REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Zukunft
Steuerstandort Liechtenstein
Konzept zur Totalrevision des Gesetzes
über die Landes- und Gemeindesteuern
POR OP had des P Reid
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine moderne Steuergesetzgebung ist die Grundlage für den nachhaltigen Erfolg je-
des industrialisierten Wirtschaftsstandortes im 21. Jahrhundert. Sie fördert Innova-
tion und sichert den Wohlstand. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat
am 20. Januar 2009 den Vernehmlassungsbericht zur Steuerreform verabschiedet.
Es ist dies ein zentrales und weitreichendes Reformprojekt, welches in gut zweijah-
riger Vorarbeit im Auftrag der Regierung durch eine Expertengruppe ausgearbeitet
wurde.
Die Reform bedeutet einen Sprung nach vorn, es macht den Standort Liechtenstein
für Unternehmen und Finanzdienstleister wettbewerbsfahiger und international noch
attraktiver. Auch die breite Bevölkerung kann von verschiedenen, zum Teil deutlichen
Entlastungen profitieren, z.B. durch die Abschaffung der Nachlass-, Erbanfalls- und
Schenkungssteuer. Mit der neuen Reform werden die Bürgerinnen und Bürger entlas-
tet und die Steuererklärung wird noch einfacher.
Die Revision beinhaltet unter anderem auch ein konsequent vereinfachtes und trans-
parentes Unternehmenssteuerrecht. Dafür Gewähr bietet die Einführung einer ein-
heitlichen, proportionalen Ertragssteuer anstelle der bisherigen renditeabhängigen
Besteuerung sowie der zusätzlichen Kapital- und Couponsteuer. Die neue Flat Rate
führt zu einer regelmässig niedrigen Steuerbelastung, und zusammen mit anderen
Reformelementen wird gleichzeitig die Kompatibilität mit den Systemen anderer
Staaten verbessert. Das wiederum erleichtert den angestrebten und für Unternehmen
wichtigen Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit grösseren Handelspart-
nern.
Der internationale Standort- und Steuerwettbewerb ist härter geworden. So hat in
Europa der Beitritt von insgesamt zwölf ost- und südosteuropäischen Ländern in den
Jahren 2004 und 2007 die durchschnittlichen Steuersätze für Unternehmensgewinne
und Kapital teilweise deutlich sinken lassen. Dem kann sich der mit dem Ausland
stark vernetzte Werk- und Wirtschaftsstandort Liechtenstein nicht entziehen. Aber
auch grundlegende Rahmenbedingungen haben sich geändert. Vor allem grössere
Länder in Europa sowie die USA fordern auch von Liechtenstein zunehmend eine
stärkere Kooperation in Steuerfragen ein. Diese veränderten Rahmenbedingungen
wurden beim Reformvorschlag ebenfalls berücksichtigt.
Die vorgelegte Reform ist die Grundlage, um diesem umfassenden Wandel Rechnung
zu tragen und den grösstmöglichen Nutzen daraus zu ziehen. Ich freue mich auf eine
intensive und offene Diskussion des Gesetzesvorschlags im Rahmen der Vernehmlas-
sung mit vielen interessanten und zusätzlichen Anregungen.
RI
Otmar Hasler, Regierungschef
Inhalt
1. Ein zukunftsfähiges Steuersystem für Liechtenstein
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Zielsetzung
Grundgedanken und Leitlinien
Leitbild der Steuerreformkonzeption
Überblick: Bisheriges Steuersystem
Fortentwicklung: Ein modernes Steuersystem für Liechtenstein
2. Der Steuerstandort Liechtenstein im Steuerwettbewerb
2.1.
2.2.
Steuerreformen in europäischen Ländern
Wissenschaftliche Leitbilder
3. Das Steuerreformkonzept
3.1.
Natürliche Personen
Natürliche Personen: Steuervereinfachung
3.1.1. | Vermógens- und Erwerbssteuer
Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen
Berechnungsbeispiele Verheiratete
Berechnungsbeispiele Alleinstehende
Berechnungsbeispiel Alleinerziehende
3.1.2. | Abschaffung der Erbschaftsbesteuerung
3.1.3. Finanzielle Auswirkungen , Natürliche Personen"
Personenrechtliche Gemeinschaften
3.2.
Verbandspersonen
Verbandspersonen: Entscheidungsneutralität
3.3.
3.2.1. Modifikationen bei der Gewinnermittlung
3.2.2. Modifikationen beim Steuertarif
3.2.8. Finanzierungsneutralität: Eigenkapital-Zinsabzug
3.2.4. Ausschüttungsneutralität und Konzernbesteuerung
3.2.5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
3.2.6. Attraktivität für tätige Unternehmen und Konzerne
Berechnungsbeispiel Eigenkapital-Zinsabzug
Berechnungsbeispiel Holdinggesellschaft
Berechnungsbeispiel Konzernfinanzierungsgesellschaft
3.2.7. Finanzielle Auswirkungen ,, Verbandspersonen"
Vermógensverwaltung: Rechtssicherheit und Attraktivität
3.3.1. | Privatvermógensgesellschaften
3.3.2. Investmentunternehmen
3.3.3. | Private Equity Gesellschaften
3.3.4. Finanzielle Auswirkungen
4. Sonstige Inhalte des Vernehmlassungsberichtes
Beilage: Gesetzesentwurf und Erläuterungen
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1. Ein zukunftsfähiges Steuersystem
für Liechtenstein
Die von der Regierung Ende Oktober 2006 einberufene Arbeitsgruppe hat unter dem Vorsitz von
Prof. Dr. Martin Wenz in über zweijähriger intensiver Arbeit ein zukunftsweisendes und den liech-
tensteinischen Verhàltnissen entsprechendes Konzept zur Steuerrechtsordnung entwickelt, welches
auch aktuelle und gesicherte Erkenntnisse der internationalen Steuerwissenschaften mitberück-
sichtigt. Die einzelnen Reformelemente wurden in Abstimmung mit der Regierung schrittweise
entwickelt und in einem entsprechenden Detailbericht dargelegt. Der Vernehmlassungsbericht der
Regierung hat diese konzeptionellen Vorschläge weitgehend aufgenommen und sieht bedeutende
Änderungen im Steuerrecht vor, jedoch keinen vollständigen Systemwechsel. Der Reformvorschlag
knüpft an das bestehende Steuergesetz an und belässt wichtige und bewährte Komponenten, wie
z.B. die progressive Besteuerung des Erwerbs und die Besteuerung des Vermögens, wenngleich
in modifizierter Form. Die Steuerreformkonzeption wurde im Sinne einer ganzheitlichen liechten-
steinischen Steuerstrategie für natürliche und juristische Personen sowohl aus rein nationaler als
auch insbesondere aus internationaler, speziell europäischer Sicht erarbeitet. Mit dem vorliegenden
Dokument soll ein Überblick gegeben werden, wie das zukünftige liechtensteinische Steuersystem
insgesamt ausgestaltet sein könnte. Dabei wurden auch verfahrensrechtliche Aspekte und jahrelan-
ge Weiterentwicklungen durch die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung legislatorisch nachvoll-
zogen sowie erforderliche Übergangslösungen und Umsetzungsszenarien vorgeschlagen.
1.1. Zielsetzung
Der geplanten Revision des Liechtensteinischen Steuergesetzes liegt das Ziel zugrunde, das beste-
hende Steuergesetz entsprechend den modernsten Erkenntnissen der internationalen Steuerwis-
senschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Steuerrecht) derart an
die veränderten wirtschaftlichen sowie rechtlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland an-
zupassen, dass Liechtenstein auch zukünftig über ein national und international für natürliche und
juristische Personen gleichermassen attraktives sowie wettbewerbsfähiges Steuersystem verfügt.
Ein Steuersystem, das den aktuellen und zukünftigen Ansprüchen des 21. Jahrhunderts wirtschaft-
lich und gesellschaftlich umfassend Rechnung trägt und es Liechtenstein ermöglicht, sich auch
weiterhin als international erfolgreicher Wirtschaftsstandort und Finanzplatz zu positionieren. Ein
zukunftsfähiges und attraktives sowie wettbewerbsfähiges Steuersystem also, von dem langfristig
alle profitieren werden.
Ganzheitliche liechtenstei-
nische Steuerstrategie
Wissenschaftliche
Fundierung
Veränderte
Rahmenbedingungen
Attraktivität und
Wettbewerbsfähigkeit
Steuersystem für das
21. Jahrhundert
Wirtschaftsstandort und
Finanzplatz
Steuergerechtigkeit
Gleichbehandlungs-
grundsatz
Ausgeglichener
Staatshaushalt
1.2. Grundgedanken und Leitlinien
Die von der Arbeitsgruppe im Januar 2007 vorgelegte FL Tax Roadmap beinhaltet die wesentlichen
Grundgedanken und Leitlinien für eine Reform des liechtensteinischen Steuerrechts, die im Einzel-
nen folgende Kriterien, Ziele und Rahmenbedingungen umfassen.
s
————
reform
assur IS; Aufkommens- Europarechtliche Internationale
rechtliche "a ue "rpg
"a neutralitat Konformität Kompatibilität
Konformität
Rahmenbedingungen
Verfassungsrechtliche Konformität
Die Verfassung für das Fürstentum Liechtenstein verlangt, dass auch das zukünftige Steuersystem
für eine gerechte Besteuerung unter Freilassung des Existenzminimums mit einer stärkeren Heran-
ziehung höherer Vermögen oder Einkommen sorgt. Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem
soll darüber hinaus eine Gleichbehandlung der Landesangehörigen in Bezug auf gleiche Sach-
verhalte gewährleisten sowie Personen mit einer über den Veranlagungszeitraum hinaus gleichen
Leistungsfähigkeit auch gleich belasten.
Dieser Bedingung entsprechend kann die vorliegende Steuerreformkonzeption insgesamt eine faire
und gerechte Besteuerung nach Massgabe der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
unter Beachtung auch der weiteren Grundgedanken und Leitlinien für eine Reform des liechtenstei-
nischen Steuerrechts sicherstellen.
Aufkommensneutralität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll im Ergebnis im Zeitablauf insgesamt keine
wesentlichen Aufkommensunterschiede auslösen. Änderungen in den Steuerarten, im Steuersy-
stem, den Steuerbemessungsgrundlagen und Steuersätzen sind entsprechend vorzunehmen. Dabei
können kurzfristig Steuerausfälle durchaus auftreten, die aufgrund der gestärkten Wettbewerbspo-
sition Liechtensteins anschliessend nachhaltig kompensiert werden sollen. Dabei ist auch der kal-
ten Progression, den Änderungen im demographischen Aufbau der Gesellschaft und veränderten
Lebensumständen grundlegend Rechnung zu tragen.
Die liechtensteinischen Staatsfinanzen sind seit langem durch einen ausgeglichenen Staatshaus-
halt geprägt, was auch nach der Steuerreform in dieser Form beibehalten werden soll. Gleichzei-
tig besteht aber auch keine Notwendigkeit, die Staatseinnahmen und damit auch die Staatsquote
weiter zu erhöhen. Durch die vorliegende Steuerreformkonzeption kommt es nach den auf einer
detaillierten Mikrosimulation basierenden Berechnungen sowie den im Rahmen eines backtesting
Verfahrens erfolgten Analysen kurzfristig zu bestimmten Steuerausfällen. Diese können aber als
Investition in die Zukunft des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein und seiner
Bürger betrachtet werden. Mittel- und langfristig ist dagegen nicht mit erheblichen Aufkommens-
unterschieden zu rechnen.
Entscheidungsneutralität
In einer Marktwirtschaft muss das Steuerrecht dem Kriterium der Entscheidungsneutralität genü-
gen, um zu garantieren, dass die Allokationsfunktion des Marktes möglichst wenig beeinträchtigt
wird. Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll dementsprechend die Entscheidungen
über verschiedene Handlungsalternativen von privat oder unternehmerisch agierenden Wirtschafts-
subjekten möglichst nicht beeinflussen. Es soll grundsätzlich keinen Einfluss auf die Entscheidung
zwischen Konsum und Sparen (intertemporale Neutralität), zwischen verschiedenen Rechts- und
Organisationsformalternativen, Investitions- und Finanzierungsalternativen sowie auf die Entschei-
dung zwischen Gewinnausschüttung und -einbehaltung haben. Ein entscheidungsneutrales Steuer-
system erfordert zudem keine ständigen Anpassungen und gewährleistet demzufolge eine umfas-
sende Rechts- und Planungssicherheit entsprechend der liechtensteinischen Steuertradition.
Auf Ebene natürlicher Personen verringert die vorliegende Steuerreformkonzeption den Einfluss
der Besteuerung auf Konsum- und Sparentscheidungen in erheblichem Umfang. Im Bereich juris-
tischer Personen setzt die vorliegende Steuerreformkonzeption das Kriterium der Entscheidungs-
neutralitat der Besteuerung in Bezug auf Investitions-, Finanzierungs-, Rechts- und Organisations-
form- sowie auch Gewinnverwendungsentscheidungen weitgehend um.
Einfachheit und Transparenz
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll die Anzahl unterschiedlicher Steuerarten re-
duzieren und ihre Ausgestaltung vereinfachen. Dadurch sollen die Komplexitat reduziert sowie die
Einfachheit und Transparenz, aber auch die internationale Wettbewerbs- und Leistungsfahigkeit
sowie die Attraktivitat des liechtensteinischen Steuersystems, auch im Vergleich zu anderen na-
tionalen Steuersystemen, erhóht werden. Ferner kónnen dadurch die Kosten der Steuererhebung
(Deklarations- und Vollzugskosten) móglichst gering gehalten werden, um administrative Effizienz
zu erreichen.
Unter Berücksichtigung der weiteren Rahmenbedingungen kann durch die vorliegende Steuerre-
formkonzeption die konkrete steuerliche Belastung natürlicher und juristischer Personen einfacher
ermittelt und die steuerliche Behandlung verschiedener Sachverhalte leichter nachvollzogen wer-
den. Dadurch wird gewährleistet, dass die Bürgerinnen und Bürger die ihnen aufgebürdeten Lasten
einfacher erkennen und mit den erbrachten Leistungen der Gemeinde und des Landes in Zusam-
menhang bringen kónnen. Dadurch stellen sich die Steuern dem demokratischen Abstimmungs-
prozess.
Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit sowie Attraktivität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem soll die Wettbewerbsfahigkeit von national und in-
ternational tätigen Wirtschaftssubjekten möglichst wenig einschränken und zu keinen Zusatzbe-
lastungen im grenzüberschreitenden Verhältnis führen. Es soll daher national wie international so
attraktiv und leistungsfähig sein, dass es den Staat und die Gemeinden in ausreichendem Umfang
mit finanziellen Mitteln ausstatten und die Position Liechtensteins im internationalen Steuerwett-
bewerb stärken kann.
Die vorliegende Steuerreformkonzeption stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von national und interna-
tional tätigen Wirtschaftssubjekten und führt nicht zu Zusatzbelastungen im grenzüberschreiten-
Investition in den Standort
Liechtenstein
Investitions-, Finanzierungs-,
Rechts- und Organisations-
formneutralität
Intertemporale Neutralität
Lasttransparenz und
Aquivalenz
National und inter-
national attraktives
Steuersystem
Integration der
Steuersysteme
Kein ring-fencing
Doppelbesteuerungs-
abkommen
Steuerliche
EU-Richtlinien
Grundfreiheiten
Beihilfeverbot
Lebenszeitliche
Einmalbesteuerung
den Verhältnis. Sie ist daher national wie international attraktiv, aber auch leistungsfähig genug, um
eine ausreichende Finanzierung des Staates und der Gemeinden sicherzustellen und die Position
Liechtensteins im internationalen Steuerwettbewerb nachhaltig zu stärken.
Internationale Kompatibilität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat nicht nur über eine möglichst niedrige, indivi-
duell als Staat bestimmbare Hóhe der Steuerbelastung zu verfügen. Vielmehr soll es auch mit den
Steuersystemen anderer Staaten kompatibel sein und die Voraussetzungen schaffen, um von den
Vorteilen und Chancen zu profitieren, die sich durch die internationalen Bestrebungen ergeben
konnen, nationale Steuerrechtsordnungen zu synchronisieren, um grenzüberschreitende Zusatzbe-
lastungen zu vermeiden: Verbesserung der Rahmenbedingungen, die zu gegebener Zeit den Ab-
schluss von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch
auf Liechtenstein ermôglichen (Mutter-Tochter-, Zinsen-Lizenzen- und Fusions-Richtlinie).
Die vorliegende Steuerreformkonzeption führt nicht nur zu einer regelmässig niedrigen Steuerbe-
lastung, sondern das Steuergesetz kann auch besser als bisher mit den Steuersystemen anderer
Staaten kompatibel sein. Zusatzbelastungen bei grenzüberschreitender Tàtigkeit werden ebenso
verringert, wie Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von In- und Auslandern (ring-fencing)
vermieden werden. Zudem werden die Rahmenbedingungen verbessert, um über den Abschluss
von Doppelbesteuerungsabkommen und die Anwendung steuerlicher EU-Richtlinien auch auf
Liechtenstein zu verhandeln.
Europarechtliche Konformität
Das zukünftige liechtensteinische Steuersystem hat den europarechtlich bindenden Vorgaben des
EWR-Abkommens nachzukommen, um auch zukünftig sowohl über ein wettbewerbs- und leistungs-
fáhiges sowie attraktives als auch über ein — der liechtensteinischen Steuertradition entsprechend
— rechtssicheres und verlassliches Steuergesetz zu verfügen.
Dabei sind von den Bestimmungen des EWR-Abkommens insbesondere die Grundfreiheiten und
die Regelungen über das Verbot staatlicher Beihilfen einschliesslich ring-fencing zu berücksich-
tigen. Zudem sind die Belange des Finanzplatzes Liechtenstein in seiner Entwicklung innerhalb
dieses vorgegebenen Rahmens standortspezifisch zu beachten.
Die vorliegende Steuerreformkonzeption entspricht den europarechtlich bindenden Vorgaben. Dem-
entsprechend würde Liechtenstein über ein rechtssicheres und verlàassliches Steuergesetz verfü-
gen, das diskriminierungs- und beschränkungsfrei ausgestaltet ist. Auf europarechtlich bedenkliche
Sonderregeln wird verzichtet, ohne dass dadurch die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfä-
higkeit des Wirtschaftsstandortes und Finanzplatzes Liechtenstein grundlegend geschmalert wird.
Vorgesehen ist vielmehr, die bestehenden Sonderregelungen, die Gefahr laufen, von der EFTA
Überwachungsbehörde als staatliche Beihilfen eingestuft und dementsprechend beanstandet zu
werden, in die allgemeinen, äusserst attraktiven Bestimmungen zu integrieren.
1.3. Leitbild der Steuerreformkonzeption
Die in diesem Bericht dargelegte und erläuterte Steuerreformkonzeption orientiert sich entspre-
chend den Erkenntnissen der internationalen Steuerwissenschaften am Leitbild einer möglichst
transparenten und einfachen Besteuerung der Bürgerinnen und Bürger, bei der das auf Märkten
erzielte Einkommen über den Lebenszyklus hinweg nur einmal belastet sowie darüber hinaus na-
türliche und juristische Personen möglichst gleich behandelt werden sollen.
1.4. Überblick: Bisheriges Steuersystem
Basis: Geltendes Steuergesetz
Das geltende Steuergesetz basiert im Wesentlichen auf dem Stand von 1961. Zu diesem Zeitpunkt
wurde das Steuergesetz (SteG) erlassen. Die beabsichtigte Totalrevision nach dem Entwurf von
Prof. Dr. Willi Rigoleth wurde jedoch 1961 nicht vollständig umgesetzt. Folglich reichen die Wur-
zeln des bisherigen Steuerrechts noch erheblich weiter, nämlich bis ins Jahr 1923 und dem Entwurf
von Prof. Dr. Julius Landmann zurück.
Das derzeitige System basiert auf einer allgemeinen Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbs-
steuer für natürliche Personen und einer Kapital- und Ertragssteuer für Verbandspersonen. Be-
stimmte Verbandspersonen unterliegen davon abweichend den besonderen Gesellschaftssteuern.
Daneben werden eine Grundstücksgewinnsteuer bei der Veräusserung von inländischen Grundstü-
cken, eine Couponsteuer bei bestimmten Ausschüttungen und Zinszahlungen, eine Nachlasssteuer
auf im Inland fällige Verlassenschaften sowie eine Erbanfalls- oder Schenkungssteuer auf im Inland
vollzogene Vermögenserwerbe von Todes wegen oder durch Schenkung erhoben.
Personen ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein können der Rentnersteuer unterliegen, wenn sie
vom Ertrag ihres Vermögens oder von aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben.
Natürliche Personen: Vermögenssteuer mit ergänzender Erwerbssteuer
Der Vermögenssteuer bei natürlichen Personen unterliegt das gesamte inländische bewegliche und
unbewegliche Vermögen, soweit die Freibeträge (CHF 70.000 für Alleinstehende und CHF 140.000
für Verheiratete) überschritten werden. Der Erwerbssteuer unterliegen daneben sämtliche Einkünf-
te, soweit diese nicht aus einem mit Vermögenssteuer belasteten Vermögen erzielt werden. Aus
dem steuerpflichtigen Vermögen und dem steuerpflichtigen Erwerb werden, jeweils auf Basis der
gesetzlichen Steuereinheiten, multipliziert mit dem Steuersatz, entsprechende Steuerbetreffnisse
gebildet, die anschliessend zu einem gemeinsamen Steuerbetreffnis addiert werden. Je nach Höhe
dieses Steuerbetreffnisses wird ein Progressionszuschlag angewendet, anschliessend kann ein Ver-
heirateten- oder Alleinerziehendenabzug geltend gemacht werden. Der somit gebildete Betrag bildet
die Landessteuer, die um den Gemeindezuschlag erhöht wird, um die Gesamtsteuer zu ermitteln.
Verbandspersonen: Kapital- und Ertragssteuer — Couponsteuer
Verbandspersonen unterliegen bisher der Kapitalsteuer auf ihr Eigenkapital (einbezahltes Kapi-
tal zuzüglich der eigenes Vermögen darstellenden offenen und versteuerten stillen Reserven) mit
einem Steuersatz in Höhe von 2%o. Auf den Reinertrag, der in Anlehnung an die handelsrechtli-
che Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt wird, wird zusätzlich die Ertragssteuer erhoben. Der
Steuersatz variiert zwischen 7,5% und 20% in Abhängigkeit der Ertrags- und der Ausschüttungs-
intensität. Ohne gesetzliche Regelung wird durch die Verwaltungspraxis bei der Berechnung der
Kapital- und der Ertragssteuer ein Beteiligungsabzug gewährt, um zu verhindern, dass Beteiligun-
gen und ausgeschüttete Gewinne einer Tochtergesellschaft steuerlich doppelt belastet werden. Bei
Ausschüttungen fällt zudem regelmässig 4% Couponsteuer an.
1.5. Fortentwicklung: Ein modernes Steuersystem für Liechtenstein
Teilrevisionen
Seit längerer Zeit hat das liechtensteinische Steuerrecht nur punktuelle Anpassungen durch ein-
zelne Teilrevisionen erfahren. Grundlegende Reformvorhaben zur Neugestaltung der nationalen
Steuerrechtsordnung konnten dagegen weder durch die im Jahre 1990 in einem Referendum ab-
gelehnte Totalrevision des Steuergesetzes noch durch eine für die Jahre 1998 bis 2000 vorbereitete
Unternehmenssteuerreform umgesetzt werden.
Vermôgenssteuer mit
erganzender Erwerbssteuer
Kapital- und Ertragssteuer
FL Tax Roadmap
Totalrevision
Senkung der
Steuersätze
Lebenszeitliche
Einmalbelastung
10
Systematische Beobachtung der internationalen Entwicklung
Seit dem Jahre 2001 erfolgt eine systematische Beobachtung und Aufarbeitung der internationa-
len Entwicklung des Steuerrechts. Dabei wurde untersucht, welche steuerrechtlichen Anpassungen
notwendig sind, um die internationale Akzeptanz und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstand-
ortes und Finanzplatzes Liechtenstein aufrecht zu erhalten, und festgestellt, welche Entwicklungen
im internationalen Steuerrecht für Liechtenstein relevant sind, um frühzeitig darauf reagieren zu
können. Darauf aufbauend hat in den Jahren 2005 und 2006 eine vertiefte ökonomische und recht-
liche Analyse und Bewertung dieser Entwicklungen und Vorschläge stattgefunden.
Grundgedanken und Leitlinien
Anfang 2007 hat die von der Regierung beauftragte Arbeitsgruppe zur Vorbereitung einer Steuer-
rechtsrevision ein Dokument erarbeitet, das die wesentlichen Grundgedanken und Leitlinien für
eine Reform des liechtensteinischen Steuerrechts (FL Tax Roadmap) beinhaltet. Dieses wurde von
der Liechtensteinischen Regierung im Februar 2007 verabschiedet und veröffentlicht.
Zwischenbericht und Eckpunkte
Hierauf aufbauend sowie auf der Grundlage eines Zwischenberichtes an die Regierung, den diese
im Oktober 2007 positiv zur Kenntnis genommen hat, hat die Arbeitsgruppe Anfang 2008 die Eck-
punkte für eine Reform des liechtensteinischen Steuerrechts erarbeitet, die von der Liechtensteini-
schen Regierung im April 2008 verabschiedet und veröffentlicht wurden.
Neues Steuersystem knüpft an bestehendes Steuergesetz an
Die nunmehr vorliegende Steuerreformkonzeption knüpft an das bestehende liechtensteinische
Steuergesetz an. Dieses wurde vor allem unter den Gesichtspunkten der internationalen Wettbe-
werbs- und Leistungsfähigkeit sowie Attraktivität, der europarechtlichen, aber auch der verfas-
sungsrechtlichen Konformität und der internationalen Kompatibilität, der Steuergerechtigkeit und
der Steuertradition, der Entscheidungs-, aber auch der Aufkommensneutralität sowie der Einfach-
heit und Transparenz konsequent fortentwickelt und auf eine grundlegend neue Basis gestellt.
Dadurch wird auf der Grundlage der bisherigen liechtensteinischen Steuertradition die Zukunftsfä-
higkeit und Attraktivität des Steuerstandortes Liechtenstein grundlegend und nachhaltig gesichert
und darüber hinaus die Rechtssicherheit erhöht und das Steuergesetz vereinfacht. Dagegen stellt
der Steuerreformprozess keine Reaktion auf ausländische Ereignisse mit steuerlichem Bezug des
Jahres 2008 dar.
2. Der Steuerstandort Liechtenstein
im Steuerwettbewerb
Die Notwendigkeit einer grundlegenden Steuerreform in Liechtenstein wird durch die Entwicklungen,
die sich in den letzten Jahren in anderen europäischen Ländern ergeben haben, verdeutlicht. Dabei
ist eine allgemeine Tendenz zur Senkung der Steuersätze zu verzeichnen. Einige Länder haben aber
auch systematische Reformen unternommen, um im internationalen Steuerwettbewerb mithalten zu
können. Besonders durch den EU-Beitritt der mittel- und osteuropäischen Länder mit teilweise sehr
niedrigen Steuersätzen ist dieser Wettbewerb innerhalb Europas erheblich verschärft worden.
Die Steuerreform in Liechtenstein soll aber nicht nur als eine Reaktion auf ein verändertes inter-
nationales Umfeld verstanden werden. Vielmehr folgt die vorliegende Steuerreformkonzeption mit
dem Ziel einer lebenszeitlichen Einmalbelastung (insbesondere in der Form einer zinsbereinigten
Einkommenssteuer) einem Leitbild, das wissenschaftlich international state of the art ist.
2.1. Steuerreformen in europäischen Ländern
Weltweiter Trend: Reduzierung der Steuersätze
Als weltweiter Trend zeichnet sich verstärkt eine Tendenz zur Re- Senkung der Unterneh-
duktion der Steuersätze auf mobile Steuerquellen ab. Dies drückt menssteuersätze
sich vor allem in einer Reduktion der nominalen Unternehmens-
steuersätze, teilweise auch der Steuersätze auf Kapitaleinkommen
nog: ; s T: t t b
natürlicher Personen (dual income tax), aus. Dabei wird zur Auf- ax rate cut cum base
broadening
kommenssicherung parallel haufig die Bemessungsgrundlage ver-
breitert (rate cut cum base broadening).
Eine besondere Veranderung des Wettbewerbsumfelds hat sich Unternehmenssteuer-
durch den Beitritt zahlreicher mittel- und osteuropaischer Lander satze: .
Bulgarien 10%
zur Europäischen Union in den Jahren 2004 und 2007 ergeben. Di- Estland 0/22%
ese Länder haben regelmässig sehr niedrige Unternehmenssteu- Lettland 15%
2 . . .. Litauen 15%
ersatze zwischen 10% und 20%. Aber auch in anderen Landern uer
Rumänien 16%
wie Belgien, Irland, Deutschland und Grossbritannien wurden die Slowakei 19%
Unternehmenssteuersätze in den letzten Jahren teilweise erheb- Tschechien 21%
. . Zypern 10%
lich um bis zu 30%-Punkte gesenkt.
Steuersystem Doppelbelastungen
NL 3-Boxen-System: EU Teilbesteuerung von
Box 1: Erwerbseinkünfte Dividenden: Shareholder
Box 2: Einkünfte aus Relief-Systeme
wesentlicher Beteiligung = 5% EU Holdingbesteuerungsregime:
Box 3: Einkünfte aus Vermögen SOPARFI
EU Körperschaftssteuersysteme AT/ Abschaffung/Neuregelung
EU Duale Einkommenssteuer CH/ der Erbschafts- und
EU Abgeltungssteuersysteme DE Schenkungssteuer
EU Flat rate tax
Steuerstandort Liechtenstein
Steuerreformen in Europa: Aktueller Überblick
Steuerregime Steuersätze Bemessungsgrundlage
CH Holding-, Domizil- und EU Senkung der Körperschafts- CH Pauschalbesteuerung
gemischte Gesellschaften steuersätze um über 10%- LU Familiengesellschaft: SPF
EU Real Estate Investment Punkte in den letzten 10 J. BE Figenkapital-Zinsabzug: ACE
Trust (REIT) Companies DE Senkung um bis zu 309/- NL/ IP-Box-Regime
DE Private Equity/Venture Punkte in den letzten 10 J. BE/
Capital Companies: EU Senkung der Einkommens- LU
UBG/WKBG steuerspitzensätze DE FE-Steuergutschriften
wn
© Zunahme: Konsumorientierung der Besteuerung, Tempo und Interaktion von Steuerreformen
= Intensiverer Steuerwettbewerb: Steuerentlastung insbesondere mobiler Faktoren (z. B. Kapital)
= Tendenz: radikale statt moderate Steuerreformen
© 2009 Arbeitsgruppe Steuerrechtsrevision
Rechtssicherheit
steuerlicher Rahmen-
bedingungen
Kontinuität
Investitionsneutralität
Intertemporale
Neutralität
Besteuerung nach
der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit
12
2.2. Wissenschaftliche Leitbilder
Traditionell attraktive Steuerpolitik und Planungssicherheit
Das Fürstentum Liechtenstein verfügt über zwei wesentliche Elemente, die aus ökonomischer Sicht
Voraussetzung für eine erfolgreiche Steuerpolitik sind: Einerseits können attraktive steuerliche
Rahmenbedingungen im Land auf eine lange Tradition zurückblicken. Dies führt zu einer glaub-
haften Selbstbindung des Staates und damit zu einem Vertrauen der Unternehmen, Investoren und
Kapitalanleger in das Fortbestehen attraktiver steuerlicher Rahmenbedingungen. Auch aus diesem
Grund ist die unbedingte Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht eine Nebenbedingung der vorlie-
genden Steuerreformkonzeption.
Andererseits ist die bisherige Steuerpolitik durch ein hohes Mass an Kontinuität und damit Pla-
nungssicherheit geprägt. Das Vorhaben einer Steuerreform wird frühzeitig kommuniziert und kann
als eine langfristig angelegte Umsetzung eines konsistenten Politikziels erkannt werden. Die Wirt-
schaftssubjekte können sich in ihren Planungen daher auf die geänderten Rahmenbedingungen
einstellen. Somit bieten sich für das Fürstentum Liechtenstein weitgehend ideale Voraussetzungen,
um die Attraktivität des eigenen Standorts durch ein attraktives, an klaren wissenschaftlichen Leit-
bildern ausgerichtetes Steuersystem zu erhöhen.
Entscheidungsneutralität als zentrales Leitbild
Das zentrale Leitbild wissenschaftlicher Abhandlungen über Steuerreformen ist die Entscheidungs-
neutralität der Besteuerung. Dabei wird einerseits aus Allokationsaspekten eine Neutralität der Be-
steuerung hinsichtlich der Investitionsentscheidungen gefordert (Investitionsneutralität). Darüber
hinaus wird vor allem unter zeitlichen Aspekten eine Neutralität hinsichtlich der Konsum-Spar-Ent-
scheidung von Individuen gefordert (intertemporale Neutralität). Bei Unternehmen ist andererseits
über die Neutralität in Bezug auf Investitionsentscheidungen hinaus auch die Entscheidungsneu-
tralität der Besteuerung im Hinblick auf Finanzierungs-, Rechts- und Organisationsform- sowie
Gewinnverwendungsentscheidungen von zentraler Bedeutung.
Entscheidungsneutralität, Allokationseffizienz und Steuergerechtigkeit
Diese Forderungen, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht an die Steuergesetzgebung gerichtet
werden, befördern aus volkswirtschaftlicher Sicht die Allokationseffizienz. Entscheidungsneutrale
Steuern erlauben den Wirtschaftssubjekten, ihre Entscheidungen von steuerlichen Aspekten unbe-
einflusst zu treffen. Auf funktionierenden Märkten führt dies regelmässig zu einer optimalen Allo-
kation der Produktionsfaktoren und damit zu positiven Effekten auf die wirtschaftliche Entwicklung.
Da Entscheidungsneutralität voraussetzt, dass gleiche Sachverhalte gleich besteuert werden, wird
insoweit auch die Forderung nach einer gerechten Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit verwirklicht.
Nach derzeitigen Erkenntnissen der internationalen Steuerwissenschaften sind vollständig ent-
scheidungsneutrale Steuersysteme in der Realität nicht umsetzbar, da u.a. die Erfassung eines
„echten“ ökonomischen Gewinnes nicht möglich ist. Als beste Annäherung an dieses Ideal wird
derzeit die Konsumorientierung der Besteuerung angesehen. Dabei gibt es zwei Ansätze, dieses
Ziel zu erreichen: die Sparbereinigung und die Zinsbereinigung.
Infobox: Gegenüberstellung Sparbereinigung vs. Zinsbereinigung
Sparbereinigung
Sparbereinigung der Einkommensbesteue-
rung wird erreicht, indem vom Einkommen
nur das versteuert wird,
Freistellung was nach Abzug der Er-
der Ersparnis sparnis für den laufenden
Konsum ausgegeben wer-
den soll. Einkommen, das investiert wird, d.
h. das einer Ersparnis zugeführt wird, wird
steuerlich nicht belastet. Dafür ist später die
Auflösung von Ersparnissen über die (kumu-
lierten) Zinsen hinaus für Konsumzwecke
steuerpflichtig.
Zinsbereinigung
Eine Zinsbereinigung setzt nicht voraus,
dass Ersparnisse steuerfrei gestellt wer-
den. Bei diesem Konzept
wird statt der laufenden Freistellung
Ersparnis die Verzinsung der Zinsen
der in früheren Jahren ge-
bildeten Ersparnisse steuerfrei gestellt. Ein
erzieltes Einkommen wird in diesem Fall
zunächst regulär besteuert. Soweit dieses
Einkommen aber investiert wird, werden die
erzielten Zinsen steuerfrei gestellt, was zu
einem wirtschaftlich äquivalenten Ergebnis
im Verhältnis zur Sparbereinigung führt.
Die Zinsbereinigung ist erfassungstechnisch deutlich leichter umzusetzen, da eine Sparbereini-
gung voraussetzt, dass die Bildung und Auflösung von Ersparnissen durch die Steuerbehörden
nachvollzogen werden kann. Durch folgende Massnahmen lässt sich — im Ergebnis — eine Zinsbe- Zinsbereinigung
reinigung umsetzen:
* Bei der Besteuerung der Unternehmensgewinne wird jeweils eine standardisierte Verzinsung
des bilanzierten Eigenkapitals als Betriebsausgabe zugelassen.
* [m Privatvermógen wird auf die Besteuerung von Zinsen und Dividenden generell verzichtet.
Alternativ kann von den Kapitalerträgen eine standardisierte Verzinsung des
zugrunde liegenden Kapitals als Aufwand abgezogen werden.
+ Renten, Pensionen u. à. werden nachgelagert besteuert, was insoweit einer Sparbereinigung
entspricht.
13
Prinzip der lebens-
zeitlichen
Einmalbelastung
14
3. Das Steuerreformkonzept
3.1. Natürliche Personen
Natürliche Personen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick
* Integration der Vermögens- in die Erwerbssteuer durch Überleitung des
Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart auf Basis eines Sollertrags in Höhe
von 3%: Standardisierte Vermögensertragsbesteuerung
* In-und ausländische Vermögens- und Kapitalerträge werden wie bisher nicht
z unmittelbar von der Erwerbssteuer erfasst (keine Doppelbelastung),
= ausgenommen sind Zuwendungen von diskretionären Stiftungen
I * Freistellung der Kapitalgewinne von der Erwerbssteuer (Erfassung durch
= Vermôgenssteuer)
2 * Angepasste Abzugs- und Freibeträge
< * Proportionaler 5-Stufentarif
z * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen in
Hóhe von bis max. 109/o des steuerpflichtigen Erwerbs angesetzt werden
* Abschaffung der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer
* Widmungssteuer in Hóhe von 59/ für Vermógensübertragungen auf diskretionäre
Stiftungen
* Bewahrung und Fortentwicklung der Steuertradition
© * Einmalbelastung des Markteinkommens: Vermeidung von Doppelbelastungen
w * Steuerentlastung
5 + Steuervereinfachung
9 * Steuergerechtigkeit
* Kein ring-fencing
Personenrechtliche Gemeinschaften: Anderungen durch die Steuerreform im Uberblick
, =
Lu
oz
“I
=<
2
+ Steuerliche Transparenz
* Besteuerung ausschliesslich auf Ebene der Gesellschafter: natürliche oder
juristische Personen
* Internationale Kompatibilität
VOR-
TEILE
Natürliche Personen: Steuervereinfachung
In Liechtenstein steuerpflichtige natürliche Personen unterliegen weiterhin der Kombination aus
Vermögens- und Erwerbssteuer. Dadurch werden die Einkünfte einer natürlichen Person gleich-
mässig und in Übereinstimmung mit dem international anerkannten Prinzip der einmaligen Belas-
tung des Markteinkommens einer Person auch nur einmalig erfasst; individuelle Entscheidungen
sollen steuerlich dagegen möglichst nicht beeinflusst werden. Nachlass-, Erbanfalls- und Schen-
kungssteuer werden abgeschafft, da sie gegen den Grundsatz der einmaligen Belastung des Markt-
einkommens einer Person verstossen.
3.1.1. Vermögens- und Erwerbssteuer
Auch nach der Steuerreform können im Ergebnis Vermögens- und Erwerbssteuer nur zusammen
betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen werden. Die Steuersätze beider
Steuerarten stehen weiterhin in einem festen Verhältnis zueinander. Die Vermögensbesteuerung
wird dabei zukünftig im Rahmen der Erwerbsbesteuerung durch Überleitung des Vermögens in
eine gesonderte Erwerbsart erfolgen: standardisierte Vermögensertragsbesteuerung. Dadurch wer-
den Vermögens- und Erwerbsbesteuerung besser miteinander verzahnt, sodass sämtliche Einkünfte
einer natürlichen Person gleichmässig und über den Lebenszyklus hinweg möglichst nur einmalig
belastet werden. Vollständig kann dies im Ergebnis aber nur langfristig durch den Übergang zu
einer zinsbereinigten Einkommenssteuer erreicht werden.
Die Überleitung geht von einem Sollertrag in Höhe von 3% des eingesetzten Kapitals aus, sodass
das Verhältnis des Vermögens zum daraus abgeleiteten Ertrag 33’: 1 beträgt. Das Verhältnis bzw.
der Sollertrag kann zukünftig allenfalls im Finanzgesetz unter Berücksichtigung der Marktverhält-
nisse, insbesondere der Verzinsung schweizerischer Bundesanleihen, aber auch in Bezug auf ande-
re Währungsräume, variiert werden.
Die Integration von Vermögens- und Erwerbssteuer erlaubt es auch, den bisherigen, vergleichs-
weise komplex ausgestalteten Progressionszuschlag sowie den Alleinerziehenden- und den Ver-
heiratetenabzug durch angepasste (insbesondere erhöhte) Abzugs- und Freibeträge sowie einen
5-Stufentarif zu ersetzen. Dadurch wird nahezu ausnahmslos sichergestellt, dass es im Vergleich
zum geltenden Steuergesetz im Wesentlichen keine systembedingten Gewinner und Verlierer ge-
ben wird, es aber zu einer erheblichen Vereinfachung der Steuerberechnung kommt.
Überleitung von VSt und ESt in ein Steuerbetreffnis und Anwendung des Progressionszuschlags nach SteG
steuerpflichtiges 54% v. 1%o Progressions-
Vermögen zuschlag bis Steuer-
Freibeträge s 425% zahlung
teuer- L Ll ^
betreffnis
Erwerbs- steuerpflichtiger Gemeinde- (Verheirateten- und
steuer Erwerb 54% v. 2% zuschlag | Alleinersjehenden-
Überleitung des Vermögens in eine eigene Erwerbsart und Anwendung des Stufentarifs nach Steuerreform
steuerpflichtiges Sollertrag: Stufentarif
Vermögen 30% Bemessungs- |1%, 3%, 4% Steuer-
steuerfrei: Hausrat, Kfz grundlage zahlung
5%, 6%
Freibeträge ;
Erwerbs- steuerpflich- Soll- (inkl. I. Gemeinde-
steuer tiger Erwerb | ertrag undAlleinerzieh- | zuschlag
endenabzug)
Durch umfassende Modellrechnungen wurden diverse Kombinationen in der Hóhe des Sollertrags
und des Tarifverlaufs berechnet. Bei diesen Modellrechnungen wurde einerseits auf eine Finanzier-
barkeit geachtet. Denn auch nach der Steuerreform muss die verantwortungsvolle und zukunfts-
fahige Haushaltspolitik des Fürstentums Liechtenstein durch ausgeglichene Haushalte gewahrt
bleiben. Aufgrund der erwarteten positiven Impulse durch die Steuerreform gelingt es trotzdem,
die Steuerpflichtigen um insgesamt bis zu ca. CHF 38 Mio. zu entlasten. Andererseits muss durch
die Tarifstruktur sichergestellt werden, dass es durch die Umstellung der Steuerberechnung nicht
zu systembedingten Verlierern kommt. Auch wenn es in Einzelfällen nicht auszuschliessen ist, dass
nach der Umstellung die Steuerlast geringfügig gegenüber dem alten SteG steigt, gewährleistet die
im Rahmen der Steuerreform gewählte Tarifstruktur, dass nahezu alle Steuerpflichtigen durch die
Reform nicht schlechter gestellt werden. Für die meisten Bürgerinnen und Bürger kommt es sogar
zu einer (teilweise deutlichen) Entlastung.
Überleitung des
Vermögens in eine
eigene Erwerbsart
Anpassung an veränderte
Marktbedingungen
möglich
Abschaffung des
komplexen Progressions-
zuschlags sowie des
Alleinerziehenden- und
des Verheiratetenabzugs
Kein Anstieg der
steuerlichen Belastung
Grundlegende
Steuerentlastung
Neue Tarifstruktur
15
Natürliche Personen: Tarifstruktur der Steuerreform (Alleinstehende, Verheiratete und
Alleinerziehende)
39^ Sollertrag
Der Sollertrag für die Überleitung des Vermögens in eine eigene
Erwerbsart beträgt 3%.
Grundfreibetrag:
CHF 14.000 bzw.
Auf die ersten CHF 14.000 (für Alleinstehende) bzw. CHF 28.000 (für
Verheiratete) des kombinierten Erwerbs ist zur Sicherstellung der
CHF 28.000 Steuerfreiheit des Existenzminimums keine Steuer zu entrichten.‘ Dies
entspricht einem Vermögensfreibetrag in Höhe von CHF 466.667 bzw.
CHF 933.333, falls kein weiterer Erwerb vorliegt.
1% bis Auf den kombinierten Erwerb, der den Grundfreibetrag übersteigt, ist
CHF 24.000 bzw. eine Landessteuer in Höhe von 1% zu entrichten (mit Gemeinde-
CHF 438.000 zuschlag in Höhe von 200% maximal 3%), für Alleinstehende bis zu
einem kombinierten Ertrag in Höhe von CHF 24.000 bzw. für Verheira-
tete bis zu einem kombinierten Ertrag in Höhe von CHF 48.000.
Zur Sicherstellung der Steuerfreiheit des Existenzminimums bedarf es
bei Alleinstehenden ergänzend, wie bisher auch, der Anwendung einer
Freigrenze in Höhe von CHF 24.000.
3% bis Auf den kombinierten Erwerb, der über CHF 24.000 (CHF 48.000 für
CHF 48.000 bzw. Verheiratete), aber unter CHF 48.000 liegt, ist eine Landessteuer in
CHF 96.000 Hôhe von 3% zu entrichten (mit Gemeindezuschlag in Hôhe von 200%
maximal 9%); für Verheiratete beträgt der Steuersatz 3% bis zu einem
4% bis kombinierten Erwerb in Hôhe von CHF 96.000.
CHF 84.000 bzw. Die nächsten beiden Stufen sehen für die Landessteuer einen Grenz-
CHF 168.000 steuersatz in Höhe von 4% für einen kombinierten Erwerb zwischen
CHF 48.000 und CHF 84.000 (CHF 96.000 bis CHF 168.000 für Ver-
5% bis heiratete) sowie in Höhe von 5% für einen kombinierten Erwerb
CHF 120.000 bzw. zwischen CHF 84.000 und CHF 120.000 (CHF 168.000 bis
CHF 240.000 CHF 240.000 für Verheiratete) vor.
6% über Auf den kombinierten Erwerb, der über CHF 120.000 (CHF 240.000
CHF 120.000 bzw. für Verheiratete) liegt, ist eine Landessteuer in Höhe von 6% zu
CHF 240.000 entrichten (mit Gemeindezuschlag in Höhe von 200% maximal 18%).
Kinderabzug:
CHF 9.000
Für jedes Kind kann der Steuerpflichtige einen Betrag in Höhe von
CHF 9.000 abziehen, wodurch sich der steuerpflichtige Erwerb
entsprechend reduziert und ggf. einer niedrigeren Progressionsstufe
unterliegt. Weitere Abzugsbeträge, darunter auch die bisherigen
Versicherungsabzüge werden beibehalten; lediglich der Haushalts-
abzug wird durch die Integration in den Grundfreibetrag ersetzt.
Tarifstruktur für
Alleinerziehende
* Grundfreibetrag: CHF 28.000
* 1% CHF 28.000 bis CHF 36.000
+ 3% CHF 36.000 bis CHF 72.000
+ 4% CHF 72.000 bis CHF 126.000
+ 5% CHF 126.000 bis CHF 180.000
* 6% über CHF 180.000
Auf den folgenden Seiten zeigen ein Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen (gemass
offizieller Steuerstatistik 2008) sowie verschiedene Berechnungsbeispiele für Verheiratete, Allein-
stehende und Alleinerziehende die konkreten Entlastungswirkungen der Steuerreform auf.
16
Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen
(Beispiele gemäss offizieller Steuerstatistik)
Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen für Verheiratete, Berechnungen
gemäss Steuerstatistik 2008* im Vergleich zur Steuerreform
Bruttoerwerb Steuerbelastung Steuerbelastung Entlastung
bisher nach Reform in
CHF % CHF % CHF
CHF 50.000 359 0.7% 176 0.4% 183
CHF 60.000 1.023 1.7% 406 0.7% 617
CHF 70.000 1.695 2.4% 865 1.2% 830
CHF 80.000 2.276 2.8% 1.555 1.9% 721
CHF 100.000 3.550 3.6% 2.933 2.9% 617
CHF 150.000 7.376 4.9% 7.136 4.8% 240
CHF 200.000 12.923 6.5% 11.795 5.9% 1.128
* Standardbeispiel ,Einverdiener-Ehepaar”, weniger als CHF 140.000 Vermóágen, Bruttoerwerb gemáss Lohnausweis, übliche Abzüge,
Gemeindesteuerzuschlag 160%
Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen für Verheiratete mit 2 Kindern,
Berechnungen gemäss Steuerstatistik 2008* im Vergleich zur Steuerreform
Bruttoerwerb Steuerbelastung Steuerbelastung Entlastung
bisher nach Reform in
CHF % CHF % CHF
CHF 50.000 0 0.0% 0 0.0% 0
CHF 60.000 0 0.0% 0 0.0% 0
CHF 70.000 26 0.1% 26 0.1% 0
CHF 80.000 641 0.8% 272 0.3% 369
CHF 100.000 1.924 1.99/ 1.155 1.2% 769
CHF 150.000 5.325 3.6% 4.765 3.2% 560
CHF 200.000 9.665 4.8% 9.416 4.7% 249
* Standardbeispiel ,Einverdiener-Ehepaar mit 2 Kindern" weniger als CHF 140.000 Vermögen, Bruttoerwerb gemäss Lohnausweis,
übliche Abzüge, Gemeindesteuerzuschlag 160%
Vergleich der Steuerbelastung nach Erwerbsklassen für Alleinstehende, Berechnungen
gemäss Steuerstatistik 2008* im Vergleich zur Steuerreform
Bruttoerwerb Steuerbelastung Steuerbelastung Entlastung
bisher nach Reform in
CHF % CHF % CHF
CHF 50.000 1.517 3.0% 1.396 2.8% 121
CHF 60.000 2.213 3.7% 2.085 3.5% 128
CHF 70.000 3.033 4.3% 2.988 4.3% 45
CHF 80.000 3.893 4.9% 3.908 4.9% -15
CHF 100.000 5.910 5.9% 5.746 5.7% 164
CHF 150.000 11.878 7.9% 11.712 7.8% 166
CHF 200.000 19.500 9.8% 18.689 9.3% 811
* Standardbeispiel ,Unverheiratete Person" weniger als CHF 70.000 Vermögen, Bruttoerwerb gemäss Lohnausweis, übliche Abzüge,
Gemeindesteuerzuschlag 160%
17
18
Berechnungsbeispiele Verheiratete
Beispiel A: Ehepaar ohne eigenes Vermögen, gemeinsames Erwerbseinkommen! in Hóhe
von CHF 60.000
Beispiel B: Ehepaar ohne eigenes Vermögen, gemeinsames Erwerbseinkommen in Höhe
von CHF 120.000
Beispiel C: Ehepaar mit einem gemeinsamen Vermögen? in Höhe von CHF 900.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 180.000
Beispiel D: Ehepaar mit einem gemeinsamen Vermögen in Höhe von CHF 1.200.000,
gemeinsames Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 240.000
Beispiel E: Ehepaar mit einem gemeinsamen Vermögen in Höhe von CHF 1.500.000,
gemeinsames Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 300.000
Beispiel A
Beispiel B
Berechnung nach SteG
Beispiel C
Beispiel D
Beispiel E
Vermögen 0 0 900.000 1.200.000 1.500.000
Erwerb vor Haus-
haltsabzug 60.000 120.000 180.000 240.000 300.000
Steuerbetreffnis
Vermögen 0 0 410 572 734
Steuerbetreffnis
Erwerb 583 1.231 1.879 2.527 3.175
Summe 583 1.231 2.289 3.099 3.909
Progressions-
zuschlag 670 2.831 8.586 12.553 16.615
Zwischentotal 1.253 4.062 10.875 15.652 20.525
Verheirateten-
abzug -417 -1.354 -2.970 -2.970 -2.970
Steuer
(Land+Gemeinde*) 2.507 8.125 23.716 38.048 52.666
nach Steuerreform
Summe
Vermögensertrag
und Erwerb 60.000 120.000 205.500 274.500 343.500
Steuer
(Land+Gemeinde) 1.680 7.800 19.185 30.570 42.990
Entlastung absolut
Entlastung durch Steuerreform
827
325
4.531
7.478
9.676
Entlastung in %
33,0%
4,0%
19,1%
19,7%
18,4%
7 Mit „Erwerbseinkommen” wird in den Berechnungsbeispielen jeweils das Erwerbseinkommen nach Abzug sämtlicher Gewinnungs-
kosten und sonstiger Abzugsbeträge mit Ausnahme des Haushaltsabzugs verstanden. Nur letzterer wird durch die Steuerreform in den
Grundfreibetrag integriert. Die anderen Abzugsbeträge bleiben unverändert erhalten.
? Nach der Steuerreform wird kein Vermögenssteuer-Freibetrag mehr gewährt. Stattdessen werden Hausrat und Fahrzeuge bei Verheira-
teten im Umfang von bis zu CHF 50.000 von der Vermögenssteuer befreit. Für die Berechnungsbeispiele wird unterstellt, dass der so von
der Vermögenssteuer befreite Wert CHF 50.000 beträgt.
? Basis: Gemeindesteuerzuschlag in Höhe von 200%.
50.000
45.000
Eu s Entlastung durch die Steuerreform
40.000 ——
35.000
30.000 — —
25.000 — —
20.000
15.000 — —
10.000 — —
5.000 — —
Die nachfolgende Abbildung stellt den Verlauf des Grenzsteuersatzes (Steuersatz auf zusatzlichen
Erwerb) und des Durchschnittssteuersatzes (durchschnittliche Steuerbelastung des gesamten Er-
werbs) nach dem Konzept der Steuerreform dar. Zum Vergleich wird auch der Durchschnittssteu-
ersatz^ nach dem SteG abgebildet. Dabei wird jeweils von einem Gemeindezuschlag in Höhe von
200% ausgegangen.
Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Verheiratete, Gemeindezuschlag 200%)
A
20%
Grenzsteuersatz StRef
15% Durchschnittssteuersatz.SteG
Durchschnittssteuersatz StRef
10%
5%
RS
9 9 9
FF FHF OG OG OO GO OG
S S ap o^ o^ as S
P GP AS wy aF aS aS S5
* Die Darstellung eines Grenzsteuersatzes nach SteG ist konzeptionsbedingt nicht môglich, da der Progressionszuschlag zu Belastungs-
sprüngen führt. An diesen Stellen lásst sich der Grenzsteuersatz daher nicht berechnen.
19
20
Berechnungsbeispiele Alleinstehende
Beispiel A: Alleinstehende Steuerpflichtige ohne eigenes Vermögen,
Erwerbseinkommen® in Höhe von CHF 30.000
Beispiel B: Alleinstehende Steuerpflichtige ohne eigenes Vermögen,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 60.000
Beispiel C: Alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Vermögen® in Höhe von CHF 450.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 90.000
Beispiel D: Alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Vermögen in Höhe von CHF 600.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 120.000
Beispiel E: Alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Vermögen in Höhe von CHF 750.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 150.000
Beispiel A
Beispiel B
Berechnung nach SteG
Beispiel C
Beispiel D
Beispiel E
Vermögen 0 0 450.000 600.000 750.000
Erwerb vor Haus-
haltsabzug 30.000 60.000 90.000 120.000 150.000
Steuerbetreffnis
Vermögen 0 0 205 286 367
Steuerbetreffnis
Erwerb 272 596 920 1.244 1.568
Summe 272 596 1.125 1.530 1.935
Progressions-
zuschlag 68 715 2.419 4.208 6.386
Zwischentotal 340 1.311 3.544 5.738 8.322
Steuer
(Land Gemeinde?) 1.020 3.934 10.634 17.216 24.966
nach Steuerreform
Summe
Vermógensertrag
und Erwerb 30.000 60.000 102.750 137.250 171.750
Steuer
(Landa Gemeinde) 840 3.900 9.592 15.285 21.495
Entlastung absolut
Entlastung durch Steuerreform
180
34
1.042
1.931
3.471
Entlastung in 9/o
17,7%
0,9%
9,8%
11,2%
13,9%
5 Mit ,Erwerbseinkommen" wird in den Berechnungsbeispielen jeweils das Erwerbseinkommen nach Abzug sámtlicher Gewinnungs-
kosten und sonstiger Abzugsbetràge mit Ausnahme des Haushaltsabzugs verstanden. Nur letzterer wird durch die Steuerreform in den
Grundfreibetrag integriert. Die anderen Abzugsbeträge bleiben unverändert erhalten.
5 Nach der Steuerreform wird kein Vermógenssteuer-Freibetrag mehr gewáhrt. Stattdessen werden Hausrat und Fahrzeuge bei Alleinste-
henden im Umfang von bis zu CHF 25.000 von der Vermàgenssteuer befreit. Für die Berechnungsbeispiele wird unterstellt, dass der so
von der Vermögenssteuer befreite Wert CHF 25.000 beträgt.
7 Basis: Gemeindesteuerzuschlag in Hôhe von 200%.
25.000
Eu s Entlastung durch die Steuerreform
20.000 —
15.000 — —
10.000 _ ——
5.000 — —
Die nachfolgende Abbildung stellt den Verlauf des Grenzsteuersatzes (Steuersatz auf zusatzlichen
Erwerb) und des Durchschnittssteuersatzes (durchschnittliche Steuerbelastung des gesamten Er-
werbs) nach dem Konzept der Steuerreform dar. Zum Vergleich wird auch der Durchschnittssteu-
ersatz? nach dem SteG abgebildet. Dabei wird jeweils von einem Gemeindezuschlag in Höhe von
200% ausgegangen.
Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Alleinstehende, Gemeindezuschlag 200%)
A
20%
Durchschnittssteuersatz SteG
15% ———À
Grenzsteuersatz StRef
Durchschnittssteuersatz StRef
10%
5%
0% T T T T T T T T T T T >
o S S o o o o
SS SS ST SS N SO QS. QS. QS. LO. QS. QS. SO aS QS. QS. Q9 SS SO NE
VRE ETRE A AV Tq A P y PF o 4 aS vv X. a9 a9
5 Die Darstellung eines Grenzsteuersatzes nach SteG ist konzeptionsbedingt nicht méglich, da der Progressionszuschlag zu Belastungs-
sprüngen führt. An diesen Stellen lásst sich der Grenzsteuersatz daher nicht berechnen.
21
22
Berechnungsbeispiele Alleinerziehende
Beispiel A: Alleinerziehende/r ohne eigenes Vermögen, Erwerbseinkommen? in Höhe
von CHF 30.000
Beispiel B: Alleinerziehende/r ohne eigenes Vermögen, Erwerbseinkommen in Höhe
von CHF 60.000
Beispiel C: Alleinerziehende/r mit eigenem Vermögen'® in Höhe von CHF 450.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 90.000
Beispiel D: Alleinerziehende/r mit eigenem Vermögen in Höhe von CHF 600.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 120.000
Beispiel E: Alleinerziehender mit eigenem Vermögen in Höhe von CHF 750.000,
Erwerbseinkommen in Höhe von CHF 150.000
Beispiel A
Beispiel B
Beispiel C
Beispiel D
Berechnung nach SteG
Beispiel E
Vermögen 0 0 450.000 600.000 750.000
Erwerb vor Haus-
haltsabzug 30.000 60.000 90.000 120.000 150.000
Steuerbetreffnis
Vermögen 0 0 205 286 367
Steuerbetreffnis
Erwerb 259 583 907 1.231 1.555
Summe 259 583 1.112 1.517 1.922
Progressions-
zuschlag 57 670 2.391 4.096 6.343
Zwischentotal 311 1.253 3.504 5.614 8.266
Alleinerziehen-
denabzug -148 -208 -584 -935 -1.157
Steuer
(Land+Gemeinde"") 487 3.134 8.760 14.035 21.327
nach Steuerreform
Summe
Vermögensertrag
und Erwerb 30.000 60.000 102.750 137.250 171.750
Steuer
(Land+Gemeinde) 60 2.400 7.170 11.647 16.822
Entlastung absolut
Entlastung durch Steuerreform
427
734
1.590
2.388
4.504
Entlastung in %
87,7%
23,4%
18,2%
17,0%
21,1%
? Mit ,Erwerbseinkommen" wird in den Berechnungsbeispielen jeweils das Erwerbseinkommen nach Abzug sámtlicher Gewinnungs-
kosten und sonstiger Abzugsbetràge mit Ausnahme des Haushaltsabzugs verstanden. Nur letzterer wird durch die Steuerreform in den
Grundfreibetrag integriert. Die anderen Abzugsbeträge bleiben unverändert erhalten.
?? Nach der Steuerreform wird kein Vermógenssteuer-Freibetrag mehr gewáhrt. Stattdessen werden Hausrat und Fahrzeuge bei Allein-
erziehenden im Umfang von bis zu CHF 25.000 von der Vermógenssteuer befreit. Für die Berechnungsbeispiele wird unterstellt, dass der
so von der Vermógenssteuer befreite Wert CHF 25.000 betrágt.
"1 Gemeindesteuerzuschlag in Hôhe von 200%.
Eu s Entlastung durch die Steuerreform
20.000
15.000 ——
10.000 ————— ——
5.000 ———— ——
[|]
—
A B C D E
Der Tarifverlauf für Alleinerziehende wird wie bisher in der Mitte zwischen Verheirateten und Al-
leinstehenden liegen und dadurch die besondere Situation Alleinerziehender auch in ihrer steuer-
lichen Behandlung abbilden. Ihnen wird ein Grundfreibetrag gewáahrt, der dem von Verheirateten
entspricht. Nach einer kurzen Anpassungsstufe um den doppelten Grundfreibetrag zu berücksich-
tigen, sind die weiteren Progressionsstufen immer in der Mitte zwischen Verheirateten und Allein-
stehenden.
Grenz- und Durchschnittssteuersatz (Alleinerziehende, Gemeindezuschlag 20095)
A
20%
Grenzsteuersatz StRef
Durchschnittssteuersatz SteG
15%, p...
10%
Durchschnittssteuersatz StRef
5%
o © 9 9 9 o dq d 9 9
FFF FFF FFF FFF FO FG FGO GU OG SO FO OG GU OG dU GU G
O^ SS 9? qo? q^ «o p^ (S^ ao^ co^ o^ 40° OT qo? qo o^ o^ O° © © O° (O^ (^ qo? qv
QUOS G OQ GS GP ae QO 9 9 2B GS QS Q9 QR GP Qe Qe © ae QS S ug
23
Steuerentlastung
Abschaffung der
Nachlass-, Erbanfalls-
und Schenkungssteuer
Kein ring-fencing
24
Wie die Berechnungsbeispiele zeigen, führt die Steuerreform für typische Steuerpflichtige zu (teil-
weise deutlichen) Entlastungen im Vergleich zum bisherigen System. Nur in Einzelfällen kann nach
der Steuerreform die Steuerlast geringfügig höher sein. Nach den zu erwartenden positiven gesamt-
wirtschaftlichen Effekten der Steuerreform kann dies bei einer Tarifrevision berücksichtigt werden.
3.1.2. Abschaffung der Erbschaftsbesteuerung
Nach dem Steuerreformkonzept verzichtet Liechtenstein auf die Erhebung von Nachlass-, Erban-
falls- und Schenkungssteuern. Derartige Steuern verstossen gegen den Grundsatz der einmaligen
Belastung des Markteinkommens einer Person, da ihnen Transfer- und keine Markteinkünfte zu-
grunde liegen. Auch im internationalen Vergleich zeichnen sich derartige Steuern meist dadurch
aus, dass ihr Aufkommen verhältnismässig gering, ihre Erhebung jedoch meist komplex ist. Zudem
sind diese Steuerarten regelmässig mit erheblichen Bewertungs- und infolgedessen verfassungs-
rechtlichen Legitimationsproblemen behaftet, wie die jüngste Verfassungsrechtssprechung in Ös-
terreich und Deutschland eindrucksvoll zeigt. Auf ihre Erhebung wird daher auch in zahlreichen
anderen Staaten zunehmend verzichtet. Österreich erhebt im Anschluss an die Judikatur des Verfas-
sungsgerichtshofs im Jahre 2007 seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteu-
ern mehr, sondern nur noch eine spezielle Stiftungseingangssteuer auf Vermögensübertragungen
an Stiftungen und verselbständigte Vermögensmassen. In der Schweiz existiert zwar in den meisten
Kantonen eine Erbschaftssteuer, ihre praktische Bedeutung wird jedoch dadurch reduziert, dass die
wesentlichen Übertragungsfälle zwischen Ehegatten und auf Kinder regelmässig von der Besteue-
rung ausgenommen sind (siehe Tabelle).
Übersicht: Erbschaftssteuer Schweiz
Kanton ErbSt Ehe- Nach- Kanton ErbSt Ehe- Nach-
gatten |kommen gatten kommen
Aargau (AG) Ja - - Nidwalden (NW) Ja - -
Appenzell Ja - - Obwalden (OW) Ja - -
Ausserrhoden (AR)
Appenzell Ja - Ja Schaffhausen (SH) Ja - -
Innerrhoden (Al)
Basel-Landschaft Ja - - Schwyz (SZ) - - -
(BL)
Basel-Stadt (BS) Ja - - Solothurn (SO) Ja - -
Bern (BE) Ja - - St. Gallen (SG) Ja - -
Freiburg (FR) Ja - - Tessin (TI) Ja - -
Genf (GE) Ja Ja - Thurgau (TG) Ja - -
Glarus (GL) Ja - - Uri (UR) Ja - -
Graubünden (GR) Ja Ja Ja Waadt (VD) Ja Ja Ja
Jura QU) Ja - - Wallis (VS) Ja - -
Luzern (LU) Ja - - Zug (ZG) Ja - -
Neuenburg (NE) Ja - Ja Zürich (ZH) Ja - -
Ein weiterer wichtiger Grund für die Abschaffung dieser Steuerarten liegt darin, eine Regelung für
die Besteuerung von verselbstàndigten vermógensverwaltenden juristischen Personen (insbeson-
dere Stiftungen) zu schaffen, die weiterhin attraktiv ist, zudem aber auch eine Gleichbehandlung
solcher juristischer Personen mit inländischen und ausländischen Begünstigten ermöglicht (kein
ring-fencing).
Infobox: Ring-fencing
Als ring-feneing bezeichnet man im internationalen Steuerrecht die ring-fencing = Aus-
explizite oder faktische Abschirmung von Steuerbegünstigungen schluss von Inländern
gegenüber der Inanspruchnahme durch die eigenen Steuerpflich-
tigen (Steuerinländer).
Ring-fencing wird von mehreren internationalen Organisationen,
insbesondere auch der OECD, als schädliche Steuermassnahme an-
gesehen. Europarechtlich läuft eine Steuermassnahme, die durch
ring-fencing auf einen bestimmten Kreis von wirtschaftlich tätigen
Unternehmen beschränkt wird, Gefahr, als eine mit dem EWR-Ab-
kommen unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen zu werden.
Gefahr des Verstosses
gegen das Beihilfeverbot
Dementsprechend sollen Steuerinländer in Bezug auf juristische Personen und besondere Vermó-
genswidmungen (insbesondere Stiftungen) als Errichtende oder Begünstigte nur dann vermögens-
steuerpflichtig sein, sofern hierzu bei unwiderruflicher Vermögensübertragung optiert wird, die
Vermögensübertragung widerruflich oder die Begünstigung wertmässig bestimmbar ist.
Soweit durch die Übertragung von Vermögen auf nicht steuerbefreite juristische Personen und
besondere Vermögenswidmungen in- oder ausländischen Rechts dieses Vermögen dagegen nicht
mehr der Vermögenssteuer unterliegt und stattdessen auch keine Begünstigungen oder Anteile ver-
mögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Widmungssteuer in Höhe von 5% des
Wertes der Zuwendung zu entrichten. In diesem Fall unterliegen Zuwendungen an Steuerinländer Widmungsbesteuerung
der Erwerbssteuer.
3.1.3. Finanzielle Auswirkungen „Natürliche Personen”
Zur Berechnung der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform wurden im
Rahmen einer Mikrosimulation die Steuerdaten der natürlichen Personen des Jahres 2005 aufberei- Mikrosimulation
tet und an die aktuelle Steuersituation mit den mittlerweile erhöhten Kinder- und Krankenkassen-
abzügen angepasst. Anschliessend wurden die verschiedenen Reformelemente in die Steuerdaten
integriert und mit den Gemeindesteuerzuschlägen des Jahres 2005 neu berechnet, um einen Ver-
gleich mit den effektiven Steuerzahlen des Jahres 2005 vornehmen zu können. Demnach werden
die Steuerpflichtigen bei dem vorgeschlagenen Tarifmodell bei der Vermögens- und Erwerbssteuer
auf Landes- und Gemeindeebene deutlich entlastet.
Diese Summe setzt sich zusammen aus Mindereinnahmen in Höhe von ca. CHF 5 Mio. durch den Weg-
fall der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern sowie von ca. CHF 5 Mio. durch den Wegfall Steuerentlastung
der Besteuerung von Kapital- und Spekulationsgewinnen. Ein Reduktionsumfang von ca. CHF 8 Mio.
ergibt sich durch die Veränderung des Tarifmodells und weitere CHF 20 Mio. durch die Anpassung
des Sollertrags an ein marktübliches Zinsniveau im CHF-Währungsraum (Reduktion von 5% auf 3%
Sollertrag). Bei einem Sollertrag in Höhe von 4% beträgt der entsprechende Anteil rd. CHF 10 Mio.
Mindereinnahmen
Bezeich Auswirkung Auswirkung
Szeichnung 3% Sollertrag 4% Sollertrag
Wegfall: Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer (a) - 5 Mio. - 5 Mio.
Wegfall: Besteuerung von Kapitalgewinnen (9) - 5 Mio. - 5 Mio.
Mindereinnahmen durch verandertes Tarifmodell - 8 Mio. - 8 Mio.
Auswirkung der Reduktion des Sollertrags auf 39/0/49/o - 20 Mio. - 10 Mio.
Finanzielle Auswirkungen - 38 Mio. - 28 Mio.
25
Landes- und Gemeinde- Die Verteilung des Steuerrückgangs zwischen Land und Gemeinden ist dergestalt, dass unter Be-
anteil rücksichtigung der Kompensationswirkungen des Finanzausgleichssystems bei einem Rückgang
der Steuereinnahmen in Höhe von 38 Mio. (bei 3% Sollertrag) rd. 26 Mio. zu Lasten des Landes
gehen und ca. 12 Mio. zu Lasten der Gemeinden. Der Wegfall der Nachlass-, Erbanfalls- und Schen-
kungssteuern geht hierbei vollumfänglich zu Lasten des Landes.
Die Verteilung der durch die Steuerreform bedingten Aufkommensminderung bei einem Sollertrag
von 3% auf Land und Gemeinden stellt sich wie folgt dar:
Bezeichnung Landesanteil Gemeindeanteil
Effekte Steuerreform inkl. Wegfall der Nachlass-,
Erbanfalls- und Schenkungssteuer - 17 Mio. - 21 Mio.
Kompensation: Finanzausgleich - 9 Mio. + 9 Mio.
Finanzielle Auswirkungen bei 3% Sollertrag - 26 Mio. - 12 Mio.
Bei einem Sollertrag in Hôhe von 4% verbessert sich die Gesamtrechnung um rd. 10 Mio. auf - 28
Mio., d.h., dass ein Prozentpunkt Sollertrag in etwa einem Steueraufkommen in Hohe von CHF 10
Mio. entspricht. In diesem Falle ist die vom Land rechnerisch zu tragende Last ca. 20 Mio., während
bei den Gemeinden mit einem Rückgang in Hôhe von ca. 8 Mio. zu rechnen ist.
Bezeichnung Landesanteil Gemeindeanteil
Effekte Steuerreform inkl. Wegfall der Nachlass-,
Erbanfalls- und Schenkungssteuer - 13 Mio. - 15 Mio.
Kompensation: Finanzausgleich - 7 Mio. +7 Mio.
Finanzielle Auswirkungen bei 4% Sollertrag - 20 Mio. - 8 Mio.
Gemeindesteuerzuschlag — Nicht berücksichtigt ist bei diesem Vorschlag, dass viele Gemeinden in den letzten Jahren dank
guter Finanzlage eine deutliche Absenkung des Gemeindesteuerzuschlages und dadurch eine allge-
meine Tarifreduzierung vorgenommen haben. Es ist deshalb durchaus vorstellbar, dass im Zusam-
menhang mit dieser Steuerreform in einzelnen Gemeinden eine gewisse Anpassung der Zuschlags-
sátze erfolgen konnte, damit die Steuereinnahmen möglichst gleichmässig fliessen. Die Gemeinden
können damit das Steueraufkommen direkt beeinflussen.
Die Festlegung des Sollertrages erfolgt gemäss Vorschlag der Regierung durch den Landtag im
jährlichen Finanzgesetz. Damit steht dem Gesetzgeber neben dem Steuertarif selbst ein weiteres,
sehr wirksames Steuerungsinstrument zur Verfügung. Der Sollertrag entspricht den steuerlichen
Standardisierte Vermó-
Vermogensertragen (standardisierte Vermogensertragsbesteuerung) und sollte sich in etwa an den
gensertragsbesteuerung:
Sollertrag langfristigen Kapitalmarktzinsen orientieren, z.B. an denjenigen 10jahriger schweizerischer Bun-
desanleihen. Wie bereits erwahnt, entspricht die Absenkung des Sollertrages um 1% in etwa einer
Aufkommensanderung von ca. CHF 10 Mio. Nicht berlicksichtigt sind in diesen finanziellen Dar-
stellungen mögliche positive oder negative Effekte durch einen vermehrten Einsatz von Stiftungen
im Inland einerseits und Erträge aus der Widmungssteuer andererseits. Wie bereits eingangs er-
wähnt wurde, sind die Berechnungen auf der Basis des Steuerjahres 2005 rückgerechnet worden.
Grundstücksgewinnsteuer Der neue Tarif bei der Grundstlicksgewinnsteuer (Alleinstehendentarif der Erwerbs- und Vermo-
genssteuer) hat gemass den vorgenommenen Berechnungen keine grössere Veränderung des Steu-
eraufkommens zur Folge. Der bisherige hohe Maximalsteuersatz bei kurzer Haltedauer kommt nur
in relativ wenigen Fallen zur Anwendung. Der Steuerentgang durch den neuen, tieferen Maximal-
satz wird durch die geanderte Tarifierung, abhangig von der Hohe des Grundstückgewinnes, kom-
pensiert. Die Stufenwirkung setzt beim neuen Tarif früher ein.
26
Personenrechtliche Gemeinschaften
Auf personenrechtliche Gemeinschaften in- und ausländischen Rechts findet zukünftig der Grund-
satz der steuerlichen Transparenz Anwendung. Dementsprechend kann es nur auf Ebene der Ge-
sellschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können, zu einer Besteuerung in deren
jeweiligen Ansässigkeitsstaat oder in einem Quellenstaat kommen. In Liechtenstein können die
Gesellschafter einer personenrechtlichen Gemeinschaft somit als natürliche Personen entweder
unbeschränkt oder beschränkt vermögens- und erwerbssteuerpflichtig und als juristische Personen
entweder unbeschränkt oder beschränkt ertragssteuerpflichtig sein.
3.2. Verbandspersonen
Verbandspersonen: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick
* Ertragssteuer mit einem Steuersatz in Hóhe von 12,59/o (effektiv — 10,6% bei
einer Eigenkapital-Rendite bis zu 20%)
* Abschaffung des Ausschüttungszuschlages
5 + Steuerbefreiung von Dividenden, Kapital- und Liquidationsgewinnen auf
s Beteiligungen statt Beteiligungsabzug
I * Einführung eines Eigenkapital-Zinsabzuges in Hóhe von 39/o
= * Einführung eines zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages
2 * Einführung einer internationalen Gruppenbesteuerung (EU/EWR/CH)
< * Zuwendungen an steuerlich definierten Gemeinnützigkeitsbereich kónnen
z in Höhe von bis zu 10% des steuerpflichtigen Reinertrags angesetzt werden
+ Mindestertragsbesteuerung
* Abschaffung der Kapitalsteuer
* Abschaffung der Couponsteuer mit Übergangslósung für Altrücklagen
* Entscheidungsneutralität durch Zinsbereinigung
* Steuervereinfachung
© * Steuerentlastung
u * Verzicht auf Substanzbesteuerung
5 * Internationale Attraktivität und Kompatibilität
9 * Europarechtliche Konformitat
+ Vermeidung von Doppelbelastungen
* Umsetzung des Nettoprinzips, Liquiditàtsschonung
Verbandspersonen: Entscheidungsneutralität
In Liechtenstein steuerpflichtige juristische Personen in- oder ausländischen Rechts, die gewerb-
lich tätig sind, unterliegen zukünftig nur noch der Ertragssteuer und ergànzend der Grundstücks-
gewinnsteuer. Auf die Erhebung der Kapitalsteuer wird zukünftig ebenso verzichtet wie auf die
Erhebung der Couponsteuer. Für letztere ist in Bezug auf früher gebildete Gewinnreserven eine
Übergangslàsung vorgesehen. Danach sollen Altreserven, die stets als zuerst ausgeschüttet gelten,
bei einer Ausschüttung im ersten Jahr der Reform mit 19/o, im zweiten Jahr mit 29/0, im dritten Jahr
mit 3% und ab dem vierten Jahr weiterhin mit 49/o Couponsteuer erfasst werden. Alternativ zu einer
Ausschüttung kann die entsprechende Couponsteuer auf Altreserven auch im jeweiligen Jahr dekla-
riert werden, wodurch die Altreserven insoweit den Status von nach der Steuerreform gebildeten
Gewinnreserven erhalten.
Im Bereich der neu geregelten Ertragssteuer wird ein moderater Ertragssteuersatz von nominell
12,5% (vgl. 3.2.2) mit einer umfassenden Freistellung von Beteiligungsertrágen und Beteiligungs-
gewinnen (vgl. 3.2.1) und einem Eigenkapital-Zinsabzug (vgl. 3.2.3) kombiniert. Darüber hinaus
wird für konzernverbundene Unternehmen eine moderne Gruppenbesteuerung eingeführt, die
es erlaubt, Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns (EU/EWR/Schweiz)
Personenrechtliche
Gemeinschaften
Einheitliche Ertrags-
steuer für gewerblich
tátige Verbandspersonen
Modernes
Steuersystem
27
Abschaffung der
besonderen
Gesellschaftssteuern
Integration in die
allgemeine Ertrags-
besteuerung
Freistellung von
Dividenden und
Kapitalgewinnen auf
Beteiligungen
Freistellung
ausländischer Betriebs-
stättenergebnisse
Eigenkapital-
Zinsabzug
Berücksichtigung
ausländischer Betriebs-
stättenverluste mit
Nachversteuerung
Steuerneutrale Um-
strukturierungen und
Ersatzbeschaffungen
Wertminderung
von Beteiligungen
28
in derselben Periode auszugleichen (vgl. 3.2.4). Im Ergebnis wird der international ausgerichtete
Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Liechtenstein über ein international wettbewerbsfähiges und
attraktives Steuersystem verfügen, das für gewerblich tätige Unternehmen sowie Holding- und Fi-
nanzierungsgesellschaften steuerlich gleichermassen attraktiv ist.
Verbandspersonen: Erhöhung der internationalen Kompatibilität
Die Ertragssteuerpflicht juristischer Personen knüpft zukünftig an die Kriterien eines liechten-
steinischen Sitzes oder Ortes der tatsächlichen Verwaltung (unbeschränkte Steuerpflicht) oder
an das Bestehen insbesondere einer liechtensteinischen Betriebsstätte (beschränkte Steu-
erpflicht) an. Dadurch erhöht sich die internationale Kompatibilität des liechtensteinischen
Steuergesetzes grundlegend. Der Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen kann somit
vereinfacht vorgenommen werden.
Gleichwohl kann eine Reduktion ausländischer Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und
Lizenzen auch in Zukunft nur durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen sowie
die Anwendung der Mutter-Tochter- und der Zinsen-Lizenzen-Richtlinie auch im Verhältnis zu
Liechtenstein erreicht werden.
Demgegenüber besteht zukünftig die generelle Möglichkeit, ausländische Quellensteuern auf
steuerpflichtige Einkünfte im Inland anzurechnen.
Nicht mehr erhoben werden die besonderen Gesellschaftssteuern von kommerziell tätigen Sitz-
gesellschaften, da diese die konkrete Gefahr einer Verletzung des EWR-abkommensrechtlich ba-
sierten Verbotes staatlicher Beihilfen in sich bergen. Ihre steuerliche Behandlung soll zukünftig in
die allgemeine Ertragsbesteuerung juristischer Personen integriert werden, die dementsprechend
auch insoweit steuerlich attraktiv, nach dem international anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz
ausgestaltet sowie um eine allgemein zu erhebende Mindestertragssteuer ergänzt wird.
3.2.1. Modifikationen bei der Gewinnermittlung
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags wird wie bisher auch auf die steuerlich mo-
difizierte handelsrechtliche Gewinnermittlung gemäss den Bestimmungen des Personen- und Ge-
sellschaftsrechts abgestellt. Zusätzlich ist der international anerkannte Besteuerungsgrundsatz des
Fremdvergleichs (dealing at arm's length) zu beachten. Dabei ist der steuerpflichtige Gewinn zur
Vermeidung einer nationalen und internationalen Doppelbelastung um Dividenden und Kapital-
gewinne auf Beteiligungen (Beteiligungsertráge und Beteiligungsgewinne), Grundstücksgewinne
und ausländische Betriebsstättenergebnisse sowie um Miet- und Pachteinkünfte auf ausländisches
Grundvermógen zu kürzen.
Ausserdem ist ein Eigenkapital-Zinsabzug in Hohe von z. B. 3% des modifizierten Eigenkapitals
in Abzug zu bringen (vgl. 3.2.3 und Infobox: Der Eigenkapital-Zinsabzug). Dadurch kônnen In-
vestitions- und Finanzierungsentscheidungen von steuerlichen Faktoren weitgehend entkoppelt
werden. Negative steuerpflichtige Einkünfte können zeitlich unbeschränkt vorgetragen und mit
positiven Einkünften verrechnet werden. Das gilt auch für ausländische Betriebsstättenverluste,
die im Falle späterer Gewinne allerdings einer Nachversteuerung unterzogen werden. Darüber
hinaus können bestimmte Umstrukturierungen und Ersatzbeschaffungen, durch die das Besteue-
rungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch beschränkt wird, steuerneutral vorgenom-
men sowie Wertberichtigungen bei einer dauerhaften Wertminderung von Beteiligungen steuerlich
berücksichtigt werden. Im Falle einer Werterholung sind demnach entsprechende Zuschreibungen
vorzunehmen.
3.2.2. Modifikationen beim Steuertarif
Als Steuertarif ist - unabhàngig von etwaigen Gewinnausschüttungen - ein einheitlicher propor-
tionaler Steuersatz in Hóhe von 12,5% vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Eigenkapital-Zins-
abzuges in Höhe von z. B. 3% beträgt der effektive Steuersatz bis zu einer 209/oigen Eigenkapital-
Rendite dementsprechend nur maximal ca. 10,6%. Er liegt daher generell unter der bisherigen
Steuerbelastung juristischer Personen unter Einbeziehung der Kapital-, Ertrags- und Couponsteuer
bei einer Vollausschüttung der erzielten Gewinne.
ffektiver St tz
eliextiver steuersa Steuerbelastung Verbandspersonen
45%
40% e— Steuerreform
— altes Steuergesetz
35% (Ausschüttung)
=== altes Steuergesetz
(Thesaurierung)
30%
25%
20%
15%
10%
5%
Rendite
0%
0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35%
Durch die Steuerreform werden in Zukunft substanzbesteuernde Effekte vermieden, die bislang
durch die Erhebung der Kapitalsteuer in ertragsschwachen Jahren auftreten konnten. Durch den
Eigenkapital-Zinsabzug kommt es gerade in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu einer deut-
lichen Steuerentlastung. Die bisherige komplexe Progression in Abhängigkeit der Ertragsintensität
und des Ausschüttungszuschlages wird aufgegeben; durch den Eigenkapital-Zinsabzug kommt es
allerdings weiterhin zu einer indirekten Progression. Durch die Systemumstellung gibt es — abge-
sehen von umfangreichen Gewinnthesaurierungen - nahezu keine systembedingten Verlierer: Alle
Unternehmen werden bei einer teilweisen oder vollständigen Ausschüttung der erzielten Gewinne
im Vergleich zum bisherigen Steuersystem deutlich entlastet. Insbesondere die zusätzliche Belas-
tung des Ertrags durch den Ausschüttungszuschlag und der Ausschüttungen durch die Coupon-
steuer wird abgeschafft.
Durch diese Massnahmen kann die steuerliche Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit Liechten-
steins auch im internationalen Vergleich nachhaltig gesteigert werden. Dies erscheint aufgrund des
sehr aktiven Steuerwettbewerbs im Bereich der juristischen Personen insbesondere im Verhältnis
zu den europäischen Staaten dringend geboten. Durch die Steuerreform gewinnt Liechtenstein als
Standort für gewerblich tätige Verbandspersonen die steuerliche Attraktivität zurück, die es be-
dingt durch Steuersatzsenkungen in anderen Ländern, wie z. B. der Schweiz (bestimmte Kantone),
Deutschlands 2007/2008 und durch den Beitritt der osteuropäischen Länder zur EU, in diesem
Wettbewerbsumfeld teilweise eingebüsst hat.
Proportionaler Steuersatz
Keine Substanz-
besteuerung
Attraktivität und
Wettbewerbsfähigkeit
29
Abzug von Eigenkapital-
zinsen
30
40%
Steuersätze für Verbandspersonen in EU-/EWR-Ländern
35%
30%
25%
20%
15% 1
10% 1
5% A
0% 4
NSSSSSSSNSSSNSSSSSNNSSNNN
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3.2.3. Finanzierungsneutralität: Eigenkapital-Zinsabzug
Durch die Steuerreform wird der bisher nur bei gewerblich tätigen natürlichen Personen gewährte
Eigenkapital-Zinsabzug auch juristischen Personen gestattet. In Kombination mit dem wettbe-
werbsfähigen Steuersatz in Höhe von 12,5% und der Befreiung von Beteiligungserträgen und
Beteiligungsgewinnen ist das neue Steuersystem für Verbandspersonen branchen- und tätigkeits-
übergreifend attraktiv. Der Eigenkapital-Zinsabzug sorgt dabei für eine Reduktion des effektiven
Steuersatzes, insbesondere bei niedriger Rendite, und ermöglicht von steuerlichen Überlegungen
unbeeinflusste Finanzierungsentscheidungen.
Infobox: Der Eigenkapital-Zinsabzug
Nach der Steuerreform wird für Unternehmen unabhängig von ihrer
Rechtsform ein Eigenkapital-Zinsabzug von derzeit 3% des bilan-
ziellen, um bestimmte Faktoren bereinigten Eigenkapitals gewährt.
Der Eigenkapital-Zinsabzug stellt steuerlich eine geschäftsmässig
begründete Aufwendung dar, welche die Bemessungsgrundlage
für die Ertragssteuer reduziert.
Durch diesen Aufwendungsabzug wird eine Finanzierung mit Ei-
gen- und Fremdkapital (soweit dieses zu einem vergleichbaren
Satz verzinst wird) steuerlich gleichgestellt. Die Wahl der Finanzie-
rungsform kann somit ohne steuerliche Beeinflussung ausschliess-
lich nach unternehmerischen Gesichtspunkten getroffen werden.
Ausserdem reduziert sich durch den Eigenkapital-Zinsabzug der
effektive Steuersatz (in Abhängigkeit der Eigenkapitalrendite).
Verzinsung des EK als
geschäftsmässig be-
gründete Aufwendung
Finanzierungs-
neutralität
Niedriger effektiver
Steuersatz
Durch eine geeignete Definition der Bemessungsgrundlage für den Eigenkapital-Zinsabzug (modi- Angemessene Definition
fiziertes bilanzielles Eigenkapital, das insbesondere um Beteiligungen und ausländisches Betriebs- des Eigenkapitals
stättenreinvermögen zu reduzieren ist) kann sichergestellt werden, dass der Eigenkapital-Zinsab-
zug unabhängig von der Organisation der unternehmerischen Tätigkeit nur einmal seine Effekte
entfaltet. Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass der Eigenkapital-Zinsabzug durch Umgehungsge-
staltungen missbraucht wird: weder ist eine doppelte Begünstigung möglich noch besteht die Ge-
fahr, dass Unternehmen zukünftig „überkapitalisiert“ werden, um mit unproduktivem Kapital einen
überhöhten Eigenkapital-Zinsabzug zu erzielen.
3.2.4. Ausschüttungsneutralität und Konzernbesteuerung
Ausschüttungen an natürliche Personen
Wie im bisherigen Steuersystem sind Dividenden, die ein in Liechtenstein ansässiger Gesellschaf- Keine Erwerbssteuer auf
ter von einer Verbandsperson erhält, nicht erwerbssteuerpflichtig. Die steuerliche Erfassung der Ausschüttungen
Erträge aus einer Beteiligung erfolgt mit Hilfe der Vermögenssteuer. Dennoch führte im alten Steu-
ersystem eine Ausschüttung zu einer erhöhten steuerlichen Belastung, da sich die Ertragssteuer
der Verbandsperson um einen Ausschüttungszuschlag erhöhte und die Couponsteuer auf die Aus-
schüttung einzubehalten war. Hierdurch wurden Ausschüttungen für Verbandspersonen unattrak-
tiv. Durch die Abschaffung dieser Zuschläge stellt die Steuerreform sicher, dass die Entscheidung,
ob Gewinne an die Anteilseigner ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben sollen,
zukünftig nicht mehr durch steuerliche Überlegungen beeinflusst wird.
Gruppen von Verbandspersonen
Ausschüttungen zwischen Verbandspersonen werden zukünftig nicht mehr indirekt über einen
Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Steuerzahlung von der Mehrfachbelastung befreit. Sie
werden bereits auf Ebene der Bemessungsgrundlage als steuerbefreite Einnahmen von der Besteu-
erung ausgenommen. Daneben besteht für verbundene Verbandspersonen (Konzerne) die Möglich- Konzernbesteuerung
keit, durch Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe Verluste innerhalb eines national
oder international (EU/EWR/CH) tätigen Konzerns zu verrechnen. Dadurch wird eine temporäre
Besteuerung nicht erzielter Gewinne verhindert und den notwendigen Anforderungen moderner
Unternehmensorganisationen steuerlich umfassend Rechnung getragen.
3.2.5. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Ausländische Quellensteuern auf Erträge, die in Liechtenstein steuerpflichtig sind, können zukünf- Vermeidung der
tig auf die Ertragssteuer angerechnet werden. Zunächst nicht anrechenbare ausländische Quel- Doppelbesteuerung
lensteuern können fünf Jahre lang vorgetragen und in späteren Steuerjahren angerechnet wer-
den. Alternativ können ausländische Quellensteuern auch bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Reinertrags abgezogen werden.
31
Infobox: Gegenüberstellung Holdingbesteuerung
Beteiligungsabzug (SteG)
Im SteG sind Gewinne aus Dividenden oder
aus der Veräusserung von Anteilen an an-
deren Verbandspersonen
Dividenden Teil Teil des steuerpflichti-
des Reingewinns gen Reingewinns. Zur
Vermeidung von Mehr-
fachbelastungen desselben Kapitals und
desselben Gewinns wird vergleichbar der
Schweizer Regelung ein Beteiligungsabzug
bei der Kapital- und der
Anteilige Minde- Ertragssteuer gewáhrt.
rung der Steuer
Dieser Beteiligungsabzug
führte allerdings nicht in allen Fällen zu einer
vollständigen Vermeidung einer Mehrfachbe-
lastung; wurden in einem Jahr beispielsweise
zwar Beteiligungsgewinne
Keine systemati- erzielt, aber insgesamt
sche Entlastung ein Verlust erwirtschaftet,
blieb er vollständig ohne
Wirkung.
Freistellung (Steuerreform)
Die Freistellung von Dividenden und Kapi-
talgewinnen erfolgt nach der Steuerreform
auf Bemessungsgrund-
lagenebene. Gewinne, Freistellung bei
die aus Dividenden | Cewinnermittlung
oder der Veräusserung
von Anteilen an anderen Verbandspersonen
erzielt werden, sind nicht Bestandteil des
steuerpflichtigen Gewinns.
Kostenabzug
Kosten, die in Zusam- bleibt möglich
menhang mit der Betei-
ligung stehen, wie beispielsweise Refinanzie-
rungskosten, sind gleichwohl abzugsfähig.
Dadurch wird einerseits eine wirtschaftliche
Doppelbelastung dessel-
ben Gewinns vermieden Verhinderung
und andererseits die Ein- der Doppel-
belastung
malbelastung des Mark-
teinkommens systema-
tisch sichergestellt.
Infobox: Gruppenbesteuerung
Durch die Steuerreform führt Liechtenstein ein modernes Gruppen- Steuerliche Neutralität
besteuerungssystem ein. Das Ziel von Gruppenbesteuerungssyste- der Konzernbildung
men liegt darin, die Konzernbildung (Betrieb eines Unternehmens
durch mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften, regelmässig
in verschiedenen Ländern) steuerlich neutral zu gestalten. Einer-
seits verlangt dies die Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbelas- Vermeidung der
tungen bei der Ausschüttung konzerninterner Gewinne (vgl. Info- Doppelbelastung
box: Gegenüberstellung Holdingbesteuerung), andererseits ist
dazu ein Ausgleich von Verlusten einzelner Konzerngesellschaften
mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler (EU/EWR/
CH) Konzerngesellschaften erforderlich. Ansonsten müsste das Un- Verlustverrechnung
ternehmen Gewinne versteuern, obwohl es als Ganzes betrachtet innerhalb des Konzerns
diese Gewinne nicht in dieser Höhe erwirtschaften konnte. Erzielen
die betreffenden Tochtergesellschaften wieder Gewinne, erfolgt im
Inland eine Nachversteuerung.
3.2.6. Attraktivität für tätige Unternehmen und Konzerne
Durch die Reform des liechtensteinischen Steuergesetzes sollen die besonderen Gesellschaftssteu-
ern abgeschafft werden, um auch vor dem Hintergrund des Europarechts, insbesondere des Beihil-
feverbots des EWR-Abkommens, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vermögensverwaltende Ein-
heiten, die bisher den besonderen Gesellschaftssteuern unterlegen haben, sollen in ein besonderes
Besteuerungsregime für Privatvermögensgesellschaften (PVG, siehe dazu Kapitel 3.3.1) überführt
werden. Für Investmentunternehmen ist eine Besteuerung auf der Grundlage der Transparenz vor-
gesehen (siehe dazu unten 3.3.2). Kommerziell tätige Sitzgesellschaften müssen aus Gründen des
Beihilferechts dem allgemeinen Steuersystem unterliegen; Abweichungen hiervon sind nicht zuläs-
sig, soweit dadurch wirtschaftlich tätige Unternehmen begünstigt werden.
Insbesondere für Holdinggesellschaften und für Konzernfinanzierungsgesellschaften bietet aber
bereits das allgemeine Steuersystem nach dem Konzept zur Reform des Steuergesetzes ein at-
traktives steuerliches Umfeld, sodass es einer weitergehenden Begünstigung nicht bedarf. Durch
die generelle Befreiung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen unterliegen Holding-
gesellschaften für die von ihnen erhaltenen Ausschüttungen generell keiner Steuer (siehe oben
3.2.4). Den aus dem fehlenden Netz an Doppelbesteuerungsabkommen im Vergleich zu anderen
Holdingstandorten wie der Schweiz oder Luxemburg bestehenden Wettbewerbsnachteil Liechten-
steins kann die Steuerreform allerdings isoliert nicht beheben; durch die verbesserte internationale
Kompatibilität des Steuersystems werden aber verbesserte Voraussetzungen geschaffen, die es zu
gegebener Zeit ermöglichen, über den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen zu verhan-
deln.
Konzernfinanzierungsgesellschaften profitieren vom generell niedrigen Steuersatz und vom Eigen-
kapital-Zinsabzug (siehe oben 3.2.3). Dadurch ist es ihnen möglich, Eigenkapital steuerneutral zu
einem Zinssatz in Höhe von 3% an andere Konzerngesellschaften als Fremdkapital auszureichen.
Bei Vereinbarung eines konzerninternen Zinssatzes in Höhe von beispielsweise 6% unterliegt die
Vergütung nur einer im internationalen Umfeld attraktiven effektiven Besteuerung in Höhe von
6,25%.
Wegen der grossen Bedeutung von Forschung und Entwicklung haben in letzter Zeit einige euro-
päische Staaten besondere Steuervergünstigungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
eingeführt. Danach sind Einkünfte, die aus Forschungsergebnissen erzielt werden, in der Regel
zu 80% von der Besteuerung freigestellt, so dass diese Einkünfte in Abhängigkeit des nominellen
Steuersatzes einer erheblich niedrigeren effektiven Steuerbelastung unterliegen. Um sich im in-
ternationalen Wettbewerb in diesem Bereich zu positionieren, sieht das Konzept zur Reform des
Steuergesetzes auch für Liechtenstein vor, dass Forschungs- und Entwicklungstatigkeiten auf ein
vergleichbar attraktives steuerliches Umfeld treffen.
Abschaffung der
besonderen
Gesellschaftssteuern
Holdinggesellschaften
Konzernfinanzierungs-
gesellschaften
Forschung und
Entwicklung
33
34
Berechnungsbeispiel Eigenkapital-Zinsabzug
Die folgende Tabelle stellt die Berechnung der Steuerlast für eine inländische, kommerziell tätige
Verbandsperson nach SteG und nach dem Konzept zur Reform des Steuergesetzes für verschiedene
Renditen (10% bzw. 20% des eingesetzten Kapitals), jeweils für volle Eigenfinanzierung und für
hälftige Fremdfinanzierung dar. Dadurch wird die indirekte Progression durch den Eigenkapital-
zinsabzug und die bisherige, direkte Progression in Abhängigkeit der Ertragsintensität (die hier als
ROE (return on equity) berechnet wird), deutlich. Als erstes wird die steuerliche Belastung nach
dem bisherigen SteG bei Thesaurierung berechnet bevor anschliessend eine Vollausschüttung an-
genommen wird. Den Ergebnissen wird die Steuerlast nach dem Konzept zur Reform des Steuerge-
setzes gegenübergestellt, die nicht von einer etwaigen Ausschüttung abhängig ist.
Rendite: 10%
Rendite: 10%
Rendite: 20%
Rendite: 20%
Eigenkapital 1.000.000 500.000 1.000.000 500.000
Fremdkapital 0 500.000 0 500.000
Ertrag 100.000 100.000 200.000 200.000
FK-Zinsen (396 von FK) 0 -15.000 0 -15.000
ROE / Ertragsintensitat 10% 17% 20% 37%
Berechnung nach SteG bei T
hesaurierung
stpfl. Gewinn vor KapSt 100.000 85.000 200.000 185.000
Kapitalsteuer -2.000 -1.000 -2.000 -1.000
stpfl. Gewinn nach KapSt 98.000 84.000 198.000 184.000
Steuersatz Ertragssteuer 7,5% 8,5% 10,0% 15,0%
Ertragssteuer? -6.837 -6.580 -18.000 -24.000
Steuerbelastung 8.837 7.580 20.000 25.000
Berechnung nach SteG bei Ausschüttung
stpfl. Gewinn nach KapSt 98.000 84.000 198.000 184.000
Steuersatz Ertragssteuer 7,5% 8,5% 10,0% 15,0%
Ausschüttungszuschlag"* 1,0% 2,5% 3,0% 5,0%
Ertragssteuer -7.677 -8.324 -22.778 -30.666
Couponsteuer -3.612 -3.027 -7.008 -6.133
Steuerbelastung 13.290 12.351 31.787 37.800
Berechnung nach Steuerreform
Gewinn 100.000 85.000 200.000 185.000
EK-Zinsabzug -30.000 -15.000 -30.000 -15.000
Steuerpflichtiger Gewinn 70.000 70.000 170.000 170.000
Ertragssteuer 12,5% -8.750 -8.750 -21.250 -21.250
Steuerbelastung 8.750 8.750 21.250 21.250
"2 In die Berechnung der Ertragssteuer fliesst die Abzugsfähigkeit der gezahlten Steuern mit ein, wobei eine Zahlung in derselben Periode
unterstellt wird.
13 Die Berechnung der Höhe der Ausschüttung und des Ausschüttungszuschlags erfolgt iterativ. Es wird angenommen, dass der gesamte
Gewinn ausgeschüttet wird, der nach Zahlung sämtlicher Steuern verfügbar ist.
Berechnungsbeispiel Holdinggesellschaft
Durch die Befreiung insbesondere von Beteiligungserträgen, aber auch von Beteiligungsgewinnen,
kann nach der Steuerreform sichergestellt werden, dass es auch in mehrstufigen Konzernen nicht
zu einer Doppelbesteuerung von Gewinnen kommt. Gleichzeitig ist durch die geeignete Definition
der Bemessungsgrundlage des Eigenkapital-Zinsabzugs gewährleistet, dass sich der Eigenkapital-
Zinsabzug auf Konzernebene nur einmal, aber in jedem Fall einmal auswirkt. Die folgende Tabelle
vergleicht die steuerliche Behandlung einer Verbandsperson, die eine Beteiligung mit einem Buch-
wert in Höhe von CHF 500.000 hält und im Wirtschaftsjahr aus dieser Beteiligung Erträge in Höhe
von CHF 50.000 erwirtschaftet. Das restliche Kapital wird zur Erzielung operativer Gewinne mit
einer Rendite von 10% bzw. 20% eingesetzt.
Rendite: 10% Rendite: 10% Rendite: 20% Rendite: 20%
Eigenkapital 1.000.000 500.000 1.000.000 500.000
Fremdkapital 0 500.000 0 500.000
Beteiligungsbuchwert 500.000 500.000 500.000 500.000
Erträge aus Beteiligungen 50.000 50.000 50.000 50.000
Ertrag insgesamt 100.000 100.000 150.000 150.000
FK-Zinsen (3% von FK) 0 -15.000 0 -15.000
ROE / Ertragsintensitat 17% 27%
stpfl. Gewinn vor KapSt 100.000 150.000 135.000
Kapitalsteuer -2.000 -2.000 -1.000
Beteiligungsabzug 1.000 1.000 500
stpfl. Gewinn nach KapSt 99.000 149.000 134.500
Steuersatz Ertragssteuer 7,5% 7,5% 13,5%
Ertragssteuer™ -6.906 -10.395 -15.997
Beteiligungsabzug 3.280 3.291 4.740
Steuerbelastung 4.626 8.103 11.757
stpfl. Gewinn nach KapSt 149.000 134.500
Steuersatz Ertragssteuer 7,5% 13,5%
Ausschüttungszuschlag"® 2,0% 4,5%
Ertragssteuer -12.926 -20.516
Beteiligungsabzug 4.093 6.079
Couponsteuer -5.600 -4.800
Steuerbelastung 15.433 19.737
* In die Berechnung der Ertrags-
steuer fliesst die Abzugsfähigkeit
Ertrag insgesamt 100.000 150.000 135.000 der gezahlten Steuern mit ein,
wobei eine Zahlung in derselben
EK-Zinsabzug -15.000 -15.000 Q | Periode unterstellt wird.
55 Die Berechnung der Hóhe der
Steuerpflichtiger Gewinn 35.000 85.000 Ausschüttung und des Ausschüt-
tungszuschlags erfolgt iterativ.
Ertragssteuer 12,5% -4.375 -10.625 Es wird angenommen, dass der
gesamte Gewinn ausgeschüttet
Steuerbelastung 4.375 10.625 wird, der nach Zahlung sámt-
licher Steuern verfügbar ist.
35
36
Zu Berechnungsbeispiel Eigenkapital-Zinsabzug
40.000
35.000
30.000
25.000
20.000
15.000
10.000
Œ SteG Thesaurierung
Æ SteG Ausschüttung
| Steuerreform
5.000 4
r10% / EK100% r10% / EK50% r20% / EK100% r20% / EK50%
Zu Berechnungsbeispiel HoldinggeselIschaft
20.000
18.000
16.000
14.000
12.000
10.000
8.000
6.000
4.000 7
2.000 4
Œ SteG Thesaurierung
MM SteG Ausschüttung
| Steuerreform
r10% / EK100% r10% / EK50% r20% / EK100% r20% / EK50%
Berechnungsbeispiel Konzernfinanzierungsgesellschaft
Der Eigenkapital-Zinsabzug führt dazu, dass Liechtenstein auch nach der Steuerreform ein attrak-
tiver Standort für konzerninterne Dienstleistungen bleibt. Die steuerliche Belastung einer Konzern-
finanzierungsgesellschaft nach der Steuerreform wird durch die folgende Tabelle dargestellt.
Beispiel A Beispiel B Beispiel C Beispiel D
Konzerninterner Zinssatz 5% 10%
Refinanzierungszinssatz 3% 4%
Eigenkapital 1.000.000 500.000 1.000.000 500.000
Fremdkapital 0 500.000 0 500.000
Zinseinnahmen 50.000 50.000 100.000 100.000
FK-Zinsaufwand (3%/4%) 0 -15.000 0 -20.000
Gewinn 50.000 35.000 100.000 80.000
EK-Zinsabzug 3% -30.000 -15.000 -30.000 -15.000
Steuerpflichtiger Gewinn 20.000 20.000 70.000 65.000
Ertragssteuer 12,5% -2.500 -2.500 -8.750 -8.125
Steuerbelastung 2.500 2.500 8.750 8.125
Steuerquote (zu Gewinn) 5,0% 7,1% 8,8% 10,2%
12.0%
Steuerquote bezogen auf Gewinn
10.0%
8.0%
6.0%
4.0% 1
2.0% 1
0.0% + T T T
A B C D
3.2.7. Finanzielle Auswirkungen , Verbandspersonen"
Die finanziellen Auswirkungen des Steuerreformkonzepts bei den Verbandspersonen wurden im
Rahmen eines back-testing Verfahrens für die Steuerjahre 2004 bis 2006 überprüft. Dabei wurden
seitens der Steuerverwaltung die konkreten Auswirkungen der Steuerreform auf die Steuerdaten
der letzten drei Jahre zurückgerechnet. Diese Berechnungen zeigen, dass Verbandspersonen im
Durchschnitt um ca. 26 Mio. jàhrlich entlastet werden. Die Einnahmenverluste in diesem Bereich
sollten aber durch die langfristig zu erwartenden positiven Effekte der Steuerreform auf Wirtschaft
und Finanzplatz kompensiert werden.
Back-testing
Verfahren
Steuerentlastung
37
Mindereinnahmen
Mindestertragssteuer
38
Die Mindereinnahmen gehen auf die Abschaffung der Couponsteuer zurück. Diese Massnahme, die
vor dem Hintergrund der internationalen Kompatibilität, der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität
sowie der Entscheidungsneutralität des liechtensteinischen Steuersystems von grosser Bedeutung
ist, führt zu einem durchschnittlichen jährlichen Einnahmenausfall in Höhe von CHF 39 Mio. Die
Vereinheitlichung des Tarifs (linearer Steuersatz in Höhe von 12,5% statt bisher progressiver Tarif
in Abhängigkeit der Ertrags- und Ausschüttungsintensität) führt zu Mehreinnahmen in Höhe von
ca. CHF 49 Mio. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch den Wegfall des bisher gewährten Ab-
zugs für Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen die Bemessungsgrundlage etwas
erhöht wird, dafür aber ein attraktiver Steuersatz in Höhe von 12,5% vorgeschlagen werden kann;
die Einführung des Eigenkapital-Zinsabzuges in Höhe von 3% reduziert die Mehreinnahmen aus
der Tarifgestaltung um ca. 12 Mio. Zusammen mit der Abschaffung der Kapitalsteuer (-15 Mio.)
und des Ausschüttungszuschlages (-12 Mio.) wird die Besteuerung der Unternehmen deutlich ein-
facher, transparenter und gleichzeitig wettbewerbsfähiger. Die aus systematischen Gründen dem
bisherigen Beteiligungsabzug vorzuziehende generelle Befreiung von Beteiligungserträgen und
Kapitalgewinnen auf Beteiligungen führt zu Entlastungen in Höhe von ca. CHF 2 Mio.
Bezeichnung Q (p. a.)
Abschaffung: Couponsteuer - 39 Mio.
Abschaffung: Kapitalsteuer - 15 Mio.
Abschaffung: Ausschüttungszuschlag - 12 Mio.
Einführung: Freistellung von Beteiligungsertragen und Kapitalgewinnen - 2 Mio.
Einführung: Eigenkapital-Zinsabzug - 12 Mio.
Einführung: Neuer Ertragssteuertarif + 49 Mio.
Erhohung: Mindestertragsbesteuerung von CHF 1.000 auf CHF 1.200 p. a. + 15 Mio.
Wegfall: Nachsteuerbelastung Gesellschaftssteuern (über CHF 1.000 p. a.) - 10 Mio.
Finanzielle Auswirkungen - 26 Mio.
Speziell die geplante Mindestertragssteuer in Hóhe von CHF 1.200 p. a. für alle Verbandspersonen,
insbesondere aber auch für Privatvermogensgesellschaften (PVC, dazu siehe unter 3.3.1) anstelle
der bisher erhobenen ,,Besonderen Gesellschaftssteuern", führt zu Mehreinnahmen in Hóhe von 15
Mio.; anderseits fallen hier Einnahmen in Hóhe von ca. 10 Mio. weg, welche durch die bisherige
Besteuerung hóherer Kapitalien (in der Regel bei über 1 Mio. Kapital) angefallen ist.
Wie sich die Anzahl der Verbandspersonen und besonderen Vermógenswidmungen insgesamt
entwickeln wird, welche neu der ordentlichen Ertragssteuerpflicht oder als PVG zumindest der
Mindestertragssteuer unterliegen werden, kann nicht vorausgesagt werden. Es ist jedoch anzu-
nehmen, dass ein überwiegender Teil der Verbandspersonen, die bislang den „Besonderen Gesell-
schaftssteuern" unterlegen haben, als PVG qualifizieren, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Anderseits werden sämtliche kommerziell ausgerichtete Verbandspersonen ertragssteuerpflichtig,
wodurch die Besteuerungsbasis deutlich breiter wird. Entscheidend ist hier die Attraktivitat des
Gesamtpakets der Steuerreform insbesondere im Bereich der Verbandspersonen. Mit dem Wegfall
einiger Steuerarten, der Einführung eines einheitlichen attraktiven Steuertarifs, des Eigenkapital-
Zinsabzugs sowie der Freistellung von Beteiligungserträgen und Kapitalgewinnen auf Beteiligungen
wird steuerlich eine neue Basis für eine erfolgreiche Wirtschaftsentwicklung geschaffen.
Die kurzfristig zu erwartenden Mindereinnahmen kónnen zudem durch die geplante Einführung ei-
ner Übergangsregelung für die Couponsteuer auf Altreserven voraussichtlich kompensiert werden.
Weitere, quantitativ allerdings nur schwer abschàtzbare Einflussfaktoren auf das künftige Steuer-
aufkommen sind allgemein die Anzahl ertragssteuerpflichtiger Verbandspersonen sowie als PVG
qualifizierter Verbandspersonen und besonderer Vermógenswidmungen, eine Erhóhung vorsteu-
erabzugsberechtigter Gesellschaften sowie ein Auslaufen der Übergangsregelung für die Coupon-
steuer ab dem 4. Jahr.
3.3. Vermögensverwaltung: Rechtssicherheit und Attraktivität
Vermögensverwaltung: Investmentfonds, personenrechtliche Gemeinschaften,
Privatvermögensgesellschaften: Änderungen durch die Steuerreform im Überblick
* Einführung eines besonderen Steuerregimes für wirtschaftlich nicht tätige, nur
vermögensverwaltende Privatvermögensgesellschaften (juristische Personen
und besondere Vermögenswidmungen)
+ Mindestertragsbesteuerung
+ Transparenzprinzip für kollektive Kapitalanlagen und personenrechtliche
Gemeinschaften
* Internationale Attraktivität und Kompatibilität
* Europarechtliche Kompatibilitat
VORTEILE | MASSNAHMEN
Vermógensverwaltende Strukturen
Für den Finanzplatz Liechtenstein ist die Attraktivität als Standort für vermógensverwaltende Struk-
turen für einzelne oder eine Vielzahl von Anlegern von zentraler Bedeutung. Besonderes Augenmerk
gebührt der Besteuerung verschiedener Ausprägungen vermögensverwaltender Strukturen ein-
schliesslich Stiftungen, Anstalten und Trusts. Die bislang insoweit teilweise erhobenen besonderen
Gesellschaftssteuern werden durch ein grundlegend überarbeitetes, europarechtskonformes sowie
national und international einheitlich ausgestaltetes Besteuerungskonzept ersetzt. Wirtschaftlich
nicht tätige Vehikel für die Vermögensanlage einzelner Personen werden zukünftig als Privatver-
mögensgesellschaften (PVG) einem attraktiven Besteuerungsregime unterstellt. Die verschiedenen
Formen von Investmentunternehmen, in denen eine Vielzahl von Anlegern ihre Vermögensanlage
bündeln können, werden ebenso wie die personenrechtlichen Gemeinschaften auf der Grundlage
des steuerlichen Transparenzprinzips international kompatibel besteuert.
Besteuerung: Vermögensstrukturen
Investmentunternehmen, Privatvermögensgesellschaften und Personengesellschaften
"o LP
^ =
Verbandspersonen: = S N LL Grundsatz der
Ertragssteuer ce a- < steuerlichen
Fl o
LII Lo Transparenz:
Nur Besteuerung
Verbandspersonen: 0 D der Anteilsinhaber
Ertragssteuer < x und Gesellschafter
wenn Voraussetzungen erfüllt sind
Mindestertragssteuer:
4% des gesetzlichen Mindestkapitals, mindestens aber CHF 1'200
© 2009 Arbeitsgruppe Steuerrechtsrevision
Vermögensverwaltende
Stiftungen, Anstalten
und Trusts
Investmentunternehmen
(Fonds)
Personenrechtliche
Gemeinschaften
39
Wettbewerbsfähigkeit
und Attraktivität
40
Best in class-Vergleich
Dadurch wird der international ausgerichtete Finanzplatz Liechtenstein auch weiterhin nicht nur
über ein international wettbewerbsfähiges und attraktives, sondern zudem auch über ein den eu-
roparechtlichen Anforderungen entsprechendes und damit europarechtlich anerkanntes Steuersys-
tem verfügen. Ein Steuersystem, das dementsprechend auch den Bedürfnissen des Marktes nach
Rechtssicherheit umfassend Rechnung tragen und nach internationalen Massstäben höchsten An-
sprüchen genügen kann (best in class-Vergleich).
3.3.1. Privatvermogensgesellschaften
Mindestertragssteuer
Qualifizierte Privatvermógensgesellschaften (PVG —- siehe Infobox) werden nach der Steuerreform
einheitlich durch eine Mindestertragssteuer besteuert, die 49/0 der gesetzlichen Mindesthóhe des
Grund- oder Stammkapitals etc. betragt. Die Mindestertragssteuer soll mindestens CHF 1.200 be-
tragen, wáhrend PVG von der normalen Ertragssteuer generell befreit sind.
International wettbewerbsfahige Besteuerung
Damit wird dem Bedürfnis des Finanzplatzes nach einer international wettbewerbsfahigen, attrak-
tiven Besteuerungsregel für vermógensverwaltende Strukturen Rechnung getragen. Gleichzeitig
wird die Besteuerung aber auf eine neue, EWR-abkommensrechtlich konforme Basis gestellt, was
dem zentralen Bedürfnis der Anleger nach Rechtssicherheit nachkommt. Die besonderen Gesell-
schaftssteuern werden abgeschafft. Rein vermógensverwaltende Verbandspersonen werden dem-
entsprechend in Zukunft als PVG besteuert. Aber auch für kommerziell tàtige Verbandspersonen,
die bislang dieser besonderen Form der Besteuerung unterliegen, stellt die neu ausgestaltete Er-
tragssteuer mit dem Eigenkapital-Zinsabzug und der Beteiligungsertragsbefreiung eine attraktive,
gleichwohl aber rechtssichere Alternative dar.
Infobox: Privatvermogensgesellschaften (PVG)
Stiftungen, Trusts und Anstalten liechtensteinischen Rechts, aber Jede Art von Verbands-
auch andere Verbandspersonen wie Aktiengesellschaften, kónnen person
durch vermógende Privatpersonen dazu genutzt werden, Teile ihres
Vermögens zu verwalten. Derartige Verbandspersonen können als Ausschliesslich
Privatvermögensgesellschaften (PVG) qualifiziert werden, wenn sie Tatoo vorwaltende
ausschliesslich für Privatpersonen vermögensverwaltend tätig wer-
den und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Steuerlich sollen
Vermeidung steuer-
PVG so behandelt werden, dass sich gegenüber der Direktanlage licher Benachteiligung
durch eine natürliche Person keine Nachteile ergeben.
3.3.2. Investmentunternehmen
Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen sind mit der Steuerreform kaum Änderungen verbunden.
Kollektive Kapitalanlagen mit vertraglicher oder körperschaftlicher Fondsstruktur sowie Spezial-
fonds für qualifizierte Anleger werden weiterhin nach dem international anerkannten Grundsatz der
steuerlichen Transparenz behandelt. Danach sind sowohl thesaurierende als auch ausschüttende
Fonds selbst nicht steuerpflichtig. Eine Besteuerung erfolgt vielmehr nur auf Ebene der Anteilsin-
haber in deren jeweiligen Ansässigkeitsstaat.
3.3.3. Private Equity Gesellschaften
Auch auf Private Equity Gesellschaften in der Form einer Kommanditgesellschaft findet wie bei al-
len personenrechtlichen Gemeinschaften der Grundsatz der steuerlichen Transparenz Anwendung.
Daraus folgt, dass es nur auf Ebene der Gesellschafter in deren jeweiligen Ansässigkeits- oder im
Quellenstaat zu einer Besteuerung kommen kann. Private Equity Gesellschaften in der Rechtsform
einer juristischen Person unterliegen entweder der Ertragsbesteuerung oder werden als Privatver-
mögensgesellschaften besteuert, falls sie die Voraussetzungen hierzu erfüllen.
3.3.4. Finanzielle Auswirkungen
Die Umstellung von den bisher erhobenen besonderen Gesellschaftssteuern auf das Steuerregime
für PVG sollte kurzfristig steuerneutral sein. Etwaigen Aufkommensverlusten aus der Abnahme
der Anzahl kommerzieller Sitzgesellschaften, die nicht unter das neue Steuerregime fallen, sollten
Mehreinnahmen aus der Erhöhung der Mindestertragssteuer in Höhe von CHF 1.000 auf CHF 1.200
überkompensierend entgegen stehen.
Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen muss allerdings berücksichtigt werden, dass die
Abschaffung der besonderen Gesellschaftssteuern ohne Alternative ist. Wo diese Steuervergünsti-
gungen in einem Konflikt mit dem Beihilfeverbot des EWR-Abkommens stehen, können sie nicht
aufrechterhalten werden. Bei einem entsprechenden Urteil der EFTA-Überwachungsbehörde sowie
des EFTA-Gerichtshofes wären Neubeihilfen rückwirkend zurückzufordern und Altbeihilfen ggf. mit
einer Übergangsfrist abzuschaffen. Der Schaden für den Finanzplatz, der durch den Verlust des
Vertrauens in die Rechtssicherheit entstehen könnte, wäre kaum zu beziffern. Das Steuerregime
für PVG bietet aber — genauso wie die Behandlung von Investmentunternehmen und Private Equity
Gesellschaften — ein im internationalen Umfeld attraktives Besteuerungsregime bei gleichzeitiger
europarechtlicher Rechtssicherheit. Mittel- bis langfristig sind daher positive Aufkommenseffekte
zu erwarten.
Steuerliches
Transparenzprinzip
Steuerliches
Transparenzprinzip
41
42
4. Sonstige Inhalte des Vernehmlassungs-
berichtes
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 20. Januar 2009 zur Totalrevision des Steuer-
gesetzes ist unter www.llv.li (Regierungskanzlei — Vernehmlassungsvorlagen) abrufbar. Die Ver-
nehmlassungsfrist dauert bis zum 5. Juni 2009. Die Behandlung im Liechtensteinischen Landtag
ist für die zweite Hàlfte des Jahres 2009 vorgesehen. Im Vernehmlassungsbericht finden sich auch
Informationen zur Entwicklung des Steueraufkommens sowie in Kapitel 3.3 ein Alternativvorschlag
zu einem direkten betragsmàssigen Steuerabzug für Kinder statt — wie bisher — ein bei der Ermitt-
lung des Erwerbs vorzunehmender Kinderabzug.
Das im Bericht vorgeschlagene Reformkonzept enthált über die verschiedenen materiellen Ánde-
rungen hinaus weitere notwendige und sinnvolle Ánderungen aus der Verwaltungspraxis. Auch im
Verfahrensrecht wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, die teilweise zu einer Neuformu-
lierung der Bestimmungen, nicht aber zu wesentlichen materiellen Veránderungen geführt haben.
Die Übergangsbestimmungen im Steuergesetz sehen hauptsáchlich eine Regelung für die Cou-
ponsteuer vor sowie eine Übergangsfrist für juristische Personen und besondere Vermàgenswid-
mungen, die bis dahin einer Besteuerung nach Massgabe von Art. 31 Abs. 1 Bst. c sowie nach Art.
82 bis 88 des bisherigen Steuergesetzes unterliegen. Das Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes ist
grundsätzlich für das Steuerjahr 2010 vorgesehen.
Nachdem das Steuergesetz verschiedene Auswirkungen auf eine Reihe von anderen Gesetzen hat
respektive eine Reihe von Gesetzen sich auf das Steuergesetz beziehen, umfasst die Vernehm-
lassungvorlage zur Steuerreform auch Änderungsvorschläge zum Finanzausgleichsgesetz, Finanz-
marktaufsichtsgesetz, Gemeindegesetz, Gewerbegesetz, Hundegesetz, Krankenversicherungsge-
setz, Mehrwertsteuergesetz, Gesetz über die Befreiung des Landesfürsten und Erbprinzen von der
Abgabepflicht, Gesetz über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft, Gesetz über
Mietbeiträge für Familien, Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, Personen und
Gesellschaftsrecht, Stipendiengesetz, Strassentransportgesetz, Wohnbauförderungsgesetz und
Zinsbesteuerungsgesetz.
Herausgeber:
Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Ressort Finanzen
Peter-Kaiser-Platz 1
9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
regierungschef@rfl.Ilv.li
www.llv.li
REGIERUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Totalrevision des Steuergesetzes
- Vernehmlassungsvorschlag -
Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln
Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
GEGENSTAND
Dieses Gesetz regelt die Erhebung:
a) der Vermógens- und Erwerbssteuer;
b) der Rentnersteuer;
C) der Grundstücksgewinnsteuer;
d) der Ertragssteuer;
e) der Gründungsabgabe und der Abgabe auf Versicherungs-
prämien.
Art. 2
BEGRIFFE UND BEZEICHNUNGEN
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) ,Betriebsstátte": jede feste Geschäftseinrichtung, durch die
die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens oder eines
freien Berufes ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere:
1. der Ort der tatsächlichen Verwaltung im Sinne von Bst. d;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
ein Warenlager;
eine Ein- oder Verkaufsstelle;
eine Werkstätte;
eine Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
eine Stätte der Nutzbarmachung von Wasserkräften;
. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs
Monate überschreitet.
Ein Versicherungsunternehmen verfügt auch dann über eine
inländische Betriebsstätte, wenn es im Inland Prämieneinnahmen
erzielt;
b) ,Wohnsitz": der Ort, an dem eine Person eine Wohnung mit
der innehat;
c) ,gewóhnlicher Aufenthalt": der Ort oder das Gebiet, an
dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets
und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufent-
halt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristi-
ge Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Der Aufent-
halt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die
Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heil-
anstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf
Monaten begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) ,Ort der tatsáchlichen Verwaltung": der Ort, an dem sich der
Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet;
e) ,Sitz": bei juristischen Personen oder besonderen Vermógens-
widmungen der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag,
Statuten oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer
solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der tatsáchlichen
Verwaltung.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbe-
zeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen
Geschlechts zu verstehen.
SVEN OE WN
©
Art. 3
MISSBRAUCH VON GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, die den wirt-
schaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheinen und deren
einziger wirtschaftlicher Zweck in der Erlangung von Steuervortei-
len besteht, sind missbräuchlich, wenn
a) die Gewährung dieses Steuervorteils gegen Sinn und Zweck
dieses Gesetzes verstossen würde, und
b) der Steuerpflichtige keine wirtschaftlichen oder sonst beacht-
lichen Gründe für die Wahl dieser Gestaltung vorbringen kann
und die Gestaltung keine eigenständigen wirtschaftlichen
Folgen zeitigt.
2) Liegt ein Missbrauch im Sinne von Abs. 1 vor, so sind
die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtli-
chen Gestaltung zu erheben wären.
Il. Landessteuern
A. Allgemeines
Art. 4
AUSNAHMEN VON DER STEUERPFLICHT
1) Von der Steuerpflicht sind ausgenommen:
a) der Landesfürst;
b) das Land, die Gemeinden, die Fonds von Land und Gemein-
den, die Zweckverbände der Gemeinden sowie die nicht wirt-
schaftlich tätigen öffentlich-rechtlichen juristischen Personen
und besonderen Vermögenswidmungen;
c) Personen, welche kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit
geniessen.
2) Auf Antrag können juristische Personen und besondere
Vermögenswidmungen, die im Inland, in der Schweiz oder in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke,
Kultuszwecke oder ideelle Zwecke ohne Erwerbsabsicht verfolgen,
von der Steuerpflicht ausgenommen werden. Über den Antrag ent-
scheidet die Steuerverwaltung. Die Steuerbefreiung gilt nicht für
eine von ihnen ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit, sofern durch
diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 50 000 Franken
erzielt werden.
Art. 5
STANDARDISIERTER VERMÖGENSERTRAG
Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des standardisierten Ver-
mögensertrages (Sollertrag) wird jährlich durch das Finanzgesetz
bestimmt.
B. Vermögens- und Erwerbssteuer
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1) Natürliche Personen sind mit ihrem gesamten Vermögen
und gesamten Erwerb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
a) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
oder
b) Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Land
oder zu einer óffentlich-rechtlichen Institution des Landes von
den Steuern befreit sind.
2) Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewóhnli-
chen Aufenthalt im Inland haben, sind mit ihrem inlàndischen Ver-
mögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig.
3) Als inländisches Vermögen nach Abs. 2 gelten im Inland
gelegene Grundstücke, mit Einschluss des im Inland gelegenen,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, und im Inland
gelegene Betriebsstätten.
4) Als inländischer Erwerb nach Abs. 2 gelten:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirt-
schaftlich genutzten, inländischen Grundes sowie aus jeder
anderen, im Inland betriebenen land- und forstwirtschaft-
lichen Produktion;
b) der Erwerb aus im Inland gelegenen Betriebsstätten;
c) der Erwerb aus im Inland ausgeübter unselbständiger
Tätigkeit. Als im Inland ausgeübt gilt auch eine unselbständi-
ge Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeu-
ges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an
Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt
wird, wenn sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung des
Unternehmens im Inland befindet;
d) Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen und andere
Vergütungen, die die Mitglieder der Verwaltung sowie die
Organe der Geschäftsführung von juristischen Personen und
besonderen Vermögenswidmungen erhalten, wenn sich ihr
Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung im Inland befindet;
e) Leistungen einer inländischen öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungsanstalt oder Einrichtung der betrieblichen Personalvor-
sorge auf Grund eines früheren inländischen öffentlich-recht-
lichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses;
f) Leistungen auf Grund der Auflösung einer Freizügigkeits-
police oder eines Sperrkontos, welche in Verwendung von
Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge
im Inland errichtet wurden;
g) der Sollertrag im Sinne von Art. 5 des inländischen, steuer-
pflichtigen Vermögens nach Abs. 3.
Art. 7
ZEITLICHE BEGRENZUNG DER STEUERPFLICHT
1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der
Steuerpflichtige im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nimmt, über inländisches Vermögen verfügt oder einen inländi-
schen Erwerb erzielt.
2) Die Steuerpflicht endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen
oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen in das Ausland oder dem
Zeitpunkt des Wegfalls inländischen Vermögens oder inländischen
Erwerbs. Der ruhende Nachlass führt bis zur Einantwortung die
bisherige Steuerpflicht des Erblassers fort.
Art. 8
ZUSAMMENRECHNUNG
1) Vermögen und Erwerb von Ehegatten, die in rechtlich
und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden unter jedem
Güterstand zusammengerechnet (gemeinsame Veranlagung).
2) Vermögen und Erwerb von minderjährigen Kindern,
die in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben, werden
— vorbehaltlich Abs. 4 — den Eltern zugerechnet. Die Eltern haben
das Vermögen und den Erwerb der minderjährigen Kinder in ihrer
Steuerklärung zu deklarieren.
3) Falls die Eltern getrennt oder geschieden sind, oder ein
Elternteil gestorben ist, werden - vorbehaltlich Abs. 4 - Vermögen
und Erwerb von minderjährigen Kindern demjenigen Elternteil
zugerechnet, bei welchem die Kinder in häuslicher Gemeinschaft
leben. Dieser Elternteil hat das Vermögen und den Erwerb der
minderjährigen Kinder in seiner Steuerklärung zu deklarieren.
Leben die Kinder nicht in häuslicher Gemeinschaft mit einem
Elternteil oder sind beide Elternteile verstorben, so werden die
Kinder für Vermögen und Erwerb selbständig veranlagt.
4) Für aus Erwerbstätigkeit stammenden Erwerb werden
die minderjährigen Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit
den Eltern oder einem Elternteil leben, auf jeden Fall selbständig
veranlagt, soweit dieser Erwerb den Betrag nach Art. 15 Bst. i
übersteigt.
5) Abweichend von Abs. 1 können Ehegatten auf Antrag
mindestens eines Ehegatten als Ledige behandelt werden (ge-
trennte Veranlagung). Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden,
dass eine Zurechnung zu beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte
erfolgt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, stehen den Ehegat-
ten die Abzugsbeträge, die gemeinsam veranlagten Ehegatten
gewährten werden, je zur Hälfte zu.
2. Vermögenssteuer
Art. 9
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte beweg-
liche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen.
2) Das Vermögen der personenrechtlichen Gemeinschaften
ist den beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen und von diesen
zusammen mit ihrem übrigen Vermögen zu versteuern.
3) Auf Antrag eines Begünstigten oder mehrerer Begünstig-
ter mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs
unterliegt das Vermögen von unwiderruflichen besonderen Ver-
mögenswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten
und Treuunternehmen eigenständig der Vermögenssteuer. Die
Veranlagung der entsprechenden Vermögenssteuer erfolgt in
diesem Fall stellvertretend für die ansonsten von den Begünstigten
zu entrichtenden Vermôgens- oder Erwerbssteuern.
4) Das Vermögen von widerruflichen besonderen Vermo-
genswidmungen oder stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten
und Treuunternehmen ist dem Errichter zuzurechnen und von
diesem zu versteuern. Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe,
dass die Steuer nach dem Steuersatz zu entrichten ist, der dem
gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb des Errichters
einschliesslich des nach Abs. 3 eigenständig besteuerten Vermö-
gens entspricht.
Art. 10
STEUERFREIES VERMÖGEN
Von der Vermögenssteuer sind befreit und bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens nicht zu berücksichtigen:
a) der Hausrat sowie die privat genutzten Motorfahrzeuge des
Steuerpflichtigen, soweit ihr Wert insgesamt den Betrag von
25 000 Franken, bei gemeinsam veranlagten Ehegatten den
Betrag von 50 000 Franken, nicht überschreitet;
b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung
eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, soweit
ihr Wert insgesamt den Betrag von 2 000 Franken nicht über-
schreitet;
c) Sammlungen von künstlerischer, historischer oder ähnlicher
Bedeutung, die ohne Erwerbsabsicht des Eigentümers einer
regelmässigen öffentlichen Besichtigung zugänglich gemacht
sind und der Volksbildung dienen oder geeignet sind, den
Fremdenverkehr zu fördern;
d) das Vermögen an landwirtschaftlichen Produkten, wie Heu,
Getreide, Früchte, gemäss Nachweis des Steuerpflichtigen;
e) die im Ausland gelegenen Grundstücke, mit Einschluss des
land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes;
f) die im Ausland gelegenen Betriebsstätten.
Art. 11
SCHULDENABZUG
1) Bei der Ermittlung des reinen Vermögens dürfen von den
Aktiven die Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden, für
welche der Steuerpflichtige als Hauptschuldner verpflichtet ist. Ist
er mit anderen Personen für eine Schuld mitverpflichtet, so kann
nur der auf ihn entfallende Teil abgezogen werden.
2) Der volle Abzug der Schulden ist nur gestattet, wenn der
Steuerpflichtige sein ganzes Vermögen im Inland versteuert. Wird
ein Vermögen nur teilweise im Inland versteuert, so ist der Schul-
denabzug nur nach dem Verhältnis des im Inland versteuerten
Vermögensteils zum Gesamtvermögen zulässig.
Art. 12
ERMITTLUNG DES STEUERPFLICHTIGEN VERMÖGENS
Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens ist der
Verkehrswert der Vermögensteile zu Beginn des Jahres oder zu
Beginn der Steuerpflicht massgebend. Hierbei, wie auch bei der
Bewertung von Schulden und sonstiger Lasten, sind die nachfol-
genden Bewertungsgrundsätze zu beachten:
a) Gebäude und Grundstücke, mit Einschluss des land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundes, sind grundsätzlich
nach dem Verkehrswert unter Berücksichtigung der Ertrags-
aussichten, mindestens mit dem Steuerschätzwert, einzu-
schätzen;
b) die Viehhabe wird nach dem Verkehrswert geschätzt;
c) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter
Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, wie Grösse
und Kontinuität der konzedierten Kraft, Lage des Werkes, Kos-
ten und Schwierigkeiten seiner Anlage und seines Betriebes;
d) Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind
nach den Selbstkosten oder, wenn der Marktwert geringer ist,
nach dem Marktwert einzuschätzen;
e) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach diesem
Kurs zu bewerten;
f) Wertpapiere, die keine Kursnotiz haben, sowie Rechte und
Forderungen, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind,
einschliesslich wertmässig bestimmbarer Begünstigungen,
soweit sie nicht unter Bst. g fallen, sind nach dem Verkehrs-
wert zu bewerten, der in der Regel nicht unter dem Nominal-
wert anzusetzen ist, es sei denn, dass der Steuerpflichtige
nachweist, dass der Nominalwert dem Verkehrswert nicht
entspricht; bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar
unsicherer Forderungen ist dem Grade der Wahrscheinlichkeit
ihrer Einbringlichkeit Rechnung zu tragen;
g) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere
Leibrenten, Verpfründungen, Wohnrechte, Begünstigungen
und Nutzniessungen, sind mit dem Betrag zu bewerten, um
welchen eine gleichwertige Leistung bei einer Versicherungs-
oder Rentenanstalt als Leibrente erworben werden könnte; ist
die wiederkehrende Leistung nicht auf Lebenszeit verliehen,
so ist sie in der Vermögensbewertung mit der Summe der
Werte der einzelnen Jahresleistungen einzusetzen, höchstens
aber mit dem fünfzehnfachen Betrage einer Jahresleistung;
Pensionen, welche aufgrund eines früheren Amtes oder eines
Dienstverhältnisses ausgerichtet werden, sind bei der Vermó-
gensbewertung nicht zu berücksichtigen;
h) Ansprüche aus Lebensversicherungen sind bis zum Fállig-
keitstermine nach dem Rückkaufswerte zu bewerten; die
Pflicht zur Mitberücksichtigung dieses Rückkaufswertes wird
durch die Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten nicht
aufgehoben.
Art. 13
WIDMUNGSBESTEUERUNG
1) Soweit durch Übertragung von Vermôgen auf eine nicht
nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische
Person oder besondere Vermógenswidmung dieses Vermógen
nicht mehr der Vermógenssteuer unterliegt und nicht Begünsti-
gungen oder Anteile vermógenssteuerpflichtig werden, hat der
Übertragende eine Steuer in Hóhe von 5 9o des vermógenssteuer-
lichen Wertes der Zuwendung zu entrichten.
2) Bei späteren Änderungen der Verhältnisse, die zum Weg-
fall einer anderweitig fortbestehenden Vermögenssteuerpflicht
von Begünstigungen oder Anteilen führen sowie bei Widerruf des
Antrags nach Art. 9 Abs. 3 ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
3. Erwerbssteuer
Art. 14
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1) Gegenstand der Erwerbssteuer sind alle in Geld oder
Geldeswert bestehenden Einkünfte, mit Ausschluss:
a) der Erträge des Vermögens, auf welches der Steuerpflichtige
die Vermögenssteuer entrichtet;
b) derjenigen vom Steuerpflichtigen bezogenen wiederkehren-
den Leistungen, welche nach Art. 12 Bst. g bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens berücksichtigt sind.
2) Zum Erwerb gehören insbesondere:
a) der Erwerb aus der Bewirtschaftung land- und forstwirt-
schaftlich genutzten Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
b) jeder Erwerb aus einer selbständigen Tätigkeit in Gewerbe,
Handel und Industrie;
c) jeder Erwerb aus einer anderen als unter Bst. a und b genann-
ten selbständigen Tätigkeit;
d) alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-recht-
lichem Arbeitsverhältnis (unselbständige Tätigkeit) mit Ein-
schluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonder-
leistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläums-
geschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere
geldwerte Leistungen. Ist der Inhaber eines nach Art. 44 steu-
erpflichtigen Unternehmens in diesem tätig, so hat er ein
angemessenes Gehalt zu deklarieren. Dabei sind der Umfang
der Arbeit, die Stellung und die damit verbundene Verantwor-
tung, die berufliche Fähigkeit, die Grösse des Betriebes sowie
die sonstigen Besoldungsverhältnisse im Betrieb zu berück-
sichtigen. Diese Vorschrift gilt auch für in solchen Betrieben
tätige Personen, die am Kapital der Gesellschaft massgebend
beteiligt sind und dadurch einen entscheidenden Einfluss auf
die Führung des Unternehmens ausüben können;
e) Einkünfte (Renten und Kapitalleistungen) aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus obligatori-
scher Unfallversicherung, aus Einrichtungen der betrieblichen
Personalvorsorge sowie einmalige und wiederkehrende
Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile;
f) alle anderen Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus
Erwerbstätigkeit treten, wie beispielsweise Taggelder aus
Arbeitslosen-, Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungen
nach Abzug der nicht durch andere Versicherungsleistungen
gedeckten ausserordentlichen Ausgaben;
g) Einkünfte aus Lotterien, Wetten und ähnlichen Gelegenheits-
gewinnen, sofern für dieselben nicht schon eine inländische
oder ausländische Steuer erhoben wurde;
h) Entschädigungen für die Aufgabe, Ablösung oder Nichtaus-
übung einer Tätigkeit oder eines Rechts;
i Unterhaltsbeitrage, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung,
gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält,
sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter
seiner Obsorge stehenden Kinder erhält;
k) Zuwendungen, die der Steuerpflichtige als Begünstigter
erhält, soweit die Begünstigung nicht nach Art. 12 Abs. 1 Bst.
f oder g oder Art. 9 Abs. 3 der Vermögenssteuer unterliegt;
) derSollertrag im Sinne von Art. 5 des steuerpflichtigen
Vermógens nach Art. 6 Abs. 1.
3) Naturalbezüge jeglicher Art gelten gleich den Geldbezü-
gen als Erwerb.
4) Die Hóhe des landwirtschaftlichen Erwerbes (Abs. 2 Bst. a)
wird aufgrund von Ertragseinheiten festgesetzt; die Regierung
regelt das Nähere mit Verordnung. Sofern ein Steuerpflichtiger
regelmässig eine nach den Grundsätzen ordentlicher Buchführung
erstellte Betriebsrechnung führt, kann er verlangen, dass der auf-
grund der Betriebsrechnung ermittelte Erwerb der Besteuerung
zugrunde zu legen ist.
5) Art. 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
6) Die Erwerbssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr)
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer-
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und
C, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen,
können den steuerpflichtigen Erwerb nach den Ergebnissen des
abgelaufenen Geschäftsjahres erklären.
Art. 15
STEUERFREIER ERWERB
Der Erwerbssteuer unterstehen nicht:
a) der aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzten ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion erzielte Erwerb;
b) der aus im Ausland gelegenen Betriebsstätten erzielte Erwerb;
c) einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften,
Vermächtnissen und Schenkungen sowie aus güterrechtlicher
Aufteilung;
d) Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen privaten Kapital-
versicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen und
Sperrkonten;
e) Zahlungen zur Abgeltung eines erlittenen Schadens sowie die
Zahlung von Genugtuungssummen;
f) Bezüge aus der Familienausgleichskasse sowie weitere
Bezüge, die durch Gesetz von der Besteuerung befreit sind;
g) Bezüge des Steuerpflichtigen aus einer Kranken- und Unfall-
versicherung, soweit sie der Deckung von Arzt- und Spitalkos-
ten, Arzneimitteln und sonstigen durch die Krankheit verur-
sachten Unkosten dienen;
h) Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffent-
lichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen Hilfsbedürftig-
keit oder zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken dienen;
i) der steuerpflichtige Erwerb nach Art. 14 von unbeschränkt
Steuerpflichtigen, sofern er das Existenzminimum nicht über-
steigt. Die Höhe des Existenzminimums wird von der Regie-
rung - in Anlehnung an das pfändungsfreie Einkommen - mit
Verordnung festgelegt. Ist nur ein Teil des Erwerbes im Inland
steuerpflichtig, so ist der Gesamterwerb massgebend.
Erstreckt sich die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von
weniger als einem Jahr, so ist der Gesamterwerb auf ein volles
Jahr umzurechnen;
k) Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von einer Einrich-
tung der betrieblichen Personalvorsorge bar ausgerichtet
werden, wenn sie der Empfänger innert einer Frist von zwei
Jahren zum Einkauf in eine Einrichtung der betrieblichen
Personalvorsorge verwendet;
) Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Bestandteilen des
beweglichen Privatvermôgens;
m) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder
ausländischen juristischen Personen;
n) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen;
0) Entschädigungen, die eine juristische Person oder besondere
Vermögenswidmung mit ideellem Zweck und Sitz im Inland,
in der Schweiz oder in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes an seine ehrenamtlich täti-
gen Mitglieder, Betreuer usw. entrichtet, bis zu einem Betrag
von 350 Franken pro Monat;
p) 30 % des Erwerbs aus der Veräusserung oder Aufgabe des
Betriebs. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch
Veräusserung oder Aufgabe des gesamten Betriebs seine
Erwerbstätigkeit definitiv einstellt.
Art. 16
ERMITTLUNG DES STEUERPFLICHTIGEN ERWERBS
1) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen
abgezogen werden:
a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a
600 Franken bis zu einer Erwerbshóhe von 6 000 Franken,
10 9/ bei einem Erwerb von über 6 000 Franken;
b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c:
1. samtliche Gewinnungskosten, wie Material- und Waren-
aufwendungen, Lohn und Sozialkosten für die Arbeitneh-
mer, Patent- und Lizenzgebühren, die geschäftsmässig
begründeten Abschreibungen sowie alle durch den
Betrieb bedingten weiteren Aufwendungen;
2. eine angemessene Verzinsung des im Betriebe arbeiten-
den eigenen Kapitals in Hóhe des Sollertrags nach Mass-
gabe von Art. 5; Art. 54 Abs. 2 gilt entsprechend;
3. nachgewiesene Gescháftsverluste, der dem betreffenden
Steuerjahr vorangegangenen Jahre, soweit sie bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs dieser Jahre
nicht berücksichtigt werden konnten;
4. Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte, soweit
diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits
berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte
in den folgenden Jahren Gewinne, so sind diese Gewin-
ne, höchstens im Ausmass der zuvor mit inländischen
Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem steuer-
pflichtigen Erwerb zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat
Jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für
eine Nachversteuerung nicht erfüllt sind. Die dadurch
noch nicht ausgeglichenen Verluste sind dem steuer-
pflichtigen Erwerb spätestens im Zeitpunkt der Beendi-
gung der unbeschränkten Steuerpflicht zuzurechnen;
c) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d 1 500 Franken;
vorbehalten bleibt die Geltendmachung von ausserordentli-
chen Gewinnungskosten. Die Regierung erlässt mit Verordnung
entsprechende Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der von
den Veranlagungsbehörden anzuerkennenden Aufwendungen. In
Bezug auf den Arbeitsweg legt die Regierung, unabhängig vom
benutzten Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der Wegdistanz
pauschale Abzüge durch Verordnung fest;
d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e:
1. 40 96, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prämien-
zahlungen), auf denen die periodischen Bezüge beruhen,
ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden
sind;
2. 35 %, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, zu mehr als der Hälfte vom Steuerpflich-
tigen erbracht worden sind;
3. 70 96, wenn es sich um Renten der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus
einer Unfallversicherung handelt;
4. 30 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, zur Hälfte vom Steuerpflichtigen
erbracht worden sind;
5. 25 96, wenn die Leistungen, auf denen die periodischen
Bezüge beruhen, weniger als zur Hälfte, aber mindestens
zu einem Viertel vom Steuerpflichtigen erbracht worden
sind;
6. 20 % in allen übrigen Fällen.
2) Von dem nach Abs. 1 ermittelten steuerpflichtigen Erwerb
dürfen abgezogen werden:
a) für jedes minderjährige, unter der Obsorge des Steuerpflichti-
gen stehende Kind und für jedes volljährige Kind, das in der
schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, wenn der
Steuerpflichtige für dessen Unterhalt zur Hauptsache auf-
kommt und ihm kein Abzug nach nachstehendem Bst. b
zusteht, ein Betrag von 9 000 Franken; bei tatsächlicher ge-
meinsamer Obsorge durch Eltern, die getrennt veranlagt wer-
den, steht der Abzug den beiden Elternteilen je zur Hälfte zu;
b) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder
tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unter-
haltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obsorge
stehenden Kinder sowie für jede Person, die der Steuerpflich-
tige aufgrund gesetzlicher Verpflichtung unterstützt;
c) die vom Steuerpflichtigen an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, an die Familienausgleichskasse, an die
Arbeitslosenversicherung sowie an die obligatorische Unfall-
versicherung entrichteten, eigenen Beiträge;
d) die Beiträge und Prämien an private Lebensversicherungen,
Krankenversicherungen und die nicht unter Bst. c fallenden
Unfallversicherungen, im Umfang von höchstens 3 500
Franken für alle Steuerpflichtigen, höchstens 7 000 Franken
für gemeinsam veranlagte Ehegatten sowie höchstens 2 100
Franken pro Kind, für das dem Steuerpflichtigen nach Bst. a
ein Abzug zusteht;
e) die Beiträge und Prämien an Pensionskassen und ähnliche
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, höchstens jedoch
12 % des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens des Steuer-
pflichtigen oder der gemeinsam veranlagten Ehegatten;
f) die Ausbildungskosten für Kinder, ausser den Kosten der
Primar-, Sekundar- und inländischen Musikschulen, bis zu
einer Höhe von 12 000 Franken pro Kind jährlich. Nicht
abzugsfähig sind Ausbildungskosten für Kinder, die dauernd
erwerbstätig sind. Vom Gesamtbetrag der Ausbildungskosten
sind die von den öffentlichen und privaten Institutionen
gewährten Stipendien abzuziehen. Die Ausbildungskosten
sind nachzuweisen;
g) die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krank-
heits-, Unfall- und Zahnarztkosten, die der Steuerpflichtige
für sich und die in Bst. d genannten Personen getragen hat,
bis zu einem Betrag von 6 000 Franken pro Person. Die
Kosten, welche den Gesamtbetrag von 300 Franken pro
Person überschreiten, sind durch Belege nachzuweisen;
h) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson-
dere Vermógenswidmungen mit Sitz im Inland, die im
Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützi-
ge Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenom-
men sind, im Umfang von maximal 10 9 des steuerpflich-
tigen Erwerbs vor Anwendung von Abs. 1 Bst. b Nummer 3;
ausgenommen sind Einzelzuwendungen unter 100 Franken.
Dies gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen
und besondere Vermógenswidmungen mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder in der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich
und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von
der Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit die Voraus-
setzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen.
3) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht
auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind
die frankenmässigen Abzüge nach Abs. 2 nur mit dem der Dauer
der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil vorzunehmen.
4) Vom steuerpflichtigen Erwerb sind insbesondere nicht
abziehbar:
a) die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichti-
gen und seiner Familie;
b) die durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen be-
dingten Standesauslagen;
c) die Beiträge und Prämien an private Schadensversicherungen;
d) sämtliche direkten und indirekten Steuern.
5) Art. 47 Abs. 2 Bst. h und i sowie Art. 49 bis 53, 55, 56 und
60 finden entsprechende Anwendung.
Art. 17
BUCHFÜHRUNGSPFLICHT
Steuerpflichtige mit einem Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. bund c
sind zur Führung einer ordnungsgemàssen Buchhaltung verpflich-
tet. Die Buchhaltung muss einen vollständigen und geordneten
Einblick in den Vermógensbestand am Anfang und am Ende des
Gescháftsjahres sowie über die gesamten Erlóse und Aufwen-
dungen und die Höhe des Privataufwandes des Geschäftsjahres
ermöglichen. Die Bücher und Belege sind während fünf Jahren
hindurch aufzubewahren.
4. Steuerberechnung
Art. 18
GRUNDLAGEN DER STEUERBERECHNUNG
1) Soweit Vermögensbeträge bei der Anwendung von Art.
14 Abs. 2 Bst. I nicht auf hundert Franken und Erwerbsbeträge
nicht auf zehn Franken enden, sind diese auf hundert bzw. auf
zehn Franken abzurunden.
2) Bei Steuerpflichtigen, deren Steuerpflicht sich auf
einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, erfolgt die
Berechnung aufgrund ihres während der Dauer der Steuerpflicht
erzielten Erwerbs.
3) Bei Heirat werden die Ehegatten für das ganze Steuerjahr
gemeinsam besteuert.
4) Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher
Trennung der Ehe werden die Ehegatten bis zum Scheidungs-
oder Trennungsdatum gemeinsam und ab diesem Datum getrennt
besteuert; Art. 21 Abs. 2 gilt jeweils entsprechend.
5) Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum
Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der
Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht
des überlebenden Ehegatten; Art. 21 Abs. 2 gilt jeweils entspre-
chend.
Art. 19
TARIF
Die Landessteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen Erwerb,
einschliesslich des nach Art. 14 Abs. 2 Bst. I in einen Erwerb
umgerechneten Vermögens. Sie beträgt vorbehaltlich der Art. 15
Bst. i, Art. 21 und Art. 22 jeweils in Franken für steuerpflichtige
Erwerbe (x):
a) für alle Steuerpflichtigen, vorbehaltlich Bst. b und c:
bis 14 000 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 14 001 Franken bis 24 000 Franken: 0,01 : x - 140
von 24 001 Franken bis 48 000 Franken: 0,03 : x - 620
von 48 001 Franken bis 84 000 Franken: 0,04: x - 1 100
von 84 001 Franken bis 120 000 Franken: 0,05 - x - 1 940
über 120 000 Franken: 0,06 : x - 3 140;
b) für Alleinerziehende im Sinne des Familienzulagengesetzes:
bis 28 000 Franken (Grundfreibetrag): 0
von 28 001 Franken bis 36 000 Franken: 0,01 : x - 280
von 36 001 Franken bis 72 000 Franken: 0,03: x - 1 000
von 72 001 Franken bis 126 000 Franken: 0,04 : x - 1 720
von 126 001 Franken bis 180 000 Franken: 0,05 - x - 2 980
über 180 000 Franken: 0,06 : x - 4 780;
c) für gemeinsam veranlagte Ehegatten:
bis 28 000 Franken (gemeinsamer Grundfreibetrag): 0
von 28 001 Franken bis 48 000 Franken: 0,01 : x - 280
von 48 001 Franken bis 96 000 Franken: 0,03 : x - 1 240
von 96 001 Franken bis 168 000 Franken: 0,04 - x - 2 200
von 168 001 Franken bis 240 000 Franken: 0,05 : x - 3 880
über 240 000 Franken: 0,06 : x - 6 280.
Art. 20
AUSGLEICH DER KALTEN PROGRESSION
1) Hatsich der Landesindex der Konsumentenpreise seit
dem letzten Ausgleich der Kalten Progression um 8 9/o erhóht, hat
die Regierung dem Landtag darüber zu berichten. Massgeblich ist
jeweils der Indexstand vor Beginn des Steuerjahres.
2) Die Regierung stellt dem Landtag zudem Antrag auf vol-
len oder teilweisen Ausgleich der Kalten Progression. Der Landtag
beschliesst über den Ausgleich der Kalten Progression.
3) Der volle oder teilweise Ausgleich der Kalten Progression
umfasst die Anpassung des Tarifs nach Art. 19 sowie die Anpas-
sung der in Frankenbetrágen festgesetzten Limiten und Abzüge
nach Art. 15 und Art. 16.
Art. 21
PROGRESSIONSVORBEHALT
1) Die Steuer ist nach dem Steuersatz zu entrichten, der
dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb entspricht,
wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger:
a) Vermögen hat, das nach Art. 10 Bst. e und f oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
ist;
b) Erwerb bezogen hat, der nach Art. 15 Bst. a und b oder nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
steuerfrei ist.
2) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht
auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so ist auf
den steuerpflichtigen Erwerb der Steuersatz anzuwenden, der sich
errechnet, wenn der steuerpflichtige Erwerb multipliziert wird mit
dem Verhältnis eines vollen Jahres zur Dauer der Steuerpflicht.
Art. 22
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ausländisches
Vermögen haben, das nicht nach Art. 10 von der Steuer befreit ist,
oder die ausländischen Erwerb erzielen, der nicht nach Art. 15 von
der Steuer befreit ist, ist eine der Vermögens- oder Erwerbssteuer
entsprechende Steuer im Ausland auf die Landes- und Gemeinde-
steuer anzurechnen, die auf dieses Vermögen oder diesen Erwerb
entfällt.
2) Nach Abs. 1 nicht anrechenbare auslàndische Steuern
kónnen vorgetragen und auf die Landes- und Gemeindesteuer
angerechnet werden, die in den nächsten fünf Jahren auf dasselbe
Vermögen oder auf Erwerb aus derselben Quelle entfällt.
3) Statt der Anrechnung nach Abs. 1 ist die ausländische
Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Er-
werbs abzuziehen, soweit sie nicht auf nach Art. 10 von der Steuer
befreites ausländisches Vermögen oder nach Art. 15 von der Steu-
er befreiten ausländischen Erwerb entfällt. Ein Vortrag nach Abs. 2
ist insoweit nicht möglich.
4) Abs. 1 gilt nicht, soweit das Vermögen in einem Staat be-
legen ist oder der Erwerb in einem Staat erzielt wird, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlos-
sen wurde, das insoweit eine Steuerfreistellung vorsieht. Soweit
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Anrechnung einer ausländischen Steuer vorgesehen ist, ist die
Anrechnung nach Abs. 1 vorzunehmen.
Art. 23
BESONDERHEITEN BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
1) Die Erwerbssteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen be-
trägt 5 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlags nach Art.
74. Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst. c, d, €
und f ist die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten.
2) Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Bst.
cund d ist der beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag berechtigt,
ausserordentliche Gewinnungskosten geltend zu machen (verein-
fachte Veranlagung); Abs. 4 gilt entsprechend.
3) Auf den inländischen Erwerb von beschränkt Steuer-
pflichtigen ist auf Antrag abweichend von Abs. 1 und 2 der Tarif
nach Art. 19 anzuwenden (ordentliche Veranlagung). Der Antrag
ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zu stellen. Auf den inlän-
dischen Erwerb ist in diesem Fall der Steuersatz anzuwenden,
der dem gesamten Vermögen und dem gesamten Erwerb unter
Berücksichtigung der nach Abs. 4 vom Abzug ausgeschlossenen
Abzüge entspricht.
4) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Abzüge nach Art. 16
Abs. 1 Bst. b und c nur insoweit geltend machen, als sie mit einem
inländischen Erwerb nach Art. 6 Abs. 4 Bst. a bis d in wirtschaft-
lichem Zusammenhang stehen. Andere Abzüge nach Art. 16 sind
nicht zulässig.
5. Steuerabzug an der Quelle
Art. 24
DEM STEUERABZUG UNTERLIEGENDER ERWERB
Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen:
a) der Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. d bzw. Art. 6 Abs. 4 Bst. c;
b) der Erwerb nach Art. 6 Abs. 4 Bst. d;
C) der Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e und f bzw. Art. 6 Abs. 4
Bst. e und f.
Art. 25
HÓHE DES STEUERABZUGS
1) Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist der Bruttoer-
werb.
2) Bei steuerabzugspflichtigem Erwerb im Sinne des Art. 24
Bst. a wird der Steuerabzug von der Steuerverwaltung bestimmt.
Bei der Festsetzung des Steuerabzugs werden die Hóhe des
voraussichtlichen Jahreserwerbs, Pauschalen für Abzüge und die
Familienverhältnisse berücksichtigt.
3) Der Steuerabzug beträgt bei steuerabzugspflichtigem
Erwerb im Sinne des Art. 24 Bst. b und c 5 % des Erwerbs.
4) Ist der Steuerpflichtige oder der Vergütungsschuldner
mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er von der
Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der
Steuerpflicht verlangen. Der Vergütungsschuldner bleibt bis zum
rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Art. 26
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
1) Liegt nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung das Besteuerungsrecht für den in Art. 24 bezeich-
neten Erwerb ausschliesslich beim ausländischen Wohnsitzstaat
des Steuerpflichtigen, bestätigt die Steuerverwaltung auf Antrag
dem Vergütungsgläubiger die Steuerfreiheit. In diesem Fall darf
der Vergütungsschuldner vom Steuerabzug absehen.
2) Wird durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung die zulässige inländische Abzugssteuer auf einen
bestimmten Satz begrenzt, bestätigt die Steuerverwaltung dem
Vergütungsgläubiger auf Antrag den zulässigen Quellensteu-
erhöchstsatz. In diesem Fall darf der Vergütungsschuldner den
Steuerabzug zu einem reduzierten Satz durchführen.
3) Wurde nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung zu viel Abzugssteuer einbehalten, erstattet
die Steuerverwaltung dem Vergütungsgläubiger auf Antrag die
nachweislich zuviel einbehaltenen Beträge. Die Frist für die An-
tragsstellung beträgt zwei Jahre seit Fälligkeit der Steuerabzugs-
beträge.
Art. 27
PFLICHTEN DES VERGÜTUNGSSCHULDNERS
1) Der Vergütungsschuldner hat alle für die vollständige
Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren. Er ist
insbesondere verpflichtet,
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer
zurückzuhalten und bei anderen Leistungen (insbesondere
Naturalleistungen) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichti-
gen einzufordern;
b) der Steuerverwaltung alle Personen zu melden, denen er
Leistungen ausrichtet, die dem Steuerabzug unterliegen;
c) die Steuerabzugsbeträge periodisch der Steuerverwaltung
abzuliefern;
d) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung
über die Steuerabzugsbeträge auszustellen.
2) Der Vergütungsschuldner haftet für die Entrichtung der
Steuerabzugsbeträge. Hat der Vergütungsschuldner den Steuerab-
zug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerver-
waltung die Nachzahlung. Dem Vergütungsgläubiger ist in diesem
Fall eine berichtigte Aufstellung oder Bestätigung auszustellen.
Hat der Vergütungsschuldner einen zu hohen Steuerabzug vorge-
nommen, so kann der Vergütungsgläubiger den Differenzbetrag
von der Steuerverwaltung zurückfordern, wenn er ihm bescheinigt
worden ist.
3) Der Vergütungsschuldner haftet nicht für Steuerabzugs-
beträge, die er aufgrund der Vorlage einer Bescheinigung nach
Art. 26 Abs. 1 oder 2, auf deren Richtigkeit er vertraut hat, nicht
einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn dem Vergütungsschuldner
bekannt war, oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war, dass die Bescheinigung unrichtig ist.
Art. 28
ABSCHLAGSZAHLUNGEN
1) Arbeitgeber als Vergütungsschuldner nach Art. 24 Bst. a
haben die Summe der von ihnen einbehaltenen Steuerabzugsbe-
träge vierteljährlich an die Steuerverwaltung abzuführen.
2) Vergütungsschuldner bei anderen Leistungen nach Art.
24 Bst. b und c haben die Summe der von ihnen einbehaltenen
Steuerabzugsbeträge halbjährlich an die Steuerverwaltung abzu-
führen.
3) Die Zahlung ist jeweils ein Monat nach dem Ende des
jeweiligen Zahlungszeitraums fällig.
ART. 29
ANRECHNUNG UND ERSTATTUNG
Bei ordentlicher und bei vereinfachter Veranlagung des Steuer-
pflichtigen ist der dem Steuerabzug unterliegende steuerpflich-
tige Erwerb ungeachtet des Steuerabzugs zu deklarieren. Der
bescheinigte Steuerabzug wird auf die geschuldete Landes- und
Gemeindesteuer angerechnet. Übersteigen die Steuerabzugs-
betráge die geschuldete Landes- und Gemeindesteuer, wird der
Differenzbetrag dem Steuerpflichtigen erstattet. Dieser Betrag
ist zu verzinsen. Die Hôhe des Zinssatzes wird jährlich durch das
Finanzgesetz festgelegt.
C. Rentnersteuer
Art. 30
STEUERPFLICHT UND STEUERGEGENSTAND
1) Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewóhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, ohne eine Erwerbstätigkeit im Inland
auszuüben und die vom Ertrag ihres Vermögens oder anderen ih-
nen aus dem Ausland zufliessenden Bezügen leben, kann anstelle
der Vermögens- und Erwerbssteuer die Rentnersteuer erhoben
werden.
2) Im Inland liegendes Grundeigentum untersteht der Ver-
mógenssteuer. Die Art. 10 und Art. 11 bleiben unbeachtet.
Art. 31
STEUERBEMESSUNG
Für die Bemessung der Rentnersteuer ist der gesamte Aufwand
des Steuerpflichtigen massgebend, wobei mindestens das Fünf-
fache der Wohnungsmiete bzw. des Mietwerts der Wohnung im
eigenen Haus oder das Dreifache des vom Steuerpflichtigen für
sich und seine Familienangehórigen bezahlten Pensionspreises als
Aufwand zugrunde gelegt wird. Die Regierung kann mit Verord-
nung abweichende Grundlagen für die Bemessung der Rentner-
steuer in bestimmten Fällen regeln.
Art. 32
STEUERSATZ
Die Rentnersteuer beträgt 15 % des steuerpflichtigen Aufwands.
Zu diesem Steuersatz werden keine Gemeindezuschläge erhoben.
Art. 33
ANTRAG
Die nach Art. 30 steuerpflichtigen Personen haben einen Antrag
auf Behandlung nach Art. 30 an die Steuerverwaltung einzurei-
chen. Der Antrag hat detaillierte Angaben über den Aufwand zu
enthalten.
Art. 34
PRÜFUNG DES ANTRAGES UND STEUERVORSCHREIBUNG
1) Die Steuerverwaltung prüft den Antrag und entscheidet,
ob der Steuerpflichtige der Rentnersteuer unterstellt wird oder ob
für ihn die Vermögens- und Erwerbssteuer nach dem ordentlichen
Steuerverfahren vorzuschreiben ist.
2) Nimmt die Steuerverwaltung den Antrag des Steuerpflich-
tigen an, so schreibt sie den Steuerbetrag unter Mitteilung even-
tueller Abänderungen dem Steuerpflichtigen vor. Die Festsetzung
der Rentnersteuer für mehrere Steuerjahre ist zulässig, sofern die
Gleichmässigkeit in der Höhe des Aufwands vorausgesetzt werden
kann.
3) Nimmt die Steuerverwaltung den Antrag des Steuerpflich-
tigen nicht an, verständigt sie hievon den Steuerpflichtigen und
fordert ihn zur Abgabe einer Steuererklärung nach Art. 93 auf.
D. Grundstücksgewinnsteuer
Art. 35
DIE STEUERPFLICHTIGEN
1) Wer bei einer Veräusserung von im Inland gelegenen
Grundstücken im Sinne des Sachenrechtes oder von Teilen sol-
cher, einen Gewinn erzielt, hat darauf die Grundstücksgewinnsteu-
er zu entrichten.
2) Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
3) Der Veräusserung ist die Übertragung eines Grundstü-
ckes durch Zwangsversteigerung oder Enteignung gleichgestellt.
4) Einer Veräusserung gleichgestellt ist die wirtschaftliche
Handänderung eines Grundstücks, insbesondere durch
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt
über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung
wirken;
b) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen
Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe-
schränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaf-
tung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd
und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrich-
tet wird;
c) die Übertragung von Beteiligungsrechten an juristischen
Personen, deren Hauptzweck in dem Erwerb, dem Besitz, der
Verwaltung und der Veräusserung von Immobilien besteht.
Art. 36
STEUERBEFREIUNG
Von der Grundstücksgewinnsteuer sind befreit:
a) Inkonvenienzentschädigungen im Enteignungsverfahren;
b) Gewinne, die bei der Weiterveräusserung eines von einem
Pfandgläubiger oder Bürgen im Zwangsvollstreckungsverfah-
ren erworbenen Grundstückes erzielt werden, soweit der
Gewinn den Verlust auf der pfandrechtlich sichergestellten
oder verbürgten Forderung nicht übersteigt.
Art. 37
GRUNDSTÜCKSGEWINN
1) Als Grundstücksgewinn gilt der Betrag, um den der
Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt.
2) Bei einem Tausch von Grundstücken gilt die Differenz
zwischen dem Verkehrwert des Empfangenen (Sachwert und
Aufgeld) und den Anlagekosten des abgegebenen Grundstücks als
Grundstücksgewinn. Steuerpflichtig ist nur der realisierte Teil des
Gewinns.
Art. 38
ANLAGEKOSTEN
Als Anlagekosten gelten der amtliche Steuerschätzwert nach Art.
12 Bst. a im Zeitpunkt der Veräusserung, vermehrt um:
a) den Erwerbspreis, soweit er den amtlichen Steuerschätzwert
übersteigt, und
b) die wertvermehrenden Aufwendungen ohne die üblichen
Werterhaltungskosten.
Art. 39
VERÄUSSERUNGSERLÖS
1) Bei einer Veräusserung durch Kaufvertrag gilt der Kauf-
preis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers als
Veräusserungserlôs. Steht der Kaufpreis in keinem Verháltnis zum
handelsüblichen Verkehrswert, so gilt letzterer als Veràáusserungs-
erlös, sofern der Veräusserer mit dem Erwerber nicht in gerader
Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad blutsverwandt
oder der Ehegatte des Erwerbers ist.
2) Bei einer Übertragung eines Grundstückes durch
Zwangsversteigerung oder Enteignung gilt der Versteigerungser-
lós bzw. der Entschädigungsbetrag als Veräusserungserlôs.
Art. 40
ABZÜGE
Von dem sich aufgrund der Art. 37 bis Art. 39 ergebenden Grund-
stücksgewinn können Verluste abgezogen werden, die der Steuer-
pflichtige in den vergangenen Jahren auf dem Grundstück erlitten
hat, soweit solche Verluste nicht durch Versicherungsleistungen
gedeckt wurden.
Art. 41
STEUERPFLICHTIGER GRUNDSTÜCKSGEWINN
Was nach Vornahme des Abzugs nach Art. 40 verbleibt, bildet den
steuerpflichtigen Grundstücksgewinn.
Art. 42
STEUERSATZ
Auf den steuerpflichtigen Grundstücksgewinn findet der Tarif nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a Anwendung. Werden innerhalb von fünf Jah-
ren mehrere Parzellen des gleichen Grundstückes oder Grundstü-
cke, die vor fünf Jahren eine Grundstückseinheit bildeten, veräus-
sert, so wird der Grundfreibetrag dem gleichen Steuerpflichtigen
nur einmal zugebilligt.
Art. 43
ZUSCHLÄGE
Auf den nach Art. 42 errechneten Betrag wird anstelle des Ge-
meindezuschlages ein Zuschlag in Höhe von 200 % erhoben.
E. Ertragssteuer
1. Steuerpflicht
Art. 44
PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT
1) Die folgenden juristischen Personen und besonderen
Vermógenswidmungen sind mit ihren gesamten Ertrágen unbe-
schränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder Ort der tatsächli-
chen Verwaltung im Inland befindet, insbesondere:
a) die Körperschaften (Vereine, Aktiengesellschaften, Komman-
ditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungs-
vereine auf Gegenseitigkeit u. ä.), Anstalten und Stiftungen;
b) die Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit und die
Treuhänderschaften.
2) Juristische Personen und besondere Vermögenswidmun-
gen nach Abs. 1, die weder ihren Sitz noch ihren Ort der tatsäch-
lichen Verwaltung im Inland haben, sind mit ihren inländischen
Erträgen beschränkt steuerpflichtig.
3) Als inländische Erträge nach Abs. 2 gelten:
a) die Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaft-
lich genutzten inländischen Grundes;
b) die Miet- und Pachterträge aus im Inland gelegenen Grund-
stücken;
C) der steuerpflichtige Reinertrag der im Inland gelegenen
Betriebsstätten.
Art. 45
PERSÖNLICHE STEUERBEFREIUNGEN
Von der Ertragssteuer sind befreit:
a) das verwaltete Vermögen von Investmentunternehmen nach
dem Gesetz über Investmentunternehmen;
b) juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen
nach Art. 44 Abs. 1, welche die Ausrichtung von Gewinnan-
teilen auf den Sollertrag nach Art. 5 des nicht in Form von
Spenden erhaltenen Kapitals beschränken, die Ausrichtung
von Tantiemen statutarisch ausschliessen und unter Aus-
schluss jeder wirtschaftlichen Tätigkeit gemeinnützigen Auf-
gaben dienen und statutarisch für den Fall der Auflösung der
juristischen Person oder besonderen Vermögenswidmung
den nach Rückzahlung des nicht in Form von Spenden
erhaltenen Kapitals verbleibenden Rest des Vermögens
ähnlichen Zwecken zuweisen, auf Antrag.
Art. 46
ZEITLICHE BEGRENZUNG DER STEUERPFLICHT
1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristi-
schen Person oder besonderen Vermögenswidmung, mit der Ver-
legung ihres Sitzes oder des Ortes ihrer tatsächlichen Verwaltung
ins Inland oder mit dem Zeitpunkt, zu dem inländische Erträge
erzielt werden.
2) Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidati-
on, mit der Verlegung des Sitzes und des Ortes der tatsächlichen
Verwaltung ins Ausland oder mit dem Wegfall inländischer Erträge.
2. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags
Art. 47
SACHLICHE STEUERPFLICHT
1) Die Ertragssteuer bemisst sich nach dem steuerpflichtigen
Reinertrag. Dieser ist nach Massgabe der nach dem Personen- und
Gesellschaftsrecht zu erstellenden Jahresrechnung unter Beach-
tung der nachfolgenden Bestimmungen zu ermitteln.
2) Der steuerpflichtige Reinertrag besteht vorbehaltlich
Abs. 3 aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründe-
ten Aufwendungen gekürzten Ertráge. Zu dem steuerpflichtigen
Reinertrag gehóren insbesondere:
a) der Saldo der Erfolgsrechnung;
b) alle bei Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausge-
schiedenen Teile des Geschàftsergebnisses, die nicht zur
Deckung gescháftsmàssig begründeter Aufwendungen ver-
wendet werden;
C) Abschreibungen und Rückstellungen, soweit sie gescháfts-
10
mässig nicht begründet sind. Die Grundsätze für die Bildung
von Abschreibungen und Rückstellungen regelt die Regierung
mit Verordnung;
d) Zuweisungen an den Reservefonds, soweit sie geschäftsmäs-
sig nicht begründet sind, vorbehaltlich der allenfalls steuer-
begünstigten Reserven nach Art. 60;
e) die an die Mitglieder oder Gesellschafter des Unternehmens
oder an Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Gewinnan-
teilsrechten (Genussscheine, Gründeranteile) oder diesen
nahe stehende Personen verteilten Gewinne und verdeckten
Gewinnausschüttungen;
f) Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital an
verbundene Unternehmen und Gesellschafter oder diesen
nahe stehende Personen, soweit diese der Höhe nach nicht
zumindest dem Sollertrag nach Art. 5 entsprechen;
g) freiwillige Geldleistungen an juristische Personen und beson-
dere Vermögenswidmungen mit Sitz im Inland, die im
Hinblick auf ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützi-
ge Zwecke nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausge-
nommen sind, soweit sie 10 % des steuerpflichtigen Rein-
ertrags vor Anwendung der Art. 57 und 58 übersteigen. Dies
gilt entsprechend in Bezug auf juristische Personen und
besondere Vermögenswidmungen mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in
der Schweiz, welche im Hinblick auf ausschliesslich und un-
widerruflich gemeinnützige Zwecke im Sitzstaat von der
Steuerpflicht ausgenommen sind und insoweit auch die Vor-
aussetzungen für einen Antrag nach Art. 4 Abs. 2 erfüllen;
h) Bussen und Geldstrafen;
i) Vergütungen nach 8 307 Strafgesetzbuch.
3) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Reinertrages Abzüge nur insoweit geltend
machen, als sie mit inländischen Erträgen nach Art. 44 Abs. 3 in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
4) Die Ertragssteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen
für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr (Steuerjahr)
zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuer-
pflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die
Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr
abschliessen, können den steuerpflichtigen Reinertrag nach den
Ergebnissen des abgelaufenen Geschäftsjahres erklären.
Art. 48
STEUERFREIER ERTRAG
1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum
steuerpflichtigen Reinertrag:
a) Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich
genutzten, ausländischen Grundes sowie aus jeder anderen
land- und forstwirtschaftlichen Produktion;
b) ausländische Betriebsstättenergebnisse;
c) Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstü-
cken;
d) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie ausländische
Grundstücksgewinne;
e) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän-
dischen juristischen Personen;
f) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen Personen.
2) Bei beschränkt Steuerpflichtigen zählen nicht zum steuer-
pflichtigen Reinertrag:
a) inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der
Grundstücksgewinnsteuer unterliegen;
b) Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an in- oder auslän-
dischen juristischen Personen;
c) Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Liquidation von
Anteilen an in- oder ausländischen juristischen Personen.
Art. 49
FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ
Werden Erträge oder Aufwendungen eines Steuerpflichtigen aus
einer Geschäftsbeziehung mit nahe stehenden Personen dadurch
verändert, dass hierbei andere Bedingungen zugrunde gelegt
wurden, als sie voneinander unabhängige Dritte unter sonst glei-
chen Verhältnissen vereinbart hätten, sind bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Reinertrags die Erträge und Aufwendungen so
anzusetzen, wie sie bei einer Beziehung zwischen unabhängigen
Dritten angefallen wären.
Art. 50
ERSATZBESCHAFFUNGEN
1) Scheidet ein Vermögensgegenstand des betrieblichen
Anlagevermögens aus dem Betriebsvermögen aus, können die
stillen Reserven auf einen Vermögensgegenstand (Ersatzobjekt)
übertragen werden, wenn
a) es sich um einen Vermôgensgegenstand des betriebsnotwen-
digen Anlagevermôgens handelt, der dem Betrieb unmittelbar
dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensgegen-
stände, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder
nur durch ihren Ertrag dienen, Beteiligungen sowie Grundstü-
cke, soweit der Gewinn aus ihrer Veräusserung der Grund-
stücksgewinnsteuer unterliegt;
b) ein Ersatz des Vermögensgegenstandes aus wirtschaftlichen,
rechtlichen, technischen oder tatsächlichen Gründen erforder-
lich war; und
c) die stillen Reserven im Ersatzobjekt im Inland der Besteue-
rung unterliegen.
2) Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäfts-
jahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine steuer-
begünstigte Reserve gebildet werden. Diese steuerbegünstigte
Reserve ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem
Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten des steuerpflichtigen
Reinertrags aufzulösen.
3) Erhält der Steuerpflichtige für einen Vermögensgegen-
stand des betrieblichen Anlagevermögens, der infolge höherer
Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs beschädigt worden ist,
eine Entschädigung, kann in Höhe der Entschädigung eine steu-
erbegünstigte Reserve gebildet werden, wenn der Vermögensge-
genstand erst in einem späteren Geschäftsjahr repariert wird. Die
steuerbegünstigte Reserve ist im Zeitpunkt der Reparatur in voller
Höhe zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags aufzulösen.
Art. 51
ABGRENZUNG DES BESTEUERUNGSRECHTS
1) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo-
gensgegenstandes durch Massnahmen des Steuerpflichtigen
ausgeschlossen oder beschränkt, gilt der Vermögensgegenstand
als zum Fremdvergleichspreis veräussert oder überlassen.
2) Beruht der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechtes Liechtensteins auf der Überführung eines
Vermögensgegenstandes in eine Betriebsstätte im Ausland oder
auf dem Wegzug bzw. der Sitzverlegung des Steuerpflichtigen in
das Ausland, ist die Steuer zinslos bis zur tatsächlichen Veräusse-
rung zu stunden, soweit die Durchsetzung des Steueranspruchs
sichergestellt ist. Zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen
sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage nach Abs.
1 zu berücksichtigen und nur soweit diese nicht in einem anderen
Staat berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige hat Jährlich
nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Stundung nach
Satz 1 erfüllt sind; bei Eintritt einer Wertminderung bei tatsächli-
cher Veräusserung hat er nachzuweisen, dass eine Verlustberück-
sichtigung im Ausland nicht erfolgt.
3) Wird das Besteuerungsrecht Liechtensteins hinsichtlich
des Gewinns aus der Verausserung oder Nutzung eines Vermo-
gensgegenstandes begründet, gilt der Vermögensgegenstand als
zum Fremdvergleichspreis erworben oder genutzt.
Art. 52
UMSTRUKTURIERUNGEN
1) Stille Reserven einer juristischen Person oder besonde-
ren Vermögenswidmung (Unternehmen) werden bei den in Satz
2 genannten Umstrukturierungen nicht besteuert, soweit das
Besteuerungsrecht Liechtensteins weder ausgeschlossen noch
beschränkt wird und das übernehmende Unternehmen die bisher
für die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortführt. Als Umstruk-
turierungen im Sinne dieses Artikels gelten insbesondere:
a) die Umwandlung in eine andere juristische Person oder in
eine personenrechtliche Gemeinschaft (Formwechsel);
b) die Vermögensübertragung durch Auf- oder Abspaltung auf
eine oder mehrere andere juristische Personen, sofern auf die
übernehmenden Unternehmen jeweils ein Teilbetrieb über-
tragen wird und sofern bei Abspaltung ein Teilbetrieb bei dem
übertragenden Unternehmen verbleibt;
C) die Fusion;
d) die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie im
betrieblichen Anlagevermógen gehaltenen Anteilen an in-
oder ausländischen juristischen Personen.
Das übernehmende Unternehmen ist bei seinem Wertansatz nicht
an den Wertansatz in seiner handelsrechtlichen Gewinnermittlung
gebunden.
2) Das übernehmende Unternehmen tritt in den Fallen des
Abs. 1 Satz 2 Bst. a bisc in die steuerliche Rechtsstellung des
übertragenden Unternehmens ein; dies gilt auch hinsichtlich der
Verlustberücksichtigung nach Art. 57. In den Fällen des Abs. 1
Satz 2 Bst. b geht ein Verlustvortrag des übertragenden Unterneh-
mens im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile über.
3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. c und d eine
Gegenleistung erbracht, die nicht in Anteilen des übernehmenden
Unternehmens besteht, so hat das übernehmende Unternehmen
die eingebrachten Wirtschaftsgüter mindestens mit dem Wert der
erbrachten Gegenleistung anzusetzen.
4) Beim übernehmenden Unternehmen bleibt ein Gewinn
oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher für
die Ertragssteuer massgeblichen Wert der Anteile an dem übertra-
genden Unternehmen und dem Übernahmewert der übergegan-
genen Aktiven und Passiven ausser Ansatz. Dies gilt nicht, soweit
auf die Anteile an dem übertragenden Unternehmen in vorange-
gangenen Geschäftsjahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1
vorgenommen wurde, die noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder
aufgeholt wurde.
5) Erhöht sich der Gewinn des übernehmenden Unterneh-
mens dadurch, dass der Vermögensübergang zum Erlöschen von
Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen dem übertragenden
und dem übernehmenden Unternehmen oder zur Auflösung von
Rückstellungen führt, so darf das übernehmende Unternehmen
insoweit eine den steuerlichen Gewinn mindernde Reserve bilden.
Die Reserve ist in den auf ihre Bildung folgenden drei Geschäfts-
jahren mit mindestens je einem Drittel zugunsten des steuerpflich-
tigen Reinertrags aufzulösen.
6) Bei Anteilseignern des übertragenden Unternehmens, die
anlässlich einer Umstrukturierung Anteilseigner des übernehmen-
den Unternehmens werden, gelten die Anteile an dem übertra-
genden Unternehmen als zu dem bisher für die Ertragssteuer
massgeblichen Wert veräussert und die an ihre Stelle tretenden
Anteile als mit diesem Wert angeschafft. Wurde auf die Anteile an
dem übertragenden Unternehmen in vorangegangenen Geschäfts-
jahren eine Abschreibung nach Art. 53 Abs. 1 vorgenommen, die
noch nicht nach Art. 53 Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, gelten
die Anteile als zu ihren Anschaffungskosten veräussert und die an
ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft; Art.
53 ist anzuwenden. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Bst. d sind die
anlässlich der Einbringung erhaltenen Anteile vom Anteilseigner
mit dem bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Wert des
eingebrachten Vermögens zu bewerten.
7) Der Ertrag und das Vermögen des übertragenden Unter-
nehmens sowie des übernehmenden Unternehmens sind so zu
ermitteln, als ob das Vermögen des übertragenden Unternehmens
mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die der Übertragung zugrun-
de liegt, ganz oder teilweise auf das übernehmende Unternehmen
übergegangen wäre. Dieser Stichtag darf höchstens acht Monate
vor der Anmeldung der Umstrukturierung zur Eintragung in das
Öffentlichkeitsregister oder, falls eine Eintragung nicht erforder-
lich ist, höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrags liegen.
8) Bei Veräusserung einer Beteiligung, die in den letzten
fünf Jahren durch einen Vorgang nach Abs. 1 Satz 2 Bst. d zu
einem unter dem damaligen Verkehrswert liegenden Wert erwor-
ben wurde, werden die übertragenen stillen Reserven, gemindert
um jeweils ein Fünftel für jedes volle Jahr nach dem steuerlichen
Übertragungsstichtag, im Verfahren nach Art. 121 bis 125 nach-
träglich besteuert. Dies gilt entsprechend bei Vorgängen, die an-
ders als durch Veräusserung aus wirtschaftlicher Sicht zu einer im
Inland nicht steuerpflichtigen Realisierung der in den erhaltenen
Anteilen ruhenden stillen Reserven führen, sowie bei Vorgängen
im Sinne des Art. 51 Abs. 1, soweit nicht eine Stundung nach Art.
51 Abs. 2 zu gewähren ist. Der Anteilseigner hat Jährlich nach-
zuweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht erfüllt
sind.
Art. 53
WERTBERICHTIGUNGEN BEI DAUERHAFTER
WERTMINDERUNG VON BETEILIGUNGEN
1) Auf Beteiligungen an in- oder ausländischen juristischen
Personen dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, sofern
eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt oder eine
Wertminderung realisiert wurde.
2) Wird auf eine Beteiligung eine Abschreibung nach Abs. 1
vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr
heraus, dass die Gründe für eine dauerhafte Wertminderung nicht
mehr bestehen, so ist im Umfang der Werterhöhung, maximal
jedoch in Höhe der nach Abs. 1 vorgenommenen Abschreibungen,
eine Zuschreibung zugunsten des steuerpflichtigen Reinertrags
vorzunehmen.
3) Soweit eine nach Abs. 1 vorgenommene Abschreibung
noch nicht nach Abs. 2 wieder aufgeholt wurde, sind Kapitalge-
winne aus dem Verkauf dieser Beteiligung bis zur Höhe der noch
nicht wieder aufgeholten Abschreibung nicht nach Art. 48 Abs. 1
Bst. f oder nach Art. 48 Abs. 2 Bst. c steuerbefreit.
4) Eine Wertberichtigung nach Abs. 1 führt nur insoweit
zu einem steuerlich anzuerkennenden Aufwand, als der Wert der
Beteiligung niedriger ist als der Wert, der sich nach diesem Absatz
ergibt (Abschreibungsbasis). Wird die Beteiligung nicht von einer
nahe stehenden Person erworben, sind die Anschaffungskosten
die Abschreibungsbasis. Bei Erwerb von einer nahe stehenden
Person ist die Abschreibungsbasis der nahe stehenden Person zu
übernehmen. Die Abschreibungsbasis erhöht sich in diesem Fall
für jedes volle Jahr nach dem Erwerb von dieser nahe stehenden
Person um jeweils ein Fünftel des Unterschiedsbetrages zwischen
der übernommenen Abschreibungsbasis und den Anschaffungs-
kosten; die Abschreibungsbasis darf die Anschaffungskosten nicht
übersteigen.
5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf den Han-
delsbestand nach den Bestimmungen der Bankengesetzgebung.
Art. 54
EIGENKAPITAL-ZINSABZUG
1) Als geschàftsmássig begründete Aufwendung gilt auch
die angemessene Verzinsung des modifzierten Eigenkapitals in
Hóhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-
Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann ein laufender
Verlust entstehen oder sich erhóhen.
11
12
2) Das modifizierte Eigenkapital umfasst das einbezahlte
Grund-, Stamm-, Anteils- oder Einlagekapital und die eigenes
Vermögen darstellenden Reserven. Eigene Anteile, Beteiligungen
an juristischen Personen, ausländische Grundstücke und auslän-
disches Betriebsstättenreinvermögen sowie nicht betriebsnotwen-
diges Vermögen ist in Abzug zu bringen. Die Bewertung erfolgt
auf den Beginn des Geschäftsjahres. Dabei ist das Eigenkapital
um Eigenkapitalerhöhungen der letzten sechs Monate vor dem
massgeblichen Abschlussstichtag zu kürzen, soweit ihnen Eigen-
kapitalminderungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
massgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen; Ausschüt-
tungen, die den Gewinn des Vorjahres nicht übersteigen, sind
nicht zu berücksichtigen. Ist das modifizierte Eigenkapital negativ,
beträgt der Eigenkapital-Zinsabzug 0 Franken.
Art. 55
ABZUG FÜR PATENTEINKÜNFTE
Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch ein Betrag
in Höhe von 80 % der Summe der positiven Patenteinkünfte. Die
Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art.56
HANDELSSCHIFFE
Auf Antrag kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Rein-
ertrags, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt,
von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden. Die
Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 57
VERLUSTE
1) Ein positiver steuerpflichtiger Reinertrag des Jahres ist
um den Verlustvortrag zu mindern. Der Verlustvortrag am Ende
des Jahres ist der Verlustvortrag am Ende des Vorjahres, vermehrt
um einen Verlust und vermindert um einen nach Satz 1 verrechne-
ten Betrag.
2) Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte können
mit inländischen Gewinnen verrechnet werden, soweit diese
Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt
wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte in den folgenden Jahren
Gewinne, so sind diese Gewinne, höchstens im Ausmass der zuvor
mit inländischen Gewinnen verrechneten Verlustvorträge, dem
steuerpflichtigen Reinertrag zuzurechnen; der Steuerpflichtige hat
Jährlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Nach-
versteuerung nicht erfüllt sind. Die danach noch nicht ausgegli-
chenen Verluste sind dem steuerpflichtigen Reinertrag spätestens
im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
zuzurechnen.
Art. 58
GRUPPENBESTEUERUNG
1) Auf Antrag können verbundene juristische Personen
nach Massgabe des Abs. 2 eine Unternehmensgruppe bilden
und die innerhalb eines Jahres entstanden Verluste innerhalb der
Unternehmensgruppe mit Gewinnen in demselben Jahr ausglei-
chen. Der Ausgleich erfolgt im Wege der Verlustzurechnung zum
Gruppenträger anteilig in Höhe der jeweils bestehenden, einem
inländischen Betriebsvermögen zuzurechnenden, unmittelbaren
Beteiligung des Gruppenträgers am Grund-, Stamm-, Anteils- oder
Einlagekapital des Gruppenmitglieds, insgesamt begrenzt auf die
Abschreibungsbasis nach Art. 53 Abs. 4 der jeweiligen Beteili-
gung. Ein vor der Stellung des Antrags vorhandener Verlustvortrag
eines Gruppenmitglieds kann nicht dem Gruppenträger zuge-
rechnet, sondern nur mit positiven steuerpflichtigen Reinerträgen
dieses Gruppenmitglieds verrechnet werden.
2) Juristische Personen gelten als verbunden, sofern eine
juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland
(Gruppenträger) unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der
Stimmrechte und mehr als 50 % der Rechte am Gesellschaftskapi-
tal einer oder mehrerer anderer in- oder ausländischer juristischer
Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in den Mitglied-
staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz
(Gruppenmitglieder) besitzt. Eine juristische Person, die weder
Sitz noch tatsächliche Verwaltung im Inland hat, kann Gruppenträ-
ger sein, wenn sie ihren Sitz und ihre tatsächliche Verwaltung in
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
oder in der Schweiz hat und im Inland eine eingetragene Zweig-
niederlassung unterhält, der die Anteile wirtschaftlich zuzurech-
nen sind; die Rechte und Pflichten aus der Gruppenbesteuerung
treffen in diesem Fall die inländische Zweigniederlassung.
3) Die Anmeldung zur Bildung einer Unternehmensgruppe
muss den Gruppenträger und sämtliche einzubeziehenden Grup-
penmitglieder bezeichnen. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche
verbundenen juristischen Personen im Sinne des Abs. 2 zu Grup-
penmitgliedern werden.
4) Die Höhe des zurechenbaren Verlustes bemisst sich nach
den Vorschriften zur Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrages
dieses Gesetzes.
5) Wird eine steuerwirksame Abschreibung im Sinne des
Art. 53 Abs. 1 auf die Beteiligung an einem Gruppenmitglied
vorgenommen, erhöht sich der steuerpflichtige Reinertrag des
Gruppenträgers um die Höhe der Abschreibung, höchstens bis
zur Höhe der diesem in früheren Geschäftsjahren zugerechneten
Verluste dieses Gruppenmitglieds. Soweit ein Gruppenmitglied
Verluste mit eigenen Gewinnen verrechnen kann oder könnte,
erhöht sich der steuerpflichtige Reinertrag des Gruppenträgers bis
zur Höhe der diesem in früheren Geschäftsjahren zugerechneten
und noch nicht nach Satz 1 ausgeglichenen Verluste dieses Grup-
penmitglieds.
6) Zugerechnete Verluste eines Gruppenmitglieds, das
am Ende des Geschaftsjahres des Gruppentragers nicht mehr
Gruppenmitglied ist, sind dem steuerpflichtigen Reinertrag des
Gruppentragers zuzurechnen, soweit sie noch nicht nach Abs. 5
ausgeglichen wurden. In dem Zeitpunkt, in dem die Vorausset-
zungen der Gruppenbesteuerung nicht mehr gegeben sind, sind
dem steuerpflichtigen Reinertrag des Gruppentragers samtliche
zugerechneten Verluste der Gruppenmitglieder, soweit sie noch
nicht nach Abs. 5 oder dem vorherigen Satz ausgeglichen wurden,
zuzurechnen.
7) Der Gruppenträger hat gegenüber der Steuerverwaltung
Jährlich den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Vorausset-
zungen von Abs. 5 und Abs. 6 nicht erfüllt sind.
Art. 59
BESONDERE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN
1) Soweit die steuerneutrale Anwendung besonderer
Rechnungslegungsvorschriften es erfordert, können für die Er-
mittlung des steuerpflichtigen Reinertrags auch Abschreibungen,
Wertberichtigungen, Ersatzbeschaffungen, Wertansätze auf-
grund von Umstrukturierungen, steuerbegünstigte Reserven und
Rückstellungen berücksichtigt werden, die nicht in der gemäss
diesen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Erfolgsrechnung
verbucht werden können.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzun-
gen und den Umfang dieser Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie die Mitwirkungspflichten der Steuer-
pflichtigen.
Art. 60
STEUERBEGÜNSTIGTE RESERVEN
1) Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern,
kann die Regierung mit Verordnung steuerbegünstigte Reserven,
die für den Zweck der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
und Entwicklungs- und Forschungsfonds gebunden werden, ganz
oder teilweise von der Ertragssteuer befreien.
2) Die näheren Bestimmungen über den Zweck, die Verwen-
dung, Verwaltung und Kontrolle der steuerbegünstigten Reserven
sowie über deren zulässige Höhe und Verhältnis zum Ertrag regelt
die Regierung mit Verordnung.
3. Steuerberechnung
Art. 61
STEUERSATZ
Die Ertragssteuer beträgt 12,5 % des steuerpflichtigen Reiner-
trags.
Art. 62
MINDESTERTRAGSSTEUER
1) Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige juristische
Personen und besondere Vermögenswidmungen unterliegen einer
Mindestertragssteuer. Diese ist in vollem Umfang auf die Ertrags-
steuer anrechenbar sowie ersatzweise in die folgenden Steuerjah-
re vortragsfähig und dort anrechenbar.
2) Die Mindestertragssteuer beträgt 4 % der gesetzlichen
Mindesthöhe des Grund-, Stamm-, Anteils- oder Einlagekapitals,
mindestens aber 1 200 Franken. Die Mindestertragssteuer ist im
Rahmen der Veranlagung zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die
nicht veranlagt werden, ist sie für ein Jahr im Voraus zu bezahlen;
im Jahr der Errichtung ist sie pro rata zu bezahlen.
3) Bei Steuerpflichtigen, deren Zweck ausschliesslich auf
den Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes
gerichtet ist und deren Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten
drei Geschäftsjahre 100 000 Franken nicht überschritten hat, wird
die Mindestertragssteuer nicht erhoben.
Art. 63
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
Art. 22 findet entsprechende Anwendung.
4. Privatvermögensgesellschaften
Art. 64
PRIVATVERMÖGENSGESELLSCHAFTEN
1) Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen
Personen und besonderen Vermögenswidmungen:
a) deren ausschliesslicher Zweck in dem Erwerb, dem Besitz,
der Verwaltung und der Veràusserung von Finanzinstrumen-
ten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Vermógensverwaltungsgeset-
zes sowie liquiden Geldern und Bankkontoguthaben besteht
und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
b) deren Aktien oder Anteile nicht öffentlich platziert wurden
und nicht an einer Börse gehandelt werden und deren Besitz
den in Abs. 3 genannten Investoren vorbehalten ist, oder
bei denen keine anderen als die in Abs. 3 genannten Investo-
ren begünstigt sind;
c) die weder um Anteilseigner und Anleger werben, noch von
diesen oder von Dritten Vergütungen oder Kostenerstattungen
für ihre Tätigkeit nach Massgabe des Bst. a erhalten; und
d) in deren Statuten ausdrücklich festgelegt ist, dass sie den Be-
schránkungen für Privatvermógensgesellschaften unterliegen.
2) Eine Privatvermógensgesellschaft darf Beteiligungen im
Sinne des Abs. 1 Bst. a an Gesellschaften nur unter der Bedingung
halten, dass sie oder ihre Anteilseigner oder Begünstigten keinen
Einfluss auf die Verwaltung dieser Gesellschaften nehmen.
3) Ein Investor im Sinne dieser Vorschrift ist
a) eine natürliche Person, die im Rahmen der Verwaltung ihres
Privatvermógens handelt;
b) eine Vermógensstruktur, die ausschliesslich im Interesse des
Privatvermógens einer oder mehrerer natürlichen Personen
handelt; oder
c) eine Zwischenperson, die auf Rechnung der unter den vorge-
nannten Bst. a oder b bezeichneten Investoren handelt.
4) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und 3
sind bei der Errichtung und danach jáhrlich vom Steuerpflichti-
gen gegenüber dem Grundbuch- und Óffentlichkeitsregisteramt
zu bestätigen. Bei Privatvermógensgesellschaften, die nach den
Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts ihre Jahres-
rechnung von einer Revisionsstelle zu prüfen haben, kann diese
Bestátigung durch die Revisionsstelle ausgestellt werden.
5) Nach Vorlage der erforderlichen Bestätigungen nach Abs.
4 hat das Grundbuch- und Óffentlichkeitsregisteramt gegenüber
der Steuerverwaltung und dem Steuerpflichtigen den Entscheid
über den Status als Privatvermógensgesellschaft zu übermitteln.
6) Die für die Kontrolle des Status als Privatvermógensge-
sellschaft zuständige Behörde ist das Grundbuch- und Üffentlich-
keitsregisteramt. Es ist insbesondere dazu berechtigt und ver-
pflichtet, die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 und
3 für die Gewährung des Status als Privatvermôgensgesellschaft
zu kontrollieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2
und 3 werden durch das Grundbuch- und Offentlichkeitsregister-
amt oder im Auftrag desselben von Dritten überprüft.
7) Lehnt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den
Status als Privatvermögensgesellschaft nach Abs. 5 gegenüber der
Steuerverwaltung ab, teilt es dies dem Steuerpflichtigen mit. Ge-
gen diesen Entscheid kann der Steuerpflichtige binnen 30 Tagen
Vorstellung oder Beschwerde erheben.
8) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Fristen für die Einreichung der Bestätigung nach Abs. 4, das Vor-
gehen bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 6 sowie die
Erhebung von Gebühren, mit Verordnung.
Art. 65
BESTEUERUNG VON PRIVATVERMÖGENSGESELLSCHAFTEN
Privatvermögensgesellschaften unterliegen ausschliesslich der
Mindestertragssteuer nach Massgabe von Art. 62 und werden
nicht veranlagt.
F. Gründungsabgabe und Abgabe auf
Versicherungsprämien
1. Gründungsabgabe
Art. 66
GEGENSTAND UND HÖHE
1) Bei der Gründung, Errichtung, Sitzverlegung ins Inland
oder Erhóhung des Kapitals von juristischen Personen, Gesell-
schaften oder besonderen Vermógenswidmungen wird, sofern die
schweizerische Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet,
eine Gründungsabgabe in Hôhe von 1 % des Kapitals bei Anwen-
dung einer generellen Freigrenze von 1 Million Franken erhoben.
Sie ermässigt sich für das fünf Millionen Franken übersteigende
Kapital auf 0,5 % und für das zehn Millionen Franken überstei-
gende Kapital auf 0,3 %. Massgebend ist jeweils das statutarisch
oder gesellschaftsvertraglich bestimmte Kapital. Vorbehalten
bleibt Abs. 3.
2) Die Gründungsabgabe wird auch erhoben bei der
Handänderung von Beteiligungsrechten an juristischen Personen,
Gesellschaften oder besonderen Vermögenswidmungen, die wirt-
schaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind.
3) Kirchliche, gemeinnützige und Familienstiftungen sowie
Stiftungen und besondere Vermógenswidmungen, deren Zweck
ausschliesslich in der Vermógensverwaltung, in der Beteiligung
oder dauernden Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unter-
nehmen besteht, entrichten, sofern sie kein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben, eine Gründungsabgabe in Höhe
von 2 %o des Kapitals nach Abs. 1, mindestens aber 200 Franken.
13
14
2. Abgabe auf Versicherungsprämien
Art. 67
GELTUNGSBEREICH
Auf Versicherungsprämien wird, sofern die schweizerische
Stempelgesetzgebung keine Anwendung findet, eine Abgabe nach
Massgabe nachfolgender Bestimmungen erhoben.
Art. 68
GEGENSTAND DER ABGABE
Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen aufgrund
eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Ver-
sicherungsverhältnisses, sofern die versicherte Person oder das
versicherte Risiko im Inland belegen ist.
Art. 69
AUSNAHMEN . . A
Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für:
a) nichtrückkaufsfáhige Lebensversicherungen sowie rückkaufs-
fáhige Lebensversicherungen mit periodischer Pramienzah-
lung. Die Regierung legt die notwendigen Abgrenzungen mit
Verordnung fest;
b) Lebensversicherungen, soweit diese der betrieblichen Perso-
nalvorsorge im Sinne des Gesetzes über die betriebliche
Personalvorsorge dienen;
C) Kranken- und Invaliditátsversicherung;
d) Unfallversicherungen;
e) Transportversicherungen für Güter;
f Versicherungen für Elementarschäden an Kulturland und
Kulturen;
g) Arbeitslosenversicherungen;
h) Hagelversicherungen;
i) Viehversicherungen;
k) Rückversicherungen.
Art. 70
ABGABEPFLICHT
Abgabepflichtig sind Versicherungsunternehmen (Versicherer),
die im Inland das Versicherungsgescháft betreiben.
Art. 71
ABGABESÂTZE UND BERECHNUNGSGRUNDLAGE
1) Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie; für die Lebens-
versicherung beträgt sie 2,5 % der Barprämie.
2) Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Be-
trag auf eine ausländische Währung, ist er auf den Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabeforderung in Franken umzurechnen.
II. Die Gemeindesteuern
A. Anteil der Gemeinden an den Landessteuern
Art. 72
GRUNDSTÜCKSGEWINNSTEUER
Von der Grundstücksgewinnsteuer erhält die Gemeinde, in
welcher sich das der Grundstücksgewinnsteuer unterliegende
Grundstück befindet, zwei Drittel.
Art. 73
ERTRAGSSTEUER
1) Von der Ertragssteuer erhält die Gemeinde, in der die
juristische Person oder besondere Vermögenswidmung ihren Sitz
oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 40 %.
2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 40 % der
Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde
entsprechend gekürzt.
3) Befinden sich Sitz und Betriebsstätte in verschiedenen
Gemeinden, wird der Anteil unter diesen Gemeinden verteilt,
wobei die Gemeinde, in der sich der Sitz befindet, zusätzlich zu
einem allfälligen Anteil nach Abs. 4 vorgängig einen Anteil von
20 % erhält. Wenn die juristische Person oder besondere Vermó-
genswidmung an ihrem Sitz jedoch keine oder keine wesentlichen
Aktivitäten entwickelt, kann der Anteil der Sitzgemeinde reduziert
werden oder es kann von einer Anteilszuweisung abgesehen
werden.
4) Befindet sich in mehreren Gemeinden eine Betriebsstätte
der gleichen juristischen Person oder besonderen Vermögenswid-
mung, so ist der Betriebsstättenanteil unter Berücksichtigung der
in den einzelnen Gemeinden gelegenen Vermögenswerte, beschäf-
tigten Arbeitskräfte oder anhand einer für die betreffende Branche
relevanten Grösse zu berechnen.
5) Die Steuerverwaltung legt die Verteilung unter den
Gemeinden in den Fällen nach Abs. 3 und 4 fest. Auf Anfrage einer
von der Verteilung betroffenen Gemeinde informiert die Steuerver-
waltung über die prozentuale Höhe des Anteils der Sitzgemeinde
nach Abs. 3 sowie über die prozentuale Verteilung des Gemeinde-
anteils auf die betroffenen Gemeinden nach Abs. 4.
B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und
Erwerbssteuer
Art. 74
GRUNDLAGE
1) Zur Vermögens- und Erwerbssteuer des Landes wird als
Gemeindesteuer ein Zuschlag erhoben.
2) Der Ansatz dieses Zuschlages wird jedes Jahr in Prozen-
ten der Landessteuer vom Gemeinderat festgesetzt, darf aber
150 % nicht unterschreiten und 250 % nicht übersteigen.
3) Der Zuschlag verfällt gleichzeitig mit der Landessteuer
und wird mit dieser zusammen erhoben.
Art. 75
STEUERORT
Der Steuerpflichtige hat den Gemeindezuschlag in derjenigen
Gemeinde zu entrichten, in welcher er die Landessteuer zu ent-
richten hat.
Art. 76
TEILUNG DES STEUERBETRAGES
1) Eine Teilung des Gemeindezuschlages unter mehrere
Gemeinden erfolgt, wenn:
a) derSteuerpflichtige im Verlauf des Steuerjahres seinen Wohn-
sitz wechselt, in welchem Fall die betreffenden Gemeinden an
dem Zuschlag im Verháltnis der Wohnsitzdauer in der
einzelnen Gemeinde teilhaben, wobei indessen ein kürzerer
als dreimonatiger Wohnsitz in einer Gemeinde nicht in
Betracht fällt;
b) der Steuerpflichtige Wohnsitz und Geschäftsbetrieb (Erwerb-
stelle) nicht in der gleichen Gemeinde hat, in welchem Fall
der Zuschlag nach dem Verhältnis zwischen dem Erwerb nach
Art. 14 Abs. 2 Bst. | und dem restlichen Erwerb zu teilen ist.
Der dem Anteil des Erwerbs nach Art. 14 Abs. 2 Bst. | ent-
sprechende Teil des Zuschlags fällt der Wohnsitzgemeinde
zu, der dem Anteil des restlichen Erwerbs entsprechende Teil
derjenigen Gemeinde, in welcher der Geschäftsbetrieb oder
die Erwerbstelle sich befindet;
C) der Gescháftsbetrieb eines Steuerpflichtigen sich auf dem
Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, in welchem Fall die
beteiligten Gemeinden am Zuschlag im Verháltnis der Aus-
dehnung des Geschäftsbetriebes in den einzelnen Gemeinden
teilhaben;
d) ein Steuerpflichtiger in einer anderen als seiner Wohnsitz-
gemeinde Grundeigentum hat, in welchem Fall die Gemeinde,
in welcher die Grundstücke gelegen sind, Anspruch auf den
Teil des Zuschlags, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem
aus diesen Grundstücken stammenden Erwerb nach Art. 14
Abs. 2 Bst. | und dem gesamten Erwerb des Steuerpflichtigen
ergibt, hat.
2) Haben nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen
mehrere Gemeinden an dem Gemeindezuschlag eines Steuer-
pflichtigen Anteil, so ist der Zuschlag von der mit dem Bezug
der Landessteuer betrauten Gemeinde zu beziehen und unter die
berechtigten Gemeinden zu verteilen. Für die Berechnung der
Zuschläge sind die Zuschlagsätze der berechtigten Gemeinden
massgebend.
3) Über Streitigkeiten zwischen anteilsberechtigten Gemein-
den hinsichtlich der Teilung des Steuerbetrages entscheidet unter
Vorbehalt des Beschwerderechtes an die Landessteuerkommission
die Steuerverwaltung.
IV. Organisation und Durchführung
A. Organisation
Art. 77
STEUERBEHÖRDEN UND AUFSICHT
1) Steuerbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) die Steuerverwaltung;
b) die Gemeindesteuerkassen;
C) die Landessteuerkommission.
2) Die Regierung übt die Aufsicht über das Steuerwesen aus.
Art. 78
STEUERVERWALTUNG
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Steuerverwaltung, soweit
nicht bestimmte Aufgaben besonderen Behörden übertragen sind.
Art. 79
GEMEINDESTEUERKASSE
1) In jeder Gemeinde besteht zur Mitwirkung beim Vollzug
der Bestimmungen über die Vermógens- und Erwerbssteuer eine
Gemeindesteuerkasse, welche in administrativer Hinsicht in die
Organisation der Gemeinde eingegliedert ist.
2) Der Gemeindesteuerkasse obliegt es, die Veranlagung
der Steuerpflichtigen, welche der Vermógens- und Erwerbssteu-
er unterstellt sind, vorzubereiten. Zu diesem Zweck führt sie
insbesondere ein Steuerregister und hat alle für die Veranlagung
erheblichen Tatsachen zu registrieren und die Selbstangaben in
den Steuererklàrungen zu überprüfen.
3) Die Gemeindesteuerkasse wirkt bei der Veranlagung der
Steuerpflichtigen, welche der Vermógens- und Erwerbssteuer
unterstellt sind, mit, indem sie Vorschläge für die Veranlagung
ausarbeitet.
4) Die Steuerverwaltung erlässt im Rahmen dieses Artikels
die erforderlichen Weisungen und Richtlinien.
Art. 80
LANDESSTEUERKOMMISSION
1) Die Landessteuerkommission ist Beschwerdeinstanz in
Steuersachen und entscheidet über Beschwerden gegen Entschei-
dungen und Verfügungen der Steuerverwaltung und der Gemein-
desteuerkassen.
2) Die Landessteuerkommission wird vom Landtag jeweils
auf vier Jahre gewählt. Ihre Mitglieder haben vor der Regierung
einen Amtseid abzulegen.
3) Die Landessteuerkommission setzt sich aus fünf Mitglie-
dern und drei Ersatzmitgliedern zusammen. Der Präsident und
Vizepräsident müssen rechtskundig sein und werden vom Landtag
bestimmt. Die Landessteuerkommission gibt sich selbst eine Ge-
schäftsordnung.
4) Mitglieder der Regierung sowie Angestellte der Steuer-
verwaltung und der Gemeindesteuerkassen sind von der Wahl in
die Landessteuerkommission ausgeschlossen.
5) Auf die Mitglieder der Landessteuerkommission finden
die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltungspflege über Ausstand, Verantwortlichkeit und Verbot des
Berichtens Anwendung.
Art. 81
KOSTEN
1) Die Kosten der Steuerverwaltung und der Landessteuer-
kommission trägt das Land.
2) Die Kosten der Mitwirkung von Gemeindeorganen beim
Vollzug des Steuergesetzes trägt die Gemeinde.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1. Amtspflichten
Art. 82
SCHWEIGEPFLICHT
1) Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut
sind oder dazu beigezogen werden, haben über die bei ihrer
amtlichen Tätigkeit wahrgenommenen geschäftlichen und privaten
Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in
den Steuerbehörden Stillschweigen zu bewahren und Dritten den
Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2) Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche
Grundlage gegeben ist.
Art. 83
VERWALTUNGSHILFE
1) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig
gebührenfrei Auskunft zu geben.
2) Gerichte, Verwaltungsbehörden des Landes und der
Gemeinden, sowie die inländischen öffentlich-rechtlichen Ver-
sicherungsanstalten sind verpflichtet, der Steuerverwaltung auf
Verlangen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Auskünfte gebührenfrei zu erteilen.
3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der Regierung,
den Gemeindevorstehern, den Gerichten und den inländischen ôf-
fentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten über die Verhältnisse
der Steuerpflichtigen Auskunft zu geben, soweit dies für amtliche
Zwecke der ersuchenden Stellen notwendig ist.
Art. 84
DATENBEARBEITUNG
1) Die Steuerbehôrden sind befugt, die Personendaten,
einschliesslich Persönlichkeitsprofilen und besonders schützens-
werter Personendaten, insbesondere über administrative oder
strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, die
sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben zu erfüllen. Sie können zu diesem Zweck ein Informati-
onssystem betreiben.
2) Die Bekanntgabe von Personendaten erfolgt durch Über-
mittlung der dazu geeigneten Datenträger. Ist eine regelmässige
Übermittlung notwendig, so können Personendaten auch mittels
eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
15
16
Art. 85
ANZEIGEPFLICHT
Die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden des Landes und der
Gemeinden sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Vor-
schriften dieses Gesetzes, von denen sie in Ausübung amtlicher
Funktionen Kenntnis erhalten und die zu einer unvollständigen
Veranlagung führen können, unverzüglich der Steuerverwaltung
mitzuteilen. Gesetzlich geschützte Berufsgeheimnisse sind zu
wahren.
2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Art. 86
EHEGATTEN
1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, kommt
folgende verfahrensrechtliche Stellung zu:
a) Sie üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen
zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
gemeinsam aus;
b) Sie haben eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben und
unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steu-
ererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeich-
net, so wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange-
nommen;
c) Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig ein-
gereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt;
d) Mitteilungen der Steuerbehörden werden an die Ehegatten
gemeinsam gerichtet.
2) Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben die
Rechte und Pflichten nach Abs. 1 Bst. a bis c gesondert aus und
Mitteilungen erfolgen an beide gesondert.
3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 87
AKTENEINSICHT
1) Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, die von ihnen
eingereichten oder unterzeichneten Aktenstücke einzusehen. Ge-
meinsam veranlagten Ehegatten steht ein gegenseitiges Aktenein-
sichtsrecht zu.
2) Die übrigen sie betreffenden Aktenstücke stehen den
Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des
Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen.
3) Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein
Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuer-
pflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behórde von dem
für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kennt-
nis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu àussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Art. 88
BEWEISABNAHME
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abge-
nommen, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheb-
lichen Tatsachen festzustellen.
Art. 89
VERTRAGLICHE VERTRETUNG
Steuerpflichtige können sich vor den Steuerbehórden vertreten
lassen, soweit eine persónliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
Der Vertreter hat sich gegenüber der Behórde durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
Art. 90
NOTWENDIGE VERTRETUNG
1) DieSteuerbehórden kónnen von einem Steuerpflichtigen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver-
treter im Inland bezeichnet.
2) Bezeichnet der Steuerpflichtige keinen Vertreter, so
kónnen Zustellungen an ihn durch óffentliche Bekanntmachung
im Sinne des Zustellgesetzes erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der
Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt ist.
Art. 91
VERTRETUNG VON KINDERN UND BEVORMUNDETEN
Kinder unter elterlicher Obsorge werden durch den Inhaber der
elterlichen Obsorge, Bevormundete durch den Vormund vertreten.
C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1. Verfahrenspflichten
a) Aufgaben der Steuerbehórden
Art. 92
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
1) Die Steuerbehórden stellen zusammen mit dem Steu-
erpflichtigen die für eine vollstándige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für die Besteuerung
erheblich sind, können sie Sachverständige beiziehen, Augen-
scheine durchführen, vom Steuerpflichtigen schriftlich oder münd-
lich Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen und in dessen
Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen. Vorbehalten bleibt
Art. 95 Abs. 3.
b) Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 93
STEUERERKLÄRUNG
1) Die Steuerpflichtigen, welche der Vermögens- und
Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch
öffentliche Kundmachung und durch Zustellung eines Steuer-
formulars zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Die Nicht-
zustellung des Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder
von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur Steuererklärung.
Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie von der
zuständigen Steuerbehörde verlangen.
2) Der Steuerpflichtige muss die Steuererklärung wahrheits-
gemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und
samt den mit Verordnung vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Steuerbehörde einreichen.
3) Die nach Abs. 2 einzureichenden Unterlagen sind in deut-
scher Sprache abzufassen. Werden von den Steuerbehörden weite-
re Unterlagen verlangt und sind diese in einer anderen Sprache
abgefasst, können die Steuerbehörden Übersetzungen verlangen
oder auf Kosten der Steuerpflichtigen veranlassen.
4) Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder
mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte
innert angemessener Frist nachzuholen.
Art. 94
EINREICHUNG DER STEUERERKLÄRUNG
1) Die Frist für die Einreichung der Steuererklärung wird
Jährlich von der Steuerverwaltung festgesetzt.
2) Wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen haben
die Steuererklärung spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug
einzureichen.
3) Die zuständige Steuerbehörde kann einzelnen Steuer-
pflichtigen auf begründetes schriftliches Gesuch die Eingabefrist
bis zu fünf Monaten verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der
Eingabefrist zu stellen. Voraussetzung für eine Fristerstreckung
von mehr als einem Monat ist die Vorauszahlung von 80 9^ der
Vorjahressteuer.
Art. 95
WEITERE MITWIRKUNGSPFLICHTEN
1) DieSteuerpflichtigen müssen alle zumutbaren Handlun-
gen vornehmen, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu
ermöglichen.
2) Sie müssen auf Verlangen der Steuerbehörde insbeson-
dere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbü-
cher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über
den Geschäftsverkehr vorlegen.
3) Die den Steuerbehörden eingeräumten Befugnisse stehen
ihnen gegenüber solchen Personen, die durch Amts- oder Berufs-
geheimnis über Angelegenheiten von Dritten zur Verschwiegen-
heit verpflichtet sind (Anwaltsgeheimnis, Arztgeheimnis, Bankge-
heimnis, Treuhändergeheimnis, Versicherungsgeheimnis und dgl.)
nur insoweit zu, als es sich um Dokumente in Zusammenhang mit
deren ordentlichen Geschäftsverkehr handelt. Bei diesen Doku-
menten dürfen dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen-
daten unkenntlich gemacht oder durch Codes ersetzt werden. In
Zweifelsfällen werden auf Antrag der Steuerverwaltung oder des
Steuerpflichtigen vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
ernannte neutrale Wirtschaftsprüfer als Kontrollorgane eingesetzt;
die Regierung regelt die Einzelheiten der Kostenübernahme mit
Verordnung.
4) Bei steuerpflichtigen juristischen Personen und beson-
deren Vermögenswidmungen sind die Mitglieder der Organe
nach Massgabe der vorstehenden Absätze zur Mitwirkung bei der
Veranlagung dieser juristischen Personen und besonderen Vermó-
genswidmungen verpflichtet.
Art. 96
ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH
1) Die Regierung regelt mit Verordnung die Voraussetzun-
gen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen dem
Steuerpflichtigen und den Steuerbehorden.
2) Anstelle der persönlichen Unterzeichnung kann eine
andere Form der Unterschrift zugelassen werden.
c) Bescheinigungs- und Meldepflicht Dritter
Art. 97
BESCHEINIGUNGSPFLICHT
1) Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung
von Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer (Lohnaus-
weis);
b) juristische Personen und besondere Vermógenswidmungen
über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung, andere
Organe und Begünstigte;
c) Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe und Verzinsung
von Forderungen;
d) Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen
und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten
oder geschuldeten Leistungen;
e) personenrechtliche Gemeinschaften über alle Verhältnisse, die
für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbe-
sondere über ihren Anteil an Erwerb und Vermögen der per-
sonenrechtlichen Gemeinschaft.
2) Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung eine Beschei-
nigung nicht ein, kann die Steuerbehörde diese von einem Dritten
einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt
vorbehalten.
Art. 98
MELDEPFLICHT
1) Den zuständigen Steuerbehörden müssen für jedes Steu-
erjahr insbesondere eine Meldung einreichen:
a) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge über die an
die Vorsorgenehmer oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
b) Versicherungseinrichtungen und Banken über die an die
Begünstigten aus Auflösung von Freizügigkeitspolicen und
Sperrkonten erbrachten Leistungen, welche in Verwendung
von Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvor-
sorge errichtet wurden.
2) Dem Steuerpflichtigen ist jeweils ein Doppel der Meldung
zuzustellen.
2. Veranlagungsverfahren
Art. 99
ZUSTÄNDIGKEIT
1) Die Veranlagung erfolgt durch die Steuerverwaltung. Bei
der Veranlagung haben mitzuwirken:
a) für steuerpflichtige natürliche Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein-
desteuerkasse der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in
welcher der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat;
b) für steuerpflichtige natürliche Personen, die weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die Gemein-
desteuerkasse jener Gemeinde, in der sie einen inländischen
Erwerb erzielen oder sich das inländische Vermögen befindet;
c) für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen im
Sinne des Art. 6 Abs. 1 Bst. b die Gemeindesteuerkasse der
Heimatgemeinde.
2) Kann der Ort des Veranlagungsverfahrens nicht nach
Abs. 1 festgestellt werden, insbesondere, wenn der Steuerpflichti-
ge Wohnsitz und Geschäftsbetrieb nicht in der gleichen Gemein-
de hat oder sein Geschäftsbetrieb sich in mehreren Gemeinden
vollzieht, so bezeichnet die Steuerverwaltung die Gemeinde, in
welcher das Veranlagungsverfahren erfolgen soll.
Art. 100
DURCHFÜHRUNG DER VERANLAGUNG
1) Die Steuerbehörden prüfen die Steuererklärung und
nehmen die erforderlichen Untersuchungen vor.
2) Hat der Steuerpflichtige keine Steuererklärung einge-
reicht oder kann die Steuerbemessungsgrundlage mangels zuver-
lässiger und vollständiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklungen und Lebensaufwand des Steuerpflichti-
gen berücksichtigen.
Art. 101
ZUSTELLUNG
1) Die Steuerbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung
die Steuerbemessungsgrundlage, den Steuersatz und den Steuer-
betrag fest.
2) Abweichungen von der Steuererklärung gibt die Steuerbe-
hörde spätestens bei der Zustellung der Veranlagungsverfügung
bekannt.
17
D. Veranlagung betreffend die übrigen Verfahren
1. Grundstücksgewinnsteuer
Art. 102
VERANLAGUNG
1) Die Grundverkehrsbehörden übermitteln die ihnen vor-
gelegten Verträge über den Erwerb inländischer Grundstücke der
Steuerverwaltung.
2) Wirtschaftlichen Handänderungen, die nicht den Grund-
verkehrsbehörden vorzulegen sind, sind vom Übertragenden
innerhalb von 30 Tagen seit der Übertragung schriftlich bei der
Steuerverwaltung anzuzeigen.
3) Die Steuerverwaltung fordert die Steuerpflichtigen durch
Zustellung eines Steuerformulars zur Abgabe einer Steuererklä-
rung auf.
4) Die Nichtzustellung des Formulars entbindet den Steu-
erpflichtigen weder von der Steuerpflicht noch von der Pflicht zur
Steuererklärung. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten,
müssen sie von der Steuerverwaltung verlangen.
5) Die Steuerverwaltung veranlagt die Grundstücksgewinn-
steuer.
6) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
2. Widmungsbesteuerung
Art. 103
VERANLAGUNG
1) Vermögenszuwendungen nach Art. 13 sind vom Übertra-
genden innerhalb von 30 Tagen seit der Zuwendung schriftlich bei
der Steuerverwaltung anzuzeigen.
2) Die Steuerverwaltung veranlagt die Widmungssteuer.
3) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
3. Rentnersteuer
Art. 104
VERANLAGUNG
1) Die Steuerverwaltung veranlagt auf der Grundlage der
Steuervorschreibung nach Art. 34 die Rentnersteuer.
2) Die Bestimmungen über die Allgemeinen Verfahrens-
grundsätze und die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden
im Übrigen sinngemäss Anwendung.
4. Gründungsabgabe
Art. 105
VERANLAGUNG
1) Gründungen, Errichtungen, Sitzverlegungen, Kapitaler-
höhungen und Handänderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 sind der
Steuerverwaltung anzuzeigen.
2) Die Gründungsabgabe wird von der Steuerverwaltung
veranlagt.
3) Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt darf erst
dann die Veröffentlichung des Registereintrages vornehmen oder
die Bestätigung über die Hinterlegung ausstellen, wenn der Nach-
weis über die Entrichtung der Gründungsabgabe erbracht ist.
18
5. Abgabe auf Versicherungsprämien
Art. 106
FISKALVERTRETER
1) Der Versicherer ist verpflichtet, einen Bevollmächtigten
(Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss,
zu bestellen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflich-
ten zu erfüllen, die dem von ihm vertretenen Versicherer obliegen.
Er ist befugt, die dem von ihm vertretenen Versicherer zustehen-
den Rechte wahrzunehmen.
2) Als Fiskalvertreter können ausschliesslich nach liechten-
steinischem Recht zugelassene Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und
Rechtsanwälte mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie inländische
Versicherungsunternehmen bestellt werden.
3) Der Fiskalvertreter haftet für die Entrichtung der Abgabe.
Art. 107
AUSKUNFTSPFLICHT
1) Der Versicherer, Versicherungsnehmer und der Fiskal-
vertreter haben der Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für
die Abgabepflicht oder für die Abgabeberechnung von Bedeutung
sein können, Auskunft zu erteilen.
2) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter den
Abschluss von Versicherungsverträgen unter Angabe aller für die
Erhebung der Abgabe auf Versicherungsprämien bedeutsamen
Umstände unverzüglich bekannt zu geben.
Art. 108
ABLIEFERUNG
1) Der Versicherer hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung
mit amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Halbjah-
res für die in diesem Zeitraum vereinnahmten Prämien, gesondert
nach Versicherungszweigen, unaufgefordert der Steuerverwaltung
zu entrichten.
2) Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann
die Steuerverwaltung ein von Abs. 1 abweichendes Abrechnungs-
verfahren gestatten.
Art. 109
BEHÖRDEN
Die Steuerverwaltung erlässt alle für die Erhebung der Abgabe auf
Versicherungsprämien erforderlichen Weisungen, Verfügungen
und Entscheidungen.
E. Inventar
Art. 110
AMTLICHE INVENTARISATION
1) Innerhalb eines Monats nach dem Tode eines nach Art. 6
Steuerpflichtigen ist eine Inventarisation vorzunehmen; bei Steu-
erpflicht nach Art. 6 Abs. 2 gilt dies für das inländische Vermögen
im Sinne des Art. 6 Abs. 3. Die Inventarisation kann unterbleiben,
wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
2) Die Inventarisation erfolgt durch eine vom Gemeinderat
bestellte Inventarisationskommission jener Gemeinde, in welcher
der Verstorbene steuerpflichtig war. Die Steuerverwaltung ist vor
der Vornahme der Inventarisation schriftlich zu verständigen;
ein Vertreter der Steuerverwaltung kann bei der Inventarisation
mitwirken.
3) Für die Inventarisation erhebt die Steuerverwaltung zu
Lasten des Nachlasses eine Gebühr von 2 %o des Wertes des Rein-
vermögens, jedoch mindestens 50 Franken, die dem Land zufällt.
4) Wenn Gefahr besteht, dass vor der Inventarisation Ver-
mögensteile beiseite geschafft werden, kann die Steuerverwaltung
die sofortige Siegelung anordnen. Die Erben, Erbenvertreter,
Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker sind verpflichtet,
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Schätzung einzelner
Vermögensstücke oder zur Prüfung der Geschäftsbücher können
auf Verlangen eines Erben oder der zuständigen Behörde Sachver-
ständige beigezogen werden.
5) Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten
oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwer-
te Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben
zuhanden der Inventarisationskommission oder Steuerverwaltung
alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen. Stehen der
Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann
der Dritte die verlangten Auskünfte direkt der Inventarisations-
kommission oder der Steuerverwaltung mitteilen.
6) Das Ergebnis der Inventarisation wird den Erben, den ge-
setzlichen Vertreter der Erben, der mit der Teilung des Nachlasses
betrauten Personen, dem Landgericht und der Steuerverwaltung
mitgeteilt. Gegen das Ergebnis der Inventarisation steht sowohl
den Erben als auch der Steuerverwaltung die Beschwerde an die
Landessteuerkommission offen.
Art. 111
ANZEIGEPFLICHT
1) Folgende Personen haben der Steuerverwaltung inner-
halb der nachstehenden Fristen eine Anzeige einzureichen:
a) die Erben binnen 30 Tagen ab Kenntnis des Erbanfalles;
b) die Vermächtnisnehmer und die auf den Todesfall Beschenk-
ten binnen 30 Tagen nach Fälligwerden ihres Anspruches
gegenüber den Erben;
c) den Verzichtenden bei einem entgeltlich abgegebenen Erb-
verzicht binnen 30 Tagen seit Abschluss des Erbverzichtsver-
trages;
d) die Nacherben binnen 30 Tagen seit dem Übergang der Erb-
schaft an sie;
e) die Beschenkten oder die Vorempfänger auf Rechnung künfti-
ger Erbschaft binnen 30 Tagen seit Vollzug oder Fälligwerden
der Schenkung oder des Vorempfanges;
f die Erben eines Verschollenerklärten binnen 30 Tagen seit
Eróffnung des richterlichen Erkenntnisses.
2) Die Anzeigen sind auf amtlichen Formular einzureichen;
das Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
3) Sind mehrere Personen anzeigepflichtig, so kann für sie
eine gemeinsame Anzeige eingereicht werden.
F. Steuerforderung
Art. 112
MITHAFTUNG
1) Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, sind
solidarisch zur Entrichtung der Vermógens- und Erwerbssteuer
für sich und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
minderjährigen Kinder verpflichtet. Jeder Ehegatte hat jedoch nur
für seinen Anteil an der Gesamtsteuer die Steuern zu entrichten,
wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
2) Bei Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, entfällt die
Solidarschuld auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3) Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a) für die Steuerschuld einer rechtlich oder faktisch liquidierten
juristischen Person oder besonderen Vermögenswidmung: die
mit der Verwaltung und Liquidation betrauten Personen bis
zum Betrag des Reinvermögens oder des Liquidationsergeb-
nisses;
b) für die Steuerschuld einer juristischen Person oder beson-
deren Vermógenswidmung, die ihren Sitz ohne Liquidation in
Gebiete ausserhalb des Europàischen Wirtschaftsraumes und
der Schweiz verlegt: deren Organe oder die für sie handeln-
den Personen bis zum Betrag des Reinvermógens der juristi-
schen Person oder besonderen Vermógenswidmung;
C) für die Steuerschuld des Erblassers: die mit der Verteilung
des Nachlasses betrauten Personen bis zum Betrag des reinen
Nachlassvermógens;
d) für die Steuerschuld der beschränkt Steuerpflichtigen: die mit
der Liquidation der die Steuerpflicht begründenden Gegen-
stände betrauten Personen bis zum Betrag des Reinvermó-
gens;
e) die unter der elterlichen Gewalt stehenden Kinder bis zum
Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer.
4) Jede solidarisch verpflichtete Person haftet persónlich
für den ganzen Steuerbetrag. Sie befreit die Mithaftenden durch
Zahlung.
Art. 113
STEUERNACHFOLGE
Die Erben folgen mit dem Tod des Erblassers in die steuerlichen
Rechte und Pflichten des Erblassers nach.
Art. 114
ENTSTEHUNG UND FALLIGKEIT DER STEUERFORDERUNG
1) Die Steuerforderung entsteht in dem Zeitpunkt, in wel-
chem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist.
2) Die Steuer wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim-
mungen mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.
3) Indem von der Steuerverwaltung bestimmten Zeitpunkt
werden fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin):
a) die Vermögens- und Erwerbsteuer für selbständig Erwerbende;
b) die Ertragssteuer für Juristische Personen und besondere
Vermögenswidmungen vorbehaltlich Abs. 4 Bst. a.
4) In jedem Fall wird die Steuer fällig:
a) vor Beginn des Steuerjahres betreffend die Mindestertrags-
steuer, sofern diese nicht veranlagt wird (Art. 62);
b) am Tag, an dem der Steuerpflichtige das Land verlässt;
c) mit der Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person
oder besonderen Vermögenswidmung im Öffentlichkeitsregis-
ter;
d) im Zeitpunkt, in dem der beschränkt Steuerpflichtige seine im
Inland gelegenen Betriebsstätten oder seine im Inland gelege-
nen Grundstücke aufgibt;
e) bei der Konkurseróffnung über den Steuerpflichtigen;
f beim Tod des Steuerpflichtigen.
5) Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu
diesem Zeitpunkt dem Steuerpflichtigen lediglich eine proviso-
rische Rechnung zugestellt worden ist oder wenn er gegen eine
Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben hat.
6) Die Abgabeforderung auf die Versicherungsprämie wird
30 Tage nach Ablauf des Halbjahres, in dem sie entstanden ist,
fällig. Sie entsteht mit der Zahlung der Prämie.
Art. 115
ZAHLUNG DER STEUERFORDERUNG UND VERZUGSZINS
1) Die Steuer muss, soweit in diesem Gesetz nichts Abwei-
chendes bestimmt ist, innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet
werden. Vorbehalten bleiben bewilligte Zahlungserleichterungen
nach Art. 131.
2) Bei Wegzug des Steuerpflichtigen ist die Steuer spätes-
tens am Tag des Wegzugs zu entrichten.
3) Für Steuerbeträge, die nicht fristgerecht entrichtet wer-
den, ist ein Verzugszins zu bezahlen. Die Zinspflicht beginnt nach
Ablauf der Zahlungsfrist nach Abs. 1. Die Höhe des Zinssatzes
wird jährlich durch das Finanzgesetz festgelegt.
4) Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Veranlagungs-
verfügung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren
Zustellung.
19
20
Art. 116
VERANLAGUNGSVERJÄHRUNG
1) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach fünf
Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt die Verjäh-
rung nach Ablauf des Steuerjahres, auf das sie sich bezieht und
bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach Ablauf des Steuer-
jahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat.
2) Die Verjährung beginnt nicht oder ist gehemmt:
a) während eines Rechtsmittelverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange die steuerpflichtige Person im Inland keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; oder
d) solange gegen den Steuerpflichtigen im Inland nicht Exekution
geführt werden kann.
3) Die Verjährungsfrist wird unterbrochen und die Verjäh-
rung beginnt neu mit
a) Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen;
b) jeder mit Kenntnis des Steuerpflichtigen vorgenommenen, auf
die Feststellung der Steuerpflicht oder die Geltendmachung
der Steuerforderung gerichteten Handlung der Steuerbehör-
den;
c) Einreichung eines Gesuches um Steuernachlass; oder
d) Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
4) Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist in jedem Fall
nach zehn Jahren nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 verjahrt.
G. Rechtsmittel
Art. 117
EINSPRACHE AN DIE STEUERVERWALTUNG
1) Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflich-
tige innert 30 Tagen ab Zustellung Einsprache bei der Steuerver-
waltung erheben.
2) Die Einsprache ist schriftlich einzureichen; sie hat die An-
träge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die
Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wird der Einsprecher durch einen Dritten vertreten, hat dieser
sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel
sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen.
3) Mit der Einsprache kann der Steuerpflichtige alle Mängel
geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung kann der
Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit Einspra-
che erheben.
4) Sind die formellen Anforderungen nach Abs. 2 erfüllt,
prüft die Steuerverwaltung die Sache neuerlich und kann die
Veranlagungsverfügung ganz oder teilweise abändern. Der
Steuerpflichtige hat das Recht, die Einsprache vor der Steuerver-
waltung persönlich zu vertreten. Sieht die Steuerverwaltung keine
Veranlassung die Veranlagungsverfügung abzuändern, kann sie
die Einsprache direkt als Beschwerde an die Landessteuerkommis-
sion weiterleiten; die Steuerverwaltung verständigt hierüber den
Einsprecher und erstattet gleichzeitig mit der Aktenvorlage ihre
Gegenäusserung.
5) Die Kosten einer abweisenden Einspracheentscheidung
trägt der Einsprecher. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise
durch, sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem
obsiegenden Einsprecher können die Kosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerwei-
se verursacht hat.
6) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall
zugesprochen.
Art. 118
BESCHWERDE AN DIE LANDESSTEUERKOMMISSION
1) Gegen eine Einspracheentscheidung der Steuerverwal-
tung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei der Landes-
steuerkommission Beschwerde erheben.
2) Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie hat die
Anträge, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie
die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Wird der Beschwerdeführer durch einen Dritten vertre-
ten, hat dieser sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die
Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und ihr
beizulegen.
3) Mit der Beschwerde kann der Steuerpflichtige alle
Mängel geltend machen. Gegen eine Ermessensveranlagung oder
eine Ermessensentscheidung kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit Beschwerde erheben. Beweismittel,
welche im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vorenthalten
worden sind, dürfen nicht mehr erhoben oder entgegengenommen
werden.
4) Die Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen eine Ein-
spracheentscheidung ist der Steuerverwaltung zur Anbringung
von Gegenäusserungen vorzulegen. Der Steuerpflichtige und die
Steuerverwaltung haben das Recht, die Beschwerde vor der Lan-
dessteuerkommission persönlich zu vertreten. Macht die Landes-
steuerkommission von ihren Befugnissen nach Art. 92 Gebrauch
und weigert sich der Steuerpflichtige, einem zur Feststellung
erheblicher Tatsachen gestellten Begehren nach Erteilen von
Auskünften oder auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder ande-
ren Ausweisen zu entsprechen, so ist die vom Steuerpflichtigen
erhobene Beschwerde unter Vorbehalt eventueller Straffolgen als
unbegründet abzuweisen.
5) Nach Abschluss der Untersuchung fällt die Landessteuer-
kommission ihre Entscheidung und teilt sie den Parteien mit.
6) Die Kosten einer abweisenden Entscheidung trägt der
Beschwerdeführer. Dringt er mit seinen Anträgen teilweise durch,
sind die Kosten verhältnismässig herabzusetzen. Dem obsiegen-
den Beschwerdeführer können die Kosten ganz oder teilweise auf-
erlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren unnötigerweise
verursacht hat.
7) Partei- und Vertretungskosten werden in keinem Fall
zugesprochen.
8) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die
Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist.
Art. 119
BESCHWERDE AN DEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF
1) Gegen eine Entscheidung der Landessteuerkommission
kann innert 30 Tagen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben werden.
2) Das Beschwerderecht steht dem Steuerpflichtigen und
der Steuerverwaltung zu. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen
ist der Steuerverwaltung zur Anbringung von Gegenäusserungen
vorzulegen.
3) Mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann
der Beschwerdeführer Rechtsverletzungen geltend machen und
sich darauf berufen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf ei-
nem aktenwidrigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt.
4) Im Übrigen finden auf das Beschwerdeverfahren die
Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal-
tungspflege Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist.
H. Änderung rechtskräftiger Veranlagungen
Art. 120
GRUNDSATZ
Rechtskräftige Veranlagungen können nach Massgabe dieses Ab-
schnitts abgeändert werden; eine Änderung solcher Veranlagun-
gen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltungspflege ist ausgeschlossen.
Nachsteuer
Art. 121
a) Voraussetzung
1) Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranla-
gung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranla-
gung unvollständig ist, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins
als Nachsteuer eingefordert. Die Höhe des Zinses richtet sich nach
Art. 127 Abs. 2 Satz 4.
2) Hat der Steuerpflichtige die Bestandteile der steuerpflich-
tigen Leistung und Werte in seiner Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und ist die Bewertung der einzelnen Be-
standteile von den Steuerbehörden anerkannt worden, kann keine
Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenü-
gend war.
Art. 122
b) Verwirkung
1) Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt
nach fünf Jahren. Bei periodisch geschuldeten Steuern beginnt
die Frist nach Ablauf des Steuerjahres, für das eine Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung un-
vollständig ist und bei nicht periodisch geschuldeten Steuern nach
Ablauf des Steuerjahres, in welchem das steuerpflichtige Ereignis
stattgefunden hat.
2) Die Selbstanzeige und die Eröffnung eines Strafverfah-
rens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3) Das Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in
jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Frist nach Abs. 1.
Art. 123
c) Verfahren nach Tod des Steuerpflichtigen
Das Nachsteuerverfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen
noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird
gegenüber dem ruhenden Nachlass oder den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt.
Art. 124
REVISION
1) Eine rechtskráftige Verfügung oder Entscheidung kann
auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen
revidiert werden, wenn:
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent-
deckt werden;
b) die erkennende Behórde erhebliche Tatsachen oder entschei-
dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein
mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesent-
liche Verfahrensgrundsátze verletzt hat.
2) Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller
als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren
Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können.
3) Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entde-
ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren
nach Zustellung der Verfügung oder Entscheidung eingereicht
werden.
4) Das Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Behörde
einzureichen, welche die frühere Verfügung oder Entscheidung
erlassen hat. Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b) einen Antrag, in welchem Umfang die frühere Verfügung oder
Entscheidung aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
5) Die Beweismittel für die Revisionsgründe sind dem Revi-
sionsbegehren beizulegen.
6) Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens und
gegen die neue Verfügung oder Entscheidung können die gleichen
Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder Entscheidung
ergriffen werden. Das Verfahren richtet sich nach den vor der
zuständigen Behörde geltenden Vorschriften.
Art. 125
BERICHTIGUNG VON RECHNUNGSFEHLERN UND
SCHREIBVERSEHEN
1) Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräfti-
gen Verfügungen und Entscheidungen können innert einer Frist
von fünf Jahren nach Zustellung auf Antrag des Steuerpflichtigen
oder von Amts wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,
berichtigt werden.
2) Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können
die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder
Entscheidung ergriffen werden.
I. Steuerbezug und Steuersicherung
Art. 126
ALLGEMEINES
1) Die Vermógens- und Erwerbssteuer wird von den
Gemeindesteuerkassen, die übrigen Steuern werden von der
Steuerverwaltung bezogen. Die Steuerverwaltung setzt für alle
Steuerarten jáhrlich eine Mindestbezugsgrenze fest.
2) Die mit dem Steuerbezug betraute Behórde sorgt durch
Rechnungsstellung, Mahnung und Zwangsbetreibung für den
Bezug der Steuern, Nachsteuern, Bussen, Zinsen und Kosten.
Art. 127
PROVISORISCHER UND DEFINITIVER BEZUG
1) Ist eine definitive Veranlagung der Steuer noch nicht vor-
genommen worden, kann die Steuer provisorisch bezogen werden.
Grundlage der provisorischen Steuerrechnung ist die Steuererklä-
rung, die letzte rechtskraftige Veranlagung oder der mutmasslich
geschuldete Steuerbetrag.
2) Provisorisch bezogene Steuern werden auf die gemäss
definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Zu
wenig bezahlte Betráge werden nachgefordert, zu viel bezahlte
Beträge erstattet. Diese Beträge sind zu verzinsen. Die Höhe des
Zinssatzes wird jáhrlich durch das Finanzgesetz festgelegt.
Bezugsverjährung
Art. 128
a) Allgemeines
1) Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die
Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten
sich nach Art. 116.
3) Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf
des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden
sind.
Art. 129
b) Abgabe auf Versicherungsprämien
1) Die Abgabe auf die Versicherungsprämie verjährt fünf
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prämienzahlung
erfolgte.
2) Hemmung und Unterbrechung der Verjährung richten
sich nach Art. 116.
3) Hemmung und Unterbrechung wirken gegenüber allen
Zahlungspflichtigen.
21
22
Art. 130
RÜCKFORDERUNG BEZAHLTER STEUERN
1) Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten Steu-
erbetrag zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder
teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat.
2) Zu erstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zah-
lung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung
an mit Zins erstattet. Die Höhe des Zinssatzes wird Jährlich durch
das Finanzgesetz festgelegt.
3) Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet
worden ist, geltend gemacht werden.
Art. 131
ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN
1) Bedeutet die rechtzeitige Zahlung von Steuern, Nachsteu-
ern, Zinsen, Kosten oder Bussen eine erhebliche Härte, so kann
die Bezugsbehörde auf Antrag Stundung, ratenweise Bezahlung
oder andere Zahlungserleichterungen bewilligen.
2) Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen,
wenn ihre Voraussetzungen dahinfallen oder die daran geknüpften
Bedingungen nicht erfüllt werden.
Art. 132
STEUERNACHLASS
1) Geschuldete Steuern, Nachsteuern, Zinsen, Kosten oder
Bussen können ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn
deren Entrichtung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare
Härte bedeuten würde.
2) Das Gesuch um Steuernachlass ist an die Steuerverwal-
tung zu richten. Diese hat vor ihrer Entscheidung eine Stellung-
nahme derjenigen Gemeinde, deren Interessen durch das Gesuch
berührt werden, einzuholen.
3) Bei gänzlicher oder teilweiser Ablehnung des Gesuches
kann der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei
der Regierung erheben, die hierüber entscheidet.
Art. 133
STEUERSICHERUNG
1) Für die Steuersicherung gelten die Vorschriften der Exe-
kutionsordnung über die Rechtssicherung, soweit in den folgen-
den Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
2) In dringenden Fällen können die Steuerbehörden vorläu-
fige Sicherungsmassnahmen anordnen und durchführen. Über
verhängte Sicherungsmassnahmen ist dem Sicherungsgegner eine
Bestätigung auszustellen.
3) Wenn eine Steuerbehörde in einem dringenden Fall vor-
läufige Sicherungsmassnahmen angeordnet hat, muss sie binnen
acht Tagen ab Durchführung der vorläufigen Sicherungsmass-
nahmen beim Landgericht die Erlassung eines Sicherungsbotes
beantragen, widrigenfalls die vorläufigen Sicherungsmassnahmen
ihre Gültigkeit verlieren.
4) Für die Bewilligung eines Sicherungsbotes ist eine Glaub-
haftmachung des Anspruches und der Gefährdung nicht notwen-
dig. Die Bewilligung des Sicherungsbotes darf von der Leistung
einer Sicherheit nicht abhängig gemacht werden.
Art. 134
GRUNDBUCHEINTRAGUNG
1) Ein Eigentumsübergang von Grundstücken darf im
Grundbuch erst eingetragen werden, wenn die Entrichtung der
durch den Übergang bedingten Steuern nachgewiesen wird.
2) Wenn für die Entrichtung dieser Steuern genügende
andere Sicherheiten geleistet werden, kann die Steuerverwaltung
Ausnahmen bewilligen.
3) Erfolgt der Eigentumsübergang im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens, eines öffentlichen oder frei-
willigen Versteigerungsverfahrens, sind die durch den Übergang
bedingten Steuern vorweg aus dem Meistgebot oder Versteige-
rungserlös zu entrichten.
V. Die Strafbestimmungen
A. Übertretung
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und
Abgabegefährdung
Art. 135
VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den dazu erlassenen Verordnungen oder nach einer von der
zuständigen Steuerbehörde aufgrund dieses Gesetzes auferlegten
Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig
nicht oder nicht richtig nachkommt, wird wegen Übertretung mit
Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Art. 136
ABGABEGEFÄHRDUNG
Wegen Übertretung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft,
wer, ohne dass der Tatbestand von Art. 137 oder Art. 142 erfüllt
ist, vorsätzlich oder fahrlässig die gesetzmässige Erhebung der
Gründungsabgabe oder der Abgabe auf Versicherungsprämien
gefährdet, indem er:
a) der Pflicht zur Einreichung von Steuererklärungen, Auf-
stellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und
zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht
nachkommt;
b) in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung
unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt
oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
c) unrichtige Auskünfte erteilt;
d) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle
erschwert, behindert oder verunmöglicht.
2. Steuerhinterziehung
Art. 137
STEUERHINTERZIEHUNG
1) Wegen Übertretung wird mit Busse bestraft, wer
a) als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig durch unrich-
tige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder
Steueranzeigen oder Auskünfte die Einforderung einer von
ihm zu entrichtenden Steuer verhindert oder auf sonstige Art
schuldhaft Steuern vorenthält;
b) als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich
oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig
vornimmt;
c) vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil
eines anderen, Gründungsabgaben oder Abgaben auf Versi-
cherungsprämien vorenthält;
d) als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle
Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige
Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2) Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzo-
genen Steuer oder Abgabe. Sie kann bei leichtem Verschulden bis
auf die Hälfte ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das
Dreifache erhöht werden.
Art. 138
VERHEIMLICHUNG ODER BEISEITESCHAFFUNG VON
NACHLASSWERTEN
1) Wer als Erbe, Erbenvertreter, Willensvollstrecker oder
Dritter Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarisati-
onsverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in
der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wird wegen
Übertretung mit Busse bestraft.
2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren
Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
Art. 139
VERSUCH
1) Der Versuch einer Steuerhinterziehung und einer
Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist
strafbar.
2) Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollen-
deter und vorsätzlicher Steuerhinterziehung oder bei vollendeter
und vorsätzlicher Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten festzusetzen wäre.
Art. 140
TEILNAHME
1) Wer vorsätzlich einen anderen zur einer Steuerhinterzie-
hung oder Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass-
werten bestimmt oder wer vorsätzlich sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflich-
tigen mit Busse bestraft.
2) Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen
oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 141
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN
Die allgemeinen Bestimmungen der 8 1 bis 16 des Strafgesetz-
buches finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden
Vorschriften bestehen, sinngemäss Anwendung.
B. Vergehen
Art. 142
STEUERBETRUG
Wer eine Steuerhinterziehung durch vorsätzlichen Gebrauch
falscher, verfälschter, inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder
anderer Urkunden begeht, wird wegen Vergehens mit einer Frei-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen bestraft.
Art. 143
VERUNTREUUNG VON AN DER QUELLE ABZUZIEHENDEN
STEUERN
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezoge-
ne Steuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird
wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 144
SELBSTANZEIGE
1) Wer eine von ihm begangene strafbare Handlung nach
Art. 135 bis 138 oder 142 aus eigenem Antrieb anzeigt, ohne dazu
durch eine unmittelbare Gefahr der Entdeckung veranlasst zu
sein, ist straffrei und hat lediglich die mit einem 25-prozentigen
Zuschlag versehene Nachsteuer zu entrichten.
2) Haben Erben von sich aus alles ihnen Zumutbare getan,
um den Steuerbehörden die Feststellung einer strafbaren Hand-
lung nach Art. 135 bis 138 oder 142 zu ermöglichen, haben sie
lediglich die Nachsteuer zu entrichten.
Art. 145
VERANTWORTLICHKEIT BEI JURISTISCHEN PERSONEN UND
BESONDEREN VERMÖGENSWIDMUNGEN
1) Werden mit Wirkung für eine juristische Person oder
besondere Vermögenswidmung Übertretungen nach Art. 136 bis
138 begangen oder liegt ein Versuch zu Art. 137 oder 138 vor, so
wird die juristische Person oder besondere Vermögenswidmung
gebüsst.
2) Werden im Geschäftsbetrieb einer juristische Person oder
besonderen Vermögenswidmung Teilnahmehandlungen (Art. 140)
an Steuerhinterziehungen (Art. 137 oder 138) Dritter begangen, so
ist Art. 140 auf die juristische Person oder besondere Vermögens-
widmung anwendbar.
3) Für die verhängten Bussen haften die handelnden Orga-
ne, sofern die Busse von der juristischen Person oder besonderen
Vermögenswidmung nicht bezahlt wird.
4) Bei Vergehen nach Art. 142 und 143 wird das handelnde
Organ bestraft.
Art. 146
HAFTUNG IN VERTRETUNGSFÄLLEN
Wurde in Vertretungsfällen von einem gesetzlichen oder von
einem behördlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
im Rahmen seiner Tätigkeit für den Vertretenen eine strafbare
Handlung nach diesem Gesetz begangen, so ist der Vertretene zur
Entrichtung der Busse oder Geldstrafe verpflichtet. Er kann sich
davon nur befreien, wenn er nachweist, dass er die Handlungen
des Vertreters und ihre Wirkungen nicht verhindern konnte. Der
Vertreter unterliegt den Bestimmungen der Art. 135 bis 143.
Art. 147
VERJÄHRUNG
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten und bei Abgabegefähr-
dung in einem Jahr;
b) bei Steuerhinterziehung, Verheimlichung oder Beiseiteschaf-
fung von Nachlasswerten, Steuerbetrug und Veruntreuung
von an der Quelle abzuziehenden Steuern in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf
des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen
wurde. Sie ist gehemmt, solange der Täter im Ausland ist. Die
Verjährung wird durch jede gegen den Täter gerichtete Untersu-
chungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach
jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die
ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt
werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem
rechtskraftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt,
solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Ver-
jahrung des Strafvollzuges wird durch jede gegen den Verurteilten
gerichtete Vollstreckungshandlung der zustandigen Behorde un-
terbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjahrungs-
23
24
frist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht
mehr als verdoppelt werden.
Art. 148
BEDINGTE BESTRAFUNG
Eine bedingte Bestrafung darf nur bei Freiheitsstrafen, nicht aber
bei Geldstrafen und Bussen erfolgen.
Art. 149
VERTEILUNG DER BUSSEN UND GELDSTRAFEN
1) Die von der zuständigen Gemeindesteuerkasse verhäng-
ten Bussen fallen der betreffenden Gemeinde zu und sind durch
diese einzuziehen.
2) Alle übrigen Bussen und Geldstrafen fallen dem Land zu.
D. Strafverfahren
Art. 150
ZUSTÄNDIGKEITEN
1) Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird von derje-
nigen Steuerbehörde verfolgt, gegenüber welcher sie begangen
wurde.
2) Eine Abgabegefährdung, eine Steuerhinterziehung oder
eine Verheimlichung oder Beseiteschaffung von Nachlasswerten
wird von der Steuerverwaltung verfolgt.
3) Die Verfolgung eines Steuerbetruges oder einer Ver-
untreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern fällt in die
Zuständigkeit des Schôffengerichtes.
Art. 151
VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN UND
ABGABEGEFAHRDUNG
1) In einem Verfahren wegen Verletzung von Verfahrens-
pflichten und Abgabegefährdung können die Steuerverwaltung
und die Gemeindesteuerkasse bei klarer Sach- und Rechtslage
mittels eines Verwaltungsstrafbotes vorgehen. Soweit in diesem
Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art.
147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungs-
pflege sinngemäss Anwendung.
2) In den übrigen Fällen richtet sich das Verfahren, soweit
in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, sinn-
gemäss nach Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltungspflege.
Art. 152
STEUERHINTERZIEHUNG UND VERHEIMLICHUNG ODER
BEISEITESCHAFFUNG VON NACHLASSWERTEN
1) In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder we-
gen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften
bestehen, die Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltungspflege sinngemass Anwendung.
2) Der vom Verfahren betroffenen Person wird Gelegenheit
gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu
aussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre
Mitwirkung zu verweigern.
3) Beweismittel aus einen Nachsteuerverfahren dürfen im
Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter
Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemássem Ermessen
mit Umkehr der Beweislast nach Art. 100 noch unter Androhung
einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft
wurden.
4) Die Berufsgeheimnisse sind zu wahren.
Art. 153
RECHTSMITTELVERFAHREN
1) Wird in einem Verwaltungsstrafbot eine Busse bis zu
2 000 Franken ausgesprochen, so ist statt der Einsprache (Art.
149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege)
nur mehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die Landessteu-
erkommission zulässig. Die Beschwerdefrist betrágt 30 Tage ab
Zustellung des Verwaltungsstrafbots. Übersteigt die Busse diesen
Betrag, besteht hiergegen das Rechtsmittel der Einsprache an die
Steuerverwaltung.
2) Verwaltungsstrafentscheide der Steuerverwaltung auf-
grund einer Einsprache nach Abs. 1 sowie bei Verfahren nach Art.
150 Abs. 2 und Art. 151 kónnen binnen 30 Tagen ab Zustellung
mit Beschwerde bei der Landessteuerkommission angefochten
werden.
3) Beschwerdeentscheidungen der Landessteuerkommission
kónnen binnen 30 Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsgerichts-
beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
4) Betreffend die Kosten des Verfahrens sowie der Parteien
für Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Landessteuer-
kommission finden die Bestimmungen nach Art. 117 und 118
sinngemass Anwendung.
Art. 154
STRAFGERICHTLICHE BESTIMMUNGEN
Für ein Verfahren wegen Steuerbetruges oder einer Veruntreuung
von an der Quelle abzuziehenden Steuern gelten die Vorschriften
über das strafgerichtliche Verfahren.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 155
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN
Die Regierung erlàsst die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
derlichen Verordnungen.
Art. 156
HÁNGIGE VERFAHREN
Nachsteuer- und Strafverfahren, die bereits bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes anhàngig sind, werden nach den Bestimmungen des
bisher geltenden Rechts durchgeführt. Würde die Anwendung des
neuen Rechts zu einer milderen Bestrafung führen, gelangt dieses
zur Anwendung.
Art. 157
VERHÁLTNIS ZU ANDEREN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
Wird in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen
verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben wurden, so sind
die Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses
Gesetzes oder der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen
zu beziehen.
Art. 158
LANDESSTEUERKOMMISSION
Die bisherigen Mitglieder der Landessteuerkommission bleiben
auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf ihrer
Amtsperiode im Amt.
Art. 159
AUFHEBUNG BISHERIGEN RECHTS
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemein-
desteuern (Steuergesetz) LGBI. 1961 Nr. 7, in der geltenden
Fassung, wird aufgehoben.
Art. 160
WEITERGELTUNG BISHERIGEN RECHTS
1) Die bisherigen Bestimmungen über die Couponsteuer
(Art. 88a bis 88p sowie Art. 144a des Steuergesetzes 1961) finden
auf Altrücklagen weiterhin Anwendung.
2) Als Altrücklagen gelten der Bestand des Eigenkapitals
am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das nicht in dem
einbezahlten Grund-, Stamm-, Anteils- oder Einlagekapital besteht
und auf das Art. 88d oder 88e des bisherigen Rechts anwendbar
waren. Für offene und verdeckte Gewinnausschüttungen gelten
Altrücklagen als zuerst verwendet; der Bestand an Altrücklagen ist
entsprechend fortzuschreiben.
3) AufAltrücklagen wird auf Antrag der Steuerpflichtigen
eine Couponsteuer auch ohne Ausschüttung nach Massgabe
dieses Absatzes erhoben. Der Bestand an Altrücklagen ist um den
auf Antrag versteuerten Betrag vermindert fortzuschreiben. Der
Steuersatz für die Antragsversteuerung betràgt in Abweichung von
Art. 88h des bisherigen Rechts:
a) bei Antragsstellung im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 1 9o
b) bei Antragsstellung im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 2 9o
C) bei Antragsstellung im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes: 3 9o
d) bei Antragsstellung ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes: 4 %.
4) Juristische Personen und Treuunternehmen, die vor
dem 01.01.2010 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des
bisherigen Rechts unterlegen haben, werden für die folgenden
fünf Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. Auf
Antrag werden diese juristischen Personen und Treuunternehmen
bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis Art.
65 dieses Gesetzes besteuert.
5) Die Art. 82 bis 88 des bisherigen Gesetzes sind auf juristi-
sche Personen und besondere Vermógenswidmungen, die vor dem
01.01.2010 einer Besteuerung nach Massgabe der Art. 82 bis 88
des bisherigen Gesetzes unterlegen haben, für weitere fünf Jahre
anwendbar. Auf Antrag werden diese juristischen Personen und
Treuunternehmen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe
der Art. 44 bis Art. 65 besteuert.
Art. 161
INKRAFTTRETEN
1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Kundmachung unter Be-
rücksichtigung der Bestimmungen der folgenden Absätze in Kraft.
2) Die folgenden Bestimmungen kommen erstmals wie folgt
zur Anwendung.
a) über die Vermógens- und Erwerbsteuer: im Jahr 2011 für die
zu veranlagende Vermógens- und Erwerbsteuer des Jahres
2010;
b) über den Steuerabzug an der Quelle: 2010;
C) über die Ertragssteuer: im Jahr 2011 für die zu veranlagende
Ertragssteuer des Jahres 2010;
d) über die Grundstücksgewinnsteuer: für Grundstücksgewinne,
die im Jahr 2010 erzielt werden;
e) über die Gründungsabgabe: für Gründungen etc., die im Jahr
2010 erfolgen;
f überdie Rentnersteuer: für Steuervorschreibungen, die im
Jahr 2011 erfolgen;
g) über die Abgabe auf Versicherungspràmien: für Prámien,
die im Jahr 2010 entrichtet werden.
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Erläuterungen zu den Gesetzesartikeln
l. Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 1 - Gegenstand
In dieser Bestimmung wird der Gegenstand des Steuergesetzes definiert.
Zu Art. 2 - Begriffe und Bezeichnungen
In Art. 2 werden die steuerlich relevanten Begriffe definiert.
In Abs. 1 Bst. a wird der Betriebsstattenbegriff neu und in Anlehnung an internationale Grundsätze definiert. Der Begriff der Be-
triebsstátte spielt zukünftig in der Abgrenzung der liechtensteinischen Steuerhoheit eine zentrale Bedeutung, da bei Vorliegen
einer Betriebsstätte im Inland eine beschränkte Steuerpflicht begründet wird. Wie international üblich definiert Satz 1 zunächst
allgemein, was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist. In Satz 2 folgt dann eine nicht abschliessende Aufzählung von Ein-
richtungen, die unter den grundsätzlichen Voraussetzungen des Satzes 1 jedenfalls eine Betriebsstätte begründen. Vorbehalten
bleibt die Eingrenzung des innerstaatlichen Betriebsstättenbegriffs durch allfällige Doppelbesteuerungsabkommen. Aus diesem
Grund wurde auch darauf verzichtet, Neben- und Hilfstätigkeiten vom Betriebsstättenbegriff auszunehmen.
In Abs. 1 Bst. b wird neu ein Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Steuerpflicht definiert. Natürliche Personen sind unbe-
schränkt steuerpflichtig, wenn sie entweder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Aus diesem
Grund werden zukünftig diese beiden Begriffe klar und in Anlehnung an internationale Prinzipien definiert. So wird nach Abs. 1
Bst. b ein Wohnsitz im Inland begründet, wenn jemand im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schlies-
sen lassen, dass er die Wohnung zum dauernden Verbleib innehat. Es kommt dabei nicht darauf an, dass er die Wohnung im
Eigentum hat, Besitz, z.B. durch Miete, aber auch bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung, reicht hierfür aus. Umgekehrt
begründet eine Wohnung in Liechtenstein, die im Eigentum steht, aber zur Vermietung angeboten wird, keinen Wohnsitz, da es
am Tatbestandsmerkmal des dauernden Verbleibs mangelt.
Auch ohne Wohnsitz wird eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt hat (Abs. 1 Bst. c). Dieser liegt dort, wo jemand sich nicht nur vorübergehend aufhält. Ab einem Aufenthalt von mehr
als sechs Monaten Dauer kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen werden. Bei der Ermittlung der Dauer des
zusammenhängenden Zeitraums sind dabei kurzfristige Unterbrechungen, beispielsweise zu Urlaubszwecken oder bei Ge-
schäftsreisen, unberücksichtigt zu lassen. Entscheidend ist die Intention, wiederholt an einen bestimmten Ort zurückzukehren.
Aus Vereinfachungsgründen wird durch Satz 3 bestimmt, dass der Aufenthalt zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und
die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs- oder Heilanstalt sowie der Kur- und Ferienaufenthalt bis zu zwölf Mo-
naten nicht zu einem gewóhnlichen Aufenthalt — und damit nicht zur Steuerpflicht — führen. Die Steuerpflicht aufgrund eines
Wohnsitzes bleibt davon natürlich unberührt.
Abs. 1 Bst. d und Bst. e definieren die Anknüpfungsmerkmale der unbeschránkten Steuerpflicht für juristische Personen. Im
neuen Gesetz wird diese Abgrenzung nach den international üblichen Kriterien des Ortes der tatsächlichen Verwaltung und
des Sitzes vorgenommen. Nach Abs. 1 Bst. d wird der Ort der tatsáchlichen Verwaltung bestimmt. Hierfür ist der Mittelpunkt
der unternehmerischen Oberleitung massgebend. Der Ort, an dem strategische Leitungsentscheidungen getroffen werden, die
für das jeweilige Unternehmen bestimmend wirken, ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Die genaue Abgrenzung dieses
Kriteriums bleibt der Steuerverwaltung und der Rechtsprechung überlassen. Während die Bestimmung des Ortes der tatsáchli-
chen Verwaltung eine reine Tatsachenfrage ist, liegt der Sitz einer juristischen Person dort, wo dies die relevanten Dokumente,
beispielsweise Gesellschaftsvertrag oder Statuten, bestimmen. Der Sitz kann — im Rahmen des gesellschaftsrechtlich jeweils
zulässigen - frei bestimmt werden, liegt er im Inland, begründet dies die unbeschrànkte Steuerpflicht.
Zu Art. 3 - Missbrauch von Gestaltungsmüglichkeiten
In Art. 3 wird neu eine allgemeine Vorschrift eingefügt, die den Missbrauch von Gestaltungsmóglichkeiten steuerlich als un-
beachtlich definiert. Es handelt sich um eine besondere Art der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die vom Staatsgerichtshof
bereits in mehreren Urteilen als Entscheidungshilfe herangezogen wurde.
Das Problem des steuerlichen Missbrauchs liegt darin begründet, dass das Steuerrecht regelmässig wirtschaftliche Sachver-
halte erfassen will, diese auf Grund der Tatbestandsmässigkeit der Besteuerung aber in eine gesetzliche, also rechtliche Form
gefasst sind. Auch bei grösster legislatorischer Umsicht ist nicht auszuschliessen, dass die Steuerpflichtigen die sich ihnen
bietenden Möglichkeiten nutzen, um Steuervorteile zu erzielen, die gegen Sinn und Zweck der Steuergesetze verstossen. Durch
den neuen Art. 3 wird klargestellt, dass der Missbrauch rechtlicher oder tatsächlicher Gestaltungen keinen Schutz findet und
steuerlich nicht anerkannt wird. Gleichzeitig wird das Recht der Steuerpflichtigen nicht eingeschränkt, von mehreren wirtschaft-
lich sinnvollen Wegen denjenigen mit der niedrigsten Steuerbelastung zu wählen.
Absatz 1 definiert das Vorliegen eines Missbrauchs bei den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessenen Gestaltungen.
Besonderer Bedeutung kommt hierbei der Tatsache zu, dass die gewählte Gestaltung nur durch den angestrebten Steuervorteil
erklärbar ist, keine wirtschaftlichen Gründe für diese Gestaltung vorliegen (economic purpose) und dass es Sinn und Zweck
der Steuergesetze widersprechen würde, wenn dem Steuerpflichtigen der Vorteil gewährt würde. Die Definition ist notwen-
digerweise offen, um nicht Gefahr zu laufen, dass durch eine zu starre Definition des Missbrauchstatbestands dieser selbst
umgangen werden kann. Die genaue Abgrenzung dieser Vorschrift soll letztlich durch die Praxis der Steuerverwaltung und der
Gerichtsbarkeit erfolgen. Um hierbei eine eigenständige, die besonderen Verhältnisse Liechtensteins berücksichtigende Recht-
sentwicklung zu ermöglichen, wurde wie im 2000er Vorschlag darauf verzichtet, die Missbrauchsdefinition der schweizerischen
Rechtspraxis zu übernehmen. Absatz 2 regelt die Rechtsfolge bei Vorliegen eines Missbrauchs: Die Abgaben sind so zu erheben,
wie sie bei einer angemessenen Gestaltung zu erheben gewesen wären.
Il. Die Landessteuern
A. Gemeinsame Bestimmungen
Den inskünftig erhobenen Steuern werden die zwei Bestimmungen vorangestellt, die sowohl für die Besteuerung natürlicher
Personen im Rahmen der Vermögens- und Erwerbssteuer, als auch für die Besteuerung juristischer Personen (ausschliesslich
Ertragssteuer) sowie für die anderen Landessteuern von Bedeutung sind. Dies ist zunächst die Regelung über die Steuerbefrei-
ung und dann die Definition des standardisierten Vermögensertrags, die an mehreren Stellen des Gesetzes benötigt wird. Durch
die Aufnahme in einen eigenen Abschnitt zu Beginn des zweiten Teils wird die Geltung für sämtliche Landessteuern verdeutlicht
und es kann auf unnötige Wiederholungen verzichtet werden.
Einige Regelungen können grundsätzlich sowohl auf juristische Personen, als auch auf natürliche Personen Anwendung finden,
sind aber aufgrund ihrer Zielsetzung eher dem Bereich der Besteuerung von juristischen Personen zuzuordnen. Diese Normen,
die häufig komplexe Sachverhalte zum Gegenstand haben, wurden in das Kapitel E. (Ertragssteuer) aufgenommen. Wo sie auch
bei natürlichen Personen anwendbar sind, wurde dies durch einen Verweis geregelt.
Zu Art. 4 - Ausnahmen von der Steuerpflicht
Durch den in die Gemeinsamen Bestimmungen integrierten Art. 4 werden die bislang in den einzelnen Gesetzesteilen enthalte-
nen Steuerbefreiungen für alle Steuerarten einheitlich geregelt. Wie bisher sind der Landesfürst, das Land und die Gemeinden,
die Fonds von Land und Gemeinden, die Zweckverbände der Gemeinden sowie die nicht wirtschaftlich tätigen öffentlich-recht-
lichen juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen von der Steuer befreit. Auch Personen, welche kraft völ-
kerrechtlicher Übung Steuerfreiheit geniessen, sind von den Landessteuern befreit. Dies betrifft vor allem die im diplomatischen
Dienst für das Ausland arbeitenden Personen, da diese regelmässig im Ausland der Besteuerung unterliegen. Durch Abs. 2 wird
für gemeinnützige und ideelle Einrichtungen ebenfalls eine einheitliche Steuerbefreiung sichergestellt. Der bisherige Abs. 2
konnte dagegen entfallen, da insoweit keine beschränkte Steuerpflicht vorliegt.
Zu Art. 5 - Standardisierter Vermögensertrag
Zukünftig wird nicht nur gewerblich tätigen natürlichen Personen, sondern auch juristischen Personen ein Eigenkapitalzins-
abzug gewährt. Darüber hinaus erfolgt die Vermögensbesteuerung nicht mehr durch die Berechnung eines eigenen Steuer-
betreffnisses, sondern durch Überleitung des Vermögens in eine eigenständige Erwerbsart mit Hilfe eines standardisierten
Vermögensertrags. Durch Art. 5 bzw. das entsprechende Finanzgesetz wird dieser Sollertrag für diese drei Zwecke einheitlich
auf beispielsweise 3% festgelegt.
B. Vermögens und Erwerbssteuer
Die bestehenden Regelungen zur Besteuerung natürlicher Personen finden sich wie bisher in einem eigenständigen, nun als „B.
Vermogens- und Erwerbsteuer” bezeichneten Teil des SteG. Diese Bestimmungen wurden insgesamt nur moderat überarbeitet,
um der bewährten Steuertradition des Landes Rechnung zu tragen. Dabei wurde auch die Bezeichnung der „Vermögenssteu-
er” aufrechterhalten, obwohl die Besteuerung des Vermögens über die Erfassung des Sollertrags zukünftig im Rahmen der
Erwerbssteuer erfolgt.
1. Gemeinsame Bestimmungen
In den gemeinsamen Bestimmungen der Vermögens- und Erwerbssteuer sind wie bisher die Regelungen zur Steuerpflicht bzw.
den Ausnahmen von der Steuerpflicht, zur Besteuerung von Ehegatten und neu auch zur zeitlichen Begrenzung der Steuer-
pflicht enthalten. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen SteG werden bei den einzelnen Regelungen erläutert.
Zu Art. 6 - Persönliche Steuerpflicht
Mit dem völlig neu gefassten Art. 6 wird die Steuerpflicht bei der Vermögens- und Erwerbssteuer definiert. Da nur natürliche
Personen diesen Steuern unterliegen, waren sämtliche Regelungen mit Bezug zu juristischen Personen (wie beispielsweise
Treuunternehmen, Alp-, Wald- und Flurgenossenschaften) zu streichen und bei den Vorschriften über die Ertragssteuer einzu-
fügen. Inskünftig wird die Steuerpflicht in eine unbeschränkte Steuerpflicht und eine beschränkte Steuerpflicht unterschieden.
Durch die beiden Arten der Steuerpflicht lassen sich aufwändige Abgrenzungen im weiteren Gesetzestext vermeiden, ohne dass
sich für die Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen ergeben.
Nach Abs. 1 sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt
steuerpflichtig. Die bereits in den Reformentwürfen 1988/90 und 2000 vorgeschlagene, aber bislang nur in einem Regierungs-
beschluss geregelte, Besteuerung von Diplomaten im Ausland ist ebenfalls in Abs. 1 enthalten. Die unbeschränkte Steuerpflicht
führt grundsätzlich dazu, dass das weltweite Vermögen und der weltweite Erwerb steuerpflichtig sind.
Nach Abs. 2 sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, be-
schränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf das weltweite Vermögen, sondern nur auf das
inländische Vermögen bzw. einen inländischen Erwerb. Durch die Definition dieser Begriffe in Abs. 3 bzw. Abs. 4 kann in dem
weiteren Gesetzestext weitgehend auf gesonderte Regelungen für diese Gruppe von Steuerpflichtigen verzichtet werden. Die
Aufnahme des Sollertrags des inländischen Vermögens in den Katalog des inländischen Erwerbs wird durch die veränderte
Ausgestaltung der Vermögenssteuer erforderlich. Die weiteren Tatbestände des inländischen Erwerbs sind entweder dem bis-
herigen Steuergesetz entnommen (inländische Betriebsstätten, inländische nichtselbständige Arbeit) oder dienen der internati-
onal üblichen Erfassung bestimmter Einkünfte an der Quelle. Die Erhebung einer Quellensteuer, die inskünftig in den Art. 24 ff.
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geregelt ist, setzt zunächst das Vorliegen einer Steuerpflicht voraus. Durch Abs. 4 Bst. c bis f wird die insoweit nötige Grundlage
geschaffen.
Zu Art. 7 - Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht
Mit Art. 7 wird erstmals neu eine Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Steuerpflicht aufgenommen. Die Regelung orientiert
sich an der entsprechenden Vorschrift des schweizerischen DBG und definiert in Abs. 1 den Beginn und in Abs. 2 das Ende
der Steuerpflicht in Liechtenstein. Durch die entsprechende Formulierung ist die Vorschrift sowohl für die unbeschränkte, als
auch für die beschränkte Steuerpflicht anwendbar. Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, beispielsweise durch Aufgabe des
Wohnsitzes, ist hinsichtlich der unbeschränkten Steuerpflicht Abs. 2 anwendbar. Besteht gleichzeitig Vermögen im Inland fort,
ist im selben Zeitpunkt hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht Abs. 1 anwendbar, auch wenn das Vermögen bereits zuvor
erworben wurde, die beschränkte Steuerpflicht ist für die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht hinter diese zurückgetreten.
Durch Abs. 2 wird auch sichergestellt, dass der ruhende Nachlass wie bisher auch als solches der Vermögens- und Erwerbs-
steuer unterliegt.
Zu Art. 8 - Zusammenrechnung
Wie bisher folgt das Steuergesetz der Haushaltsbesteuerung, sodass das Vermögen und der Erwerb von Ehegatten zusammen-
gerechnet wird. Nachteilige Effekte durch die Progression werden wie bisher in den Tarifvorschriften abgemildert. Aufgrund der
Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne kann der entsprechende Einschub in Abs. 3 ersatzlos entfallen.
Die bisherigen Art. 40 und 40a wurden durch die Integration in ein konsistentes System der Besteuerung an der Quelle im 5.
Kapitel überflüssig und wurden gestrichen.
Durch den neuen Abs. 5 wird Ehegatten gestattet, sich auf Antrag wie ledige Steuerpflichtige behandeln zu lassen. Sie gelten
dann sowohl was das materielle Steuerrecht (keine Zusammenrechnung, Tarif, halbe Abzugsbeträge), als auch was das Verfah-
rensrecht angeht, als Ledige.
2. Vermögenssteuer
Im Gegensatz zu dem in einem Referendum im Jahre 1990 abgelehnten Vorschlag einer Totalrevision sieht der vorliegende Re-
formvorschlag keinen Übergang zu einer allgemeinen Einkommenssteuer vor. Auch nach der Steuerreform können im Ergebnis
Vermögens- und Erwerbssteuer nur zusammen betrachtet als eine allgemeine Einkommensbesteuerung angesehen werden.
Die Steuersätze beider Steuerarten stehen weiterhin in einem festen Verhältnis zueinander. Inskünftig erfolgt die Vermögens-
besteuerung aber durch Überleitung des Vermögens in eine gesonderte Erwerbsart im Rahmen der Erwerbsbesteuerung. Der
bisherige Gesetzesaufbau und die bisherige Gesetzessprache werden soweit als möglich beibehalten. Hierdurch soll nicht nur
das Anknüpfen an die bewährte Steuertradition verdeutlicht werden, darüber hinaus wird klargestellt, dass die bisherige zur
Vermögenssteuer ergangene Verwaltungspraxis und Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit besitzt.
Zu Art. 9 - Sachliche Steuerpflicht
Art. 9 definiert über weite Teile wie das bisherige Recht den Gegenstand der Vermögenssteuer. Durch das neue System der
Vermögensbesteuerung wird inskünftig nur mehr das Vermögen definiert, dessen Sollertrag der Erwerbsbesteuerung unter-
liegt. Sprachlich wird aber weiterhin der Gegenstand der Vermögenssteuer definiert, aus systematischen Gründen wird der
Artikel in „sachliche Steuerpflicht” umbenannt, da es sich bei der Vermögenssteuer um eine Personensteuer und nicht um eine
Objektsteuer handelt.
Durch die Anpassungen im Bereich der Steuerpflicht kann Abs. 1 deutlich vereinfacht werden, indem für beschränkt Steuer-
pflichtige der Steuergegenstand durch Verweis auf die Definition des inländischen Vermögens abgegrenzt wird. Der bisherige
Abs. 2 wurde in einen neuen Art. 10 (Steuerfreies Vermögen) überführt. Durch den neuen Abs. 2 wird der bisherige Abs. 5, der
die Besteuerung von Kollektivgesellschaften zum Gegenstand hat, völlig neu gefasst: Zukünftig sollen sämtliche personenrecht-
liche Gemeinschaften nach dem international üblichen Konzept der Transparenz besteuert werden. Aus diesem Grunde sieht
Abs. 2 neu eine anteilige Zurechnung des Vermögens dieser Gesellschaften zu den beteiligten Gesellschaftern (Mitunterneh-
mern) vor.
Der bisherige Abs. 3 wurde gestrichen, da sich diese Grundsätze bereits aus der Formulierung in den jeweiligen Einzelregelun-
gen ergeben. Allerdings wurden die bisherigen Freigrenzen in echte Freibeträge überführt, sodass zukünftig nur der überstei-
gende Wert des Hausrats und der privat genutzten Motorfahrzeuge (neu: Art. 10 Bst. a) bzw. der Geräte und Werkzeuge (neu:
Art. 10 Bst. b) der Steuer unterliegt. Die Regelungen in Abs. 4 können aufgrund der Anpassungen im Bereich der Steuerpflicht
ersatzlos entfallen.
Die neuen Absätze 3 und 4 regeln Optionen zur steuerlichen Behandlung des Vermögens von Stiftungen (oder Treuunterneh-
men oder sonstige Vermögenswidmungen). Stiftungen unterliegen nicht als solches der Vermögenssteuer; als juristische Per-
sonen unterliegen sie eigenständig der Ertragssteuerpflicht, ggf. als Privatvermögensgesellschaft, wenn sie die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Ist der Wert der Begünstigungen bestimmbar, unterliegen die Begünstigungen bei den Begünstigten
der Vermögenssteuer. Bei nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen unterliegen die Zuwendungen der Erwerbssteuer.
Um die Erwerbsbesteuerung von Zuwendungen bei nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen zu vermeiden, wird den
Begünstigten durch Abs. 3 gestattet, das gesamte Vermögen der Stiftung der Vermögenssteuer zu unterwerfen. Eine derartige
Option muss zumindest ein Begünstigter mit Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs (z.B. Stiftungsrat) aus-
üben. Dadurch wird die Stiftung zwar nicht selbst Steuersubjekt bei der Vermögenssteuer, ihr Vermögen unterliegt jedoch ei-
genständig der Besteuerung, unabhängig von dem sonstigen Vermögen oder Erwerb der Begünstigten. Deren Vermögens- bzw.
Erwerbssteuer ist aber durch die Besteuerung auf der Ebene der Stiftung abgegolten, es ist auf Seiten der Begünstigten keine
weitere Vermögenssteuer (bei wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) bzw. Erwerbssteuer (bei Zuwendungen im Falle von
nicht wertmässig bestimmbaren Begünstigungen) zu entrichten.
Bei widerruflich ausgestalteten Stiftungen (oder Treuunternehmen oder sonstigen Vermögenswidmungen) hat sich der Stifter
oder Settlor wirtschaftlich nicht von seinem Vermögen getrennt. Daher regelt Abs. 4, analog zur schweizerischen Behandlung
von Trusts nach dem Kreisschreiben 30 der SSK und dem Kreisschreiben 20 der EStV, dass bei widerruflichen Stiftungen (oder
revocable trusts) das Vermögen weiterhin dem Stifter bzw. settlor (Errichter) zuzurechnen ist und zusammen mit seinem weite-
ren Vermögen der Besteuerung unterliegt. Abs. 4 gilt für widerrufliche besondere Vermögenswidmungen oder stiftungsähnlich
ausgestaltete Anstalten und Treuunternehmen und geht daher über die schweizerischen Kreisschreiben, die nur für Trusts
gelten, hinaus, und erfasst auch juristische Personen. Nach Abs. 4 kann der Stifter bzw. settlor diese Besteuerung vermeiden,
wenn er das Vermögen der Stiftung etc. eigenständig der Vermögenssteuerpflicht unterstellt. Hierzu bedarf es einer Option
seitens des Errichters sowie der Zustimmung des für Ausschüttungen zuständigen Organs. Die entsprechende eigenständige
Besteuerung tritt auch hier anstelle der Vermögens- bzw. Erwerbssteuer des Errichters bzw. der Begünstigten, hier allerdings
unter Progressionsanrechnung.
Zu Art. 10 - Steuerfreies Vermógen
Zukünftig sind Hausrat und privat genutzte Motorfahrzeuge (v.a. PKW und Motorräder) als nicht ertragsbringendes, notwendi-
ges Vermögen von der Steuer befreit, soweit ihr Wert einen Betrag von CHF 25'000 bzw. CHF 50'000 bei Verheirateten nicht
übersteigt. Nur ein übersteigender Betrag unterliegt zukünftig der Vermógenssteuer, da der anderslautende Verweis in Abs.
3 gestrichen wurde. Die Änderungen in den Bst. d und e sind redaktionelle Folgeànderungen, die sich aus der Anpassung des
Bewertungsstichtages ergeben. Neu aufgenommen wurden die Steuerbefreiungen für bestimmte auslàndische Vermógen, die
bislang in den Abzügen erfasst wurden, technisch gesehen aber eine sachliche Steuerbefreiung darstellen. Materiell ergeben
sich durch diese Änderung für die Steuerpflichtigen keine Nachteile.
Der bisherige Art. 42 wurde durch die weitgehende Integration in den neuen Art. 10 gestrichen. Der Wegfall des bisherigen Bst.
a, der den Vermógenssteuerfreibetrag von CHF 70'000 bzw. CHF 140'000 vorsah ist durch den neuen Tarifverlauf begründet.
Durch den Grundfreibetrag von CHF 14'000 bzw. CHF 28'000, kombiniert mit der Vermógenssteuerbefreiung von Hausrat und
privaten Motorfahrzeugen, besteht zukünftig kein Bedarf nach einem eigenstàndigen Vermógenssteuerfreibetrag. Allein der
Grundfreibetrag von CHF 14'000 bei Ledigen entspricht einem Vermógenssteuerfreibetrag von CHF 466'666, wenn ansonsten
kein weiterer Erwerb vorliegt.
Zu Art. 11 - Schuldenabzug
Art. 11 ist gegenüber dem bisherigen SteG weitgehend unverändert. Klarstellend wurde Abs. 1 um einen Hinweis auf die Abzugs-
fähigkeit sonstiger Lasten erweitert. Dies stellt sicher, dass neben Schulden auch sonstige Lasten (beispielsweise Niessbrauchs-
rechte) bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts abzugsfähig sind. Wird beispielsweise ein Haus unter Niessbrauchsvorbe-
halt übertragen, so unterliegt der Wert des Niessbrauchsrechts beim Niessbrauchsberechtigten der Vermögenssteuer, während
der Eigentümer bei der Vermögenssteuer den Wert des Hauses um den Wert der Niessbrauchsbelastung mindern darf.
Zu Art. 12 - Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens
Art. 12 regelt die Ermittlung des vermögenssteuerpflichtigen Vermögens. Gegenüber der bisherigen Fassung sind nur gering-
fügige Änderungen vorgesehen. Zunächst soll die Bewertung zukünftig wie bereits vor 1961 wieder zu Beginn des Steuerjahres
erfolgen. Die Steuerbefreiung des während des Jahres erzielten Vermögenszuwachses kann damit entfallen. Gleichzeitig werden
zukünftig Bewertungen im Zeitpunkt der Veranlagung häufiger vorliegen, da die Werte zu Jahresbeginn bereits eher bekannt
sind als diejenigen zum Jahresende.
Bei der Bewertung der Gebäude und Grundstücke wird durch eine Neuformulierung das bisher strittige Verhältnis zwischen Er-
trags- und Verkehrswert klargestellt. Ökonomisch ist der Ertragswert eine Ausprägung des Verkehrswertes, sodass der Gegensatz,
der sich aus der bisherigen Formulierung herauslesen liess, widersprüchlich war. Zukünftig wird klargestellt, dass die Ertragsaus-
sichten bei der Bewertung, die grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu erfolgen hat, zu berücksichtigen sind. Der Steuerschätzwert
wird als Mindestwert definiert, wenn die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht oder nur schwer möglich ist. Durch diese Formu-
lierung wird nur die bisherige Bewertungspraxis klarstellend fortgeführt. Es entstehen dadurch keine materiellen Nachteile für die
Steuerpflichtigen, insbesondere bleiben wie bisher ertragslose Grundstücke und Liegenschaften niedrig bewertet.
Die Bst. f und g werden klarstellend erweitert, um die neue Ausgestaltung der Stiftungsbesteuerung bei Inländern konsistent
umzusetzen: Begünstigungen, die bewertbar sind, werden bei den Begünstigten vermógenssteuerlich erfasst. Art. 44 Bst. g des
bisherigen Rechts war bedeutungslos und wurde daher gestrichen.
Zu Art. 13 - Widmungsbesteuerung
Es ist zukünftig nicht geplant, bei unwiderruflichen Stiftungen auf das Stiftungsvermógen für steuerliche Zwecke durchzugrei-
fen. Die Stiftung unterliegt als juristische Person vielmehr eigenstàndig der Ertragssteuerpflicht, ggf. als Privatvermógensgesell-
schaft, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Der Wegfall der Vermógenssteuerpflicht kónnte damit zu erheb-
lichen, nicht systemgerechten Steuerausfállen führen, wenn weder Bezugsberechtigungen der Vermógenssteuer unterliegen,
noch eine Steuerpflicht nach Art. 9 Abs. 3 vorliegt.
Art. 13 Abs. 1 sieht daher eine Widmungsbesteuerung vor, die auf den Betrag des steuerpflichtigen Vermógens erhoben wird,
der durch Übertragung von Vermágen auf eine juristische Person oder eine besondere Vermügenswidmung der Vermügens-
steuerpflicht entzogen wird. Voraussetzung für die Erhebung der Steuer ist also einerseits, dass Vermógen bislang der Vermó-
genssteuer unterlegen hat und andererseits, dass die Übertragung zu einem Wegfall dieser Steuerpflicht führt. Beispielsweise
führt die Übertragung auslándischen Grundvermégens nicht zu einer Widmungssteuer, da dieses steuerbefreit ist (Art. 10 Bst.
e). Die Hohe der Widmungssteuer betragt 5%. Damit soll in pauschalierter Art und Weise die entfallende Vermogenssteuer
erhoben werden.
Absatz 2 dehnt die Steuerpflicht auf Vorgänge aus, die nach der ursprünglichen Widmung zum Wegfall der Vermögenssteu-
erpflicht führen. Damit führen beispielsweise Vorgänge, die eine bislang wertmässig bestimmbare Begünstigung in eine nicht
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wertmässig bestimmbare (diskretionäre) Begünstigung umwandeln ebenso zu einer Widmungssteuer wie der Widerruf einer
Option nach Art. 9 Abs. 3. Allerdings werden nicht alle Vorgänge von Abs. 2 erfasst, was durch den Satzteil „einer anderweitig
fortbestehenden” Vermögenssteuerpflicht klargestellt wird. Verzieht beispielsweise der Begünstigte einer Stiftung dessen Be-
günstigung wertmässig bestimmbar ist, ins Ausland, so entfallt durch diesen Vorgang auch die Vermógenssteuerpflicht seiner
Begünstigung, ohne dass dies allerdings eine Widmungssteuer auslóst. Neben der Tatsache, dass eine entsprechende Wegzugs-
steuer EWR-abkommensrechtlich unzulässig wäre, ist in diesem Fall aus systematischen Gründen keine Besteuerung geboten.
Durch den Wegzug des Begünstigten unterliegt dieser nicht mehr der Steuerhoheit Liechtensteins. Von Abs. 2 werden daher im
Ergebnis nur Änderungen der Verhältnisse, die die Stiftung oder die besondere Vermögenswidmung betreffen, erfasst.
3. Erwerbssteuer
Die Vorschriften der Erwerbssteuer wurden ebenfalls weitgehend aus dem bisherigen SteG übernommen, um die Steuertraditi-
on zu bewahren. Die Hauptänderungen betreffen die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne, die Erfassung des Sollertrags des
steuerpflichtigen Vermögens und Anpassungen an die vereinfachte Art der Steuerberechnung.
Zu Art. 14 - Steuerpflichtiger Erwerb
In Art. 14 wird der Gegenstand der Erwerbssteuer, der steuerpflichtige Erwerb, definiert. Es wurden einige redaktionelle An-
passungen an Änderungen der gemeinsamen Bestimmungen und der Vorschriften zur Vermögenssteuer vorgenommen. Die
Neuformulierung des Abs. 2 Bst. d erlaubt einerseits durch die Legaldefinition der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit
einfachere Gesetzesverweise und soll andererseits gegenüber der bisherigen Fassung eine bessere Grundlage für die Neben-
leistungen, welche als Lohnbestandteil angesehen werden, bilden. Sie orientiert sich an Art. 17 Abs. 1 DBG, ohne gegenüber
der derzeitigen Verwaltungspraxis die Steuerpflicht bei unselbständiger Arbeit zu erweitern.
Darüber hinaus wurden in Abs. 2 zwei materielle Änderungen notwendig. Nach Abs. 2 Bst. k sind zukünftig Zuwendungen einer
Stiftung, eines Treuunternehmens oder einer sonstigen Vermögenswidmung Teil des steuerpflichtigen Erwerbs, wenn die Be-
günstigungen nicht der Vermögenssteuer unterliegen. Die Vermögenssteuerpflicht ergibt sich bei Begünstigungen, deren Wert
berechenbar ist, aus Art. 12 Abs. 1 Bst. f oder g. Ansonsten können die Begünstigten durch gemeinsamen Antrag nach Art. 9
Abs. 3 zur Vermógenssteuerpflicht optieren und die Erwerbssteuerpflicht der Zuwendungen verhindern.
Abs. 2 Bst. l ist die zentrale Vorschrift der zukünftigen Vermógensbesteuerung. Statt jeweils ein eigenes Steuerbetreffnis für
das Vermögen und den Erwerb zu berechnen und nach Addition dieser Betreffnisse einen komplexen Progressionszuschlag zu
erheben, wird künftig das Vermögen in einen (Soll-)Ertrag übergeleitet. Das Verhältnis bzw. der Sollertrag nach Art. 5 kann zu-
künftig allenfalls im Finanzgesetz unter Berücksichtigung der Marktverháltnisse, insbesondere der Verzinsung schweizerischer
Bundesanleihen, variiert werden. Bei einem Sollertrag in Hóhe von beispielsweise 39 beträgt das Verhältnis des Vermögens
zum daraus abgeleiteten Ertrag beispielsweise 331/3:1.
Abs. 5 verweist zukünftig nur noch auf die entsprechende Anwendung der Grundsatze des Art. 9 Abs. 2. Hierdurch wird klar-
gestellt, dass das Transparenzprinzip bei der Besteuerung von personenrechtlichen Gemeinschaften bei der Vermógens- und
Erwerbssteuer gleichermassen gilt.
Abs. 6 bestimmt klarstellend, dass es sich bei der Erwerbssteuer um eine Jahressteuer handelt.
Zu Art. 15 - Steuerfreier Erwerb
Art. 15 kodifiziert die sachlichen Steuerbefreiungen bei der Erwerbsbesteuerung. Gegenüber dem bisherigen SteG wurde Art.
15 sprachlich an das neue Gesetz angepasst. So ist zukünftig nach Bst. b der Erwerb aus ausländischen Betriebsstätten steuer-
frei, da eine entsprechende Definition in Art. 2 Abs. 1 Bst. a aufgenommen wurde. Da der Erwerb aus Grundstücken grundsatz-
lich der Vermógenssteuer unterliegt, wurde keine ausdrückliche Befreiung des Erwerbs aus ausländischen Grundstücken in Art.
15 aufgenommen, da sich dies bereits aus den allgemeinen Grundsätzen in Art. 14 Abs. 1 Bst. a ergibt.
Darüber hinaus wurde Art. 15 um die Steuerbefreiung der privaten Kapitalgewinne (Bst. I) und die Einnahmen aus Freiwilligen-
arbeit (Bst. o) ergànzt. Kapitalgewinne im Betriebsvermógen sind zukünftig ebenfalls steuerfrei, soweit sie auf Gewinne aus der
Veráusserung oder Liquidation von Beteiligungen an in- oder auslàndischen juristischen Personen entfallen (Bst. n). Gleicher-
massen sind erhaltene Dividenden steuerfrei, da der Wert der entsprechenden Anteile der Vermógenssteuerpflicht unterliegt.
Auch soweit die entsprechenden Anteile in einem Betriebsvermógen gehalten werden, sind die erhaltenen Gewinnanteile steuer-
frei (Bst. m). Gleichzeitig wird ein auf Beteiligungen entfallendes Eigenkapital von der Bemessungsgrundlage des Eigenkapital-
zinsabzugs ausgenommen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b 2. und Art. 54 Abs. 2), sodass es nicht zu einer doppelten Entlastung kommt.
Überdies wurde Art. 15 um Bst. p ergànzt, der Gewinne aus der Betriebsveráusserung teilweise steuerfrei stellt. Bei der Veráus-
serung eines Betriebes in seiner Gesamtheit kommt es regelmässig zur Abrechnung der stillen Reserven, einschliesslich eines
originären Geschäftswerts. Diese stillen Reserven sind über mehrere Jahre entstanden, sodass ihre Aufdeckung in einem Jahr
und die damit verbundene Steuerbelastung oftmals eine unbillige Härte darstellt. Nicht zuletzt verschärft sich in dem entspre-
chenden Steuerjahr für den Steuerpflichtigen die Progression ganz erheblich, obwohl der Gewinn über mehrere Jahre verteilt
entstanden ist. Um die hohe Steuerbelastung von derartigen Gewinnen abzumildern und um Anreize für wirtschaftlich nicht
sinnvolle Umstrukturierungsmassnahmen, die nur der Vermeidung der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräusserung oder
Aufgabe des Betriebes (Liquidationsgewinnen) dienen, zu senken, sieht Art. 24 Bst. p daher eine teilweise Steuerbefreiung der
Liquidationsgewinne vor. Um eine mehrfache Inanspruchnahme zu verhindern, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass
der gesamte Betrieb veräussert oder aufgegeben wird und der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang seine Erwerbstätig-
keit definitiv einstellt.
Zu Art. 16 - Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
In Art. 16 werden wie bisher die Einzelheiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, insbesondere hinsichtlich des
zulässigen Abzugs von Gewinnungskosten, geregelt. Der Artikel ist gegenüber der bisherigen Fassung weitgehend unverändert.
Aus Gründen der Gesetzesverkürzung wurde in Abs. 1 Bst. b der Verweis auf die ordnungsgemàsse Buchhaltung gestrichen,
da er redundant ist. Die jeweiligen Steuerpflichtigen sind bereits nach Art. 17 zur Buchführung verpflichtet, kommen sie dieser
Pflicht nicht nach, kann ihnen der Abzug der Gewinnungskosten auch ohne gesonderten Hinweis versagt werden. Durch den
Verweis auf Art. 54 Abs. 2 in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2. wird klargestellt, dass entsprechende Kürzungen der Bemessungsgrundlage
des Eigenkapital-Zinsabzugs auch bei natürlichen Personen anzuwenden sind, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.
Darüber hinaus wurde Abs. 1 Bst. b um die neue Ziffer 4. erweitert, der in Anlehnung an die entsprechende Regelung in Art.
52 Abs. 3 DBG-CH eine temporàre Berücksichtigung von Verlusten in ausländischen Betriebsstátten erlaubt. Verzeichnet diese
Betriebsstätte in den folgenden Jahren wieder Gewinne, erfolgt zeitlich unbegrenzt eine Nachversteuerung. Sowohl für die Ver-
lustberücksichtigung als auch für die Nachversteuerung sind ausschliesslich die inlándischen Gewinnermittlungsvorschriften
massgebend.
Der Haushaltsabzug in Abs. 2 Bst. a wird durch den Grundfreibetrag ersetzt bzw. in den Tarifverlauf integriert. Bei dem Haus-
haltsabzug handelt es sich um eine sozialpolitisch begründete Abzugsvorschrift, die bestimmte existenznotwendige Aufwen-
dungen typisiert durch einen Abzug von der Steuer befreit. Der neue Grundfreibetrag von CHF 14'000 bzw. CHF 28'000 erreicht
dieses Ziel ausserhalb der Gewinnermittlungsvorschriften.
Klarstellend wird neu in Abs. 2 Bst. a (ehem. Bst. b) geregelt, dass bei gemeinsamer Obsorge den Eltern der Kinderabzug jeweils
zur Hálfte zusteht. In Abs. 2 Bst. f (ehem. Bst. g) wird die Voraussetzung des inlàndischen Wohnsitzes der Eltern gestrichen.
EWR-abkommensrechtlich ist eine derartige Diskriminierung nicht zulässig. Durch die Umstellung der Steuerpflicht auf be-
schränkte und unbeschränkte Steuerpflicht wäre diese zusätzliche Bedingung überflüssig: nur unbeschränkt Steuerpflichtige
dürfen einen derartigen Abzug uneingeschränkt geltend machen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind die meisten Abzüge des
Art. 16 nicht zulässig, ausser sie optieren zur Veranlagung im Inland. In diesem Fall haben sie das (EWR-abkommensrechtlich
verbürgte) Recht, wie ein Inländer besteuert zu werden. Aus demselben Grund wurde die Abzugsfähigkeit von Spenden auf
Geldleistungen an gemeinnützige Personen mit Sitz in Liechtenstein, der Schweiz und neu auch des EWR ausgedehnt.
Die Streichung des Abzugs bei privaten Kapitalgewinnen ist eine Anpassung an die generelle Steuerfreiheit dieser Gewinne und
führt daher für die Steuerpflichtigen nicht zu einer Steuererhöhung. Abs. 3 regelt die quotale Abzugsfähigkeit der pauschalen,
frankenmässigen Abzüge nach Art. 16 bei zeitlich begrenzter Steuerpflicht. Er wurde aus systematischen Erwägungen von Art.
30 in Art. 16 verschoben.
Abs. 5 enthält eine Verweisung auf diverse Artikel, die in den Vorschriften über die Besteuerung juristischer Personen enthal-
ten sind. Es handelt sich dabei um die Art. 50 (Ersatzbeschaffungen), Art. 51 (Abgrenzung des Besteuerungsrechts), Art. 52
(Umstrukturierungen), Art. 53 (Wertberichtigungen bei dauerhafter Wertminderung von Beteiligungen), Art. 55 (Abzug für
Patenteinkünfte), Art. 56 (Handelsschiffe) und Art. 60 (Steuerbegünstigte Reserven). Diese Regelungen betreffen zwar vorran-
gig juristische Personen. In Einzelfällen können aber auch natürliche Personen von diesen Steuervergünstigungen profitieren
wollen. Durch den Verweis wird ohne unnötige Wiederholung sichergestellt, dass sie sich auf die entsprechende Anwendung
dieser Vorschriften berufen können. Dasselbe gilt für die Anwendung des Art. 47 Abs. 2 Bst. h und i (Nichtabzugsfähigkeit von
Bussen, Geldstrafen und Vergütungen nach 8 307 StGB) sowie des Art. 49 (Fremdvergleichsgrundsatz).
Zu Art. 17 - Buchführungspflicht
Art. 17 legt Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen die Pflicht auf, Bücher zu führen. Art. 17 ist gegenüber der bisherigen
Fassung unverändert.
4. Steuerberechnung
Die Art. 18 bis Art. 23 beinhalten die Rechtsgrundlagen für die neue Methode der Steuerberechnung. Sie sind gegenüber der
bisherigen Fassung komplett geàndert und konnten deutlich vereinfacht werden. Sie beinhalten neben den Vorschriften zur Er-
mittlung der Steuer bei unbeschrankt Steuerpflichtigen mit ausschliesslich inlàndischem Vermógen und Erwerb auch Regelun-
gen zum Progressionsvorbehalt und zur unilateralen Vermeidung der Doppelbesteuerung bei auslándischen Vermógens- und
Erwerbsbestandsteilen sowie Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige. Trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht
mit dem Progressionszuschlag und den Verheirateten- und Alleinerziehendenabzügen sehr einfach ausgestalteten Tarifberech-
nung konnte sichergestellt werden, dass durch die neue Berechnung der Steuerschuld im Wesentlichen keine systembedingten
Verlierer entstehen. Auch die Pflicht zur Anpassung des Steuertarifs an die Teuerung zur Vermeidung der kalten Progression
wurde mit Art. 20 beibehalten und an den neuen Tarif angepasst.
Zu Art. 18 - Grundlagen der Steuerberechnung
In Art. 18 werden bestimmte allgemeine Regeln der Steuerberechnung zusammengefasst. Art. 18 ist neben Art. 20 die einzige
Tarifvorschrift, die in ihren Grundzügen aus dem alten SteG übernommen werden konnte. Der bisherige Abs. 1 wurde in den
neuen Art. 19 integriert. Klarstellend wurde bei der Rundungsvorschrift (Abs. 1 neu) festgehalten, dass die Rundung des steu-
erpflichtigen Vermàgens vor der Überleitung in einen Sollertrag zu erfolgen hat. Die Vorschrift zur Berechnung der Steuer bei
nur zeitweise Steuerpflichtigen wurde an die neue Berechnungsmethodik angepasst, indem die gesonderte Regelung für die
Vermógenssteuer insoweit gestrichen wurde; das im Zeitraum der Steuerpflicht vorhandene Vermögen wird pro rata temporis
in einen Sollertrag umgerechnet und unterliegt zeitanteilig als Erwerb der Steuer. Darüber hinaus wurde in Abs. 5 und Abs. 6
klarstellend aufgenommen, dass der Progressionsvorbehalt bei nur zeitweiser Steuerpflicht in den Fällen der Scheidung und
des Todes eines Ehegatten jeweils entsprechend gilt. Daher ist für den Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung und für den
anschliessenden Zeitraum der getrennten Veranlagung der Steuersatz jeweils nach diesen Grundsätzen zu ermitteln.
Zu Art. 19 - Tarif
Die zentrale Vorschrift der neuen Steuerberechnung für natürliche Personen ist Art. 19. Er ersetzt die bisherigen Art. 51, 52,
53, 54, 55, 55bis und 55ter. Zunächst wird die Bemessungsgrundlage der Steuer definiert. Technisch bemisst sich die Steuer
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nurmehr nach dem steuerpflichtigen Erwerb. Da dieser aber den Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens beinhaltet, unter-
liegen wie bisher Vermögen und Erwerb gemeinsam der Steuer.
Die Steuerbelastung lässt sich zukünftig direkt aus dem Gesetz ablesen. Vorgesehen ist ein Fünf-Stufen-Tarif, bei dem jeweils
der Grenzsteuersatz, also die Belastung eines zusätzlich erwirtschafteten Erwerbs oder eines zusätzlichen Vermögens, mit jeder
Stufe ansteigt. Die Belastung des bisherigen Erwerbs bleibt unberührt, im Gegensatz zum alten System des Progressionszu-
schlags sind daher keine Situationen denkbar, in denen ein zusätzlicher Erwerb mehr als vollständig durch die zusätzliche Steu-
er aufgezehrt wird. Der Steuerpflichtige muss zur Ermittlung seiner Steuerlast zukünftig nur seinen steuerpflichtigen Erwerb
(einschliesslich des Sollertrags seines steuerpflichtigen Vermögens) in die jeweilige Formel einsetzen und kann sofort die fällige
Landessteuer ablesen, durch Addition des Gemeindezuschlags kann er seine Steuerbelastung sofort erkennen. Gleichzeitig
kann er bei seinen Entscheidungen die Steuerbelastung eines zusätzlichen Erwerbs ebenfalls direkt erkennen: Die Zahl vor dem
steuerpflichtigen Erwerb gibt an, wieviel Landessteuer auf einen zusätzlichen Erwerb fällig ist.
Für Alleinstehende wird ein gesonderter Tarif vorgesehen, der den bisherigen Alleinerziehendenabzug ersetzt. Verheiratete wer-
den zukünftig nach dem Splitting-Konzept besteuert. Zwar wird weiterhin am Konzept der Haushaltsbesteuerung festgehalten
und eine Entlastung von Ehepaaren von den dadurch resultierenden negativen Folgen der Progression auf Tarifebene umgesetzt.
Im Gegensatz zu den bisherigen Reformen ist jedoch erstmals ein offener Übergang zu einem echten Splitting vorgesehen. Ein
derartiger Übergang wurde in den Vorarbeiten der Gesetzgebungsverfahren 1961 und 1990 zwar für verfassungsrechtlich zuläs-
sig, aber nicht zwingend gehalten. Durch die gemeinsame Haushaltsführung hätten Ehepaare gewisse Einsparungen, die dazu
führen, dass ein die Leistungsfähigkeit eines Ehepaares über der von zwei Einzelpersonen mit jeweils der Hälfte des Einkommens
des Ehepaares liegt. Dies rechtfertige es auch, das Ehepaar entsprechend höher zu besteuern. Obergrenze der Belastung sei aber
ein alleinstehender Steuerpflichtiger mit demselben Haushaltseinkommen wie das Ehepaar.
Gleichwohl hat das bisherige System des Verheiratetenabzugs die Belastung faktisch einem Splittingverfahren angenähert. Die
neue Tarifvorschrift setzt diese Wertungsentscheidung konsequent um und sieht erstmals ein echtes Splitting vor.
Zu Art. 20 - Ausgleich der Kalten Progression
Art. 20 ist gegenüber dem bisherigen Art. 55quinquies nur redaktionell angepasst worden. Wie bisher sind in regulären Abstän-
den der Steuertarif sowie die Beträge der pauschalen Abzüge, Freibeträge und Freigrenzen an den Anstieg der Konsumenten-
preise anzupassen, um die Kalte Progression abzumildern.
Die nachfolgenden Art. 21 bis Art. 23 beinhalten Vorschriften zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug. Dies
betrifft sowohl Inlánder mit auslándischem Vermógen bzw. Erwerb (Outbound-Sachverhalte) als auch Ausländer mit inländi-
schem Vermógen bzw. Erwerb (Inbound-Sachverhalte). Ziel der Vorschriften ist es, den inländischen Besteuerungsanspruch
durchzusetzen, ungerechtfertigte Vorteile aus Auslandsbeziehungen zu vermeiden, aber auch eine Gleichbehandlung der Steu-
erpflichtigen sicherzustellen.
Zu Art. 21 - Progressionsvorbehalt
Durch Art. 21 wird sichergestellt, dass es durch den einseitigen Besteuerungsverzicht Liechtensteins bei bestimmten Auslands-
sachverhalten nicht zu ungerechtfertigten Progressionsvorteilen kommt. Bei Steuerpflichtigen, deren Vermógen teilweise im
Ausland belegen ist und deshalb im Inland steuerfrei ist bzw. die teilweise Erwerb im Ausland erwirtschaften, der im Inland
steuerfrei ist, käme es ohne diese Vorschrift zu einem ungerechtfertigten Vorteil im Verhàáltnis zu Steuerpflichtigen, die ein an-
sonsten gleiches Vermógen bzw. einen ansonsten gleichen Erwerb vollständig im Inland erzielen. Das ausländische Vermögen
bzw. der auslàndische Erwerb ist auch dann bei der Progression, das heisst bei der Ermittlung des Steuersatzes, zu berücksich-
tigen, wenn insoweit eine Steuerfreiheit im Inland vorgesehen ist. Damit wird sichergestellt, dass der inländische Erwerb nicht
deshalb niedriger besteuert wird, weil ein Teil des Vermógens im Ausland belegen ist bzw. ein Teil des Erwerbs im Ausland
erzielt wurde.
Nach Art. 21 wird hierfür ein besonderer Steuersatz berechnet: Die Landessteuer, die sich bei unterstellter Steuerpflicht des ge-
samten Vermógens und des gesamten Erwerbs ergeben würde, wird durch den gesamten fiktiven steuerpflichtigen Erwerb geteilt.
Der sich ergebende Prozentsatz ist mit dem tatsächlich im Inland steuerpflichtigen Erwerb zu multiplizieren. Der resultierende
Betrag ergibt dann die Landessteuer. Ob sich dabei durch eine tatsächlich niedrigere oder höhere Besteuerung im Ausland für den
Steuerpflichtigen tatsächlich Vor- oder Nachteile ergeben, ist für die Berechnung der inländischen Steuer nicht von Belang.
Durch Abs. 2 wird eine vergleichbare Berechnung auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Steuerpflicht nicht für das
gesamte Jahr besteht. Es wird für die Berechnung des Steuersatzes unterstellt, dass der im Zeitraum der Steuerpflicht erwirt-
schaftete Erwerb auch im Rest des Jahres gleichmässig zeitanteilig erwirtschaftet wird. Dadurch wird sichergestellt, dass für die
kurzzeitige Steuerpflicht derselbe Steuersatz zur Anwendung kommt, wie bei einer unterstellten Steuerpflicht im gesamten Jahr.
Dies ist insbesondere bei Personen, die nur für einen Teil des Jahres einen inländischen Erwerb erzielen, aus Gleichbehand-
lungsgründen erforderlich. Aber auch bei anderweitiger zeitanteiliger Steuerpflicht, beispielsweise im Falle von Eheschliessung
oder -scheidung führt Abs. 2 zu einer zutreffenden Berechnung des jeweiligen Steuersatzes.
Für Fálle, in denen die Anwendung dieses Absatzes zu unbilligen Ergebnissen führen würde, ist die Steuerverwaltung gehalten,
im Erlasswege abzuhelfen. Dies kann beispielsweise dann angezeigt sein, wenn ein beschrànkt Steuerpflichtiger Anfang des
Jahres seinen Betrieb veräussert und seine Betätigung dadurch komplett einstellt.
Zu Art. 22 - Vermeidung der Doppelbesteuerung
Neben den Vermögens- und Erwerbsarten, die Liechtenstein unilateral freistellt, wenn sie im Ausland belegen bzw. erwirt-
schaftet werden, kann es bei Outbound-Sachverhalten dazu kommen, dass das Ausland einen bestimmten Sachverhalt mit einer
Steuer belegt, dieser Sachverhalt im Inland aber gleichwohl der Vermógens- bzw. Erwerbssteuer unterliegt. Hier stellt sich
das Problem des Progressionsvorteils nicht, da die entsprechenden Vermógens- bzw. Erwerbsbestandteile ja Bestandteil der
inlándischen Bemessungsgrundlage sind. Der Steuerpflichtige sieht sich aber mit einem drohenden doppelten Besteuerungsan-
spruch konfrontiert. In Art. 22 wird dem Steuerpflichtigen für diese Fálle eine entsprechende Entlastung gewährt. Soweit durch
ein Doppelbesteuerungsabkommen allerdings eine Freistellung für bestimmte Vermögens- bzw. Erwerbsbestandteile vorgese-
hen wird, ist eine derartige Entlastung nicht erforderlich, was durch Abs. 4 zum Ausdruck gebracht wird.
Ohne ein entsprechendes Abkommen oder bei Vereinbarung der Anrechnungsmethode ist aber die Anrechnung der im Ausland
erhobenen Steuer eine geeignete Methode, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hierbei wird die Steuer, die das Ausland er-
hebt, auf die Steuer angerechnet, die im Inland auf die jeweiligen ausländischen Vermögens- und Erwerbsbestandteile anfallen
würde (per-item limitation). Ist die ausländische Steuer höher, ist insoweit eine Anrechnung nicht möglich. Ist die ausländische
Steuer niedriger als die entsprechende inländische Steuer, entspricht die Belastung dem Inlandsfall. Die Verrechnung nicht
genutzten Anrechnungsvolumens mit Anrechnungsüberhängen ist nicht gestattet (per-item limitation), um die Gestaltungsan-
fälligkeit der Anrechnung einzuschränken. Übersteigt die ausländische Steuer die anteilige inländische Steuerbelastung, führt
die Anrechnung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis wie eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt.
Da die per-item limitation zu unbilligen Ergebnissen führen kann, gestattet Abs. 2 dem Steuerpflichtigen die nicht anrechenbare
Steuer (Anrechnungsüberhang) vorzutragen und auf die Landes- und Gemeindesteuer anzurechnen, die in den nächsten fünf
Jahren auf dasselbe Vermögen oder Erwerb aus derselben Quelle entfällt (weiterhin per-item limitation). Dies ist beispielsweise
dann sinnvoll, wenn in späteren Jahren durch erhöhte inländische Gewinne ein höheres Anrechnungsvolumen zur Verfügung
steht.
Alternativ erlaubt Abs. 3 dem Steuerpflichtigen die ausländische Steuer nicht auf die inländische Steuer anzurechnen, sondern
als Betriebsausgabe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies führt nicht zu einer vollständigen Vermeidung der Doppel-
besteuerung, entlastet den Steuerpflichtigen aber zumindest anteilig und kann auch in Verlustphasen genutzt werden, da sich
hierdurch beispielsweise ein Verlustvortrag erhöht.
Zu Art. 23 - Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht
Steuerliche Besonderheiten bei Inbound-Sachverhalten werden durch Art. 23 geregelt. Abs. 1 der Vorschrift legt für beschränkt
Steuerpflichtige einen gesonderten Tarif fest. Gemäss Abs. 2 ist auf Antrag eine vereinfachte Veranlagung zu gewären, während
Abs. 3 eine antragsgebundene vollumfängliche Veranlagung vorsieht und Abs. 4 die zulässigen Abzüge auf diejenigen mit Be-
Zug zum Inland eingeschränkt. Es wäre nicht gerechtfertigt, den normalen Tarifverlauf des Art. 19 und die gesamten Abzüge
des Art. 16 auch für beschränkt Steuerpflichtige vorzusehen. Die sozial begründeten Abzüge sowie der Grundfreibetrag sind
Steuervergünstigungen, die regelmässig im Wohnsitzstaat in Anspruch genommen werden. Eine erneute Gewährung dieser
Vergünstigungen durch Liechtenstein als Quellenstaat würde daher zu einer doppelten Begünstigung führen.
Nach Abs. 1 beträgt die Landessteuer bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich 5% zuzüglich des jeweils anwendbaren
Gemeindezuschlags, bei einem Gemeindezuschlag von 200% also insgesamt 15%. Hierbei ist grundsätzlich nur eine verein-
fachte Veranlagung durchzuführen (insbesondere bei inländischen Betriebsstätten). Bei dieser Veranlagung schränkt Abs. 4
die zulässigen Abzüge auf wirtschaftlich begründete Abzüge, die mit dem inländischen Erwerb in Zusammenhang stehen, ein.
Sozial motivierte Abzüge dürfen nicht geltend gemacht werden. Der danach ermittelte Nettoerwerb wird mit dem Steuersatz
von 5% (zuzüglich Gemeindezuschlag) belastet. Für inländischen Erwerb, der dem Steuerabzug unterliegt, ist grundsätzlich
keine Veranlagung durchzuführen, da die Steuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten ist. Bei im Inland ausgeübter
unselbständiger Tätigkeit kann die vereinfachte Veranlagung allerdings wahlweise durchgeführt werden: der beschränkt Steu-
erpflichtige muss nicht sein gesamtes weltweites Vermögen und seinen gesamten Erwerb offenlegen, kann aber seine ausseror-
dentlichen Gewinnungskosten, die mit dem inländischen Erwerb in Zusammenhang stehen, gelten machen.
Abs. 3 gibt den beschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die Möglichkeit, zur regulären Veranlagung zu optieren. In diesem Fall
geht ihr im Ausland belegenes Vermögen und ihr im Ausland erwirtschafteter Erwerb bei der Berechnung des Steuersatzes
für ihr inländisches Vermögen und ihren inländischen Erwerb ein. Bei der Berechnung des Steuersatzes dürfen sie sämtliche
Abzüge geltend machen. Dadurch kann sichergestellt werden, dass sie im Vergleich zu Inländern nicht steuerlich benachteiligt
werden. Eine entsprechende Gleichbehandlung wäre für Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten bereits EWR-abkommens-
rechtlich zwingend. In der Regel werden es beschränkt Steuerpflichtige aus Vereinfachungsüberlegungen aber vorziehen, an
der Quelle besteuert zu werden oder nur die vereinfachte Veranlagung zu wählen. Soweit sie die in Liechtenstein erhobene
Steuer in ihrem Ansässigkeitsstaat anrechnen können, hat die Quellensteuerbelastung für sie keine definitive Wirkung, zumal
sie im internationalen Vergleich sehr moderat ausfällt.
5. Steuerabzug an der Quelle
Die Art. 24 bis Art. 29 beinhalten die Vorschriften für den Steuerabzug. Wie bisher wird bei Arbeitnehmern eine Lohnsteuer
einbehalten, die sie mit der endgültigen Steuer, die sich aufgrund ihrer Veranlagung ergibt, verrechnen können. Neu sind die
verfahrensrechtlichen Vorschriften für den Quellensteuereinbehalt bei beschränkt Steuerpflichtigen, die Sitzungsgelder und
ähnliche Vergütungen oder Vorsorgebezüge erhalten. In diesem Fall, aber auch bei beschränkt steuerpflichtigen Gehaltsemp-
fängern hat der Quellensteuereinbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung, sie müssen sich nicht mehr veranlagen lassen.
Die Vorschriften orientieren sich an dem Reformvorschlag aus dem Jahre 2000. Im Aufbau folgen sie allerdings einer anderen
Struktur: Zuerst werden die steuerabzugspflichtigen Erwerbe definiert und anschliessend der Steuersatz des Abzugs festgelegt.
Weitere Änderungen und Kürzungen sind durch die klarere Abgrenzung der Steuerpflicht möglich geworden.
Zu Art. 24 - Dem Steuerabzug unterliegender Erwerb
Art. 24 definiert abschliessend die Erwerbsarten, die dem Steuerabzug unterliegen. Anstelle einer erneuten Aufzählung, wie
sie der 2000er Vorschlag vorgesehen hat, werden die Erwerbsarten durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des
Erwerbssteuerteils definiert. Bei Lohn- und Vorsorgeeinkünften erfolgt ein Verweis auch auf die Definition des Art. 14 Abs. 2
Bst. d, e und f, da insoweit auch im Fall der unbeschränkten Steuerpflicht ein Steuerabzug an der Quelle vorgesehen ist, wie dies
bei der Lohnsteuer schon länger der Fall ist. Bei Sitzungsgeldern und anderen Verwaltungsvergütungen unterliegen dagegen
nur beschränkt Steuerpflichtige dem Steuerabzug; bei unbeschränkter Steuerpflicht erfolgt generell eine reguläre Veranlagung
unter Berücksichtigung dieser Erwerbsarten.
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Zu Art. 25 - Höhe des Steuerabzugs
Nach der Abgrenzung des dem Steuerabzug unterliegenden Erwerbs regelt Art. 25 die Höhe der einzubehaltenden Steuer.
Generell bemisst sich die Abzugssteuer nach dem Bruttoerwerb, d.h. ohne Abzug von Gewinnungskosten oder anderen Abzugs-
beträgen (Abs. 1). Dies folgt aus dem Vereinfachungsziel eines Steuerabzugs: der zum Abzug verpflichtete Vergütungsschuldner
kann nicht die Verhältnisse seiner Zahlungsempfänger berücksichtigen, wenn er den Steuerabzug vornimmt.
Fir die Lohnsteuer (Abs. 2) gilt aber, dass die Hohe der Abzugssteuer so zu bemessen ist, dass Sie — vereinfacht - der tatsächlichen
Steuer bei einer Veranlagung möglichst entspricht. Die Steuerverwaltung legt dazu die entsprechenden Tarife fest. Sie wird dabei
insbesondere den pauschalen Abzug der Gewinnungskosten und die Familienverhältnisse berücksichtigen und den Steuerabzug
in Höhe des voraussichtlichen Jahreserwerbs bestimmen. Wenn der Steuerpflichtige daher keine ausserordentlichen Gewinnungs-
kosten geltend machen will, sollte der Lohnsteuerabzug seiner endgültigen Steuerschuld im Fall einer Veranlagung entsprechen.
Für beschränkt Steuerpflichtige soll dadurch die Notwendigkeit einer Veranlagung reduziert werden, für unbeschränkt Steuer-
pflichtige sollen dadurch Erstattungen oder Nachzahlungen im Rahmen der Veranlagung begrenzt werden.
Für die anderen steuerabzugspflichtigen Erwerbsarten wird dagegen ein fixer Steuersatz definiert. Mit 5% liegt der Steuersatz,
selbst bei einem Gemeindezuschlag von 200% und einem Gesamtsteuersatz von 15%, damit international nicht zu hoch. Selbst
bei Vorliegen von Gewinnungskosten könnte damit eine volle Anrechnung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat möglich sein. Für
beschränkt Steuerpflichtige sollte daher nur in Ausnahmefällen die Notwendigkeit bestehen, sich zur Verringerung der persönli-
chen Steuerlast im Inland veranlagen zu lassen. Damit bleibt der Vereinfachungsaspekt des Quellensteuerabzugs gewahrt, ohne
jedoch den Zweck der Durchsetzung des inländischen Steueranspruchs zu gefährden.
Zu Art. 26 - Doppelbesteuerungsabkommen
In Art. 26 wird geregelt, wie existierende oder abzuschliessende Doppelbesteuerungsabkommen auf den Steuerabzug an der
Quelle wirken. Gegenüber dem Vorschlag von 2000 wurden diese Bestimmungen abgeändert, um einerseits die Rechte der Steu-
erverwaltung im Verfahren zu stärken, andererseits für die Vergütungsschuldner und Abzugsverpflichteten Rechtssicherheit zu
bieten. Abs. 1 regelt die Fälle, in denen der Ansässigkeitsstaat das ausschliessliche Besteuerungsrecht hat und Liechtenstein als
Quellenstaat an einem Steuereinbehalt gehindert wird. Der Zahlungsempfänger, der sich auf das jeweilige Abkommen berufen
kann, muss unter Nachweis seiner Abkommensberechtigung und unter Nachweis der Voraussetzungen für die Freistellung bei
der Steuerverwaltung einen entsprechenden Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug stellen. Er ist am ehesten in der Lage,
die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Die Steuerverwaltung ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen dazu
verpflichtet, dem Zahlungsempfänger die Steuerfreiheit zu bestätigen. Übermittelt der Zahlungsempfänger diese Bestätigung
dem Vergütungsschuldner, so ist dieser berechtigt und zivilrechtlich im Verhältnis zum Zahlungsempfänger regelmässig ver-
pflichtet, auf einen Steuerabzug zu verzichten. Er hat in diesem Fall, wenn er in gutem Glauben handelt, keine Haftungsrisiken
zu befürchten (siehe Art. 27 Abs. 3).
Bei einer Reduktion der Quellensteuer gilt das entsprechende, nur dass von einem Steuerabzug nicht vollständig abgesehen
werden darf. Der Vergütungsschuldner darf (und muss) aber den Steuerabzug zu dem reduzierten Satz vornehmen, wenn er
eine entsprechende Bescheinigung der Steuerverwaltung erhält.
Unabhängig davon, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen einen Ausschluss oder eine Reduktion des Steuereinbehalts vorsieht,
gestattet Abs. 3 dem Zahlungsempfänger, eine Steuererstattung zu beantragen, wenn der Vergütungsschuldner einen — nach
dem Doppelbesteuerungsabkommen - zu hohen Steuerabzugsbetrag einbehalten hat. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn
der Zahlungsempfànger nicht oder nicht rechtzeitig einen Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 bei der Steuerverwaltung stellen
konnte. Um sicherzustellen, dass dem Zahlungsempfánger auch in diesem Fällen nur die abkommensrechtlich zulässige Steuer
auferlegt wird, ist ein entsprechendes Erstattungsverfahren erforderlich.
Zu Art. 27 - Pflichten des Vergütungsschuldners
Art. 27 regelt die Pflichten des Zahlungsverpflichteten (Vergütungsschuldners). Im Gegensatz zur ordentlichen Veranlagung, bei
der die Deklaration durch die steuerpflichtige Person im Vordergrund steht und diese daher die Hauptpflichten der ordnungs-
gemässen Steuererhebung treffen, kommt beim System der Quellensteuer dem Zahlungsverpflichteten die Schlüsselfunktion
zu. Die Zahlungsverpflichteten haben daher in erster Linie für den korrekten Vollzug der Quellenbesteuerung zu sorgen und
entsprechende Pflichten zu beachten (Abs. 1).
Dementsprechend haften Sie für Steuerausfälle und Verstösse gegen die Ablieferungspflichten (Abs. 2). Gegenüber dem Vor-
schlag aus dem Jahr 2000 wurden insoweit aber zwei materiell wesentliche Änderungen verfügt: Zum einen sind die Vergü-
tungsschuldner verpflichtet, nach einer Nachzahlung von zu geringer Abzugssteuer dem Zahlungsempfänger (Vergütungs-
gläubiger) eine berichtige Abzugsbescheinigung auszustellen, damit dieser in der Lage ist, den erhöhten Abzugsbetrag im
Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen. Die Steuerverwaltung hat bei der Festlegung der Nachzahlung allerdings zu
berücksichtigen, in welchem Umfang die nicht einbehaltene Abzugssteuer bereits tatsächlich durch den Zahlungsempfänger
bei Veranlagung entrichtet wurde, um eine Doppelzahlung von Steuerbeträgen auszuschliessen. Zum anderen wurde bei zuviel
entrichteter Abzugssteuer dem Zahlungsempfänger und nicht dem Vergütungsschuldner das Recht eingeräumt, eine Erstattung
zu beantragen, wenn er eine Bescheinigung über den zu hohen Abzugsbetrag besitzt. Dies vereinfacht das Verfahren und ver-
hindert Doppelerstattungen.
Eine Haftung für den Zahlungsverpflichteten wird ausgeschlossen, soweit er auf eine Bescheinigung der Steuerverwaltung
vertraut hat, die ihn berechtigt, keine oder eine reduzierte Abzugssteuer einzubehalten. Dies betrifft die Fälle der Doppelbe-
steuerungsabkommen. Um Missbrauch auszuschliessen gilt dies nicht, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht in gutem Glauben
gehandelt hat.
Zu Art. 28 - Abschlagszahlungen
Entgegen dem Vorschlag von 2000 ist für die Vergütungsschuldner kein System der Abschlagszahlungen und der endgültigen
Zahlungen vorgesehen. Es ist nicht mit mehr Aufwand verbunden, viertel- (bei Lohnsteuer) bzw. halbjahrlich die tatsáchlich ein-
behaltenen Steuerabzugsbeträge an die Steuerverwaltung abzuliefern. Auf eine gesonderte Ausgleichsberechnung und auf Ab-
schlusszahlungen kann verzichtet werden. Bei Fehlern in der Berechnung greifen die normalen verfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten zur Korrektur. Die im internationalen Vergleich grosszügige Berechnungs- und Zahlungsfrist von einem Monat ermöglicht es,
den tatsächlichen Steuereinbehalt der vergangenen Periode zu ermitteln und den resultierenden Betrag der Steuerverwaltung zu
überweisen. Die Zahlungsverpflichteten handeln insoweit nur für den Vergütungsgläubiger, dessen Steuerschuld sie erfüllen.
Zu Art. 29 - Anrechnung und Erstattung
Kommt es zu einer ordentlichen oder vereinfachten Veranlagung des Zahlungsempfàngers, sind die für ihn entrichteten Steu-
erabzugsbeträge auf die endgültige Steuerschuld anzurechnen; zuviel einbehaltene Steuern werden erstattet. Für unbeschränkt
Steuerpflichtige hat der Steuerabzug wie bisher auch nur vorläufigen Charakter. Für beschränkt Steuerpflichtige gilt dies nur
in den Fällen, in denen sie zur vereinfachten Veranlagung (beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer) oder zur ordentlichen
Veranlagung optieren. Andernfalls hat der Steuerabzug abgeltende Wirkung.
C. Rentnersteuer
Zu Art. 30 bis 34
Art. 30 bis Art. 34 entsprechen Art. 56 bis 60 des geltenden Steuergesetzes. Lediglich Art. 61 des geltenden Steuergesetzes
wurde nicht ins neue Steuergesetz übernommen, da sich bereits aus den allgemeinen Bestimmungen über die Fälligkeit (Art.
114) sowie über die Zahlung der Steuerforderung und Verzugszins (Art. 115) ergibt, dass die Rentnersteuer mit Zustellung der
Steuerrechnung fällig wird und binnen 30 Tagen zu bezahlen ist.
D. Grundstücksgewinnsteuer
Die Artikel 35 bis 43 wurden im Wesentlichen unverändert aus dem bisherigen Steuergesetz übernommen. Durch die Neufor-
mulierung des Gesetzes wurden einige redaktionelle Anpassungen erforderlich, sodass beispielsweise zukünftig vom steuer-
pflichtigen und nicht mehr vom steuerbaren Grundstücksgewinn die Rede ist.
Durch den neuen Absatz 4 des Art. 35 wird gesetzlich klargestellt, dass auch Vorgänge, die wirtschaftlich einer Veräusserung
eines Grundstücks gleichgestellt sind, der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen.
Durch die Abänderung von Abs. 2 von Art. 37 wurde eine Anpassung an die bestehende Praxis vorgenommen. Im geltenden Art.
37 Abs. 2, wonach die Differenz zwischen den Verkehrswerten der abgetauschten Grundstücke als Grundstückgewinn definiert
ist, sind die Anlagekosten noch nicht berücksichtigt. Gemäss Praxis werden die Anlagekosten des abgegebenen Grundstücks
jedoch im Verhältnis des Aufpreises zum Gesamtwert des abgegebenen Grundstücks berücksichtigt. Abs. 2 wurde in diesem
Sinne abgeändert.
Weggefallen sind demgegenüber die Vorschriften, die auf die Haltedauer des Grundstücks abstellen. In dem neuen, am allge-
meinen Steuertarif angelehnten Tarif der Grundstücksgewinnsteuer ist kein Zuschlag bei geringer Haltedauer mehr vorgesehen.
Stattdessen gilt für den Grundstücksgewinn der Tarif der Vermögens- und Erwerbssteuer mit der Massgabe, dass der allgemei-
ne Grundfreibetrag nur einmal in einem Fünf-Jahres-Zeitraum gewährt wird.
E. Ertragssteuer
Teil E. ersetzt den bisherigen 4. Abschnitt (Die Gesellschaftssteuern). Da Gesellschaften zukünftig nurmehr einer Ertragssteuer
unterliegen und die bisherige Kapitalsteuer, die Besonderen Gesellschaftssteuern sowie die Couponsteuer abgeschafft werden,
folgt die weitere Untergliederung dieses Titels nur der Steuersystematik der Ertragssteuer. Unterteilungen für andere Steuer-
arten sind nicht mehr notwendig.
1. Steuerpflicht
Die Steuerpflicht wird zukünftig in E.1. geregelt. Die neue Untergliederung trägt einem klareren Gesetzesaufbau Rechnung und
verdeutlicht die Systematik der Besteuerung von juristischen Personen nach der Steuerreform.
Zu Art. 44: - Persönliche Steuerpflicht
Art. 44, neu überschrieben mit „Persönliche Steuerpflicht“ definiert wie der bisherige Art. 73 („Die Steuerpflichtigen”) die Steu-
ersubjekte bei der Ertragssteuer. Die Änderungen sind hierbei einerseits redaktioneller Natur, andererseits wird die international
übliche, systematische Unterteilung in unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nachvollzogen. Wie bei natürlichen Personen
unterliegen juristische Personen der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in Liechtenstein; eine Vermögens- oder
Erwerbssteuerpflicht juristischer Personen und besonderer Vermögenswidmungen ist nicht mehr vorgesehen. Die Ertragssteuer-
pflicht richtet sich bei juristischen Personen zukünftig nach ihrem inländischen Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung; liegen
beide im Ausland, unterliegen juristische Personen allenfalls der beschränkten Steuerpflicht. Dies regelt neu der Abs. 2 des Art. 44.
In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht ausschliesslich auf ihre inländischen Erträge, die in Abs. 3 definiert werden.
Zu Art. 45 - Persönliche Steuerbefreiungen
Art. 45 nimmt das verwaltete Vermögen von Investmentunternehmen in der Rechtsform des Anlagefonds sowie von Investment-
unternehmen in der Rechtsform der Anlagegesellschaft gemäss dem Gesetz über Investmentunternehmen (IUG) von der per-
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sönlichen Steuerpflicht aus. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Besteuerung der von Investmentunternehmen erzielten
Erträge auch zukünftig weiterhin nur auf Ebene der Anleger erfolgen soll. Dies setzt das international übliche Transparenzprin-
zip bei Investmentunternehmen im zukünftigen liechtensteinischen Steuersystem um.
Bst. b entspricht dem bisherigen Art. 74 Bst. b und wurde redaktionell an das neue System (insbesondere Sollertrag) angepasst.
Die bisher in Art. 74 enthaltenen Steuerbefreiungen „durch Gesetz oder Landtagsbeschluss” wurden gestrichen, da dieser Ver-
weis auf das ohnehin vorrangige Spezialgesetz überflüssig war. Die Steuerbefreiung gemischt gemeinnütziger Gesellschaften
ist mit internationalen Prinzipien nicht vereinbar und verstösst möglicherweise gegen das EWRA und wurde aus diesem Grund
gestrichen. Wirtschaftlich dieselben Effekte lassen sich auch ohne eine gesonderte Vorschrift erzielen, sodass der Nutzen dieser
Befreiung ohnehin begrenzt war.
Zu Art. 46 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 46 ersetzt den bisherigen Art. 75 (Zeitliche Umschreibung der Steuerpflicht). Durch die Anknüpfung an die unbeschränkte
und beschränkte Steuerpflicht juristischer Personen wird zukünftig die zeitliche Steuerpflicht ebenfalls systematisch geregelt.
2. Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags
Im neu untergliederten zweiten Kapitel (E.2.) finden sich die Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags.
Sie kodifizieren teilweise bisherige Verwaltungspraxis, stellen aber auch in grossem Umfang Neuerungen dar, die teilweise der
Neukonzeption der Ertragssteuer Rechnung tragen. So wird beispielsweise der bislang im Verwaltungswege gewährte Beteili-
gungsabzug durch die systematische und umfassende Freistellung von Beteiligungserträgen ersetzt.
Zu Art. 47 - Sachliche Steuerpflicht
Art. 47 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Art. 77 (Ertragssteuer). Anpassungen waren durch die neue Gesetzessys-
tematik erforderlich. Darüber hinaus wurden einige inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde durch den neuen Abs.
2 Bst. f festgelegt, dass Darlehensvergaben an nahestehende Personen zumindest einen Zins in Höhe des Sollertrags erzielen
müssen. Hierdurch sollen Umgehungsgestaltungen verhindert werden, die auf der Nutzung des neuen Eigenkapital-Zinsabzugs
basieren.
Durch den neuen Abs. 2 Bst. g wird im Ergebnis ein begrenztes Recht auf einen Spendenabzug kodifiziert. Nur soweit Spen-
den an gemeinnützige Einrichtungen 10% des steuerpflichtigen Reinertrags vor Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung
übersteigen, sind sie bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Reinertrags nicht abzugsfähig. Diese negative Umschreibung be-
deutet für die steuerpflichtigen Gesellschaften, dass sie zukünftig gesetzlich kodifiziert einen gewissen Betrag ihres Reinertrags
gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung stellen können.
Der neue Abs. 3 begrenzt die zulässigen Abzüge bei beschränkter Steuerpflicht auf solche mit Inlandsbezug. Der bisherige
Abs. 3, der die bezahlten Steuern als steuerwirksamen Aufwand definiert, ist durch die generelle Senkung des Steuersatzes auf
einheitlich 12,5% entbehrlich geworden und wurde gestrichen.
Durch den neuen Abs. 4 werden Einzelheiten der Steuerentstehung und -erhebung für die Ertragssteuer geregelt. Als Jahres-
steuer wird die Ertragssteuer grundsätzlich für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben. Bei nur zeitanteiliger Steuerpflicht gilt
entsprechend ein kürzerer Zeitraum, beispielsweise bei Gründung einer Gesellschaft während eines Jahres. Da einige Gesell-
schaften ihren Jahresabschluss nicht auf den 31.12. eines jeden Jahres erstellen, sondern ein vom Kalenderjahr abweichendes
Geschäftsjahr haben (beispielsweise vom 01.07.-30.06.), regelt Abs. 4, dass diese Steuerpflichtigen den steuerpflichtigen Rein-
ertrag auf Basis ihrer Jahresrechnung für das Geschäftsjahr ermitteln dürfen. Dies kommt den Bedürfnissen der Steuerpflichti-
gen entgegen, da sie auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses für Steuerzwecke verzichten können.
Zu Art. 48 - Steuerfreier Ertrag
Aus systematischen Gründen von den persónlichen Steuerbefreiungen des Art. 45 getrennt wurden in Art. 48 die sachlichen
Steuerbefreiungen aufgenommen. Die Vorschrift ist in Abs. 1 nur auf unbeschränkt steuerpflichtige juristische Personen an-
wendbar. Die Steuerbefreiungen in Bst. a und b dienen systematisch der Vermeidung einer Doppelbesteuerung im grenzüber-
schreitenden Fall, da auslándischen Betriebsstattengewinne und auslàndische Grundstücksertráge im Quellen- bzw. Belegen-
heitsstaat besteuert werden. Die Steuerbefreiung in Bst. d dient der Vermeidung einer inlándischen Doppelbesteuerung: soweit
Grundstücksgewinne im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, ist der erzielte Gewinn für Zwecke der Ertragssteuer
befreit. Damit unterliegt aber beispielsweise ein Gewinn aus wieder eingebrachten Abschreibungen der Ertragssteuer, da in-
soweit keine Grundstücksgewinnsteuer erhoben wird und sich die Steuerbefreiung ausdrücklich nur auf den Teil des Gewinns
erstreckt, der der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt. Demgegenüber sind Grundstücksgewinne bei im Ausland belegenen
Grundstücken zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung vollstándig von der Steuer befreit, da auch hier das
vorrangige Besteuerungsrecht beim Belegenheitsstaat liegt. Dementsprechend sind Verluste aus inländischen Grundstücken
bei der Ertragssteuer zu berücksichtigen, da diese nicht der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, während bei Verlusten aus
ausländischen Grundstücken weiterhin keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des inländischen Ertrags erfolgt. Für auslän-
dische Betriebsstättenverluste gilt die Sonderregel des Art. 51 Abs. 2.
Die Bst. e und f ersetzen den bisher im Verwaltungswege gewährten Beteiligungsabzug, gehen über diesen aber noch hinaus.
Bst. e nimmt die aus Beteiligungen erhaltenen Gewinnanteile von der Ertragssteuer aus. Da wirtschaftlich der Verkauf einer
Beteiligung einer Totalausschüttung gleichzusetzen ist, werden durch Bst. f auch Kapitalgewinne von der Ertragssteuer befreit.
Beide Befreiungen sind zukünftig weder von einer Mindesthaltedauer noch von einer Mindestbeteiligung abhängig. Durch die
Technik der Steuerbefreiung auf Bemessungsgrundlagenebene wird sichergestellt, dass die Entlastung — im Gegensatz zum
bisherigen Beteiligungsabzug - auch in Verlustperioden zur Geltung gelangt.
Abs. 2 sieht diejenigen Befreiungen, die eine Doppelbesteuerung im Inlandsfall vermeiden sollen, auch für beschränkt Steuer-
pflichtige vor. Da sich der Besteuerungsanspruch Liechtensteins von vornherein nur auf die inländischen Erträge beschränkt,
müssen die ausländischen Betriebsstättengewinne sowie die Erträge und Gewinne aus ausländischen Grundstücken nicht ge-
sondert befreit werden. Daher werden beschränkt steuerpflichtige juristische Personen durch Abs. 2 gleich behandelt wie un-
beschränkt Steuerpflichtige durch Abs. 1.
Zu Art. 49 - Fremdvergleichsgrundsatz
Diese Vorschrift kodifiziert das arm’s-length-principle, nachdem unangemessene Geschaftsbeziehungen steuerlich nicht aner-
kannt werden. Dies erhöht die internationale Kompatibilität des liechtensteinischen Steuergesetzes und verbessert einerseits
die Rechtsgrundlage für entsprechende Gewinnkorrekturen durch die Steuerverwaltung, erhöht aber andererseits auch die
Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen.
Zu Art. 50 - Ersatzbeschaffungen
Art. 50 kodifiziert einen Verzicht auf die generelle Realisation von Gewinnen, wenn zeitnah ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft
wird. Die Vorschrift orientiert sich inhaltlich an einem vergleichbaren Vorschlag, der in der Totalrevision 1988/90 enthalten war
und an den entsprechenden schweizerischen Vorschriften.
Muss der Steuerpflichtige ein bislang im Unternehmen genutztes Wirtschaftsgut, das bereits abgeschrieben worden ist, erset-
zen, kommt es nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen regelmässig zu einem Gewinnausweis in Höhe der hier-
durch realisierten stillen Reserven. Eine Steuer auf die realisierten stillen Reserven würde die zur Beschaffung eines Ersatzwirt-
schaftsgutes zur Verfügung stehenden Mittel verringern. Diese Minderung ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da sich wirtschaftlich
durch die Anschaffung des Ersatzwirtschaftsguts keine Veränderung des Geschäftsbetriebs ergeben hat.
Nach Abs. 1 ist es zulässig, die bei Ausscheiden eines Wirtschaftsguts realisierten stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut
zu übertragen. Die Ursache für die Realisation der stillen Reserven ist unerheblich, sei es durch Veräusserung oder aufgrund
einer Ersatzleistung einer Versicherung bei Verlust oder ähnlichen Ereignissen. Die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschafts-
guts werden durch die Übertragung reduziert, sodass es — analog zu Umstrukturierungen — nur zu einem Aufschub der Rea-
lisation und damit zu einem Steueraufschub kommt, nicht aber zu einem endgültigen Steuerverzicht. Voraussetzung für den
Steueraufschub ist neben der Anschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts die Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts
zum Anlagevermögen und seine Betriebsnotwendigkeit, wobei die Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftsgüter im Einzelfall
der Rechtsprechung überlassen bleibt. Für Grundstücke ist eine Ersatzbeschaffungsrücklage nur in dem Umfang möglich, in
dem der Gewinn nicht der Grundstücksgewinnsteuer unterliegt, also in Höhe der aufgeholten Abschreibungen. Bewusst wurden
die Gründe für Ersatzbeschaffungen weit gehalten, um analog der aktuellen Entwicklung in der Schweiz nicht nur auf rechtliche
(z.B. drohende Enteignungen) und tatsächliche (z.B. Naturereignisse) Zwänge abzustellen, sondern auch wirtschaftliche und
technische Notwendigkeiten zu erfassen. Auch in diesen Fällen führt der Unternehmer seine bisherige Investition in dem Ersatz-
wirtschaftsgut fort, sodass eine Besteuerung der realisierten stillen Reserven nicht angezeigt wäre.
Wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Geschäftsjahr wie das Ausscheiden erfolgt, ist es nach Abs. 2 möglich, eine ge-
winnmindernde Reserve als Passivposten zu bilden. Durch die Bildung dieser Reserve wird im Zeitpunkt des Ausscheidens ein
Gewinnausweis verhindert. Bei tatsächlicher Durchführung der Ersatzbeschaffung ist dann die Reserve entsprechend auf das
Ersatzwirtschaftsgut entsprechend den dargestellten Grundsätzen zu übertragen. Ist eine Übertragung nicht zeitnah möglich,
ist die Reserve gewinnerhöhend aufzulösen.
Abs. 3 weitet die Möglichkeit der Steuerstundung über den Vorschlag 1988/90 bzw. über Art. 30 DBG-Schweiz auf diejenigen
Fälle aus, in denen kein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird, sondern eine Entschädigungsleistung zur Reparatur des im Un-
ternehmen verbleibenden Wirtschaftsguts verwendet wird. Auch hier sind Fälle denkbar, in denen ein Wirtschaftsgut beschädigt
wird und die Versicherungsleistung gewinnerhöhend zu verbuchen wäre. Da die Versicherungsleistung aber zur Behebung des
Schadens zu verwenden ist, würde eine steuerliche Belastung dem Unternehmen in dieser Situation Liquidität entziehen.
Zu Art. 51 - Abgrenzung des Besteuerungsrechts
Mit Art. 51 wird in EWR-rechtlich zulässiger Weise das Besteuerungsrecht Liechtensteins abgegrenzt.
Abs. 1 regelt allgemein, dass die Wertsteigerungen in einem Wirtschaftsgut, dessen Verkauf oder Nutzung zukünftig nicht mehr
in Liechtenstein der Besteuerung unterliegen, zu erfassen sind. Dies erfolgt durch eine Fiktion, nach der angenommen wird, das
Wirtschaftsgut sei zum Marktwert veräussert bzw. zur Nutzung überlassen worden. Überführt beispielsweise ein Steuerpflich-
tiger ein Wirtschaftsgut, das er bislang in einer liechtensteinischen Betriebsstätte genutzt hat, in eine schweizerische Betriebs-
stätte, so unterliegen Gewinne, die er aus einer zukünftigen Veräusserung dieses Wirtschaftsguts erzielt, in Liechtenstein nicht
der Besteuerung. Soweit aber der Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Verbringung über dem Buchwert liegt, wurde ein
Teil dieses (zu diesem Zeitpunkt noch unrealisierten) Gewinns in Liechtenstein erwirtschaftet. Es ist daher auch gerechtfertigt,
diesen Gewinn zu besteuern. Allerdings erscheint eine Beschränkung der Entstrickung auf Massnahmen des Steuerpflichtigen
angezeigt, so würde eine Beschränkung des Besteuerungsrechts, die sich durch den allfälligen Abschluss eines Doppelbesteu-
erungsabkommens ergibt, nicht zur Entstrickung führen, da diese Beschränkung nicht auf Massnahmen des Steuerpflichtigen
zurückzuführen wäre.
Abs. 2 schränkt den Besteuerungsanspruch Liechtensteins weder dem Grunde noch der Höhe nach ein. Um Diskriminierungen
im Verhältnis zwischen nationalen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug zu vermeiden, wird allerdings die Zah-
lung der geschuldeten Steuer bis zur tatsächlichen Veräusserung (oder einem gleichgestellten Sachverhalt) gestundet. Für die
Stundung fallen keine Zinsen an, sie steht aber unter der Bedingung, dass der Steueranspruch auch bei zukünftiger Veräusse-
rung durchgesetzt werden kann. Ist der Steueranspruch gefährdet, kann die Steuerverwaltung die Stundung verweigern oder
auf entsprechenden Sicherheiten bestehen. Ebenfalls aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist eine nach der Beschränkung
des Besteuerungsrechts eintretende Wertminderung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung ist aber einerseits begrenzt
auf die stillen Reserven, die der Besteuerung unterlegen haben. Andererseits erfolgt keine Berücksichtigung, soweit die Wert-
minderung sich in einem anderen Staat steuerlich auswirkt. Dies ist damit zu rechtfertigen, dass die Wertminderung ausserhalb
des liechtensteinischen Besteuerungsanspruchs verwirklicht wird und vorrangig in dem anderen Staat zu berücksichtigen ist.
Abs. 3 regelt schliesslich, dass bei einem erstmaligen Eintritt Liechtensteins in das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Wirt-
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schaftsguts, dieses so zu bewerten ist, als ob es in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Dadurch wird effektiv sichergestellt,
dass nur die im Inland erzielten Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden.
Zu Art. 52 - Umstrukturierungen
Betriebswirtschaftlich zweckmässige Reorganisationen sollen nicht durch steuerliche Konsequenzen behindert werden. Gleich-
zeitig gilt, wie auch Art. 51 zeigt, dass durch Reorganisationen Steuersubstrat nicht definitiv der Besteuerung entzogen werden
darf. Die Steuerneutralität einer Umstrukturierung darf lediglich Steueraufschub bedeuten. Solange aber eine spätere Besteue-
rung sichergestellt ist, kann und sollte bei Umstrukturierungen auf eine Sofortbesteuerung verzichtet werden.
Dies setzt Art. 52, der sowohl für Einzelfirmen und personenrechtliche Gemeinschaften, als auch für Kapitalgesellschaften gilt,
um. Ein Besteuerungsaufschub setzt zum einen voraus, dass die Steuerpflicht im Land fortbesteht. Daneben sind die bisher für
die Ertragssteuer massgeblichen Werte fortzuführen, sodass dieselben stillen Reserven wie bisher im Lande der Besteuerung
unterliegen. Wegen der generellen Steuerbefreiung von Kapitalgewinnen bei Beteiligungen an Verbandspersonen sind aller-
dings gesonderte Vorschriften erforderlich, um Umgehungen zu verhindern. Die hierzu vorgeschlagenen Vorschriften sind in
Abs. 8 enthalten.
Die vorgeschlagene Regelung ist deutlich detaillierter als entsprechende Regelungen im schweizerischen DBG oder die in den
Reformvorschlägen 1988/90 und 2000 enthaltenen Entwürfe. Der Grund liegt darin, dass mit dem neuem Vorschlag zahlreiche
Nebenfolgen einer Umstrukturierung geregelt werden, um auch insoweit das Ziel eines Steueraufschubs bei gleichzeitiger
Sicherung des Steuersubstrats zu erreichen. Durch Abs. 1 werden die steuerbegünstigten Umstrukturierungstatbestände auf-
gezählt und gleichzeitig die beiden zentralen Voraussetzungen für die Steuerneutralität (Steuerwertsubstitution bzw. Steuer-
wertübertragung einerseits und Steuerverhaftung in Liechtenstein andererseits) festgelegt. Klarstellend wird aufgenommen,
dass handelsrechtlich abweichende Wertansätze steuerlich nicht bindend sind. Durch den Verweis auf Art. 52 in Art. 16 Abs. 5
werden auch Umstrukturierungen, bei denen das übertragende Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine personenrecht-
liche Gemeinschaft ist, erfasst.
Abs. 2 bildet die Rechtsgrundlage für den Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung bei Umstrukturierungen in den Fällen der
Gesamtrechtsnachfolge. Auch ein steuerlicher Verlustvortrag geht auf das übernehmende Unternehmen über. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Nachversteuerungspflichten bei Verlusten ausländischer Betriebsstätten, die im Inland berücksichtigt wurden.
Da die Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben sowie der Anteilstausch Umstrukturierungen im Wege der Einzelrechts-
nachfolge sind, ist insoweit kein Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung vorgesehen.
Abs. 3 regelt die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen, bei denen neben Anteilen des übertragenden Unterneh-
mens auch andere Gegenleistungen gewährt werden. Derartige Gegenleistungen (bspw. Ausgleichszahlungen o.à.) sind für die
Steuerneutralität unschädlich, soweit sie den Buchwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen. Übersteigen sie
diesen Wert, sind die stillen Reserven anteilig aufzudecken.
Abs. 4 betrifft die Behandlung von Umstrukturierungen, in denen das übernehmende Unternehmen vor Umstrukturierung
an den übertragenden Unternehmen beteiligt war. Dies ist beispielsweise bei upstream-Verschmelzungen der Fall, wenn die
Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft verschmolzen wird. Die Muttergesellschaft muss in diesem Fall die Beteiligung
an der Tochtergesellschaft ausbuchen und die erhaltenen Wirtschaftsgüter einbuchen. Auch insoweit muss die Steuerneutralität
sichergestellt werden, ausser wenn früher eine steuerwirksame Abschreibung auf die Anteile vorgenommen wurde.
Abs. 5 sieht dagegen für Konfusionsgewinne bzw. -verluste eine Steuerpflicht vor. Hat beispielsweise die Mutter eine Forderung
gegenüber ihrer Tochtergesellschaft steuerwirksam auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben, kommt es im Fall einer Ver-
schmelzung der beiden Gesellschaften zum Ausweis eines Konfusionsgewinns, da die Tochter die Verbindlichkeit zum Nenn-
wert passiviert hat. Die Konfusion führt zum Wegfall beider Posten und damit zu einem Buchgewinn, der nicht zu dem sonstigen
(steuerfreien) Fusionsgewinn zählt. Eine Besteuerung darf zwar zeitlich gestreckt erfolgen, eine weitergehende Begünstigung,
gar eine Steuerfreiheit wäre nicht zu rechtfertigen, da Gewinne, die durch die Konfusion von Forderungen und Verbindlichkei-
ten entstehen, dauerhaft unbesteuert blieben.
Abs. 6 regelt die Besteuerung der Anteilseigner. Durch die Veräusserungs- und Anschaffungsfiktion wird sichergestellt, dass
vergangene Abschreibungen steuerlich wieder aufgeholt werden, soweit dies wirtschaftlich begründet ist. Auch insoweit wäre
eine Steuerfreistellung nicht zu rechtfertigen, da sich die Abschreibung in vergangenen Steuerjahren auf das Ergebnis ausge-
wirkt hat.
Abs. 7 beinhaltet eine eigenständige Rückwirkungsregel, die sich an den entsprechenden Vorschriften des PGR orientiert.
Abs. 8 schliesslich ist eine gesonderte Missbrauchsvorschrift für Umstrukturierungen. Sie konkretisiert die allgemeine Miss-
brauchsvorschrift, ohne diese allerdings zu verdrängen. Bei den erfassten Sachverhalten handelt es sich grundsátzlich um Um-
gehungstatbestánde, die in besonders gelagerten Fällen auch durch die neue allgemeine Missbrauchsvorschrift erfasst werden
kónnen. Um in diesen Bereichen aber eine einheitliche Rechtsentwicklung sicherzustellen und die legitimen Interessen des
Staates an der Gleichmássigkeit der Steuererhebung und der Steuerpflichtigen, die insbesondere bei Umstrukturierungen ein
erhóhtes Mass an Rechtssicherheit für ihre Planungen benótigen, auszugleichen, wurde eine spezielle Vorschrift vorgesehen.
Diese steht der Anwendung der allgemeinen Vorschrift aber nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige durch einen Missbrauch
von Gestaltungsmóglichkeiten die Anwendung der speziellen Vorschriften umgehen móchte. Erfasst werden Gestaltungen, bei
denen der Steuerpflichtige die Steuerneutralitàt von Umstrukturierungen nutzt. Liquidiert ein Steuerpflichtiger sein Einzel-
unternehmen, so hat er den Liquidationsgewinn (Auflósung stiller Reserven) zu versteuern. Auf der anderen Seite wird ihm
durch Art. 52 aber ermöglicht, sein Einzelunternehmen in eine Verbandsperson einzubringen, ohne dass die Übertragung
zu einer Besteuerung führt. Verkauft er nach Umwandlung die Aktien, so kann er die noch nicht erfassten Gewinnanteile der
Einzelfirma steuerfrei realisieren, da ja der Gewinn aus dem Verkauf der Aktien steuerfrei ist. Eine zeitnahe Veráusserung nach
einer derartigen Einbringung lässt daher auf einen Missbrauch schliessen; gleichwohl ist aber nicht auszuschliessen, dass die
Veräusserung wirtschaftlichen Erwägungen folgt. Aus diesem Grund sieht Abs. 1 vor, dass die stillen Reserven, die im Zeitpunkt
der Einbringung vorhanden waren, bei einer zeitnahen (das heisst: innerhalb von fünf Jahren stattfindenden) Veräusserung
nachträglich besteuert werden. Gleichzeitig erhöhen sich selbstverständlich die für die Ertragssteuer massgeblichen Werte
beim übernehmenden Unternehmen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Da mit Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit, dass
Steuerumgehung zu vermuten ist, abnimmt, sind für jedes abgelaufene Zeitjahr seit Einbringung ein Fünftel der übertragenen
stillen Reserven endgültig steuerneutral übergangen; nach fünf Jahren erfolgt somit keine Nachversteuerung mehr.
Gegenüber dem Vorschlag 1988/90 ist dieser Entwurf deutlich offener gegenüber Umstrukturierungen. Der Vorschlag 1988/90
sah noch eine 15-jährige Sperrfrist ohne Abschmelzung vor. Die mildere Variante ist aber auch dadurch gerechtfertigt, dass sie
nur die steuerfreie Betriebsveräusserung in Missbrauchsfällen erfassen will. Die in die Kapitalgesellschaft eingebrachten stillen
Reserven unterliegen aber beim übernehmenden Unternehmen weiterhin der Besteuerung, auch nach fünf Jahren liegt insoweit
nur ein Besteuerungsaufschub vor, da es zu keiner endgültigen Steuerfreiheit dieser stillen Reserven kommt.
Zu Art. 53 - Wertberichtigungen bei dauerhafter Wertminderung von Beteiligungen
Art. 53 durchbricht zu Gunsten des Steuerpflichtigen die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen bei Beteiligungen. Generell führt
dies dazu, dass auch Verluste aus Wertminderungen von Beteiligungen steuerfrei, mithin steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Gleichzeitig ist aber bei einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung eine Verlustberücksichtigung auf Ebene der betroffenen
Gesellschaft oftmals nicht möglich. Um in diesen Fällen aber eine zumindest einmalige Berücksichtigung des Verlusts der
investierten Beträge sicher zu stellen, wird den Steuerpflichtigen gestattet, dauerhafte und realisierte Wertminderungen aus
Beteiligungen steuerwirksam geltend zu machen. Durch Abs. 2 wird eine Steuerpflicht von allfälligen Wertaufholungen in spä-
teren Geschäftsjahren kodifiziert. Eine steuerwirksame Abschreibung ist insoweit steuerwirksam rückgängig zu machen, d.h.
es erhöht sich der steuerpflichtige Ertrag im Jahr der Zuschreibung. Durch Abs. 3 wird die Steuerfreiheit von Kapitalgewinnen
begrenzt. Soweit die Beteiligung zwischenzeitlich steuerwirksam abgeschrieben wurde, ist der resultierende Kapitalgewinn
nicht steuerfrei.
Durch Abs. 4 werden symmetrisch zur Behandlung von Kapitalgewinnen nach vorangegangener Umstrukturierung Umge-
hungstatbestände erfasst, die die Steuerwirksamkeit von Abschreibungen auf Beteiligungen ausnutzen wollen. In besonders
gelagerten Fällen können diese Gestaltungen auch unter die neue allgemeine Missbrauchsvorschrift fallen. Um in diesen Be-
reichen aber eine einheitliche Rechtsentwicklung sicherzustellen und die legitimen Interessen des Staates und der Steuer-
pflichtigen auszugleichen, wurde eine spezielle Vorschrift vorgesehen. Diese steht der Anwendung der allgemeinen Vorschrift
aber nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten die Anwendung der
speziellen Vorschriften umgehen möchte. Die neue Vorschrift wird durch die Möglichkeit einer steuerwirksamen Abschrei-
bung bei gleichzeitiger Steuerfreiheit von Veräusserungsgewinnen bei Beteiligungen erforderlich. Während die Steuerpflicht
von Wertaufholungen in Abs. 2 und 3 geregelt wurden, zielt Abs. 4 auf eine andere Umgehungsgestaltung. Durch die volle
Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne ist es möglich, Beteiligungen steuerfrei zu verkaufen. Für den Käufer ergeben sich
somit bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung neue Anschaffungskosten, die die Ausgangsgrösse für allfällige
Abschreibungen wären. Dadurch wäre es innerhalb des Konzerns möglich, steuerfrei erhöhte Anschaffungskosten als Abschrei-
bungsbasis zu generieren (steuerfreier step-up). Um dies zu verhindern, sieht Abs. 4 vor, dass die Anschaffungskosten nur bei
Erwerb von fremden Dritten sofort die Abschreibungsbasis darstellen. Erfolgt der Erwerb dagegen von nahestehenden Personen
(beispielsweise von Konzernunternehmen), so verändert sich zunächst die Abschreibungsbasis nicht, d.h. eine steuerwirksame
Abschreibung ist erst dann möglich, wenn der Wert der Beteiligung unter die Anschaffungskosten der nahestehenden Person
sinkt. Da mit zunehmendem Zeitablauf anzunehmen ist, dass Steuerumgehungsbestrebungen beim konzerninternen Erwerb
nicht im Vordergrund standen, soll die Abschreibungsbasis im Laufe von fünf Jahren an die Anschaffungskosten des aktuellen
Gesellschafters angenähert werden.
Zu Art. 54 - Eigenkapital-Zinsabzug
Nach der Steuerreform wird für Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform ein Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe des ein-
heitlich definierten standardisierten Sollertrags (beispielsweise 3%) des bilanziellen, um bestimmte Faktoren bereinigten, Ei-
genkapitals gewährt. Der Eigenkapitalzinsabzug stellt steuerlich eine geschäftsmässig begründete Aufwendung dar, die die
Bemessungsgrundlage für die Ertragssteuer mindert.
Art. 54 Abs. 1 definiert die angemessene Verzinsung des modifizierten Eigenkapitals als geschäftsmässig begründete Aufwen-
dung. Diese Aufwandsposition wird mit Hilfe einer Legaldefinition als „Eigenkapital-Zinsabzug” bezeichnet. Sie berechnet sich
durch Multiplikation des modifizierten Eigenkapitals, das in Abs. 2 definiert wird, mit dem Sollertrag, der in Art. 5 einheitlich
mittels Finanzgesetz festgelegt wird. Dieser Sollertrag soll insbesondere den sicheren Zinssatz, beispielsweise anhand des
Zinssatzes für 10-jährige schweizerische Bundesanleihen, berücksichtigen. Klarstellend bestimmt Satz 2, dass diese neue Auf-
wandsposition des Eigenkapital-Zinsabzugs auch dazu führen kann, dass ein laufender Verlust entsteht oder sich erhöht. Da in
diesen Fällen durch den Eigenkapital-Zinsabzug letztlich ein Verlustvortrag in die nächsten Jahre erhöht wird, wird hierdurch
sichergestellt, dass ein Eigenkapital-Zinsabzug auch in ertragsschwachen Jahren zur Geltung kommt.
Durch Abs. 2 wird das modifizierte Eigenkapital definiert. Ausgangsgrösse ist zunächst das steuerlich modifizierte bilanzielle
Eigenkapital. Die Modifikationen sollen sicherstellen, dass ein Eigenkapital-Zinsabzug nur hinsichtlich des betriebsnotwendi-
gen Kapitals und auch innerhalb eines Konzerns letztlich nur einmalig in Anspruch genommen wird. Die Kürzung um Anteile
an anderen Gesellschaften führt dazu, dass vorrangig Tochtergesellschaften den Eigenkapital-Zinsabzug beanspruchen können,
während die Muttergesellschaft ihr Eigenkapital entsprechend zu kürzen hat. Darüber hinaus werden ausländische Vermögens-
teile (das Reinvermögen in ausländischen Betriebsstätten und ausländisches Grundvermögen, sowie Anteile an ausländischen
Tochtergesellschaften) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen. Insoweit erhebt Liechtenstein keinen Besteuerungsan-
spruch, sodass auch keine Gewährung des Eigenkapital-Zinsabzugs angezeigt ist. Technisch gesehen erfolgt die Bewertung auf
den Beginn des Geschäftsjahres, wobei ein negatives modifiziertes Eigenkapital nicht zu einem Ertrag aus dem Eigenkapital-
Zinsabzug führt, da der letzte Satz in Abs. 2 insoweit als Bemessungsgrundlage den Wert Null vorsieht.
Schliesslich werden Umgehungsgestaltungen, die durch Zuführungen von Eigenkapital kurz vor dem Stichtag die Bemessungs-
grundlage des Eigenkapital-Zinsabzugs missbräuchlich erhöhen wollen, verhindert, indem ein 12-Monats-Betrachtungszeit-
raum definiert wird, innerhalb dessen Eigenkapitalzuführungen und Eigenkapitalminderungen saldiert werden.
Zu Art. 55 - Abzug für Patenteinkünfte
Durch den neuen Art. 55 wird die Möglichkeit geschaffen, auf dem Verordnungswege eine begünstigte Besteuerung von Ein-
künften aus Forschung und Entwicklung zu erlassen. Derartige Sondersteuerregime sind in einigen EU-Mitgliedstaaten (na-
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mentlich Belgien und Luxemburg) als sogenannte ,,IP-Boxen" (Intellectual Property-Boxen) zur Fórderung von Forschung und
Entwicklung eingeführt worden. Die besondere Bedeutung von Forschung und Entwicklung für den zukünftigen Wohlstand in
Europa hat die Europäische Union in ihrer Lissabon-Agenda im Jahr 2000 hervorgehoben. Insbesondere für kleine, ressour-
cenarme Lànder wie Liechtenstein ist die nachhaltige Zukunftssicherung durch Forschung und Entwicklung lebenswichtig. Um
dem europäischen Trend Rechnung zu tragen, wird daher durch den Sonderabzug von 809^ der positiven Patenteinkünfte — also
des Reinertrags aus der Nutzung oder Verwertung der einzelnen Patente, sofern positiv — ein steuerlicher Anreiz geschaffen, der
den Standort auch insoweit attraktiv halten soll. Die genauen Abgrenzungen der Patenteinkünfte — insbesondere der Frage, in-
wieweit auch Einkünfte aus anderem Intellectual Property (Marken, Ideen, Verfahren usw.) begünstigt sind — und die sonstigen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung sollen im Verordnungswege geregelt werden.
Zu Art. 56 - Handelsschiffe
Durch den neuen Art. 56 wird zukünftig die Móglichkeit geschaffen, auf dem Verordnungswege ein Besteuerungsregime für
Handelsschiffe zu schaffen. Derartige Besteuerungsregime, bei denen die Besteuerung beispielsweise pauschaliert auf Basis
der Bruttoregistertonnen der betriebenen Schiffe erfolgt, sind in den OECD- und EU-Mitgliedstaaten üblich.
Zu Art. 57 - Verluste
Der neue Art. 57 beinhaltet die Regelungen zur steuerlichen Verlustberücksichtigung. In Art. 57 Abs. 1 ist ein zeitlich und der
Hóhe nach unbegrenzter Verlustvortrag vorgesehen. Verluste eines Steuerjahres bilden den Verlustvortrag und kónnen mit
Gewinnen des folgenden Steuerjahres verrechnet werden. Soweit im folgenden Jahr nicht ausreichend Gewinn erzielt wird,
verbleibt ein Verlustvortrag, der in den folgenden Jahren verrechnet werden kann.
Art. 57 Abs. 2 regelt neu eine Berücksichtigung von Verlusten, die in ausländischen Betriebsstatten erzielt werden. Diese Rege-
lung entspricht der österreichischen oder der schweizerischen Regelung, nach der - trotz einer Freistellung von Betriebsstätten-
gewinnen - eine Berücksichtigung von Betriebsstattenverlusten móglich ist. Abs. 2 sieht eine zeitlich begrenzte Verlustberück-
sichtigung im Inland vor, die einerseits an die Bedingung geknüpft ist, dass die Verluste im Ausland unberücksichtigt bleiben
und andererseits mit einer Nachversteuerungsregel verbunden ist. Erzielt die Betriebsstátte in zukünftigen Perioden wieder
Gewinne, so sind die bisher im Inland berücksichtigten Verluste wieder aufzuholen. Sowohl für die Verlustberücksichtigung als
auch für die Nachversteuerung sind liechtensteinische Gewinnermittlungsvorschriften massgeblich.
Zu Art. 58 - Gruppenbesteuerung
Durch die Steuerreform führt Liechtenstein ein modernes Gruppenbesteuerungssystem ein. Das Ziel von Gruppenbesteue-
rungssystemen liegt darin, steuerlich die Konzernbildung (Betrieb eines Unternehmens durch mehrere rechtlich selbststáàndige
Gesellschaften, regelmässig in verschiedenen Ländern) neutral zu gestalten.
Verbundene juristische Personen können zukünftig eine Gruppe bilden und auf Antrag Verluste ausgleichen. Dieser Antrag ist
dann möglich, wenn eine juristische Person mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland (Gruppenträger) unmittelbar oder
mittelbar die Mehrheit der Anteile an einer oder mehrerer juristischer Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in den
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (Gruppenmitglieder) besitzt (Abs. 2). Dabei muss sowohl
hinsichtlich der Stimmrechte als auch hinsichtlich der Anteile am Gesellschaftskapital das Mehrheitserfordernis erfüllt sein. Zu
beachten ist allerdings, dass zwar die Antragsstellung eine mittelbare Beteiligung für die Frage der Mehrheitsbeteiligung be-
rücksichtigt, die Verlustzurechnung aber anteilig nach der unmittelbaren Beteiligung am Kapital erfolgt. De facto ist damit eine
Verlustzurechnung nur bei direkten Beteiligungen möglich. Da aber ein Gruppenträger gleichzeitig Gruppenmitglied einer wei-
teren Gruppe sein kann, ist in Inlandskonzernen auch die Erfassung mehrstufiger Beteiligungsstrukturen möglich. Hinsichtlich
ausländischer Gesellschaften ist aber nur die Einbeziehung der ersten Beteiligungsstufe möglich, da eine ausländische Tochter-
gesellschaft nicht Gruppenträger sein kann. Rechtsfolge der Gruppenbesteuerung ist die Verlustzurechnung zum Gruppenträger
nach dem unmittelbaren Anteil am Kapital des Gruppenmitglieds. Die Verlustzurechnung bemisst sich — auch bei ausländischen
Gruppengesellschaften — nach den inlándischen Gewinnermittlungsvorschriften (Abs. 4). Gewinne werden - entgegen beispiels-
weise der Behandlung inlàndischer Gruppenmitglieder in der ósterreichischen Gruppenbesteuerung — nicht zugerechnet; es
kommt ebenfalls nicht zu einer steuerlichen Konsolidierung der Gruppe. Tatsáchliche Zahlungen sind grundsätzlich ebenfalls
nicht zu leisten, d.h. es werden nur die steuerlichen Verluste zugerechnet. Dies folgt den Gedanken beispielsweise des „group
relief" in Grossbritannien. Sogenannte Vorgruppenverluste sind von der Zurechnung allerdings ausgeschlossen. Ausserdem
regelt Abs. 1, dass die Verlustzurechnung zum Gruppenträger insgesamt begrenzt wird auf die Abschreibungsbasis nach Art. 53
Abs. 4 der Beteiligung am jeweiligen Gruppenmitglied.
Abs. 3 regelt die Details des Antrags auf Gruppenbesteuerung. In dem Antrag, den der inlandische Gruppentrager bei der Steu-
erverwaltung abgeben muss, müssen sàmtliche an der Gruppenbesteuerung teilnehmenden Gesellschaften im In- und Ausland
bezeichnet werden. Es müssen zwar alle Gesellschaften die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, es ist aber nicht zwingend
erforderlich, dass alle Gesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, auch an der Gruppenbesteuerung teilnehmen. Es
kónnen also einzelne Gesellschaften, beispielsweise solche, bei denen ohnehin in Kürze eine Veráusserung geplant ist, von der
Gruppenbesteuerung ausgenommen werden.
Durch die Gruppenbesteuerung soll es ausschliesslich zu einer móglichst phasengleichen Verlustberücksichtigung innerhalb
einer Unternehmensgruppe kommen. Keinesfalls soll sie dazu führen, dass Verluste innerhalb der Unternehmensgruppe dop-
pelt genutzt werden kónnen. Aus diesem Grund sehen die Absátze 5 und 6 Nachversteuerungstatbestàánde vor, nach denen
es auf Ebene des Gruppentràgers zu einer Aufholung der in früheren Jahren zugerechneten Verluste kommt. Gemáss Abs. 7
ist der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung gegenüber nachweispflichtig, dass diese Nachversteuerungstatbestánde nicht
erfüllt sind. Durch diese Beweislastumkehr soll verhindert werden, dass die Steuerverwaltung umfangreiche Überprüfungen
durchführen muss, um eine Nachversteuerung zu begründen. Der Steuerpflichtige wird regelmässig nämlich ohne grössere
Schwierigkeiten in der Lage sein, die geforderten Nachweise zu liefern.
Eine Nachversteuerung ist auf Ebene des Gruppenträgers nach Abs. 5 Satz 1 dann durchzuführen, wenn er eine Abschrei-
bung auf ein Gruppenmitglied gelten machen will. Ursache für eine derartige Abschreibung sind regelmässig die Verluste des
Gruppenmitglieds, die aber auf Ebene des Gruppenträgers bereits im Wege der Verlustzurechnung berücksichtigt wurden. Um
eine doppelte Verlustberücksichtigung auszuschliessen, gleichzeitig aber der steuerlichen Selbständigkeit des Gruppenträgers
gerecht zu werden, ist die Abschreibung bei ihm nach den allgemeinen Regeln des Art. 62 Abs. 1 steuerwirksam, löst aber eine
Nachversteuerung in Höhe dieser steuerwirksamen Abschreibung aus.
Daneben führt auch die Möglichkeit der eigenständigen Verlustnutzung auf Ebene des Gruppenmitglieds zu einer Nachver-
steuerung (Abs. 5 Satz 2). Kann beispielsweise ein Gruppenmitglied einen Verlustvortrag geltend machen, wurden die Verluste
auf Ebene des Gruppenmitglieds selbst genutzt. Die in früheren Jahren dem Gruppenträger zugerechneten Verluste müssen in
diesem Umfang nachversteuert werden, da ansonsten dieselben Verluste doppelt genutzt würden.
Schliesslich führt das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Unternehmensgruppe zu einer vollständigen Nachversteu-
erung der bisher zugerechneten und noch nicht nachversteuerten Verluste (Abs. 6). Für inländische Gruppenmitglieder kennt
auch das zukünftige Steuergesetz keine ,change-in-ownership"-Regeln, nach denen Verlustvortráge bei Anteilseignerwechseln
untergehen. Für ausländische Gruppenmitglieder muss spatestens bei Ausscheiden aus der Gruppe ein ,,Verlustimport" verhin-
dert werden.
Zu Art. 59 - Besondere Rechnungslegungsvorschriften
Art. 59 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unveràndert übernommen.
Zu Art. 60 - Steuerbegünstigte Reserven
Art. 60 ist im Vergleich zum bisherigen Steuergesetz weitgehend unverándert übernommen. Im Zuge redaktioneller Anpassun-
gen ist künftig von Steuerbegünstigten Reserven statt von Rücklagen die Rede, da dies dem bilanziellen Charakter dieser Posten
besser Rechnung trägt.
3. Steuerberechnung
Zu Art. 61 - Steuersatz der Ertragssteuer
Art. 61 ersetzt die bisherige komplizierte Steuersatzberechnung der Ertragssteuer durch einen neuen einheitlichen Tarif iHv
12,5%. Die bisherige komplexe Progression in Abhangigkeit der Ertragsintensitat wird aufgegeben, eine indirekte Progression
resultiert aus dem Eigenkapital-Zinsabzug. Die zusatzliche Belastung von Ausschüttungen durch den Ausschüttungszuschlag
und die Couponsteuer wird abgeschafft.
Zu Art. 62 - Mindestertragssteuer
Zur Verstetigung des Steueraufkommens und zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen sieht Art. 62 eine Mindestertrags-
steuer vor. Um eine ungebührliche Belastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden, ist diese Mindestertragssteuer auf die tat-
sáchlich auf Basis des steuerpflichtigen Ertrags erhobene Ertragssteuer anrechenbar. Soweit — beispielsweise in Verlustjahren
— keine Ertragssteuer fállig ist, ist das Anrechnungspotenzial hinsichtlich der Mindestertragssteuer vortragsfáhig. Die Mindes-
tertragssteuer bemisst sich nach der Mindesthóhe des Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapitals. Sie betrágt 4 9^, allerdings
mindestens CHF 1/200 p.a., auch bei juristischen Personen, die kein Grund- oder Stammkapital haben.
Durch Abs. 3 soll verhindert werden, dass bestimmte Kleingewerbe, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert
sind, aber nachhaltig geringe Ertràge erwirtschaften, über Gebühr durch die Mindestertragssteuer belastet werden. Bei einer
Bilanzsumme, die im Durchschnitt der letzten drei Jahre CHF 100'000 nicht übersteigt, wird die Mindestertragssteuer nicht
erhoben.
Zu Art. 63 - Vermeidung der Doppelbesteuerung
Durch den Verweis auf Art. 22 wird klargestellt, dass die insoweit vorgesehenen Müglichkeiten, die Doppelbesteuerung zu
vermeiden, auch auf die Besteuerung von juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen, die der Ertragssteuer
unterliegen, Anwendung finden.
4. Privatvermógensgesellschaften
Für den Finanzplatz Liechtenstein ist die Attraktivitat als Standort für vermógensverwaltende Strukturen weiterhin von zentraler
Bedeutung. Besonderes Augenmerk gebührt der Besteuerung verschiedener Ausprágungen vermógensverwaltender Strukturen
einschliesslich Stiftungen, Anstalten und Trusts. Derartige juristische Personen und besondere Vermógenswidmungen kónnen
als Privatvermógensgesellschaften (PVG) qualifiziert werden, wenn sie ausschliesslich für Privatpersonen vermógensverwaltend
tätig werden und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Zu Art. 64 - Privatvermögensgesellschaften
Die Qualifikation als PVG ist nach Abs. 1 für juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen, gleich welcher Rechts-
form, möglich, wenn sie die in Art. 64 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Abs. 1 Bst. a dürfen PVG nicht wirtschaft-
lich tätig sein. Sie dürfen nur „bankable assets” halten und verwalten. Die zulässigen Anlageobjekte werden durch den Verweis
auf Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Vermögensverwaltungsgesetzes im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Begriff der Finanzinstru-
mente der MiFiD-Richtlinie definiert. Gleichzeitig dürfen PVG nicht börsennotiert sein, da es mit dem Charakter einer privaten
Vermögensverwaltung nicht vereinbar wäre, wenn mit den Anteilen an der PVG gehandelt werden würde. Mit dem Charakter
der privaten Vermögensverwaltung ist es ebenfalls nicht vereinbar, wenn andere als natürliche Personen im Rahmen ihrer
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privaten Vermögensverwaltung an einer PVG beteiligt (oder durch diese begünstigt) sind (Abs. 3) oder wenn die PVG gar um
Anteilseigner wirbt. Neben der direkten Beteiligung natürlicher Personen erlaubt Abs. 3 aber auch die Beteiligung natürlicher
Personen über eine andere Vermögensstruktur oder eine Zwischenperson. Schliesslich muss die PVG in ihren Statuten aus-
drücklich festlegen, dass sie in vollem Umfang den Begrenzungen für PVG unterliegt.
Eine Beteiligung an anderen Gesellschaften wie beispielsweise Aktiengesellschaften (GmbH-Anteile zählen nicht zu den
bankable assets nach Abs. 1 Bst. a) ist der PVG zwar grundsätzlich erlaubt. Da sie dabei aber nur im Rahmen privater Vermó-
gensverwaltung handeln darf, ist eine derartige Beteiligung nur unter der Bedingung zulássig, dass weder die PVG noch ihre
Anteilseigner in irgendeiner Form Einfluss auf die Verwaltung dieser Gesellschaften nehmen. Entscheidend ist, dass die PVG
und ihre Anteilseigner insoweit nur als normale Aktionäre auftreten und nur die den Aktionären zustehenden Rechte ausüben.
Insbesondere bei nur geringfügigen Beteiligungen an börsenkotierten Aktiengesellschaften wird diese Bedingung regelmässig
erfüllt sein. Ist die PVG aber in qualifiziertem Umfang beteiligt oder hat sie gar Sperrminoritäten oder Stimmrechtsmehrheiten
inne, besteht insoweit eine erhöhte Nachweispflicht dass kein Einfluss auf die Verwaltung der Gesellschaft genommen wird.
Die Absätze 4 bis 8 regeln die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Kontrolle des Steuerstatus einer PVG. Insoweit ist sicher-
zustellen, dass nur tatsächlich nicht wirtschaftlich tätige Gesellschaften den Status einer PVG eingeräumt bekommen. Insbeson-
dere hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Status als Privatvermögensgesellschaft zu verweigern, wenn die
PVG als solches wirtschaftlich tätig ist oder andere als natürliche Personen an der PVG beteiligt sind.
Durch die genannten engen Voraussetzungen wird sichergestellt, dass eine PVG weder selbst wirtschaftlich tätig ist, noch ihr
die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens zugerechnet wird, noch wirtschaftlich tätige Einheiten an einer PVG beteiligt
sind. Dies ist erforderlich, da das Beihilfeverbot des EWRA jede Begünstigung, auch steuerlicher Art, bestimmter wirtschaftlich
tátiger Einheiten (, Unternehmen") verbietet. Die Rechtsprechung des EuGH hat hierbei im Ergebnis nur die private Vermó-
gensanlage durch natürliche Personen, die sich bei Beteiligung an anderen Gesellschaften strikt auf die Ausübung regulàrer
Aktionàrsrechte beschrànken und keinen Einfluss auf die andere Gesellschaft genommen, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit
angesehen. Aus diesem Grund steht fest, dass nur die oben beschriebenen Einschränkungen bei der Qualifikation als PVG si-
cher ausschliessen können, dass die vorgesehene Regelung zu einer unzulässigen Begünstigung wirtschaftlich tätiger Einheiten
führt. Umgekehrt ist aber nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-222/04 (Cassa di Risparmio di Firenze) aber auch inso-
weit Rechtssicherheit für die Anleger gegeben, als die reine Vermögensverwaltung als nicht wirtschaftliche Tätigkeit nicht den
Beihilfevorschriften unterliegt. Dementsprechend ist das vorgeschlagene Besteuerungsregime für rein vermögensverwaltende
PVG mit dem Beihilfeverbot des EWRA vereinbar.
Zu Art. 65 - Besteuerung der PVG
Qualifizierte Privatvermögensgesellschaften werden nach der Steuerreform einheitlich durch eine Mindestertragssteuer besteu-
ert, die 4% der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals etc., mindestens aber CHF 1’200 beträgt. Die Min-
destertragssteuer soll im Ergebnis also mindestens CHF 1'200 betragen, wahrend PVG von der normalen Ertragssteuer generell
befreit sind. Die Befreiung von der Mindestertragssteuer bei niedriger Bilanzsumme wird bei PVG allerdings nicht gewährt.
Um die Besteuerung als PVG in Anspruch nehmen zu kónnen, muss der Steuerverwaltung die Eigenschaft als qualifizierte
PVG jáhrlich nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch Übermittlung der entsprechenden Statusbescheinigung, die durch das
Grundbuch- und Óffentlichkeitsregisteramt ausgestellt wird. Um der Steuerverwaltung eine zeitnahe reguläre Besteuerung zu
ermüglichen, wenn der PVG-Status verweigert wird, ist eine entsprechende Mitteilung des Grundbuch- und Offentlichkeitsre-
gisteramt an die Steuerverwaltung nach Art. 64 Abs. 5, von der der Steuerpflichtige nach Art. 64 Abs. 7 in Kenntnis zu setzen
ist, vorgesehen. Selbstverstàndlich stehen den Steuerpflichtigen gegen eine derartige Entscheidung dieselben Rechtsmittel zur
Verfügung, die ihnen auch gegenüber sonstigen Entscheidungen der Steuerbehórden zur Verfügung stehen.
F. Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungspràmien
Gemass Zollanschlussvertrag vom 29. Marz 1923 findet das eidgenóssische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in
Liechtenstein Anwendung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist für den Vollzug samtlicher stempelrechtlicher und erhe-
bungstechnischer Belange auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins zuständig.
Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Dabei werden drei Abga-
ben unterschieden, nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
Die Gründungsabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Steuergesetz sollen in jenen Fällen erhoben wer-
den, in denen die Emissionsabgabe bzw. Abgabe auf Versicherungsprämien gemäss Stempelgesetzgebung keine Anwendung
finden, um Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden. Die Gründungsabgabe wird in Liechtenstein schon lange erhoben, war je-
doch bislang im Finanzgesetz geregelt. Nun sollen diese Bestimmungen ins Steuergesetz überführt werden. Die Bestimmungen
über die Abgabe auf Versicherungsprämien sind hingegen neu im liechtensteinischen Rechtsbestand.
Derzeit wird in der Schweiz über Änderungen im Bereich der Stempelgesetzgebung (insbesondere Streichung der Emissionsab-
gabe auf Eigen- und Fremdkapital) diskutiert. Sollten diese Änderungen erfolgen, werden die Bestimmungen, die nun in Anleh-
nung an die eidgenóssische Stempelgesetzgebung ins Steuergesetz übernommen werden, entsprechend angepasst werden.
1. Gründungsabgabe
Die Verschiedenheiten der schweizerischen und der liechtensteinischen Privatrechtsordnung führen dazu, dass die Emissions-
abgabe gemáss eidgenóssischer Stempelgesetzgebung nur auf einen Teil der liechtensteinischen Gesellschaften Anwendung
findet und zwar auf Gesellschaften mit anteilsmässigen Kapitalbeteiligungen.
Für die nicht der eidgenóssischen Stempelgesetzgebung unterliegenden Gesellschaftsformen (z.B. Anstalt mit einem nicht in
Anteile zerlegten Kapital) hat der liechtensteinische Gesetzgeber aus Gründen der Wettbewerbsneutralitát schon seit vielen Jah-
ren analoge Regelungen geschaffen, welche ins jáhrliche Finanzgesetz Eingang gefunden haben. In formaler Hinsicht gehören
diese Bestimmungen ins Steuergesetz.
Zu Art. 66 - Gegenstand und Höhe
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung im jährlichen Finanzgesetz (im Finanzgesetz für das Jahr 2008
befindet sich diese Regelung in Art. 4.) Gegenüber der geltenden Regelung im Finanzgesetz wurde in Abs. 1 lediglich eine
sprachliche Umformulierung vorgenommen sowie eine Präzisierung dahingehend, dass auf das statutarische Kapital bzw. das
gesellschaftsvertraglich vereinbarte Kapital der Gesellschafter (bei Personengesellschaften) abgestellt wird.
Abs. 4 und 5 von Art. 4 des Finanzgesetzes, welche Verfahrensbestimmungen beinhalten, werden unter Art. 105 geregelt.
2. Abgabe auf Versicherungsprämien
Eine ähnlich spezifisch liechtensteinische Problematik wie bei der Emissionsabgabe stellt sich bei der Abgabe auf Versiche-
rungsprämien. Gemäss dem Versicherungsaufsichtsgesetz kann das Versicherungsgeschäft in Liechtenstein grundsätzlich auf
drei verschiedene Arten betrieben werden, nämlich über den Sitz in Liechtenstein, über eine Niederlassung in Liechtenstein
oder im sogenannten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr.
Das Tätigwerden auf dem Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ist dem schweizerischen — im Unterschied
zum liechtensteinischen — Versicherungsaufsichtsgesetz jedoch grundsatzlich fremd, weshalb die Erhebung der Versicherungs-
abgabe auf den im Wege des Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein abgeschlossenen Versicherungsvertrágen mit dem eid-
genóssischen Stempelrecht nicht vollzogen werden kann.
Mit Blick auf das EWR-Recht (Richtlinie 92/49) ist der Staat, in welchem das versicherte Risiko belegen ist, jedoch in jedem Fall
befugt, auf solche Versicherungsvertràge eine indirekte Steuer — wie dies die eidgenóssische Versicherungsabgabe darstellt
— zu erheben.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralitàt unter sämtlichen in Liechtenstein das Versicherungsgescháft betreibenden Versiche-
rungsunternehmen ist es deshalb angezeigt, im liechtensteinischen Steuergesetz den schweizerischen Regelungen über die
Abgabe auf Versicherungspràmien (Art. 21 ff. des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben) entsprechende Bestimmungen
vorzusehen, wonach auch beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr eine Abgabe erhoben wird.
Zu Art. 67 - Geltungsbereich
Die Bestimmungen über die Abgabe auf Versicherungspràmien finden auf Versicherungspramien Anwendung, die nicht der
eidgenössischen Steuergesetzgebung unterliegen. Hier handelt es um Prämien auf den von ausländischen Versicherungen im
Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Liechtenstein abgeschlossenen Versicherungsverträgen.
Zu Art. 68 - Gegenstand der Abgabe
Die Abgabe wird auf Prämienzahlungen erhoben, sofern die versicherte Person in Liechtenstein wohnt bzw. das versicherte
Risiko in Liechtenstein gelegen ist.
Zu Art. 69 - Ausnahmen
Diese Bestimmung regelt sodann, auf welche Prämienzahlungen keine Abgabe erhoben wird.
Zu Art. 70 - Abgabepflicht
Abgabepflichtig ist das ausländische Versicherungsunternehmen, dass im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr das
Versicherungsgeschäft betreibt.
Zu Art. 71 - Abgabesätze und Berechnungsgrundlage
Diese Bestimmung regelt die Höhe der Abgabesätze. Sie beträgt grundsätzlich 5% der Barprämie. Eine Ausnahme bildet die
Prämie bei Lebensversicherung; hier beträgt die Abgabe 2.5% der Barprämie.
Ill. Die Gemeindesteuern
Bei den Gemeindesteuern wurden die Bestimmungen über den Anteil der Gemeinden an den Landessteuern sowie über den
Gemeindezuschlag zur Vermógens- und Erwerbsteuer des Landes aus dem geltenden Steuergesetz übernommen.
Keinen Eingang ins neue Steuergesetz gefunden haben die Bestimmungen über die Billettsteuer, Haushaltsumlage und Hun-
desteuer.
Die Billettsteuer (Art. 133 bis 137 des geltenden Steuergesetzes) sowie die Haushaltsumlage (Art. 143 des geltenden Steuerge-
setzes) werden von den Gemeinden schon seit Jahren nicht mehr erhoben, weshalb diese Bestimmungen ersatzlos gestrichen
werden. Bereits in der Steuergesetzesvorlage aus dem 1990 war vorgesehen, die Bestimmungen über die Billetsteuer sowie
die Haushaltsumlage zu streichen. Da in Art. 115 Abs. 1 des Gemeindegesetzes auf die Haushaltsumlage des Steuergesetzes
verwiesen wird, ist diese Bestimmung ebenfalls aufzuheben.
Die Bestimmungen über die Hundesteuer sollen neu im Hundegesetz geregelt werden. Bei der Hundesteuer handelt es sich um
eine spezielle Objektsteuer, die thematisch besser ins Hundegesetz passt.
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A. Anteil der Gemeinden an den Landessteuern
Wie oben ausgeführt, wurden die Bestimmungen über die Festlegung des Anteils der Gemeinden an den Landessteuern ohne
Änderungen vom geltenden Steuergesetz übernommen.
Zu Art. 72 - Grundstücksgewinnsteuer
Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 124. Wie bis anhin erhält somit eine Gemeinde zwei Drittel der Grund-
stücksgewinnsteuer, welche bei der Veräusserung eines in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Grundstückes erhoben wird.
Zu Art. 73 - Ertragssteuer
Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem geltenden Art. 126. Der geltende Art. 126 wurde im Rahmen der Neuregelung des
Finanzausgleiches, welche ab dem Jahre 2008 zur Anwendung gelangt, neu formuliert.
B. Gemeindezuschlag zur Vermögens- und Erwerbssteuer
Zu Art. 74 - Grundlage
Diese Bestimmung entspricht Art. 130 des geltenden Steuergesetzes. Sie enthält
- die Grundlage für die Gemeinden zur Erhebung eines Zuschlages zur Vermógens- und Erwerbsteuer des Landes (Abs. 1),
- den unteren (1509) und oberen Rahmen (2509/4), in dem sich der Zuschlag bewegen kann (Abs. 2) sowie
- den Zeitpunkt der Fälligkeit und der Erhebung des Zuschlages, nàmlich gleichzeitig mit der Landessteuer (Abs. 3).
Zu Art. 75 - Steuerort
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 131.
Zu Art. 76 - Teilung des Steuerbetrages
Diese Bestimmung regelt die Teilung des Steuerbetrages, wenn ein Steuerpflichtiger in unterschiedlichen Gemeinden Wohnsitz
und Gescháftssitz oder Grundstücke besitzt.
Abs. 1 entspricht inhaltlich Art. 132 Abs. 2 des geltenden Steuergesetzes. Nachdem das Vermógen neu in Erwerb umgerech-
net wird und somit mit dem Sollertrag der Erwerbssteuer (Art. 5 und Art. 14 Abs. 2 Bst. I) unterliegt, waren in Bst. a, b und d
Anpassungen vorzunehmen. Anstelle auf das Vermógen wird in diesen Buchstaben auf den Erwerb gemáàss Art. 14 Abs. 2 Bst.
| verwiesen.
Abs. 2 und 3 entsprechen wórtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 132. Abs. 2 regelt, welche Gemeinde für den Bezug des Zu-
schlags und die Verteilung des Zuschlags unter den verschiedenen Gemeinden zustàándig. Zustàndig ist die Gemeinde, die mit
der Veranlagung und dem Bezug der Landessteuer gemáss Art. 99 betraut ist.
IV. Organisation und Durchführung
A. Organisation
Zu Art. 77 - Steuerbehórden und Aufsicht
In dieser Bestimmung wird festgelegt, wer die Steuerbehórden sind. Als Steuerbehórden fungieren wie bisher die Steuerver-
waltung, die Gemeindesteuerkasse sowie die Landessteuerkommission. Die Gemeinden sind wie bis anhin und im gleichen
Ausmass zur Mitwirkung bei der Vollziehung des Steuergesetzes verpflichtet.
Die Regierung ist wie im geltenden Recht Aufsichtsbehórde über das Steuerwesen. Diese Bestimmung entspricht würtlich Art.
2 Satz 1 des geltenden Steuergesetzes.
Der Satz 2 des geltenden Art. 2, welcher die Aufgabe der Aufsichtsbehórde regelt, wurde gestrichen, da bereits im Verwaltungs-
organisationsgesetz festgelegt ist, was die Aufsicht beinhaltet, nàmlich ,die Prüfung der Gesetzmàssigkeit, Zweckmássigkeit,
Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbstándiger Geschàftserledigung im Sinne von Art.
78 Abs. 2 der Verfassung" (vgl. Art. 16 Abs. 3 Verwaltungsorganisationsgesetz)
Zu Art. 78 - Steuerverwaltung
Wie gemäss geltendem Recht ist die Steuerverwaltung für den Vollzug des Steuergesetzes zustàndig, soweit nicht explizit be-
stimmte Aufgaben anderen Behórden übertragen sind.
Abs. 2 des geltenden Art. 3, wonach die Regierung mit Verordnung die Organisation der Steuerverwaltung regelt, wurde nicht
mehr ins neue Steuergesetz übernommen. Gemáss heutiger Praxis wird die Organisation von Amtsstellen jeweils in einem Or-
ganigramm festgelegt, welches von der Regierung mit Regierungsbeschluss genehmigt wird.
Zu Art. 79 - Gemeindesteuerkasse
In dieser Bestimmung wird die Mitwirkung der Gemeindesteuerkasse bei der Veranlagung und dem Bezug der Vermögens- und
Erwerbssteuer geregelt.
Da sich die heutige Aufgabenverteilung zwischen Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkasse bei der Vollziehung der Ver-
mögens- und Erwerbssteuer bewährt hat, soll die geltende Regelung ohne Änderungen ins neue Steuergesetz übernommen
werden.
Zu Art. 80 - Landessteuerkommission
Die Bestimmung über die Landessteuerkommission wurde in Anlehnung der Bestimmungen über die Beschwerdekommission
in Verwaltungsangelegenheiten neu formuliert.
Abs. 1 regelt den Zuständigkeitsbereich der Landessteuerkommission. Sie ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden
in Steuersachen und zwar gegen Entscheidungen der Steuerverwaltung sowie im Falle von Sprungbeschwerden gegen Verfü-
gungen und Entscheide der Steuerverwaltung und Gemeindesteuerkassen.
Abs. 2 bis 4 regeln die Wahl und Zusammensetzung der Landessteuerkommission. Die Landessteuerkommission wird vom
Landtag auf 4 Jahre gewáhlt. Die Mitglieder der Landessteuerkommission haben vor der Regierung einen Amtseid abzulegen.
Die Landessteuerkommission besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Neu wird gesetzlich vorge-
schrieben, dass der Präsident und Vizepräsident rechtskundig sein müssen. Der Präsident und Vizepräsident werden vom Land-
tag bestimmt. Die Landesteuerkommission hat ihren Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Von der Wahl in die Landessteuerkommission sind Mitglieder der Regierung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind
Angestellte der Steuerverwaltung sowie der Gemeindesteuerkassen, da diese bei den von der Landessteuerkommission zu be-
urteilenden Verfügungen und Entscheidungen mitwirken.
Abs. 5.: Wie bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten finden auf die Mitglieder der Landessteuerkom-
mission die Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes über den Ausstand, die Verantwortlichkeit und der Verbot
des Berichtens Anwendung.
Zu Art. 81 - Kosten
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 11; sie regelt die Kostentragung für die einzelnen Steuerbehórden. Die Kosten
der Steuerverwaltung und der Landessteuerkommission tragt das Land, die Kosten für die Mitwirkung der Gemeindeorgane
beim Vollzug des Steuergesetzes tragt die jeweilige Gemeinde.
B. Allgemeine Verfahrensgrundsatze
1. Amtspflichten
Zu Art. 82 - Schweigepflicht
Abs. 1 regelt die Schweigepflicht der Behörden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 7 Abs. 1. Neu ist lediglich der
letzte Satzteil, dass Dritten der Einblick in amtliche Akten zu verweigern ist. Damit soll klar festgehalten werden, dass sich die
Schweigepflicht nicht nur auf Auskünfte sondern auch auf Einblick in Akten bezieht.
In Abs. 2 wird geregelt, dass das Amtsgeheimnis durchbrochen werden kann, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.
Solche gesetzliche Grundlagen befinden sich derzeit in Art. 83 Amtshilfe sowie in anderen Gesetzen (z.B. Art. 25 Gewerbe-
gesetz; Art. 54 Gesundheitsgesetz; Art. 30 Wohnbauförderungsgesetz; Art. 15 Gesetz über Mietbeiträge für Familien; Art. 32
Stipendiengesetz).
Verschiedene Gesetze stellen bei der Gewährung von Subventionen bzw. Beiträgen auf steuerliche Tatbestände ab (z.B. Art. 10
Abs. 4 des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft stellt auf das Reinvermögen ab; Art. 3 des Geset-
zes über die Ausrichtung einer Mutterschaftszulage stellt auf den steuerlichen Erwerb der Ehegatten bzw. der alleinstehenden
Wöchnerin ab; Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung stellt betreffend die Gewährung von Prämienverbilligungen
auf den steuerlichen Erwerb der Versicherten bzw. Ehegatten ab). Diese Amtsstellen sind deshalb darauf angewiesen, dass
ihnen seitens der Steuerbehörden diese steuerlichen Tatbestände mitgeteilt werden. In den entsprechenden Gesetzen wird nun
eine ausdrückliche Grundlage geschaffen, damit die Steuerbehörden diesen Behörden die erforderlichen Auskünfte erteilen
können, damit sie ihre Gesetze vollziehen können.
Der bisherige Abs. 2, wonach die Steuerverwaltung Dritten bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskünfte über andere
Steuerpflichtige erteilen kann, soll keinen Eingang mehr ins neue Steuergesetz finden. Diese Bestimmung verfolgte den Ge-
danken der Steueróffentlichkeit, der sogenannten Volkskontrolle. Die Bestimmung fand in der Praxis — aufgrund der höheren
Bewertung des Steuergeheimnisses — keine Anwendung.
Der bisherige Abs. 3, welcher das absolute Steuergeheimnis für Holding-, Sitzunternehmen und Rentnersteuerpflichtige pos-
tulierte, kann gestrichen werden, nachdem die Bestimmung über die Steueróffentlichkeit gestrichen wurde. Abs. 3 stellte eine
Einschränkung zum bisherigen Abs. 2 dar.
Zu Art. 83 - Verwaltungshilfe
Diese Bestimmung entspricht Art. 8 des geltenden Steuergesetzes über die Verwaltungshilfe.
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Zu Art. 84 - Datenbearbeitung
Mit dieser Bestimmung sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten durch die Steuerbehörden
geschaffen und die Anforderungen nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes erfüllt werden. Das Daten-
schutzgesetz verlangt, dass jegliche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen
durch Behörden in einem formellen Gesetz festgelegt ist. Dasselbe gilt für den Fall, dass Daten über ein Abrufverfahren zugäng-
lich gemacht werden.
Zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören gemäss Datenschutzgesetz Daten über administrative und straf-
rechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Der Begriff Persönlichkeitsprofile umfasst eine Zusammenstellung von Daten, die eine
Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Ein Persönlichkeitsprofil entsteht somit
regelmässig dort, wo mehrere Einzeldaten in einer Datenbearbeitung zusammengeführt werden.
Abs. 1: Die Steuerverwaltung und die Gemeindesteuerkassen müssen für die Veranlagung der Steuern über eine Vielzahl von
Angaben über die einzelnen Personen verfügen. Die Angaben ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Steuerpflichti-
gen in ihren Steuererklärungen. Diese Angaben werden in einer Datenbank erfasst. Ebenso sind in dieser Datenbank die admi-
nistrativen und strafrechtlichen Sanktionen im steuerlichen Bereich erfasst.
Abs. 2 regelt die Bekanntgabe der Daten, die gemäss Art. 83 an andere Stellen weitergegeben werden. Aufgrund des Daten-
schutzgesetzes ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, wenn die Weitergabe aufgrund eines Abrufverfahrens erfolgt; ein
Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn eine regelmässige Übermittlung notwendig ist.
Abs. 3: Mit Verordnungskompetenz soll der Regierung die Möglichkeit gegeben werden, die Einzelheiten in Bezug auf das Infor-
mationssystem zu regeln, z.B. Kategorien der zu erfassenden Daten, Kategorien der Daten, Zugriffsberechtigung, usw.
Zu Art. 85 - Anzeigepflicht
Die Bestimmung entspricht Art. 10 des geltenden Steuergesetzes, wobei lediglich „Behörden und Beamten” durch die zeitge-
másseren Formulierungen ,Gerichte" und , Verwaltungsbehórden" ersetzt wurden. Diese sind verpflichtet, die Steuerverwal-
tung darauf aufmerksam zu machen, wenn sie bei Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, dass eine Widerhandlung
gegen die Vorschriften des Steuergesetzes begangen wurde.
Bei der Anzeige sind Berufsgeheimnisse zu wahren. Dies bedeutet, dass Behörden im Rahmen der Anzeigepflicht keine Infor-
mationen übermitteln dürfen, die dem Geheimhaltungsbereich der gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisse (z.B. Anwaltsge-
heimnis, Arztgeheimnis usw.) unterliegen.
2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Zu Art. 86 - Ehegatten
Die Bestimmung regelt die verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten. Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis ko-
difiziert.
Abs. 1 regelt die verfahrensrechtliche Behandlung von Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden.
Gemäss Abs. 1 Bst. a üben die Ehegatten die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus; dies bedeutet jedoch nicht, dass
sie jede Handlung zu zweit vornehmen müssen (Ausnahme: gemeinsame Unterzeichnung der Steuererklärung). Die gemeinsam
zu veranlagenden Ehegatten können angesichts ihrer rechtlichen Stellung als selbständige Steuerpflichtige und (solidarisch
haftende) Steuerschuldner selbständig gültig handeln. Bst. c verdeutlicht denn auch, dass nicht nur Rechtsmittel, sondern
ganz allgemein „andere Eingaben” rechtzeitig eingereicht sind, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Die Gültigkeit der Ver-
fahrenshandlungen hängt nicht vom gemeinsamen Handeln der Ehegatten ab. Jeder Ehegatte kann somit die Verfahrenrechte
selbständig wahrnehmen; seine Handlungen binden den anderen Ehegatten.
Die Steuererklärung ist durch die Ehegatten gemeinsam zu unterzeichnen. Auch hier gilt — gestützt auf Bst. c — dass eine Steu-
ererklárung, die nur von einem Ehegatten unterzeichnet ist, als rechtzeitig eingereicht gilt. Wird die Steuererklärung nur von
einem Ehegatten unterzeichnet, so wird vertragliche Vertretung angenommen. Die Steuerbehórden sollen nicht mehr — wie
bisher — verpflichtet sein, dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist zur Unterzeichnung der Steuererklàrung einzuráu-
men. Die Praxis zeigt, dass sehr viele Steuererklárungen von nur einem Ehegatten unterzeichnet sind; die Fristeinráumung
für die Unterzeichnung des anderen Ehegatten hat sich in der Praxis als aufwändig erwiesen und führte zu Verzögerungen im
Veranlagungsprozess.
Behórdliche Mitteilungen werden gemáss Bst. d an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Dies bedeutet, dass Mitteilungen auf
den Namen beider Ehegatten zu lauten haben.
Benennen hingegen Ehegatten einen gemeinsamen Vertreter oder Zustellbevollmáchtigten, erfolgen die Zustellungen an diesen
und es liegt somit eine vertragliche Vertretung nach Art. 89 vor.
Abs. 2 regelt die verfahrensrechtliche Stellung von Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, sei dies weil sie in rechtlich oder
tatsächlich getrennter Ehe leben oder weil sie eine getrennte Veranlagung beantragten (Art. 8 Abs. 5).
Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, üben ihre Rechte und Pflichten im Verfahren selbstàndig aus. Mittelungen haben an
jeden Ehegatten gesondert zu erfolgen.
3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Zu Art. 87 - Akteneinsicht
Das Akteneinsichtrecht der Steuerpflichtigen war bis anhin nicht speziell im Steuergesetz geregelt, bildet jedoch einen wichti-
gen Bestandteil des rechtlichen Gehórs.
Abs. 1: Berechtigt zur Einsichtnahme ist der Steuerpflichtige (und sein Vertreter). Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten ist je-
der Ehegatte allein einsichtsberechtigt. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich dabei grundsätzlich auf die gesamten Akten, also
auch auf diejenigen des andern Ehegatten, ausser schützenswerte private Interessen stehen dem entgegen (Abs. 2).
Bei juristischen Personen steht das Akteneinsichtsrecht den Organen zu. Kein Akteneinsichtrecht haben ein Aktionär oder An-
gestellter einer juristischen Person, die nicht Organ sind.
Jederzeit eingesehen werden können Akten, die der Steuerpflichtige eingereicht oder unterzeichnet hat (z.B. Steuererklärung).
Bei den übrigen Akten gemäss Abs. 2 kann es sich um Protokolle der Befragungen des Steuerpflichtigen, Meldungen anderer
Behörden, Auskünften von Behörden oder Dritten handeln. Die Einsichtnahme des Steuerpflichtigen in die übrigen Akten ist in
zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Einerseits stehen diese erst nach Abschluss der Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht of-
fen. Damit soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige durch vorzeitige Akteneinsicht den Untersuchungszweck vereiteln
kann. Andererseits ist eine Einsicht nur insoweit zu gewähren, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhal-
tung erfordern.
Ist ein Aktenstück der Einsichtnahme entzogen, darf sich die Behörde in ihrer Entscheidung zwar auch zum Nachteil des Steu-
erpflichtigen auf das vertrauliche Dokument stützen, sie hat ihm jedoch dessen wesentlichen Inhalt bekannt zu geben, damit er
sich dazu äussern und allfällige Gegenbeweise bezeichnen kann.
Zu Art. 88 - Beweisabnahme
Der Beweisabnahmeanspruch war bis anhin ebenfalls nicht speziell im Steuergesetz geregelt; auch dieser ergibt sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dem Steuerpflichtigen wird das Recht eingeräumt, Beweismassnahmen zu beantragen, wie auf
der anderen Seite die Veranlagungsbehörde verpflichtet wird, rechtzeitig angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen
abzunehmen. Das Recht auf Beweisabnahme ist jedoch nicht unbeschränkt. Die offerierten Beweismittel müssen sich auf eine
rechtserhebliche Tatsache beziehen. Die Beweismittel müssen zudem geeignet sein, das Vorhandensein der rechtserheblichen
Tatsache zu beweisen.
Zu Art. 89 - Vertragliche Vertretung
Der Steuerpflichtige kann sich vor den Steuerbehörden vertreten lassen. Ausgeschlossen ist jedoch eine Vertretung, soweit die
persönliche Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Verlauf des Verfahrens erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei der persön-
lichen Befragung der Fall wie auch die Steuererklärung persönlich zu unterzeichnen ist. Verlangt wird, dass sich der Vertreter
gegenüber der Behörde durch schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Der Ausweis kann in der Steuererklärung selbst enthal-
ten sein, indem der Steuerpflichtige dort einen Vertreter bezeichnet.
Diese Bestimmung entspricht Art. 12a Abs. 1 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass sich der Vertreter ohne Auf-
forderung mit Vollmacht auszuweisen hat und nicht — wie nach geltendem Recht - erst auf Aufforderung der Steuerverwaltung
hin. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses verlangt die Steuerverwaltung immer eine Vollmacht. Aus Gründen der Verfahrensó-
konomie sollen sich die Vertreter gleich ausweisen und nicht erst von der Steuerverwaltung aufgefordert werden müssen.
Abs. 2 des geltenden Art. 12a, wonach bei Ehegatten, die keinen gemeinsamem Vertreter oder Zustellungsbevollmachtigten
bestellt haben, sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam ergehen, wurde ersatzlos gestrichen, da diese Bestimmung
überflüssig ist. Bereits in Art. 86 Bst. d ist der Grundsatz festgehalten, dass Zustellungen an gemeinsam zu veranlagende Ehe-
gatten an die Ehegatten gemeinsam zu richten sind. Wie jedem anderen Steuerpflichtigen ist Ehegatten unbenommen, einen
Vertreter zu benennen.
Zu Art. 90 - Notwendige Vertretung
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 12b des geltenden Steuergesetzes.
Abs. 1: Amtliche Zustellungen ins Ausland kónnen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfolgen. Zur Verhinderung, dass
steuerliche Verfahren wegen der Undurchführbarkeit von verfahrensrechtlichen Handlungen der Steuerbehórden (wegen Un-
zustellbarkeit von Mitteilungen und Veranlagungen) eingestellt werden müssen, sind Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz
im Ausland verpflichtet, einen in Liechtenstein wohnhaften Vertreter zu bezeichnen. Dabei reicht es aus, dass die Bevollmach-
tigung nur die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen bzw. Entscheidungen umfasst, d.h. dass es sich beim Vertreter um
einen blossen Zustellungsbevollmáchtigten handelt.
Abs. 2: Bezeichnet der Steuerpflichtigen keinen Vertreter oder ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kónnen
Zustellungen an diesen durch óffentliche Bekanntmachungen im Sinne des Zustellgesetzes (Art. 28 Zustellgesetz) erfolgen.
Art. 28 Zustellgesetz sieht vor, dass auf der Webseite der Behórde veróffentlicht wird, dass ein zuzustellendes Dokument zur
Ausfolgung bereit liegt. Die Behórde kann die óffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch
Publikation in den amtlichen Kundmachungsorganen, ergànzen.
Zu Art. 91 - Vertretung von Kindern und Bevormundeten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 16 des geltenden Steuergesetzes. Gemàss dieser Bestimmung werden Kinder unter
elterlicher Obsorge durch den Inhaber der elterlichen Obsorge und Bevormundete durch den Vormund vertreten.
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C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
1. Verfahrenspflichten
a) Aufgaben der Steuerbehörden
Zu Art. 92 - Sachverhaltsfeststellung
Abs. 1: Die verwaltungsmässige Feststellung der Steuerforderung erfolgt durch ein gesetzmässig geordnetes Zusammenwirken
der Steuerbehörde und des Steuerpflichtigen.
Zwar geht auch das Steuerrecht vom Untersuchungsgrundsatz und einer umfassenden Untersuchungspflicht der Steuerbe-
hörden aus, es gibt den Behörden jedoch nur relativ beschränkte Untersuchungsmittel in die Hand. Damit die Behörde ihrer
Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige kraft der ihm obliegenden Verfahrenspflichten verpflichtet, an
der Untersuchung der Steuerbehörden mitzuwirken.
Abs. 2: Die Bestimmung regelt sodann die Beweismittel, welche die Steuerbehörden zur Feststellung des Sachverhaltes ein-
holen können. So können sie Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, vom Steuerpflichtigen schriftlich oder
mündlich Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen und in dessen Geschäftsbücher und Belege Einsicht nehmen.
Pendant zu dieser Bestimmung sind die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sowie Dritter. Dem Recht der Steuerbehör-
den, Einsicht in die Unterlagen zu erlangen, wird bei Berufsgeheimnisträgern eingeschränkt. Diese Einschränkung ist in Art.
95 Abs. 3 geregelt und zwar im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht der Steuerpflichtigen. Auch die Bescheinigunsgspflicht
Dritter wird in Art. 97 Abs. 2 bei Berufsgeheimnisträgern eingeschränkt.
b) Pflichten der Steuerpflichtigen
Zu Art. 93 - Steuererklärung
Abs. 1: Die Steuererklärungs- oder Deklarationspflicht ist die wichtigste Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Die Steuer-
pflichtigen, die der Vermögens- und Erwerbsteuer oder der Ertragssteuer unterliegen, werden durch öffentliche Kundmachung
und durch Zustellung des Steuerformulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert.
Erhalt der Steuerpflichtige trotzdem — aus welchen Gründen auch immer — kein Steuerklarungsformular zugeschickt, hat er von
sich aus eine Steuerklärung zu verlangen und einzureichen. Massgebend ist nämlich die öffentliche Aufforderung zur Einrei-
chung einer Steuererklärung; die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung ist somit auch ohne persönliche Aufforderung
zu erfüllen.
Abs. 2: Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung samt ihren Bestandteilen (Hilfsformulare) und Beilagen vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen und persönlich zu unterzeichnen. In der Verordnung soll festgelegt werden, welche Beilagen der
Steuerpflichtige einzureichen hat.
Abs. 3: Die in Absatz 2 genannten Unterlagen (Steuererklärung samt Bestandteile sowie mit Verordnung vorgeschriebenen Bei-
lagen) sind in deutscher Sprache einzureichen. Verlangen die Steuerbehörden im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung
weitere Unterlagen (z.B. Verträge) und sind diese in einer anderen als der deutschen Sprache abgefasst, können die Steuerbe-
hörden eine Übersetzung dieser Unterlagen verlangen oder auf Kosten des Steuerpflichten eine Übersetzung erstellen lassen.
Abs. 4: Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung samt Bestandteilen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt und fristgerecht
eingereicht, die erforderlichen Beilagen nicht beigelegt oder die Steuerklärung nicht persönlich unterzeichnet und kommt er
dieser Pflicht auch nach erfolgter Mahnung nicht nach, verletzt er eine Verfahrensvorschrift.
Zu Art. 94 - Einreichung der Steuererklärung
Die ordentliche Frist für die Einreichung wird jährlich von der Steuerverwaltung bestimmt. Die Frist ist jeweils in der Steuerer-
klärung festgehalten (Abs. 1). Eine abweichende Frist gilt für wegziehende steuerpflichtige natürliche Personen; diese haben
spätestens sechs Tage vor ihrem Wegzug die Steuererklärung einzureichen, damit die für sie angefallene Steuer berechnet
werden kann (Abs. 2). Sie haben spátestens am Tage des Wegzugs die Steuer zu entrichten (Art. 115 Abs. 2).
Die Eingabefrist kann gemáss Abs. 3 um hóchstens 5 Monate erstreckt werden. Voraussetzung hierfür ist ein begründetes
schriftliches Gesuch, welches vor Ablauf der Eingabefrist bei der Steuerbehórde einzureichen ist. Soll die Frist um mehr als
einen Monat erstreckt werden, so besteht zudem das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung in Hóhe von
80% der Vorjahressteuer entrichtet.
Zu Art. 95 - Weitere Mitwirkungspflichten
Abs. 1: Damit die Steuerbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachkommen kann, ist der Steuerpflichtige kraft der ihm oblie-
genden Verfahrensvorschriften verpflichtet, an der Untersuchung der Veranlagungsbehörde mitzuwirken und herbei alles ihm
zumutbare zu tun, um eine gesetzmassige — namlich vollstàndige und richtige — Veranlagung zu ermöglichen. In dieser Bestim-
mung wird eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen statuiert, welche in verschiedener Hinsicht in weiteren
Bestimmungen konkretisiert wird (z.B. Deklarationspflicht samt Beilagepflicht gemàss Art. 93; Auskunftspflicht und Beweismit-
telvorlagepflicht gemàss Art. 95 Abs. 2; Einholung von Bescheinigungen bei Dritten gemäss Art. 97 Abs. 1).
Abs. 2 regelt die Auskunftspflicht und Beweismittelvorlagepflicht des Steuerpflichtigen. Er ist verpflichtet, die Fragen der Steu-
erbehörden zu beantworten, wobei es im Ermessen der Steuerbehörden liegt, ob die Auskunft schriftlich oder mündlich (per-
sönliche Befragung) zu erfolgen hat.
Bei der Vorlagepflicht der Geschäftsbücher, Belege und weiterer Bescheinigungen und Urkunden geht es um die
Beweis(vorlage)pflicht. Der Steuerpflichtige hat durch diese Urkunden die Richtigkeit der Angaben in seiner Steuererklärung
zu beweisen.
Abs. 3: Die Auskunfts- und Beweismittelvorlagepflicht wird durch das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis eingeschränkt.
Zwar treffen den an eine Geheimnispflicht gebundenen Steuerpflichtigen grundsätzlich die gleichen Mitwirkungspflichten wie
jeden anderen Steuerpflichtigen (Deklaration von Einkünften; Zurverfügungstellung von Unterlagen). Der Mitwirkungspflicht
des Berufsgeheimnisträgers erwachsen jedoch Schranken aus seiner Geheimhaltungspflicht. Der Geheimnisträger hat über
die ihm in seiner Funktion als Geheimnisträger anvertrauten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, weshalb ihn diesbezüg-
lich keine Auskunfts- und Beweismittelvorlagepflicht trifft. Diese Bestimmung sieht deshalb vor, dass Berufsgeheimnisträger
bei Vorlage ihrer Geschäftsbücher, Belegen und Unterlagen die Personendaten der Klienten unkenntlich machen oder durch
Codes ersetzen dürfen. Sensible Klientenunterlagen wie z.B. Krankenakten, Sorgfaltspflichtsakten etc. unterstehen nicht der
Auskunfts- und Beweismittelvorlagepflicht.
Die Geheimhaltungspflicht beschränkt sich jedoch nur auf die berufsspezifische Tätigkeit. So ist etwa ein Anwalt nur in seiner
anwaltlichen Tätigkeit geheimhaltungspflichtig, nicht aber was seinen Kanzleibetrieb betrifft (z. B. berufliche Aufwendungen
wie Miete, Lóhne, Versicherungen).
Abs. 4: Bei juristischen Personen sowie besonderen Vermógenswidmungen sind die Mitglieder der Organe zur Mitwirkung ver-
pflichtet; d.h. sie haben die Steuererklärung (samt Beilagen) zu unterzeichnen und einzureichen, die Beweismittel vorzulegen
oder den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen. Ihrer Beweismittelvorlage- und Auskunftspflicht sind Schranken gesetzt, sofern
es sich bei ihnen um Geheimnisträger handelt und sie dadurch ein von ihnen zu wahrendes Geheimnis verletzten würden. So
ist ein Treuhänder, welcher bei einer juristischen Person oder Vermögenswidmung eine Organfunktion ausübt, grundsätzlich
zur Herausgabe der Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen verpflichtet. Dem Berufsgeheimnis unterstehende Informationen
dürfen unkenntlich gemacht werden.
Zu Art. 96 - Elektronischer Datenaustausch
Diese Bestimmung bildet die Grundlage, dass der Schriftverkehr mit den Steuerpflichtigen — insbesondere das Einreichen von
Steuererklarungen —- rasch und flexibel den Entwicklungen auf dem Gebiet der Informatik und Telekommunikation angepasst
werden kann. Die Details betreffend die Regelung des elektronischen Datenaustausches sollen auf Verordnungsebene geregelt
werden.
€) Bescheinigungs- und Meldepflicht Dritter
Da die Mitwirkung des Steuerpflichtigen am Veranlagungsverfahren hàufig allein nicht ausreicht, ist zur Ermittlung des für die
gesetzmássige Steuererhebung notwendigen Sachverhalts die Mitwirkung Dritter erforderlich. Damit der Steuerpflichtige sei-
nen Verpflichtungen (Erteilung von Auskünften; Einreichung von Aufstellungen und Beweismitteln) nachkommen kann, werden
deshalb auch Dritte verpflichtet, am Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen mitzuwirken, oder die Dritten wirken sogar
mit, wenn der Steuerpflichtige selbst nicht mitwirkt.
Dritte sind solche natürliche und juristische Personen, die nicht als Steuerpflichtige in das konkrete Veranlagungsverfahren
einbezogen sind.
Dritte haben keine allgemeine Mitwirkungspflicht am Veranlagungsverfahren des Steuerpflichtigen, sondern nur die im Gesetz
abschliessend auferlegten Mitwirkungspflichten.
Zu Art. 97 - Bescheinigungspflicht
Abs. 1: Die Bescheinigungspflicht bedeutet, dass der Dritte eine schriftliche Bescheinigung zu erstellen und auszuhàndigen hat.
Die Aushàndigungspflicht besteht primàár gegenüber dem Steuerpflichtigen, damit dieser seiner Mitwirkungspflicht (gemàss
Art. 93ff. ) nachkommen kann.
Bescheinigungspflichtig sind:
a) Die Arbeitgeber haben ihre Leistungen an Arbeitnehmer zu bescheinigen. Dies geschieht in Form des Lohnausweises.
Das Formular für den Lohnausweis wird von der Steuerverwaltung erstellt; darin wird sodann definiert, welche
Vergütungen mit Lohncharakter zu bescheinigen sind. - Diese Bescheinigung dient dem Steuerpflichtigen, seinen
Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit zu deklarieren.
b) Juristische Personen und besondere Vermögenswidmungen haben ihre Leistungen an die Mitglieder der Verwaltung und
andere Organe zu bescheinigen. - Diese Bescheinigung dient diesen Steuerpflichtigen, ihren Erwerb aus Sitzungsgeldern,
festen Entschädigungen, Tantiemen und andere Vergütungen zu deklarieren.
C) Glàubiger und Schuldner des Steuerpflichtigen sind verpflichtet, das zwischen ihnen bestehende Forderungsverhaltnis zu
bestátigen; sie haben dabei eine Bescheinigung auszustellen über den Bestand, die Hóhe und Verzinsung der Forderung.
— Diese Bescheinigung dient dem Steuerpflichtigen bei seiner Vermógensdeklaration (inkl. Schuldensdeklaration).
d) Die Versicherer sind verpflichtet, den Rückkaufswert von Versicherungen zu bescheinigen. Ebenso sind Versicherer
verpflichtet, die von ihnen ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen (z.B. Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen
über geleistete Renten- bzw. Taggeldzahlungen sowie Kapitalabfindungen) zu bescheinigen. — Diese Bescheinigung dient
den Steuerpflichtigen, den Wert dieser rückkauffáhigen Versicherungen bei ihrem Vermógen bzw. Leistungen der
Versicherer beim Erwerb zu deklarieren.
e) Personenrechtliche Gesellschaften haben ihren Teilhabern eine Bescheinigung auszustellen über ihren Anteil am Erwerb
und Vermógen der personenrechtlichen Gesellschaft. — Die steuerpflichtigen Teilhaber haben ihren Anteil an der
personenrechtlichen Gesellschaft in der persónlichen Steuererklàrung zu deklarieren.
Abs. 2: Reicht der Steuerpflichtige die Bescheinigung nach Abs. 1 trotz Mahnung nicht bei der Steuerbehórde ein, kann diese
die Bescheinigung vom Dritten direkt einfordern. Der Dritte ist in diesem Fall direkt gegenüber der Steuerbehórde zur Aus-
hàndigung der Bescheinigung verpflichtet. Den Berufgeheimnistráger kann die Steuerbehórde hingegen nicht zur direkten
Auskunft ihr gegenüber verpflichten. Dem Berufsgeheimnis unterliegen dabei selbstverstàndlich nur die dem Geheimnistrager
in seiner spezifischen Berufstátigkeit anvertrauten Tatsachen; so kommt das Berufsgeheimnis z.B. nicht zum Tragen, wenn der
Geheimnisträger als Arbeitgeber auftritt.
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Zu Art. 98 - Meldepflicht
Bei der Meldepflicht besteht die Bescheinigungspflicht des meldepflichtigen Dritten — im Gegensatz zur Bescheinigungspflicht
nach Art. 97 — direkt gegenüber der Steuerbehórde.
Meldepflichtig sind:
a) Einrichtungen der betrieblichen Personalvorsorge haben den Steuerbehórden für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung
über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen zu übermitteln.
b) Versicherungseinrichtungen bzw. Banken haben den Steuerbehórden eine Meldung einzureichen über die den Begüns-
tigten aus Auflósung von Freizügigkeitspolicen bzw. Sperrkonten erbrachten Leistungen, welche in Verwendung von
Freizügigkeitsleistungen der betrieblichen Personalvorsorge errichtet wurden.
2. Veranlagungsverfahren
Zu Art. 99 - Zuständigkeit
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art. 35 des geltenden Steuergesetzes, wobei die Bestimmungen bezüglich der
juristischen Personen gestrichen wurden.
Sie regelt die für die Veranlagung zuständigen Behörden. Zuständig für die Veranlagung ist die Steuerverwaltung, wobei sie von
den Gemeindesteuerkassen unterstützt wird. Die Gemeindesteuerkassen haben mitzuwirken, wenn es um die Veranlagung der
Vermögens- und Erwerbsteuer geht. In Bst. a bis c wird festgelegt, welche Gemeindesteuerkasse jeweils mitzuwirken hat. Die
Veranlagung der Ertragssteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung ohne Mitwirkung der Gemeindesteuerkassen.
Zu Art. 100 - Durchführung der Veranlagung
Abs. 1: Die Steuerbehörde hat den für die Veranlagungsverfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amts wegen abzuklären.
Zur Feststellung des Sachverhalts stehen der Steuerbehörde verschiedene Mittel zur Verfügung. In erster Linie die Steuererklä-
rung des Steuerpflichtigen. Als weitere Mittel kónnen Aufzeichnungen und Auskünfte des Steuerpflichtigen wie auch Bescheini-
gungen Dritter beigezogen werden. Schliesslich kann die Steuerbehórde auch eigene Tatsachenwahrnehmungen (Augenschei-
ne) und allgemeinbekannte Tatsachen wie auch Erfahrungssátze (Erfahrungszahlen) mitberücksichtigen.
Abs. 2: Kann der für die Steuerfestlegung massgebende Sachverhalt mangels (zuverlàssiger) Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, wird eine Ermessensveranlagung vorgenommen. Einerseits kann dies daran liegen, dass der Steuerpflichtige
seinen Verfahrenspflichten nicht nachgekommen und somit keine Steuererklárung eingereicht hat. Andererseits kann dies dar-
auf zurückzuführen sein, dass die vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig oder unvollständig sind.
Die Steuerverwaltung nimmt eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Ermessensveranlagung besteht in
einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Vermögens-, Erwerbs- und Ertragsbestandteile; sie beruht auf einer Sach-
verhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss, die der Wirklichkeit möglichst nahe kommen soll. Pflichtgemäss ist eine
Einschätzung, wenn sie auf das Ziel einer bestmöglichen Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ausgerichtet ist.
Als Schätzungsmethoden kommen u.a. Erfahrungszahlen, die Vermögensentwicklung sowie der Lebensaufwand in Betracht.
Zu Art. 101 - Zustellung
Die Veranlagung beinhaltet die Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage (steuerpflichtigen Vermögen, steuerpflichtigen
Erwerb, steuerpflichtigen Ertrag), des Steuersatzes sowie des Steuerbetrages. In der Veranlagungsverfügung werden dann
diese Elemente festgesetzt.
Nimmt die Steuerbehörde gegenüber der Steuererklärung eine Abweichung vor, hat sie dies bei der Veranlagungsverfügung
bekannt zu geben.
D. Veranlagung betreffend die übrigen Verfahren
1. Grundstücksgewinnsteuer
Zu Art. 102 - Veranlagung
Mit dieser Bestimmung wird die geltende Praxis bei der Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer kodifiziert.
Verträge über den Erwerb von Grundstücken sind der Grundverkehrsbehörde von der jeweiligen Gemeinde vorzulegen. Die
Grundverkehrsbehörde übermittelt jeweils ein Exemplar der Verträge an die Steuerverwaltung.
Aufgrund der Tatsache, dass der weit überwiegende Teil der Grundstücksveräusserungsgeschäfte gemäss Art. 35 Abs. 1 und 4
den Grundverkehrsbehörden vorzulegen ist und diese verpflichtet sind, der Steuerverwaltung jeweils einen Vertrag zu übermit-
teln, kann sichergestellt werden, dass die Steuerverwaltung Kenntnis über die meisten steuerpflichtigen Grundstücksveräusse-
rungsgeschäfte erlangt.
In den Fällen, in denen Grundstücksveräusserungsgeschäfte nicht den Grundverkehrsbehörden vorzulegen sind, was bei diver-
sen wirtschaftlichen Handänderungen der Fall ist, ist vom Übertragenden innerhalb von 30 Tagen seit der Übertragung eine
Anzeige an die Steuerverwaltung zu erstatten.
Die Steuerverwaltung stellt der aufgrund des Grundverkehrsgeschäfts steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu. Sollte
es aus irgendeinem Versehen seitens der Steuerverwaltung unterlassen werden, eine Steuererklärung zuzustellen, so entbindet
dies nicht von der Steuerpflicht und die steuerpflichtige Person hat ein Formular bei der Steuerverwaltung einzufordern.
Nach Eingang der Steuererklärung veranlagt die Steuerverwaltung die Grundstücksgewinnsteuer. Die Bestimmungen über die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Veranlagung im ordentlichen Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
2. Widmungsbesteuerung
Zu Art. 103 - Veranlagung
Wird Vermögen, das bislang der Vermögenssteuer unterlag, übertragen und hat die Übertragung zur Folge, dass dieses Vermö-
gen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt, so fällt gemäss Art. 13 die Widmungssteuer an. Der Übertragende hat binnen
30 Tagen nach der Übertragung des Vermögens dies der Steuerverwaltung mitzuteilen. Die Steuerverwaltung veranlagt die
Widmungssteuer und stellt dem Übertragenden eine Veranlagungsverfügung zu.
3. Rentnersteuer
Zu Art. 104 - Veranlagung
Der Betrag der Rentnersteuer wird in der Steuervorschreibung gemáàss Art. 34 festgelegt. Zur Erhebung der Rentnersteuer stellt
die Steuerverwaltung dem Rentnersteuerpflichtigen jeweils eine Veranlagungsverfügung zu. Wie in der geltenden Praxis soll
die Rentnersteuer auch inskünftig jeweils im voraus — d.h. vor Beginn des Steuerjahres — erhoben werden. Die Steuerverwaltung
wird dem Steuerpflichtigen somit vor Beginn des Steuerjahres die Veranlagungsverfügung zustellen.
4. Gründungsabgabe
Zu Art. 105 - Veranlagung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Abs. 4 und 5 von Art. 4 des jáhrlichen Finanzgesetzes.
5. Abgabe auf Versicherungspràmien
Zu Art. 106 - Fiskalvertreter
Abs. 1: Die korrekte Abführung der Versicherungsabgabe soll damit gewáhrleistet werden, dass von den im grenzüberschreiten-
den Dienstleistungsverkehr in Liechtenstein tätigen ausländischen Versicherern die Benennung eines inlàndischen Steuerver-
treters verlangt wird, wie dies in der EU zur Erhebung der Versicherungssteuer seit langem gemacht wird. Dem Fiskalvertreter
kommen die abgabenrechtlichen Pflichten und Rechte des Versicherers zu. Der Versicherer hat der Steuerverwaltung gegenü-
ber den Fiskalvertreter zu benennen.
Abs. 2: Als Fiskalvertreter kónnen dabei nur besonders befáhigte Personen in Frage kommen wie etwa Treuhànder, Wirtschafts-
prüfer und Rechtsanwälte.
Abs. 3: Der Fiskalvertreter haftet gegenüber der Steuerverwaltung für die Entrichtung der Abgabe.
Zu Art. 107 - Auskunftspflicht
Diese Bestimmung regelt die Auskunftspflicht der Versicherer, Versicherungsunternehmen sowie des Fiskalvertreter gegenüber
der Steuerverwaltung sowie des Versicherers gegenüber dem Fiskalvertreter.
Zu Art. 108 - Ablieferung
Abs. 1: Der Versicherer hat auf einem amtlichen Formular eine Abrechnung zu erstellen, welche Prámien er im letzten Halbjahr
vereinnahmt hat. Der Versicherer hat sodann aufgrund dieser Abrechnung der Steuerverwaltung binnen 30 Tagen nach Ablauf
des Halbjahres unaufgefordert die Abgabe zu entrichten.
Abs. 2: Sollte dieses Abrechungsverfahren für den Versicherer unverháltnismàssige Umtriebe verursachen, kann ihm die Steu-
erverwaltung ein hiervon abweichendes Abrechnungsverfahren gestatten.
Zu Art. 109 - Behórden
Die Steuerverwaltung ist zustàndig für die Erhebung der Abgabe. Sie wird Weisungen betreffend die Erhebung der Abgabe
erlassen.
E. Inventar
Zu Art. 110 - Amtliche Inventarisation
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend Art. 101 des geltenden Steuergesetzes, wobei ein paar Anpassungen an die
geltende Praxis vorgenommen wurden.
Abs. 1: Gemàss bisherigem Recht war innerhalb von 8 Tagen nach dem Tod einer steuerpflichtigen natürlichen Person eine
Inventarisation vorzunehmen. Diese kurze Frist kann in der Praxis in der Regel nicht eingehalten werden, weshalb sie auf einen
Monat ausgedehnt wird.
Abs. 2: Die gemáss heutiger Praxis für die Inventarisation zustàndigen Organe wurden in dieser Bestimmung verankert. Die Inven-
tarisation erfolgt durch die vom Gemeinderat bestellte Inventarisationskommission. Die Steuerverwaltung ist über die Inventarisa-
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tion zu verständigen; es ist dem Ermessen der Steuerverwaltung überlassen, ob ein Vertreter bei der Inventarisation mitwirkt.
Abs. 3 und 4 entsprechen wörtlich Abs. 2 und 3 des geltenden Art. 101 mit der Änderung, dass - wie im gerichtlichen Einant-
wortungsverfahren — eine Mindestgebühr festgelegt wird. Die Mindestgebühr beträgt CHF 50.
Abs. 5: Diese Bestimmung ist neu. Sie regelt die Auskunftspflicht Dritter im Inventarisationsverfahren.
Abs. 6: Die Mitteilungspflicht über das Ergebnis der Inventarisation wird gegenüber dem bisherigen Recht ausgedehnt - und
zwar auf den gesetzlichen Vertreter der Erben, die mit der Teilung des Nachlasses betraute Person sowie das Landgericht - und
somit der Praxis angepasst.
Zu Art. 111 - Anzeigepflicht
Diese Bestimmung entspricht Art. 102 des geltenden Steuergesetzes, wobei sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden.
Zudem wurde die Anzeigefrist von 14 auf 30 Tage erhöht.
F. Steuerforderung
Zu Art. 112 - Mithaftung
Abs. 1 regelt die solidarische Haftung der gemeinsam veranlagten Ehegatten. Diese Haftungsregelung entspricht Art. 12 Abs. 4
Satz 1 und 2 des geltenden Steuergesetzes.
Abs. 2: Die Bestimmung, dass für Ehegatten, die getrennt veranlagt werden, die Solidarschuld entfallt, und zwar auch fir alle
noch offenen Steuerschulden, entspricht Art. 12 Abs. 4 Satz 3 des geltenden Steuergesetzes. Gemàss dieser Bestimmung besteht
keine Solidarschuld für die Steuerschuld des anderen Ehegatten, wenn die Ehegatten getrennt veranlagt werden, sei dies weil sie
in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben oder weil sie eine getrennte Veranlagung beantragten (Art. 8 Abs. 5).
Abs. 3: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 14 mit folgenden Änderungen:
Bst. a: „verwaltetes Vermögen” wurde durch „Reinvermögen” ersetzt, da dieser Begriff gebräuchlicher ist.
Bst. b: „reines Vermögen” wurde durch „Reinvermögen” ersetzt. Zudem wurde die Sitzverlegung auf das Gebiet ausserhalb des
EWR und der Schweiz beschränkt. Die geltende Regelung, wonach auch bei Sitzverlegungen in den EWR eine Solidarhaftung
der Organe eintreten soll, verstösst gegen das Diskriminierungsverbot gemäss EWR-Abkommen.
Bst d: hier wurde der Begriff „Steuerpflichtigen mit ausländischem Wohnsitz” durch „beschränkt Steuerpflichtigen” ersetzt.
Bst. f des geltenden Art. 14 wurde nicht aufgenommen, da sich diese Regelung bereits aus dem obigen Abs. 1 ergibt.
Zu Art. 113 - Steuernachfolge
Diese Bestimmung entspricht Art. 15 Bst. a des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 114 - Entstehung und Fálligkeit der Steuerforderung
Abs. 1: Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Art. 19 Abs. 1. Sie regelt den Grundsatz, dass die Steuerforderung in dem
Zeitpunkt entsteht, in welchem die steuerpflichtige Zugehórigkeit des Steuerpflichtigen gegeben und der steuerpflichtige Tat-
bestand erfüllt ist.
Abs. 2 bis 6 bestimmen sodann die Fálligkeit der Steuerforderung. Steuern kónnen erst bezogen werden, wenn sie fällig sind.
Abs. 2 regelt den Grundsatz, dass die Steuerforderung mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fállig wird. Mit der Zu-
stellung der Veranlagungsverfügung werden fállig: die Vermógens- und Erwerbssteuer bei unselbständig Erwerbenden, die
Rentnersteuer, die Widmungssteuer, die Grundstücksgewinnsteuer, sofern kein Tatbestand gemáss Abs. 4 gegeben ist, bei dem
der Fálligkeitstermin abweichend geregelt ist.
Abs. 3 enthält eine Ausnahme zu Abs. 2, nämlich in welchen Fällen die Fälligkeit nicht mit der Zustellung der Veranlagungsver-
fügung, sondern zum allgemein festgesetzten Fälligkeitstermin entsteht.
Neu gegenüber der geltenden Regelung ist, dass für die Vermögens- und Erwerbsteuer von selbständig Erwerbenden und für
die Ertragssteuer von juristischen Personen sowie besonderen Vermógenswidmungen von der Steuerverwaltung Jährlich ein
allgemeiner Fálligkeitstermin festgelegt wird. Wird der Fálligkeitstermin beispielsweise auf 1. Juli festgelegt, so bedeutet dies,
dass die Steuerforderung ab diesem Zeitpunkt fällig ist.
Die heutige Regelung, dass die Steuer erst mit der Zustellung der Steuerveranlagung fállig wird, führt dazu, dass Steuerpflichtigen,
die früh veranlagt werden, einen Nachteil gegenüber denjenigen Steuerpflichtigen haben, die — sei es weil sie die Steuererklärung
oder die erforderlichen Zusatzunterlagen später einreichen oder die Steuerverwaltung die Steuerveranlagungen aus zeitlichen
Gründen noch nicht vornehmen konnte - später veranlagt werden. Diejenigen, die später veranlagt werden, können bis zu diesem
Zeitpunkt über ihr Geld verfügen und dieses zinsbringend anlegen. Mit der neuen Fälligkeitsregelung soll eine Gleichschaltung der
Steuerpflichtigen (der selbständig Erwebenden sowie der juristischen Personen und Vermögenswidmungen) erfolgen.
Bei den unselbständig Erwerbenden sowie weiteren Personen, bei denen ein Steuerabzug an der Quelle vorgenommen wird,
wird darauf verzichtet, einen allgemeinen Fälligkeitstermin festzulegen, da diese Personen aufgrund des Steuerabzuges bereits
einen Grossteil ihrer Steuern entrichtet haben.
Abs. 4 enthält Ausnahmen von Abs. 2 und 3, nämlich Ausnahmen vom Grundsatz, dass die Fälligkeit bei der Zustellung der
Veranlagungsverfügung beginnt (Bst. b, d, f) und Ausnahmen von der Ausnahme, dass die Fälligkeit mit dem allgemeinen Fäl-
ligkeitstermin beginnt (Bst. a, c, e).
Gemáss Abs. 5 bleibt der in Abs. 2 bis 3 definierte Fálligkeitstermin unveràándert, auch wenn in diesem Zeitpunkt lediglich eine
provisorische Rechnung zugestellt worden ist. Bei der Veranlagung von juristischen Personen und besonderen Vermógens-
widmungen wird es auf einen grossen Teil zutreffen, dass in dem von der Steuerverwaltung festgelegten Fälligkeitstermin die
definitive Veranlagung noch nicht erfolgt ist, sondern lediglich die provisorische Veranlagung (vgl. Ausführung zu Art. 127).
Abs. 6: Einer Sonderregelung bedarf es betreffend die Entstehung und Fälligkeit der Abgabeforderung auf Versicherungsprä-
mien.
Zu Art. 115 - Zahlung der Steuerforderung und Verzugszins
Abs. 1: Die Zahlung der Steuer muss in der Regel innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. Abweichungen ergeben
sich, wenn Zahlungserleichterungen gemäss Art. 131 gewährt wurden, d.h. wenn eine Stundung, Ratenzahlung oder andere
Zahlungserleichterung bewilligt wurde.
Abs. 2: Im Falle des Wegzugs hat der Steuerpflichtige die Steuer spätestens am Tage des Wegzugs zu entrichten.
Abs. 3: Für Zahlungen, die nicht fristgerecht, d.h. innert 30 Tagen ab Fälligkeit, entrichtet werden, ist ein Verzugszins zu be-
zahlen. Die Zinspflicht beginnt somit ab dem 31. Tag nach Eintritt der Fälligkeit. Die Höhe des Zinses soll nicht mehr wie bis
anhin im Steuergesetz festgelegt werden, sondern im jährlichen Finanzgesetz. Damit wird die Flexibilität für die Anpassung des
Zinssatzes an die Marktverhältnisse erhöht.
Abs. 4: Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit noch keine (provisorische oder definitive) Steuerrechnung erhal-
ten und hat er die Tatsache, dass er in diesem Zeitpunkt keine Steuerrechnung erhalten hat, nicht selber zu vertreten, so tritt
die Verzugszinspflicht nicht bereits am 31. Tag nach der Fälligkeit ein. Einem solchen Steuerpflichtigen wird eine ungekürzte
Zahlungsfrist von 30 Tagen eingeräumt, d.h. die Zinspflicht beginnt 30 Tage nach Ablauf der Zustellung der Veranlagungsver-
fügung.
Zu Art. 116 - Veranlagungsverjährung
Neu wird zwischen Veranlagungsverjàhrung, d.h. der Frist innert welcher eine Veranlagung vorzunehmen ist, und Bezugsver-
jáhrung (Art. 128), d.h. innert welcher Frist eine rechtskráftige Steuerforderung zu beziehen ist, unterschieden.
Abs. 1: Die Frist, innert welcher eine Steuer zu veranlagen ist, verjàáhrt innert 5 Jahren. Für den Beginn des Fristenlaufes wird
zwischen periodisch geschuldeten (z.B. Vermógens- und Erwerbsteuer; Ertragssteuer) und nicht periodisch geschuldeten Steu-
ern (z.B. Grundstücksgewinnsteuer; Widmungssteuer) unterschieden.
Die Verjáhrungsfrist für die Veranlagung von periodisch geschuldeten Steuern beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, auf die sie
sich bezieht. Die Frist beginnt somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage stehenden Steuerjahres.
Die Verjährungsfrist für die Veranlagung von nicht periodisch geschuldeten Steuern beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in
welchem das steuerpflichtige Ereignis stattgefunden hat. Die Frist beginnt somit am ersten Tag nach Ablauf des in Frage ste-
henden Steuerjahres.
Abs. 2 und 3: Die Frist von 5 Jahren kann stillstehen oder unterbrochen werden. Die beiden Absátze regeln sodann die Fälle, in
denen die Verjährung still steht bzw. unterbrochen wird.
Abs. 4: Die absolute Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.
G. Rechtsmittel
Zu Art. 117 - Einsprache an die Steuerverwaltung
Diese Bestimmung entspricht Art. 23 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass die Bestimmungen über die Einspra-
che im Strafverfahren gestrichen wurden. Das Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren wird neu unter den Bestimmungen über
das Strafverfahren geregelt. Wie in allen Verwaltungsgesetzen beginnt die Frist mit dem auf die Zustellung folgenden Tag.
Zu Art. 118 - Beschwerde an die Landessteuerkommission
Diese Bestimmung entspricht Art. 24 des geltenden Steuergesetzes. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Landessteu-
erkommission die gleichen Befugnisse wie die Steuerbehórde des Veranlagungsverfahrens.
Lediglich Abs. 7 wurde neu eingefügt, worin für das Verfahren vor der Landessteuerkommission erganzend auf die Bestimmun-
gen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege verwiesen wird.
Zu Art. 119 - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
Diese Bestimmungen entsprechen Art. 25 des geltenden Steuergesetzes.
H. Anderung rechtskräftiger Veranlagungen
Unter diesem Titel werden die Verfahren geregelt, nach denen rechtskräftige Veranlagungen abgeändert werden können, näm-
lich durch das Nachsteuerverfahren, die Revision sowie die Berichtigung. Die drei Verfahrensarten unterscheiden sich darin, zu
wessen Gunsten sie wirken: das Nachsteuerverfahren zugunsten der Steuerbehörden; die Revision zugunsten des Steuerpflich-
tigen; die Berichtigung nimmt eine Mittelstellung ein und kann in beide Richtungen wirken. Die Revision bildet das Gegenstück
zur Nachsteuer: mit der Revision wird eine Überbesteuerung; mit der Nachsteuer eine Unterbesteuerung korrigiert.
Das geltende Steuergesetz kennt das Nachsteuerverfahren sowie die Berichtigung; neu gegenüber dem geltenden Steuergesetz
ist die Revision.
Zu Art. 120 - Grundsatz
Dieser Artikel regelt das Verhältnis zu den Bestimmungen des LVG, welche eine Änderung rechtskräftiger Verfügungen und
Entscheidungen vorsehen (z.B. Art. 104 LVG (Wiederherstellung auf Parteiantrag); Art. 105 LVG (Wiederaufnahme von amts-
wegen); Art. 89 LVG (Wiedererwägung bei rechtskräftigen Verfügungen/Entscheidungen)). Im Bereich des Verfahrens in Steu-
erangelegenheiten finden diese Bestimmungen des LVG keine Anwendungen; rechtskräftige Verfügungen und Entscheidungen
können nur aufgrund von Art. 121 bis 125 geändert werden.
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Nachsteuer
Zu Art. 121 — a) Voraussetzung
Die Nachsteuer wird, als Folge einer Unterbesteuerung, mit dem Zweck erhoben, einen Steuerausfall der Steuerbehórden aus-
zugleichen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen für die Unterbesteuerung wird nicht vorausgesetzt.
Ist die Unterbesteuerung darauf zurückzuführen, dass der Steuerpflichtige etwa Verfahrensvorschriften verletzt, Steuern hinter-
zogen oder eine Steuerbetrug begangen hat, so findet zudem ein Verfahren wegen Verletzung dieser Strafbestimmungen statt.
Abs. 1: Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die in Frage stehende Veranlagung muss rechtskráftig sein;
- die in Frage stehende Veranlagung muss ungenügend ausgefallen sein (Unterbesteuerung);
- die ungenügende Veranlagung muss auf im Veranlagungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel
zurückzuführen sein.
Liegt eine Unterbesteuerung vor, so wird die Nachsteuer eingefordert. Die Nachsteuer ist zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht
dem jeweils aktuellen Verzugszinssatz.
Abs. 2: Hat der Steuerpflichtige die steuerpflichtigen Leistungen und Werte in seiner Steuererklärung vollständig und genau
deklariert, kann wegen ungenügender Bewertung auf die entsprechende Veranlagung nicht zurückgekommen werden.
Zu Art. 122 - b) Verwirkung
Abs. 1: Die Frist zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens betràgt wie bei der Veranlagungsverjàáhrung 5 Jahre. Ebenso wird
der Beginn der Verwirkungsfrist gleich wie bei der Veranlagungsverjàhrung geregelt.
Abs. 3: Ist das Verfahren rechtzeitig eingeleitet, ist zudem eine 10 jáhrige Frist zu beachten, innerhalb derer die Nachsteuer zu
veranlagen ist. Diese absolute Frist von 10 Jahren stimmt mit der absoluten Verjáhrungsfrist für die Veranlagung überein.
Abs. 2: Die Selbstanzeige und die Eróffnung eines Strafverfahrens gelten zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Für
die Prüfung der Frage nach der Einhaltung der Verwirkungsfrist nach Abs. 1 ist in diesen Fállen demnach der Zeitpunkt der
Selbstanzeige bzw. Eróffnung des Strafverfahrens massgebend.
Zu Art. 123 - c) Verfahren nach Tod des Steuerpflichtigen
Das Verfahren, das bei Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird — vor Einantwor-
tung der Erbschaft - gegenüber dem ruhenden Nachlass und — nach Einantwortung der Erbschaft — gegen die Erben eingeleitet
bzw. fortgesetzt.
Zu Art. 124 - Revision
Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient der ausnahmsweise zulässigen Aufhebung oder Abänderung einer
rechtskräftigen Veranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen.
Abs. 1: Voraussetzungen für eine Revision sind:
- Es erfolgte eine Überbesteuerung, d.h. der Steuerpflichtige hat zu viel besteuert.
- Es liegt eine rechtskräftige Veranlagung (rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung) vor.
- Es muss ein Revisionsgrund vorliegen (Entdeckung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel (Bst. a); Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze Bst. b).
Abs. 2: Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Umstände (Tatsachen, Beweismittel) bei zu-
mutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Veranlagungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können.
Abs. 3 regelt die Frist, in welcher das Revisionsbegehren einzubringen ist. Es besteht eine relative Frist von 90 Tagen und eine
absolute Frist von 10 Jahren. Die relative Frist von 90 Tagen läuft ab Entdeckung des Revisionsgrundes; sie beginnt zu laufen,
wenn der Antragsteller die nötigen sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat. Die abso-
lute Frist von 10 Jahren beginnt mit der Mitteilung der Veranlagungsverfügung bzw. Rechtsmittelentscheides zu laufen.
Abs. 4 und 5: Zuständig für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde, welche die Verfügung bzw. Entschei-
dung erlassen hat, die revidiert werden soll. Weiters wird geregelt, welchen Inhalt das Revisionsbegehren aufzuweisen hat und
dass die Beweismittel dem Revisionsbegehren beizulegen sind.
Abs. 6: Der Revisionsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten werden, wie die seinerzeitige Verfügung bzw.
Entscheidung.
Zu Art. 125 - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Mit der Berichtigung können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen korri-
giert werden. Der Sinn der Berichtigung besteht darin, Verfügungen und Entscheidungen, die den wirklichen Willen der Steu-
erbehörden infolge eines Erklärungsfehlers nicht richtig wiedergeben, trotz mittlerweile eingetretener formeller Rechtskraft,
möglichst informell korrigieren zu können.
Der Berichtigungsentscheid kann mit demselben Rechtsmittel angefochten werden, wie die seinerzeitige Verfügung bzw. Ent-
scheidung.
I. Steuerbezug und Steuersicherung
Zu Art. 126 - Allgemeines
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 26 des geltenden Steuergesetzes.
Abs. 1 regelt, welche Behörde für den Bezug welcher Steuern zuständig ist. Für den Bezug der Vermögens- und Erwerbsteuer
ist die Gemeindesteuerkasse, für den Bezug der übrigen Steuern (Ertragssteuer, Grundstücksgewinnsteuer, Widmungssteuer,
Quellensteuern, Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien) die Steuerverwaltung.
Abs. 2 legt sodann fest, welche Aufgaben der mit dem Bezug betrauten Behörde zukommen.
Zu Art. 127 - Provisorischer und definitiver Bezug
Die Regelung über den provisorischen Bezug steht im Zusammenhang mit der Einführung eines allgemeinen Fälligkeitstermins
für unselbständig Erwerbende und juristische Personen sowie Vermögenswidmungen.
Abs. 1: Grundlage für den Bezug der Steuer ist, dass diese veranlagt wurde. Bei unselbständig Erwerbenden bildet die Grund-
lage für den Bezug die definitive Veranlagungsverfügung.
Wie in den Ausführungen zu Art. 114 festgehalten, wird für selbstándig Erwerbende und juristische Personen sowie Vermógens-
widmungen ein allgemeiner Fálligkeitstermin gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch viele Steuererklarungen noch nicht
einmal eingereicht bzw. die Veranlagungen noch nicht vorgenommen.
Die Steuerverwaltung stellt in diesen Fallen den Steuerpflichtigen eine provisorische Veranlagung zu. Grundlage der provisori-
schen Veranlagung sein entweder
- die eingereichte, aber noch nicht verarbeitete Steuererklärung für das Steuerjahr, für das der Bezug erfolgt;
- die letzte Veranlagung oder
- der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.
Abs. 2: Die provisorisch bezogenen Steuern werden an den definitiven Bezug angerechnet. Wenn der provisorische bezogene
Steuerbetrag niedriger ist, als sich aufgrund der rechtskráftigen Veranlagung ergibt, steht der Steuerbehórde das Recht zu, die
zu wenig erhobenen Steuern nachzufordern. Umgekehrt hat aber auch der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf, dass ihm
zuviel bezahlte Betráge zurückerstattet werden. Steuerforderungen und Steuerrückerstattungen werden verzinst.
Bezugsverjährung
Zu Art. 128 - a) Allgemein
Für das Bezugsverfahren gilt eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren und eine absolute von 10 Jahren. Die relative Verjäh-
rungsfrist wird taggenau berechnet; sie beginnt am ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen. Die absolute Verjährungs-
frist hingegen stellt auf das Ende des Kalenderjahres ab, in dem die rechtskräftige Veranlagung erfolgt ist.
Die Gründe für einen Stillstand oder eine Unterbrechung der Bezugsverjährung sind dieselben wie bei der Veranlagungsver-
jahrung.
Die Bezugsverjahrung gilt fir Steuerforderungen samt Zinsen, nicht jedoch für Bussen. Die Vollzugsverjáhrung von Bussen ist
in Art. 147 geregelt.
Zu Art. 129 - b) Abgabe auf Versicherungsprámien
Die Verjáhrung der Abgabe auf Versicherungsprámien wurde in einem besonderen Artikel geregelt, weil hier die Verjáhrung
unterschiedlich zu Art. 128 zu laufen beginnt. Abweichend zu Art. 128 ist ebenfalls, dass die Hemmung und Unterbrechung
gegenüber allen Zahlungspflichtigen wirkt.
Zu Art. 130 - Rückforderung bezahlter Steuern
Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, von ihm zuviel bezahlte Steuerbetráge zurückzufordern, wenn eine nicht geschuldete
Steuer irrtümlicherweise entrichtet wurde.
Nicht geschuldet sind diejenigen Steuerbetràge, für die es im Zeitpunkt der Rückforderung keine rechtskráftige Veranlagung
gibt und auch nicht mehr geben wird (zur Abgrenzung von Rückerstattungen gemàss Art. 127 (definitive Veranlagung). Wird
die Rechtskraft einer Veranlagung spáter ganz oder teilweise beseitigt (z.B. infolge Revision oder Berichtigung von Schreibfeh-
lern oder Schreibversehen), ist im entsprechenden Ausmass eine Rückforderung gegeben, da in diesem Umfang eine rechts-
kräftige Veranlagung nicht (mehr) gegeben ist.
Der Steuerpflichtige hat seinen Rückerstattungsanspruch innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung
geleistet wurde, einzureichen.
Der Rückerstattungsbetrag wird verzinst, wobei der Zinssatz im jährlichen Finanzgesetz festgelegt wird. Keine Verzinsung
erfolgt, wenn zwischen dem irrtümlichen Zahlungseingang und der Rückerstattung weniger als 30 Tage liegen, die Rückerstat-
tung also sogleich erfolgt.
Zu Art. 131 - Zahlungserleichterungen
Diese Bestimmung entspricht Art. 27 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass in Abs. 1 klar festgelegt wird, bei
welchen Forderungen eine Zahlungserleichterung beantragt und gewährt werden kann. Es soll bei den gleichen Forderungen
eine Zahlungserleichterung gewährt werden können, bei denen auch ein Steuernachlass gewährt werden kann. Dies sind: Steu-
ern, Nachsteuern, Zinsen und Kosten (z.B. Verfahrenskosten) sowie Bussen bei Übertretungen (Ordnungs- und Verfahrenswid-
rigkeit; Abgabegefährdung; Steuerhinterziehung; Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten). Nicht darunter
fallen Strafen wegen Steuervergehen.
Zahlungserleichterungen dienen der Überbrückung vorübergehender Notlagen des Steuerpflichtigen.
Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Bedingungen, die an die Zahlungs-
erleichterungen geknüpft waren (z.B. Ratenzahlungen werden nicht fristgerecht geleistet), nicht erfüllt werden.
Ein Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Zahlungserleichterung besteht nicht.
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Zu Art. 132 - Steuernachlass
Diese Bestimmung entspricht Art. 28 des geltenden Steuergesetzes.
Der Steuernachlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers beitragen.
Voraussetzung für einen Steuernachlass ist, dass die geschuldete Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine unzumutbare Härte
bedeuten würde. Gegen den Entscheid über eine gänzliche oder teilweise Ablehnung des Erlassgesuches steht das Rechtsmittel
an die Regierung offen.
Zu Art. 133 - Steuersicherung
Diese Bestimmung entspricht Art. 146 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 134 - Grundbucheintragung
Abs. 1 und 2 entsprechen Art. 30 des geltenden Steuergesetzes.
Die Eintragung der Eigentumsübertragung eines Grundstückes darf erst verbüchert werden, nachdem die Grundstücksgewinn-
steuer bezahlt ist. Durch diese Massnahme wird bei Grundstückveráusserungen, die im Grundbuch einzutragen sind, die Bezah-
lung der Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt. Leistet der Steuerpflichtige für die Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer
andere, hinreichende Sicherheiten (z.B. Depotzahlung), kann die Steuerverwaltung die Bewilligung erteilen, dass die Eigen-
tumsübertragung vor Veranlagung und Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer erfolgt.
Neu ist Abs. 3. Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks geht das Eigentum ohne Grundbucheintragung auf den Er-
werber über (Art. 38 Sachenrecht), weshalb Abs. 1 nicht zum Tragen kommt. Damit auch bei einem Übergang im Rahmen einer
Zwangsversteigerung die Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt ist, wird vorgeschrieben, dass die Steuer aus dem Meistbot
bzw. Versteigerungserlós zu bezahlen ist.
V. Die Strafbestimmungen
A. Übertretung
1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefahrdung
Zu Art. 135 - Verletzung von Verfahrenspflichten
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Art. 144 mit der Anderung, dass der Bussenrahmen, welcher seit dem
Erlass des Steuergesetzes im Jahre 1961 unveràndert geblieben ist, den heutigen Gegebenheit angepasst wurde. Die Busseno-
bergrenze wurde auf CHF 5'000 und für schwere Fállen auf CHF 10'000 erhóht.
Zu Art. 136 - Abgabegefährdung
Der Tatbestand der Abgabegefährdung wird neu eingeführt. Er steht im Zusammenhang mit der Übernahme der Gründungsab-
gabe vom Finanzgesetz ins Steuergesetz sowie mit der Einführung der Abgabepflicht auf Versicherungsprämien.
Nachdem die Gründungsabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien ergänzende Tatbestände zu den Bestimmungen
nach dem Stempelsteuergesetz bilden, erfolgt auch die Formulierung des Straftatbestandes der Abgabegefährdung in Anleh-
nung an die Abgabegefährdung gemäss schweizerischer Stempelgesetzgebung.
2. Steuerhinterziehung
Zu Art. 137 - Steuerhinterziehung
Der Straftatbestand nach Abs. 1 Bst. a entspricht dem geltenden Tatbestand nach Art. 145 Abs. 1. Neu sind die Tatbestandsva-
rianten nach Abs. 1 Bst. b bis d, welche im Zusammenhang mit der Regelung über den Steuerabzug an der Quelle sowie der
Gründungsabgabe und Abgabe auf Versicherungsprämien stehen.
Abs. 2: Neu geregelt wurde die Strafzumessung. Bis anhin wurde die Strafe ausschliesslich nach der Differenz zwischen der
geschuldeten und der tatsächliche entrichteten Steuer bemessen und abgestuft.
Nach der neuen Regelung bildet ebenfalls die Höhe der hinterzogenen Steuer die Ausgangsbasis der Strafzumessung; bei der
Festlegung der Höhe wird jedoch das Verschulden berücksichtigt, d.h. bei leichten Verschulden wird der Betrag auf die Hälfte
der hinterzogenen Steuer bzw. Abgabe ermässigt, bei schweren Verschulden bis auf der Dreifache erhöht.
Zu Art. 138 - Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
Neu ist der Tatbestand der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten. Die Tathandlung manifestiert sich in einem
Tun (Beiseiteschaffung) oder Unterlassen (Verheimlichung). Die Tat ist mit der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung vollendet.
Nachdem es sich hierbei um ein Gefährdungsdelikt handelt, wird nicht vorausgesetzt, dass es zu einem Steuerausfall kommt.
Zu Art. 139 - Versuch
Bereits das Steuergesetz aus dem Jahre 1961 sah in Art. 148 vor, dass der Versuch bei Steuerhinterziehung und Steuerbetrug
strafbar ist. Im Rahmen der Schaffung des Strafgesetzbuches sowie des Strafrechtsanpassungsgesetzes im Jahre 1988 wurde
Art. 148 aufgehoben, ohne dass in den Materialien eine entsprechende Begründung vorhanden ist. Voraussichtlich wurde davon
ausgegangen, dass der Versuch - sowohl bei Übertretungen (Steuerhinterziehung) wie auch Vergehen (Steuerbetrug) — aufgrund
der allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen strafbar ist. Die strafgesetzlichen Bestimmungen kommen jedoch lediglich bei
Verfahren vor den Gerichten, was auf den Steuerbetrug zutrifft, nicht jedoch vor den Verwaltungsbehórden zur Anwendung.
Deshalb soll wieder eine Bestimmung ins Steuergesetz aufgenommen werden, wonach der Versuch bei Steuerhinterziehung
und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten geregelt wird. Zu erwáhnen ist, dass auch im Mehrwertsteu-
errecht der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
Zu Art. 140 - Teilnahme
Ebenso sah das Steuergesetz aus dem Jahre 1961 vor, dass Anstiftung und Gehilfenschaft bei Steuerhinterziehung und Steu-
erbetrug strafbar ist. Diese Bestimmung wurde ebenfalls ohne Begründung im Rahmen der Schaffung des Strafgesetzbuches
sowie Strafanpassungsgesetzes gestrichen.
Neu soll deshalb wieder eine Bestimmung über die Strafbarkeit der Anstiftung und Gehilfenschaft bei Steuerhinterziehung und
Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ins Steuergesetz aufgenommen werden. Auch im Bereich der Mehrwertsteuer ist Anstif-
tung und Gehilfenschaft strafbar.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Anstiftung und Gehilfenschaft.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Zu Art. 141 - Ergänzende Bestimmungen
Klarstellend wird ein Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches
aufgenommen.
B. Vergehen
Zu Art. 142 - Steuerbetrug
Diese Bestimmung entspricht wörtlich Art. 146 des geltenden Steuergesetzes mit der Änderung, dass das Landgericht als zu-
ständige Behörde gestrichen wurde, da sich diese Zuständigkeit bereits aus Art. 150 ergibt.
Das unvollständige oder fehlerhafte Ausfüllen von Beiformularen zur Steuererklärung (beispielsweise eines Lohnausweises)
stellt keinen Steuerbetrug dar, sondern eine Steuerhinterziehung, die im Falle eines falschen Lohnausweises allenfalls vom
Arbeitgeber (gem. Art. 140) und Arbeitnehmer (gem. Art. 137) begangen wird. Nachträgliche Manipulationen an diesen Beifor-
mularen können aber Steuerbetrug darstellen, beispielsweise wenn Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber ausgestellten Lohn-
ausweis fälschen. Gleichermassen würde ein Steuerbetrug vorliegen, wenn neben dem fehlerhaften Lohnausweis Leistungen an
den Arbeitnehmer geleistet werden, die aus den Geschäftsbüchern nicht ersichtlich sind, bzw. wenn die Geschäftsbücher auch
entsprechend gefälscht werden, um die Entdeckung der Hinterziehung aufgrund der Prüfung der (ordentlichen) Geschäftsbü-
cher zu verhindern.
Zu Art. 143 - Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern
Dieser Tatbestand wurde neu ins Steuergesetz aufgenommen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit Einführung der
Bestimmung über den Steuerabzug an der Quelle. Die Veruntreuung von Quellensteuern ist aufgrund ihres Unrechtsgehalts als
Vergehen zu qualifizieren.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Zu Art. 144 - Selbstanzeige
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der geltenden Regelung mit folgenden sprachlichen Änderungen:
In Abs. 1 wurde Mitschuldige und Teilnehmer gestrichen. Gemäss 8 12 StGB sind Anstifter und Gehilfen wie Täter zu behandeln,
so dass diese wie der Täter unter Abs. 1 fallen.
Zur Präzisierung wurde in Abs. 2 festgehalten, dass die Nachsteuer bei den Erben keinen 25%igen Zuschlag umfasst.
Zu Art. 145 - Verantwortlichkeit bei juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen
Bei der Regelung der Verantwortlich bei juristischen Personen und besonderen Vermógenswidmungen wird gegenüber der
heutigen Regelung ein neuer Ansatz gewaáhlt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen und
besonderen Vermógenswidmungen richtet sich heute nach Art. 139 Abs. 4 LVG. Gemass dieser Bestimmung sind bei Verband-
spersonen die satzungsgemass zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Neu soll bei Übertretungen (Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 135); Abgabegefàhrdung (Art. 136), Steuerhinterziehung (Art.
137 sowie 138)) die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung anstelle des für sie handelnden Organs bestraft werden.
Das Prinzip, dass bei Übertretungen im Bereich der Steuern die juristische Person anstelle des für sie handelnden Organs be-
straft wird, findet sich auch im schweizerischen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.
Im Mehrwertsteuergesetz gilt dieses Prinzip ebenfalls. So sieht das liechtensteinische Mehrwertsteuergesetz vor, dass bei Bus-
sen von hóchstens CHF 100'000 anstelle des handelnden Organs die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
belangt werden kann (Art. 77 Mehrwertsteuergesetz).
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Abs. 1: Weil die Juristische Person bzw. besondere Vermögenswidmung als solche nicht selbst handeln kann, wird ihr das Han-
deln ihrer Organe zugerechnet. Begeht ein Organ - indem es für die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
handelt — eine Übertretung nach Art. 135 bis 138 oder einen Versuch zu einer Übertretung nach Art. 137 oder 138, so wird
dieses Handeln der juristischen Person bzw. besonderen Vermógenswidmung zugerechnet und diese wird gebüsst.
Abs. 2: Ebenso werden Teilnahmehandlungen (Art. 140) durch Organe der juristischen Person bzw. besonderen Vermógens-
widmung an Steuerhinterziehungen Dritter (Art. 137 und 138) der juristischen Person bzw. besonderen Vermógenswidmung
zugerechnet und es werden diese hierfür zur Verantwortung gezogen.
Abs. 3: Wie aus Abs. 1 und 2 hervorgeht, wird die Busse gegen die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung
verhängt und ist von dieser zu bezahlen. Ist die juristische Person bzw. besondere Vermógenswidmung zahlungsunfáhig, haftet
das handelnde Organ für die Bezahlung der Busse.
Abs. 4: Bei Steuerbetrug oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern wird nicht die juristische Person, sondern
das handelnde Organ belangt.
Zu Art. 146 - Haftung in Vertretungsfállen
Diese Bestimmung entspricht Art. 151 Abs. 2 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 147 - Verjáhrung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 152 des geltenden Steuergesetzes mit der Erweiterung dieser Bestimmung um die
Tatbestande der Abgabegefahrdung und die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten sowie die Veruntreu-
ung von an der Quelle einzuziehenden Steuern.
Zu Art. 148 - Bedingte Bestrafung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 153 des geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 149 - Verteilung der Bussen und Geldstrafen
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 154 des geltenden Steuergesetzes. Der Begriff Strafsteuer wurde gestrichen, da
dieser bei der Steuerhinterziehung nicht mehr verwendet wird. Bei der Steuerhinterziehung wird neu von Busse gesprochen.
D. Strafverfahren
Das Verfahrensrecht bei Strafverfahren war bisher nur rudimentär geregelt und soll im neuen Steuergesetz klarer und ausführ-
licher festlegt werden. Bei kleinen Bussenbeträgen soll das Verfahren abgekürzt werden; anstelle der Einsprache soll lediglich
die Beschwerde an die nächst höhere Instanz möglich sein. Im Bereich des Verfahrens bei Steuerhinterziehung und Verheimli-
chung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten wird die verfahrensrechtliche Stellung der vom Verfahren betroffenen Person
gestärkt. Schliesslich wird das Rechtsmittelverfahren im Strafverfahren separat und nicht mehr durch Verweise auf die Rechts-
mittelbestimmungen im Veranlagungsverfahren geregelt, welche teils für das Strafverfahren nicht geeignet waren.
Die Neuregelung dieser Verfahrensbestimmungen erfolgt in Anlehnung an die Verfahrensregelungen im Bereich der Mehrwert-
steuer.
Zu Art. 150 - Zuständigkeiten
Die Zuständigkeitsregelung entspricht der geltenden Regelung. Gemäss Abs. 1 wird die Bestrafung wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten von derjenigen Behörde bestraft, gegenüber welcher sie begangen worden ist. Dies bedeutet, dass für die
Ahndung von Verfahrenspflichtverletzungen im Rahmen der Veranlagung der Vermögens- und Erwerbsteuer wie bis anhin die
Gemeindesteuerkassen zuständig sind. Für Pflichtverletzungen im Rahmen der Veranlagung der übrigen Steuerarten ist die
Steuerverwaltung zuständig.
Die Bestrafung einer Abgabegefährdung, Steuerhinterziehung oder Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswer-
ten erfolgt durch die Steuerverwaltung (Abs. 2). Für die Ahndung eines Steuerbetruges oder die Veruntreuung von an der Quelle
abzuziehenden Steuern ist das Schöffengericht zuständig.
Zu Art. 151 - Verletzung von Verfahrenspflichten und Abgabegefährdung
Abs. 1: Ist die Sach- und Rechtslage klar, so kann in Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder Abgabege-
fährdung anstelle einer Strafverfügung ein Verwaltungsstrafbot erlassen werden. Bezüglich des Verfahrens zum Erlass eines
Verwaltungsstrafbotes gelangen die Art. 147 bis 149 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sinngemäss
zur Anwendung. Der Erlass eines Verwaltungsstrafbotes wird der Regelfall bilden, da die Sach- und Rechtsklage bei Verfahren
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder Abgabegefährdungen meistens klar ist.
Abs. 2: Ist die Sach- und Rechtslage nicht klar, ist die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens notwendig. Es ist ein Straf-
verfahren gemäss Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen, welches mit
einer Strafverfügung abgeschlossen wird.
Zu Art. 152 - Steuerhinterziehung und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten
Die steuerpflichtige Person muss im Nachsteuerverfahren - wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren - für die Festsetzung
der geschuldeten Steuer mit der Steuerverwaltung zusammenarbeiten. Diese kann unter Androhung einer Busse verlangen,
dass Informationen beigebracht werden.
Beim Hinterziehungsverfahren sind hingegen wegen des Strafcharakters der Sanktion die Grundsätze eines Strafverfahrens
(insbesondere Verteidigungsrechte) zu berücksichtigen. Die steuerpflichtige Person muss keine Auskünfte liefern, die sie selber
belasten könnten. Die Steuerverwaltung darf diese Auskünfte nicht unter Strafandrohung einfordern.
Da für Nachsteuerverfahren einerseits und Steuerhinterziehungsverfahren bzw. Verfahren wegen Verheimlichung oder Beisei-
teschaffung von Nachlasswerden andererseits die gleiche Behörde zuständig, gilt es Grundsätze aufzustellen, welche unter-
schiedlichen Regeln in beiden Verfahren gelten und unter welchen Bedingungen die Beweise aus dem Nachsteuerverfahren im
Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Abs. 1: In Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ein Straf-
verfahren gemäss Art. 152 bis 159 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege durchzuführen.
Abs. 2: Die betroffene Person ist anzuhören. Zudem ist sie bei Eröffnung des Strafverfahrens darauf hingewiesen werden, dass
sie in diesem Verfahren keine Aussagen machen muss, mit denen sie sich selber belasten würde.
Abs. 3: Zudem ist vorgesehen, dass die Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren in einem Strafverfahren wegen Steuer-
hinterziehung bzw. Beiseiteschaffung von Nachlasswerten nur dann verwendet werden dürfen, wenn bei deren Beschaffung
weder eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast, noch eine Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten angedroht wurde.
Abs. 4: Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass auch bei Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder Beiseiteschaf-
fung von Nachlasswerten die Berufsgeheimnisse - gleich wie im Veranlagungsverfahren - nicht durchbrochen werden können.
Zu Art. 153 - Rechtsmittelverfahren
Abs. 1: Um den Verfahrensweg zu vereinfachen, soll gegen Verwaltungsstrafbote mit einer Busse bis CHF 2'000 - keine Einspra-
che an die Steuerverwaltung sondern - nurmehr das Rechtsmittel der Beschwerde an die Landessteuerkommission gegeben
sein. Lediglich bei Bussen über CHF 2'000 ist die Einsprache an die Steuerverwaltung vorgesehen.
Abs. 2: Gegen Einspracheentscheide sowie Strafverfügungen der Steuerverwaltung ist das Beschwerderecht an die Landesteu-
erkommission gegeben.
Abs. 3: Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission steht das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offen.
Die Rechtsmittelfrist betrágt in all diesen Verfahren 30 Tage.
Zu Art. 154 - Strafgerichtliche Bestimmungen
Verfahren wegen Steuerbetrug oder Veruntreuung von an der Quelle abzuziehenden Steuern werden vom Schóffengericht
durchgeführt. Für diese Verfahren kommen die strafgerichtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Zu Art. 155 bis 158
In den Art. 155 bis 158 werden die erforderlichen Übergangsbestimmungen aufgenommen. Zum einen wird die Regierung er-
mächtigt, die für die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Weiters sehen die Übergangs-
vorschriften Regelungen für hàngige Verfahren nach dem alten Recht, für Verweise in anderen Gesetzen und für die Mitglieder
der Landessteuerkommission vor.
Zu Art. 159 - Aufhebung bisherigen Rechts
Grundsätzlich tritt das vorliegende Gesetz an die Stelle des bisher geltenden Steuergesetzes.
Zu Art. 160 - Weitergeltung bisherigen Rechts
In Art. 160 sind die Übergangsbestimmungen zur Couponsteuer enthalten. Von der Abschaffung der Couponsteuer sollen die
bislang gebildeten, der Couponsteuer unterliegenden Rücklagen nicht betroffen sein. Für diese sogenannten Altrücklagen gel-
ten die Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes über die Couponsteuer weiter. Zukünftige Gewinnausschüttungen gelten
vorrangig als aus Altrücklagen stammend, sodass die Altrücklagen mit zukünftigen Ausschüttungen verringert werden. Sind kei-
ne Altrücklagen mehr vorhanden, entfällt die Anwendung der Couponsteuer auf diejenigen Ausschüttungen, die aus Gewinnen
stammen, die nach dem neuen Steuergesetz gebildet wurden.
Um den Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Ausschüttungen möglichst bald ohne Couponsteuerpflicht vornehmen zu kön-
nen, wird für eine Übergangszeit ermöglicht, Altrücklagen durch befreiende Zahlung einer reduzierten Couponsteuer von einer
künftigen Couponsteuerpflicht zu befreien. Wird ein Antrag nach Abs. 3 gestellt, ist eine reduzierte Couponsteuer auch ohne
Ausschüttung fällig, sodass künftige Ausschüttungen insoweit keine weitere Steuerpflicht mehr auslösen.
Für bestimmte juristische Personen und Treuunternehmen, die bislang nach dem alten Steuergesetz der Vermögens- und Er-
werbssteuer unterlegen haben, sieht Abs. 4 eine Übergangszeit von fünf Jahren vor. Während dieses Zeitraums werden diese
Unternehmen nur auf Antrag nach dem neuen Steuergesetz besteuert, sie können sich wahlweise auch nach dem bisher für
sie geltenden Bestimmungen besteuern lassen. Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist unterliegen sie allerdings ohne
Wahlmöglichkeit der Besteuerung nach dem neuen Steuergesetz. Ähnliches gilt für juristische Personen und besondere Vermö-
genswidmungen, die bislang den besonderen Gesellschaftssteuern unterlegen haben.
Zu Art. 161 - Inkrafttreten
In Art. 161 werden schliesslich die Zeitpunkte des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes bestimmt.
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