richten, ob die Dachstiftung zur
ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet ist.166
Eine ordentliche Revision ist dann durchzuführen, wenn von zwei der Kriterien in Form einer Bilanz-
summe von mehr als 10 Millionen Schweizer Franken, einem Umsatzerlös von mehr als 20 Millionen
Schweizer Franken und mehr als 50 Vollzeitstellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sind.
Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die meisten Dachstiftungen lediglich der eingeschränkten Revisi-
onspflicht unterliegen. In der Praxis dürften Dachstiftungen regelmässig weniger als 50 Vollzeitstellen
und kaum weniger ein Umsatzerlös beziehungsweise mangels Umsatzes in Analogie eine Rendite von
mehr als 20 Millionen Schweizer Franken erzielen.
Als Revisionsstelle für Dachstiftungen eignen sich demnach Personen, die eine im Gesetz spezifiziert
fachliche Ausbildung abgeschlossen und sowohl das Erfordernis der Unabhängigkeit als auch einen
Wohnsitz in oder die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzen sowie eine Fachpraxis von mindestens
einem Jahr vorweisen können.
164 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser Art 83 Rz 5.
165 ZGB Art 83 b Abs 3.
166 OR Art 727 a und 727 b.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
37
Im Rahmen der eingeschränkten Revision wird überprüft, ob die Jahresrechnung sowohl den gesetzli-
chen als auch den Anforderungen der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente entspricht. 167 Zu-
handen des Stiftungsrates erstellt sie einen entsprechenden Prüfbericht.168 Eine Kopie des Berichtes
sowie alle wichtigen Informationen wie beispielsweise die Verletzung der Anordnungen der Stif-
tungsurkunde sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.169 Die Bedingungen für die auf Antrag durch
die Aufsichtsbehörde bewilligte Befreiung von der Pflicht der Bezeichnung einer Revisionsstelle wur-
den an früherer Stelle bereits erwähnt.
Hinzuweisen ist noch auf die Tatsache, dass der Swiss Foundation Code, der im Rahmen von Empfeh-
lungen und Grundsätze für die Stiftungsorganisation und -verwaltung als Instrument der Selbstregula-
tion des schweizerischen Stiftungssektor dient, häufig auf gemeinnützige Stiftungen angewendet
wird.170
5.14. Beaufsichtigung der segmentierten Stiftung
Da es sich bei einer segmentierten Stiftung stets nur um eine gemeinnützige segmentierte Stiftung
handeln kann, ergeben sich wiederum einige Sonderregelungen für segmentierte Stiftungen. Auf sie
sind auch die Gesetzesvorschriften für klassische gemeinnützige Stiftungen anwendbar. Zum Schutz
vor Missbrauch und um eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten, hat sich der Gesetzgeber entschie-
den, alle gemeinnützige Stiftungen der Aufsicht zu unterstellen. Somit untersteht die segmentierte
Stiftung in jedem Fall der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Als diese fungiert das Amt für Jus-
tiz Liechtenstein.171
Eine der wichtigsten Aufgaben der Behörde ist es, dafür Sorge zu tragen, dass das Vermögen der seg-
mentierten Stiftung zweckgemäss verwaltet und verwendet wird. Um dies entsprechend überprüfen zu
können, hat die Revisionsstelle die Pflicht, einmal pro Jahr einen Bericht über das Ergebnis der Prü-
fung zuhanden der Stiftungsaufsichtsbehörde und des Stiftungsrates zu erstellen.
167 Handschin/Widmer, Spezifische Probleme der Revision von Stiftungen, in Egger/von Schnurbein/Zöbeli/Koss
(Hrsg), Rechnungslegung und Revision von Förderstiftungen (2011) 159 f.
168 Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 73.
169 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser Art 83c Rz 23.
170 Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 1.
171 PGR Art 552 § 29.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
38
Hat die Revisionsstelle festgestellt, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend und gesetzeskon-
form verwaltet und verwendet wurde, so kann sich ihr Bericht auf diese Feststellung beschränken.
Sollte die Revisionsstelle jedoch Mängel erkannt oder sogar bemerkt haben, dass der Fortbestand der
Stiftung in Gefahr ist, müssen diese Umstände im Revisionsbericht erwähnt werden. Neben der Be-
richtspflicht unterliegt die Revisionsstelle der Verpflichtung, der Stiftungsaufsichtsbehörde auf Anfra-
ge über jegliche im Rahmen der Prüfung gewonnen Informationen, Auskunft zu erstatten.172
Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat bei der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen, dass die Stiftung
von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle entbunden wird.173 Beispielsweise ist der Antrag
zulässig, wenn das Vermögen der Stiftung kleiner als 750'000 Schweizer Franken ist und die Stiftung
kein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder öffentliche Spendenaufrufe tätigt.174 In diesem Fall übt die
Stiftungsaufsichtsbehörde ihre Kompetenz direkt durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Un-
terlagen aus. Die weiteren Rechte der Stiftungsaufsichtsbehörde wie beispielsweise ihre Antragslegi-
timation zur Zweckänderung oder Abberufung von Stiftungsorganen oder deren Beschlüsse ergeben
sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.175
Der Vollständigkeit halber soll noch erwähnt werden, dass die Beaufsichtigung der segmentierten
Stiftung eine Einschränkung der Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten zur Folge hat.
Sofern der Stifter kein Kontrollorgan bestellt hat, haben Begünstigte privatnütziger Stiftungen in Be-
zug auf ihre Rechte einen umfassenden Informationsanspruch. So haben sie unter anderem das Recht
auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, allfällige Zusatzdokumente sowie die Geschäfts- und
Buchführungsunterlagen.176 Hingegen stehen den Begünstigten von beaufsichtigten Stiftungen, also
auch segmentierten Stiftungen, diese Rechte gemäss Art. 12 des Stiftungsgesetzes nicht zu.177
172 Heiss in Schauer, Stiftungsrecht Art 552 § 27 Rz 15-17.
173 PGR Art. 552 § 27 Abs 5.
174 StRV LGBl. 2009/114 Art 5.
175 PGR Art 552 § 29.
176 PGR Art 552 § 9.
177 PGR Art 552 § 12.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
39
5.15. Beaufsichtigung der Dachstiftung
In der Schweiz werden ausgenommen die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen allen
Stiftungen grundsätzlich durch eine Behörde beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass auch die Dachstif-
tung, es sei denn, sie wäre als reine Familienstiftung ausgestaltet, der Beaufsichtigung unterstehen.
Die Schweiz kennt keine einheitliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Sowohl der Bund, die Kantone und
die Gemeinden können als Stiftungsaufsichtsbehörde amten.178 Die genaue Zuständigkeit richtet sich
nicht nach dem Sitz der Dachstiftung. Primärer Anknüpfungspunkt für die Kompetenz der Aufsichts-
behörde ist ihr Zweck und ihr räumlicher Wirkungskreis.179 Bezweckt die Dachstiftung also die Förde-
rung gemeinnütziger Aktivitäten auf Ebene einer Gemeinde, ist diese Gemeinde zur Aufsicht berufen.
Für international agierende Dachstiftungen erfolgt die Beaufsichtigung dementsprechend durch die
Bundesaufsichtsbehörde.
Nach Massgabe des Art. 84 ZGB ist es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, dafür zu sorgen, dass das
Dachstiftungsvermögen zweckentsprechende Verwendung findet. Dazu dient ihr primär der Bericht
sowie allfällige Mitteilungen der Revisionsstelle.180
5.16. Haftung des Vermögens der segmentierten Stiftung
Dem Grundsatz des grösstmöglichsten Gläubigerschutzes folgend, sehen die gesetzlichen Vorschriften
vor, dass der Stiftungsrat bereits beim Beginn von rechtsgeschäftlichen Vertragsverhandlungen
schriftlich darauf hinzuweisen hat, dass er eine segmentierte Stiftung vertritt. Des Weiteren ist zwin-
gend anzugeben, ob für die vorgesehenen Rechtshandlungen das Kernvermögen oder ein einzelnes
Segmentvermögen haftet. Soll die Haftung auf das Vermögen eines Segmentes beschränkt werden, ist
zudem die Bezeichnung des entsprechenden Segmentes anzugeben. Unterlässt der Stiftungsrat die
entsprechende Information, so haftet er, wenn auch subsidiär, zum betroffenen Segment- oder Kern-
vermögen, dessen Kenntlichmachung als Haftungsmasse er verabsäumt hat, persönlich für die Folgen
dieses Umstandes.181
178 ZGB Art 84 Abs 1, 1 bis.
179 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 84 Rz 15.
180 ZGB Art 84 Abs 2.
181 PGR Art 234 f.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
40
Die zuvor erwähnten Regelungen können jedoch nur bei vertraglich begründeten Haftungsfällen an-
gewendet werden. Der konsequenten Umsetzung des Segmentierungsgedankens folgend, beschränkt
sich die Haftung bei ausservertraglichen Ansprüchen wie beispielsweise Schadenersatzansprüchen
stets auf das Kernvermögen. Nachrangig haftet nach dem Verursacherprinzip jedoch das Segment, in
dessen Tätigkeitsbereich die Forderung ursprünglich begründet wurde.182 Zur Geltendmachung der
ausservertraglichen Ansprüche ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger sämtliche Informatio-
nen, die er zur Geltendmachung benötigt, zu verschaffen. Der Gläubiger ist berechtigt, diesen Infor-
mationsanspruch bei Gericht gegen die segmentierte Stiftung durchzusetzen.183
Fraglich indes bleibt, ob das Prinzip der Haftungsseparierung von ausländischen Gerichtsbarkeiten
Anerkennung findet.184 Zumindest die Anerkennung innerhalb der EWR-Mitgliedstaaten sollte durch
die Anwendung der Gründungstheorie basierend auf der gegenseitige Gewährleistung der sogenannten
vier Grundfreiheiten gewährleistet sein.185
5.17. Haftung des Vermögens der Dachstiftung
Von der Einheit der Rechtsperson der Dachstiftung ausgehend, ist es nicht möglich, allfällige Haf-
tungsansprüche auf einzelne Vermögensbereiche der Dachstiftung zu begrenzen. Im Falle der Gel-
tendmachung von Gläubigeransprüchen, gleich ob vertraglicher oder ausservertraglicher Natur, kön-
nen die Gläubiger ihre Forderungen somit stets gegen das gesamte Vermögen der Dachstiftung geltend
machen. Dadurch besteht die Gefahr, dass auch die zweckgebundenen Unterstiftungsvermögenswerte
zur Deckung von Gläubigeransprüchen herangezogen werden und die ihnen angedachte Zweckverfol-
gung somit nicht mehr umsetzbar ist.186
182 BuA Nr. 69/2014, 53 f.
183 Schurr/Wohlgenannt, Einführung segmentierte Verbandsperson 33.
184 Schurr, Trends in Legislation 19.
185 Schurr, Liechtensteinische Vermögensstrukturen für Familienvermögen im heutigen Umfeld, in Jakob (Hrsg), Stiftung
und Familie (2015) 117 f.
186 Studen, Dachstiftung 243.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
41
5.18. Auflösung und Beendigung der segmentierten Stiftung
Die Auflösung einer segmentierten Stiftung kann durch einen Auflösungsbeschluss des Stiftungsrates
oder des Gerichtes erfolgen. Der Stiftungsrat ist sodann zur Fassung eines Auflösungsbeschlusses
verpflichtet, wenn der Stiftungszweck erreicht oder unerreichbar geworden ist, die in der Stiftungsur-
kunde vorgesehene Dauer der Stiftung abgelaufen ist, der Stifter, falls er sich ein Widerrufsrecht vor-
behalten hat, dieses ausgeübt hat oder andere in der Stiftungsurkunde bestimmte Umstände eingetreten
sind. Verabsäumt der Stiftungsrat die Fassung eines Auflösungsbeschluss obwohl einer der gesetzli-
chen Auflösungsgründe vorliegt, so kann im Rechtsfürsorgeverfahren ein Antrag zur Auflösung durch
alle Beteiligten der segmentierten Stiftung oder der Stiftungsaufsichtsbehörde bei Gericht gestellt
werden.187 Sobald die Auflösung der segmentierten Stiftung beschlossen wurde, hat der Stiftungsrat
die Stiftungsaufsichtsbehörde über diese Tatsache zu informieren.188
Infolge der Auflösung wird die segmentierte Stiftung nach den Vorschriften über die allgemeinen
Verbandspersonen liquidiert. Dazu ist ein Liquidator, der den Erfordernissen des Art 180 a PGR genü-
gen muss zu bestellen. Er hat die Aufgabe, eine Liquidationsbilanz zu erstellen, allfällige Gläubiger
mittels Publikationen zur Forderungsanmeldung innert sechsmonatiger Frist aufzufordern und
schliesslich sowohl die Gläubigeransprüche zu befriedigen als auch die Vermögenswerte zu veräus-
sern.189
Wie an anderer Stelle bereits erwähnt, fallen gemäss Art 234 h PGR die Vermögenswerte eines Stif-
tungssegmentes bei dessen Auflösung dem Kernvermögen zu, falls in den Statuten keine entsprechen-
den Anordnungen getroffen wurden.190 Grundsätzlich sollten sich hierfür in der Praxis jedoch kaum
Anwendungsfälle ergeben, da sowohl ein allfälliger Liquidationsüberschuss der einzelnen Segmente
als auch des Kernvermögens gemäss den Zweckbestimmungen dieser Vermögensteile zu verwenden
wäre.
Die abgeschlossene Liquidation hat das automatische Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der segmen-
tierten Stiftung zur Folge. Nachdem dieser Umstand eingetreten ist, muss der Aufsichtsbehörde letzt-
malig die Bestätigung der Revisionsstelle über die zweckmässigen Mittelverwaltung und -verwendung
vorgelegt werden, bevor die Eintragung der Löschung der segmentierte Stiftung aus dem Handelsre-
187 Jakob/Studen, Grundsatzfragen zur Auflösung liechtensteinischer Stiftungen, in Schurr (Hrsg), Zivil- und gesellschafts-
rechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 148.
188 PGR Art 552 § 39.
189 Gasser in Gasser, Stiftungsrecht § 40 Rz 1.
190 PGR Art 243 h.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
42
gister beim Amt für Justiz beantragt werden kann. Die Löschung wird vom Amt mittels Löschungsbe-
stätigung belegt.191 Diese Bestätigung hat der ehemalige Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde erneut vor-
zulegen.192
Die Auflösung der segmentierten Stiftung kann jedoch auch durch die Eröffnung des Konkurses erfol-
gen, wobei dem Stiftungsrat die Antragspflicht zukommt. Ebenfalls kommt es zur Auflösung der seg-
mentierten Stiftung, wenn das Gericht den Konkursantrag mangels Masse ablehnt.193 Zu beachten ist
hierbei, dass die Eröffnung des Konkurses nach der Konkursordnung auch über einzelne Segmente
eröffnet werden kann.194
Da die Konkursmasse sich aufgrund der Haftungsseparierung in diesem Fall auf das entsprechende
Segment beschränkt, bedingt ein Konkurs eines Segmentes nicht gleichzeitig die Auflösung der seg-
mentierten Stiftung. Im umgekehrten Fall, das heisst der Konkurseröffnung über das Kernvermögen
der segmentierten Stiftung, ist das Weiterbestehen der Segmente mangels Rechtspersönlichkeit nicht
möglich.195 Hier sieht das Gesetz vor, dass für das Verhältnis zwischen den Segmentvermögen und der
segmentierten Stiftung abermals die Bestimmungen zur Treuhänderschaft herangezogen werden.
In Anwendung des Art 915 PGR ist das Segment sodann als vom Kern separiertes Sondervermögen zu
betrachten, auf das die Gläubiger des Kerns keinen Zugriff haben.196 Der Gesetzgeber bekennt sich
hier abermals zum strikten Separierungsregime und sieht ebenfalls vor, dass der Richter über die Aus-
sonderung an eine andere segmentierte Stiftung oder allfällige Berechtigte zu entscheiden hat.197
5.19. Auflösung und Beendigung der Dachstiftung
Die stiftungsrechtlichen Vorschriften des ZBG sehen vor, dass zur Aufhebung einer Stiftung grund-
sätzlich nur die Bundes- oder Kantonsbehörden berechtigt sind. Voraussetzung für die Aufhebung sind
entweder die Unerreichbarkeit des Zweckes, jedenfalls aber nur dann, wenn der Zweck auch nach
191 Jakob/Studen, Grundsatzfragen zur Auflösung liechtensteinischer Stiftungen, in Schurr (Hrsg), Zivil- und gesellschafts-
rechtliche Fragen zur Führung und Abwicklung von Stiftungen (2015) 139 f.
192 PGR Art 40 § 3.
193 Schauer in Schauer Stiftungsrecht § 39 Rz 4, 5.
194 PGR Art 243 f.
195 Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segmentierten Verbandsperson 34.
196 BuA Nr. 69/2014, 22.
197 Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson 18.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
43
einer Änderung der Stiftungsurkunde unerreichbar bliebe, oder die Unsittlichkeit beziehungsweise
Widerrechtlichkeit des Zwecks.198 Die Unerreichbarkeit wäre beispielsweise mangels Stiftungsvermö-
gens gegeben. Antragslegitimiert sind grundsätzlich alle Personen, die ein Interesse an der Stiftung
haben. Hierzu können beispielsweise die Organe, die Aufsichtsbehörde aber auch Gläubiger gezählt
werden.199
Nach der Aufhebung ist ein Liquidationsverfahren nach den Bestimmungen des Aktienrechts durchzu-
führen, wobei die Aufsichtsbehörde nach Beendigung der Liquidation und vor der Löschung der
Dachstiftung im Handelsregister die zweckmässige Mittelverwendung zu prüfen hat.200
Da die Vermögenswerte der Dachstiftung, wie mehrfach erwähnt, faktisch keine Trennung zwischen
den einzelnen Unterstiftungen erfahren, sind im Falle eines Antrages auf Auflösung alle Vermögens-
werte betroffen, weshalb auch im Konkursfall stets alle Vermögenswerte als Konkursmasse zur Ver-
fügung stehen. Die Möglichkeit, die unselbständigen Stiftungen innerhalb der Dachstiftungsorganisa-
tion als Sondervermögen zu betrachten, besteht nicht.201
6. Zwischenfazit
Wie der Gang der Untersuchung zeigte, ergeben sich für die segmentierte Stiftung und die Dachstif-
tung auf den ersten Blick viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede. Im Folgenden sollen
die Ergebnisse zusammengefasst werden.
Grundsätzlich ist die Regelungsdichte für Stiftungen in Liechtenstein viel höher als in der Schweiz,
was einerseits zu mehr Rechtssicherheit in Liechtenstein, aber auch mehr Flexibilität in der Schweiz
führt. Dennoch räumt das liechtensteinische Stiftungsrecht durch seine liberale Ausgestaltung dem
Stifter weitreichende Freiheiten ein.
198 ZGB Art 88.
199 Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser Art 88, 89 Rz. 4.
200 Riemer in Meier-Hayoz ZGB Art 88, 89 Rz 105.
201 Studen, Die Dachstiftung 275.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
44
Hinsichtlich der Errichtung beider Organisationsformen gibt es nur marginale Unterschiede. Aller-
dings herrscht in der Schweiz die strengere Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung der Errich-
tung der Dachstiftung. Auch hinsichtlich der Zweckbestimmungen im Hinblick auf die Gemeinnützig-
keit ergeben sich keine relevanten Unterschiede.
Da die Dachstiftung im Gegensatz zur segmentierten Stiftung jedoch auch privatnützige Zwecke ver-
folgen kann, eröffnen sich für die Dachstiftung breitere Einsatzmöglichkeiten. In beiden Jurisdiktionen
sind Zweckänderungen unter bestimmten Umständen möglich.
Wie ausgeführt, ist für die segmentierte Stiftung ein Mindestkernvermögen von 30’000 Schweizer
Franken vorgesehen. Dagegen muss nach dem Prinzip der Zweck-Mittel-Relation die Dachstiftung bei
der Errichtung mit einem Mindestvermögen von 50’000 Schweizer Franken ausgestattet sein. Dieses
Mindestvermögen erstreckt sich jedoch auf alle Vermögenswerte der Dachstiftung. Hingegen hat bei
der segmentierten Stiftung jedem Segment eine zusätzlich Mindestreserve in Höhe von 30'000
Schweizer Franken zugeordnet zu sein. Fraglich ist allerdings, ob eine Zweckerfüllung mit wesentlich
geringerem Vermögen überhaupt zu verwirklichen ist.
Auch hinsichtlich der Vorschriften zur Namensgebung für beide Stiftungsformen gibt es keine gravie-
renden Unterschiede. Allerdings muss bei der segmentierten Stiftung sowohl der Begriff Stiftung als
auch der Hinweis, dass es sich um eine segmentierte Stiftung handelt, im Namen ausdrücklich ver-
wendet werden. Für beide Ausgestaltungsformen von Stiftungen besteht die Gebrauchspflicht des
Namens mit der entsprechenden Angabe des Namens auf allen Stiftungsunterlagen. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang auch die Informationspflicht der Organe der segmentierten Stiftung auf das
entsprechende Segment, auf dessen Vermögensmasse sie ihre Rechtshandlungen im Aussenverhältnis
beschränken möchten.
Bei der Betrachtung der Bestimmungen zur Stiftungsorganisation fällt auf, dass auch hier dem Stifter
in beiden Ländern zahlreiche Freiheiten erlaubt sind. Beispielsweise kann der Stifter im Gegensatz zu
anderen Stiftungsstandorten auch selbst Einsitz im Stiftungsrat nehmen. Bemerkenswert ist jedoch die
Tatsache, dass der liechtensteinische Gesetzgeber für die Besetzung des Stiftungsrates bei mindestens
einem Mitglied ein hohes Mass an Professionalität und fachlicher Qualifikation voraussetzt.
Die externe Beaufsichtigung der zweckmässigen Mittelverwendung erfolgt in beiden Rechtsordnun-
gen durch staatliche Aufsichtsbehörden. In der Schweiz können sich durch die zum Teil uneinheitli-
chen Praxisrichtlinien und Auslegungsansichten des Gesetzes durch die verschiedenen kompetenten
Behörden Unsicherheiten in Bezug auf die Umsetzung und Handhabung des materiellen Stiftungs-
rechts ergeben.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
45
Der wesentlichste Unterschied begründet sich aus der Haftungsbeschränkung der separierten Vermö-
gensmassen bei der segmentierten Stiftung. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Dachstiftung in
der Schweiz und die segmentierte Stiftung in Liechtenstein beide als Modelle für die Umsetzung ge-
meinnütziger Zwecke genutzt werden, zeigt sich, dass das Konzept Liechtensteins dem der Schweiz
weitaus überlegen ist. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat mit der Schaffung des neuen Gesetzes
dafür gesorgt, dass für segmentierte Stiftungen ein gut ausbalanciertes Verhältnis zwischen den Inte-
ressen von Gläubigern und dem Schutz der Vermögenssegmente im Interesse der Begünstigten be-
steht.
Hinsichtlich der Beendigung kann die Aufhebung von Dachstiftungen generell nur durch die zuständi-
ge Aufsichtsbehörde auf Antrag von Beteiligten erfolgen. Die segmentierte Stiftung hingegen kann
auch hier durch die zusätzlichen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise die Haftungsseparierung im
Konkursfall betreffend, einen besseren Vermögensschutz bieten als die schweizerische Dachstiftung.
7. Exkurs: Praxiserfahrung mit der segmentierten Stiftung
Im Zusammenhang mit dem Verfassen dieser Arbeit wurde auch eine Abfrage des elektronischen Fir-
mendindexes der Abteilung Handelsregister des Amtes für Justiz vorgenommen.202 Dabei wurde nach
Kombinationen aus den Worten Stiftung, Foundation, segmentierte Verbandsperson, protected cell
company und den Abkürzungen SV und PCC gesucht. Der Abruf hat ergeben, dass bemerkenswerter
Weise bisher lediglich zwei segmentierte Stiftung in Liechtenstein errichtet wurden.
Dabei handelt es sich um die EINLAGENSICHERUNGS- UND ANLEGERENTSCHÄDIGUNGS-
STIFTUNG SV. Diese segmentierte Stiftung entstand durch die Umwandlung der bestehenden EIN-
LAGENSICHERUNGS UND ANLEGERSCHUTZ-STIFTUNG DES LIECHTENSTEINISCHEN
BANKENVERBANDES.203 Aufgrund der Umsetzungsnotwendigkeit von zwei EU-Richtlinien war
bereits vor dem Entstehen des Gesetzes zur segmentierten Verbandsperson absehbar, dass für ver-
schiedene Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren mittelfristig ein Sys-
tem zur Sicherung von Anlegern bereitgestellt werden muss. Der Liechtensteinische Bankenverband
und die betroffenen Verbände wirkten deshalb schon beim Gesetzgebungsprozess darauf hin, dass die
202 Firmenindex http://www.oera.li/hrweb/ger/firmensuche_afj.htm (abgefragt am 26.02.2016).
203Auszug aus dem Handelsregister http://www.oera.li/webservices/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML?chnr=0
002039614&amt=690&toBeModified=0&validOnly=11000&lang=1&sort=0 (abgefragt am: 26.02.2016).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
46
segmentierte Stiftung als solches Sicherungssystem verwendet werden kann. Daher ist einer der vier
im Gesetz verankerten zulässigen Zwecke entsprechend ausgestaltet.
Als weitere segmentierte Stiftung existiert die Pan Protectum Stiftung PCC mit Sitz in Schaanwald seit
10. August 2015.204 Um einen Einblick in die Praxiserfahrung im Umgang mit der segmentierten Stif-
tung zu erlangen und die Hintergründe der Errichtung zu erfahren, entstand die Idee, ein Gespräch mit
den Verantwortlichen zu führen. Freundlicher- und verdankenswerter Weise hat sich das Stiftungs-
ratsmitglied Frau Ingrid Hassler-Gerner selbst für ein Gespräch zur Verfügung gestellt und auch den
Einblick in einige anonymisierte Stiftungsunterlagen gewährt. Sie hat sich mit der Verwendung der
daraus gewonnen Informationen für diese Arbeit einverstanden erklärt.
Frau Ingrid Hassler-Gerner war über lange Jahre als Gründerin, Inhaberin und Geschäftsleiterin eines
Vermögensverwaltungsunternehmens tätig. Daneben amtete sie von 1993 - 2005 als Mitglied des
Landtages des Fürstentums Liechtenstein und 9 Jahre als Verwaltungsratsmitglied der Liechtensteini-
schen Landesbank AG.
Gemäss den Ausführungen von Frau Hassler-Gerner wurde sie im Rahmen von Weiterbildungsveran-
staltungen auf die Einführung der segmentierten Stiftung aufmerksam. Da sie auch bei ihren Kunden
einen gewissen Bedarf an Vehikeln für den Einsatz im Gemeinnützigkeitsbereich erkannt hatte, ist es
wohl ihrem Weitblick und ihrer pragmatischen Problemlösungskompetenz zu verdanken, dass sie das
Konzept der segmentierten Stiftung als ideales Mittel für diesen Zweck verstand. Ausserdem wollte
sie selbst im philanthropischen Bereich aktiv werden. Nach dem Verkauf ihrer Firma im Zuge der
Nachfolgeplanung fasste sie schliesslich den Entschluss, die Pan Protectum Stiftung PCC zu errichten.
Von Beginn an war sie darauf bedacht, nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Kunden und Bekann-
ten die Möglichkeit zu bieten, in einem zweckmässigen Gefäss deren Namen und wohltätige Absich-
ten sowohl zu Lebzeiten als auch posthum fortleben zu lassen. Einen grossen Vorteil im Konzept der
segmentierten Stiftung sieht Frau Hassler-Gerner neben der Trennung der einzelnen Vermögensmas-
sen auch darin, dass im Gegensatz zu einmaligen Spenden die gemeinnützige Wirkung sich dauerhaf-
ter gestaltet.
Ihre segmentierte Stiftung hat sie mit einem ausschliesslich gemeinnützigen und relativ breit angeleg-
ten Zweck errichtet. Er orientiert sich im Grundsatz an den als gemeinnützig definierten Zwecken des
Art 107 a PGR. Der Hintergrund dafür ist, dass Frau Hassler-Gerner den potentiellen Zustiftern ein
204 Auszug aus dem Handelsregister http://www.oera.li/webservices/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML?chnr=000
2503832&amt=690&toBeModified=0&validOnly=11000&lang=1&sort=0
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
47
hohes Mass an Flexibilität und Individualität für die Zwecksetzung der einzelnen Segmente erlauben
möchte. Aus diesem Grund sieht die Stiftungsurkunde auch ausdrücklich vor, dass neben dem Stif-
tungsrat weitere Organe bestellt werden können, an die der Stiftungsrat bestimmte Aufgaben in den
einzelnen Tätigkeitsbereichen der Segmente delegieren kann.
Die Bezeichnungen und die Tätigkeitsbereiche der Segmente erfolgen in separaten Reglementen, die
widerruflich oder unwiderruflich sein können. Ebenfalls ist ein Zweckänderungsrecht zugunsten des
Stiftungsrates vorgesehen. Frau Hassler-Gerner führte aus, dass die Ausübung dieses Rechts vor allem
dann in Betracht käme, wenn sich die Zwecksetzung der gemeinnützigen Projekte der einzelnen Seg-
mente nicht mehr verwirklichen liessen. Die begünstigten Organisationen werden von den Stiftungs-
ratsmitgliedern zum Teil ausgewählt und auch durch die Überprüfung deren Jahresrechnungen und
-berichte überwacht. Sollten die Stiftungsratsmitglieder hierbei zu dem Ergebnis gelangen, dass eine
unterstützte Organisation nicht mehr den Gemeinnützigkeitskriterien der Pan Protectum Stiftung PCC
entspräche, würden entsprechende Änderungen bei den Begünstigten vorgenommen werden.
Die segmentierte Stiftung verfügt bereits über drei Segmente. Für jedes von ihnen und ebenso für den
Kern wurde ein eigenes Bankkonto errichtet. Zwei der Segmente bezwecken unter anderem die Förde-
rung von Frauen und Familien und eines zielt auf die Unterstützung eines Projekt einer katholischen
Erwachsenbildung ab. Aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus wurde der segmentierten Stiftung die
Befreiung von der Steuer gewährt. Ebenfalls ist sie von der Revisionsstelle befreit, da ihr Gesamtver-
mögen den Schwellenwert von 750'000 Schweizer Franken bisher nicht erreicht hat. Neben Frau Hass-
ler-Gerner fungiert ihre Tochter als Stiftungsratsmitglied. Beide führen die Stiftungsratstätigkeit eh-
renamtlich aus und können somit nicht nur durch die effiziente Ausgestaltungsform der segmentierten
Stiftung, sondern auch hinsichtlich der Kosten sicherstellen, dass die eingebrachten Zustiftungen einen
grösstmöglichen Wirkungsgrad haben.
Zur Errichtung der segmentierten Stiftung befragt, führt die Stifterin aus, dass mangels Praxiserfah-
rung einige Hindernisse und vor allem viele Fragen beispielsweise in Bezug auf die Erstellung der
Errichtungsdokumente, die Kontoeröffnungen, die Eintragung oder auch die Einhaltung der sorgfalts-
rechtlichen Bestimmungen bestanden. Erfreulicherweise ist es Frau Hassler-Gerner gelungen, die
Schwierigkeiten zielführend zu lösen. Für sie ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb bisher bis auf
die segmentierte Stiftung zur Einlagensicherung keine weiteren segmentierten Stiftungen in Liechten-
stein errichtet wurden. Sie hofft und ist zuversichtlich, dass sie in der nahen Zukunft weitere Zustifter
für ihre Stiftung begeistern kann. Ausserdem sieht sie vor allem in Bezug auf die Anwendung von
Rechnungslegungsstandards Verbesserungspotential. Dieser Ansicht kann durch die Autorin dieser
Arbeit vollumfänglich zugestimmt werden.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
48
8. Schlussbetrachtung und Ausblick
Wie die Arbeit aufzeigt, ist die Organisationsform der segmentierte Stiftung der Dachstiftung für ge-
meinnützige Zielsetzungen vor allem durch die Möglichkeit der Haftungssegmentierung überlegen.
Allerdings bestehen auch noch einige Fragen wie beispielsweise hinsichtlich der Finanzierung des
Kernvermögens, der Anerkennung der Haftungsseparierung im Ausland oder aber auch die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Zuwidmungen. Es gilt, diese Fragen durch Praxiserfahrungen und Rechtspre-
chung zu klären.
Auch kann das Ziel des Gesetzgebers, einen Wettbewerbsvorteil im Bereich des gemeinnützigen Stif-
tungssektors für Liechtenstein gegenüber anderen Stiftungsstandorten zu schaffen, im Hinblick auf die
Schweiz als zum Teil erreicht angesehen werden. Aufbauend auf das fortschrittliche Stiftungsrecht ist
es gelungen, eine interessante Lösung für Personen, die einen Teil ihres Vermögens karitativen Zwe-
cken zur Verfügung stellen möchten, zu schaffen. Fraglich ist, weshalb bisher kein einziges Treuhand-
unternehmen die Möglichkeit genutzt hat, eine segmentierte Stiftungen zu errichten, obwohl die Ein-
führung der segmentierten Verbandsperson über einen längeren Zeitraum von der Treuhänderkammer
gefordert wurde. Vermutlich wurde das Einsatzspektrum der segmentierten Stiftung bisher nicht er-
kannt, der Bedarf bei Kunden noch nicht identifiziert oder fehlende Kommunikationsinitiativen tragen
dazu bei, dass entsprechende Lösungen als attraktive Alternative zur Dachstiftung bisher weder ange-
boten, vermarktet oder nachgefragt werden.
Die Akteure des Finanzplatzes Liechtenstein sind deshalb aufgefordert, die sich aus den Möglichkei-
ten der Segmentierung von Stiftungen ergebenden Vorteile zu nutzen und damit sowohl die Stärkung
der Reputation des Finanzplatzes im Allgemeinen als auch des Philanthropiestandortes Liechtenstein
im Besonderen zu fördern.
Den Abschluss dieser Arbeit soll deshalb das folgende Zitat eines unbekannten Autors bilden:
„Chancen gehen nie verloren. Die man selbst nicht erkennt, nutzen andere.“
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
49
Literaturverzeichnis
Amt für Justiz, Merkblatt betreffend Firmenbezeichnungen und Namen http://www.llv.li/files/ online-
schalter/Dokument-91.pdf (abgefragt am 28.11.2015).
Amt für Justiz, Merkblatt über die Zusammensetzung des Stiftungsrates http://www.stifa.li/wp-content
/uploads/MB_STIFA_HR_Zusammensetzung_Stiftungsrat.pdf (abgefragt am 2.02.2016).
Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch2 (2013).
Attlmayr/Rabanser, Das neue liechtensteinische Stiftungsrecht (2009).
Berger, Rezeption im liechtensteinischen Privatrecht unter besonderer Berücksichtigung des ABGB2
(2001).
Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005).
Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht – Alles beim Alten oder kein Stein mehr auf dem anderen?
in FS 25 Jahre Liechtenstein-Institut (2011).
Bösch, Monopol des Ausserstreitverfahrens zur Klärung der Rechtswirksamkeit von Stiftungsratsbe-
schlüssen? – Eine (kritische) Rechtsprechungsanalyse und zugleich ein Beitrag zum stiftungsrechtli-
chen Beschlussmängelrecht, LJZ 2012.
Bösch, Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf und -bericht betreffend „Die Abänderung des
Personen- und Gesellschaftsrechts“ (Segmentierte Verbandsperson/ Protected Cell Company)
http://www.llv.li/files/srk/Stellungnahme_PGR-PCC_Stellungnahme%20RA%20Bösch.pdf (abgefragt
am 12.12.2015).
BuA Nr. 69/2014.
BuA Nr. 85/2008.
Büchler in Büchler (Hrsg), Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Nebenerlasse (2016)8.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obliga-
tionenrecht) vom 30. März 1911
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990
Burla, Dachstiftungen und andere Kooperationsmöglichkeiten, in von Schnurbein/Egger (Hrsg), Inno-
vation statt Stagnation (2013).
Captive Review, Cell Company Guide 2014 http://www.captivereview.com/wpcontent/uploads/
2014/10/CR_CellGuide_ 20141.pdf (abgefragt am 12.01.2016).
Cueni, Die Philanthropie-Beratung in der Schweiz wächst, DIE STIFTUNG, Heft Sonderausgabe
Schweiz, 2013 (8).
Eberle/Kranz, Fürst und Volk http://www.fuerstundvolk.li/fuv/fuv.do?site=421173326f221000996d6
10c1957690b (abgefragt am 17.03.2016).
Eidgenössisches Department des Innern EDI, Leitfaden für Siftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB
https://www.edi.admin.ch/dam/edi/de/dokumente/stiftungsaufsicht/leitfaden_fuer_stiftungen.pdf.down
load.pdf/leitfaden_fuer_stiftungen.pdf (abgefragt am 7.4.2016).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
50
Firmenindex http://www.oera.li/hrweb/ger/firmensuche_afj.htm (abgefragt am 26.02.2016).
Gasser in Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht Praxiskommentar (2013).
Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts LGBl
2014/362.
Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser Basler Kommentar Zivilgesetzbuch (2014).
Haas, Das Fürstentum Liechtenstein in den internationalen Beziehungen (2016).
Hasenbach/Ess, Auszüge aus den Gesetzesmaterialien zur Totalrevision des Stiftungsrechts und zur
Segmentierten Verbandsperson, in Gassner/Gassner (Hrsg), Das Personen- und Gesellschaftsrecht des
Fürstentum Liechtenstein7 II (2015).
Handschin/Widmer, Spezifische Probleme der Revision von Stiftungen, in Egger/von Schnur-
bein/Zöbeli/Koss (Hrsg), Rechnungslegung und Revision von Förderstiftungen (2011).
Hammermann, Dachstiftung – Aber richtig! Das Modell der gemeinnützigen Stiftung PCC in Liech-
tenstein, Stiftung & Sponsoring – Sonderausgabe Liechtenstein 2015, 32.
Heiss in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht (2009).
Helbock/Hammermann, Segmentierte Verbandsperson (Protected Cell Company,; PCC) - die neuen
Vorschriften im PGR: Art 243 ff. in Handout zum Vortag vom 9. Februar 2015 im Rahmen der Semi-
narveranstaltung Lunch & Learn an der Universität Liechtenstein.
HM Treasury, https://www.gov.uk/government/consultations/insurance-linked-securities-consultation
(abgefragt am 27.03.2016).
HM Treasury, Consultation February 2016 https://www.gov.uk/government/uploads/ system/uploads/
attachment_data/file/504046/Insurance_linked_securities_consultation.pdf (abgefragt am 27.03.2016).
IUG LGBl 2005/156.
Koller, Stiftungen und Steuern, in Riemer (Hrsg), Die Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen
Praxis (2001).
Künzle, Konturen des Stiftungsbegriffs aus schweizerischer Sicht, in Achermann/Künzle/Roth, Die
Liechtensteinische Stiftung (2002).
Leese, Guernsey Companies Law - Protected Cell Companies and Incorporated Cell Companies
http://www.ogier.com/publications/guernsey-companies-law-protected-cell-companies-and-
incorporated-cell-companies (Stand 24.09.2015).
Liechtensteiner Steueraffäre https://de.wikipedia.org/wiki/Liechtensteiner_Steueraffäre (abgefragt am
17.03.2016).
Liermann, Geschichte des Stiftungsrechts (2002)2.
Marxer, Das Parteiensystem Liechtensteins, in Niedermayer/Stös/Haas (Hrsg), Die Parteiensysteme
Westeuropas (2006).
Maute/Gasser/Willi, Besteuerung der liechtensteinischen segmentierten Verbandsperson aus schweize-
rischer Sicht, SteuerRevue 2015 (548).
PGR LGBl 1926/4.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
51
Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 12./13./14. März 2008 Teil 3.
Protokoll über die öffentliche Landtagssitzung vom 3./4./5. September 2014 Teil 3.
Purtschert/von Schnurbein/Beccarelli, Gemeinnützige Stiftungen in der Schweiz – Zwischen Auf-
bruch und Bewahrung, in Egger/Helmig/Purtschert (Hrsg), Stiftung und Gesellschaft – Eine kompara-
tive Analyse des Stiftungsstandortes Schweiz (2006).
Rawert, Die Zustiftung – Zugleich ein Beitrag zur Lehre vom funktionalen Stiftungsbegriff, in Jakob
(Hrsg), Perspektiven des Stiftungsrechts in der Schweiz und in Europa (2010).
Riemer in Meier-Hayoz (Hrsg), Berner Kommentar – Kommentar zum schweizerischen Privatrecht I
ZGB (1975).
Schauer in Schauer, Kurzkommentar Stiftungsrecht (2009).
Schneider, Der Mythos Liechtensteinische Stiftung – Ein Rechtsvergleich zur Schweizerischen Stif-
tung, in Egger/Helmig/Purtschert (Hrsg), Stiftung und Gesellschaft (2006).
Schurr, Die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein – Potential für die Zukunft, in Schurr (Hrsg),
Gemeinnützige Stiftung und Stiftungsmanagement (2010).
Schurr, Trends in Legislation on Protected Cell Companies (PCC) from a Comparative Perspective
(2015), Handout zum Vortag vom 15. Oktober 2015 im Rahmen der Seminarveranstaltung Wealth
Management: Selected Topics in Finance, Law and Tax an der National University of Singapore
Schurr/Wohlgenannt, Einführung der segmentierten Verbandsperson in das liechtensteinische Perso-
nen- und Gesellschaftsrecht (PGR) LJZ 2015, 23.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907.
Sprecher/Egger/von Schnurbein, Swiss Foundation Code 2015 – Grundsätze und Empfehlungen für
Förderstiftungen (2015).
Sprecher, Die Dachstiftung – eine Skizze, in Jakob (Hrsg), Perspektiven des Stiftungsrechts in der
Schweiz und in Europa (2010).
Sprecher/Studen, Kooperation unter einem Dach – zur Funktionsweise der Dachstiftung, successio –
Zeitschrift für Erbrecht 2014.
SteG LGbl. 2010/340.
Stiegler, Substanzerfordernis im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im
internationalen Konzernverhältnis, SteuerRevue 2016.
Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, Geltungsbereich und Rechtsnatur der Fachempfeh-
lungen http://www.fer.ch/inhalt/allgemeines/verfahren-und-geltungsbereich/geltungsbereich-und-
rechtsnatur-der-fachempfehlungen.html.
StN Nr. 100/2014.
Strachwitz, Traditionen des deutschen Stiftungswesens – ein Überblick, in Strachwitz/Mercker (Hrsg),
Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis (2005).
StRV LGBl. 2009/114.
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
52
Studen, Die Dachstiftung – Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer
selbständigen Stiftung (2011).
von Schönfeld, Der Gemeinnützigkeitsbegriff im liechtensteinischen Recht – Pflichtteilsrechtliche
Chancen und Möglichkeiten, in Schurr (Hrsg), Der Generationenwechsel in der Stiftungslandschaft
(2012).
Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
53
Eidesstattliche Erklärung
Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foun-
dation) in Liechtenstein
Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass die vorliegende Arbeit selbständig und ohne unerlaubte Hilfe
angefertigt wurde. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken wurden als
solche kenntlich gemacht. Diese Arbeit wurde bisher weder in gleicher noch in ähnlicher Form einer
anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht.
Vaduz,
Unterschrift:
Juliane Weigt