Volltext: Die privatrechtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital

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27.02.2020 
dem Titel «Die Anstalten und Stiftungen» beschrieben 
(Art. 534 ff. PGR). Die Rechtsform der Anstalt wird im 
PGR somit systematisch bei den Stiftungen und nicht 
bei den Körperschaften eingeordnet. Trotzdem zeigt 
die gesetzessystematische Positionierung dir ekt nach 
dem Titel der Körperschaften und vor den Stiftungen, 
dass die Anstalt zwischen den Körperschaften und 
Stiftungen angesiedelt wird und im konkreten Fall 
eine stiftungsähnliche oder eine körperschaftsähn- 
liche Ausgestaltung möglich ist. V ereinfacht spricht 
man von einer stiftungsähnlichen Ausgestaltung, 
wenn keine sog. Gründerrechte ausgegeben wurden, 
spri ch die Gründer sich nicht spezielle Rechte gegen- 
über der Ansta lt herausgenommen haben. Bei einer 
körperschaftsähnlichen Ausgestaltung – und das be- 
trifft den weitaus grössten Teil der liechtensteinischen 
Anstalten – hande lt es sich um Fälle, bei denen die 
Gründer sich im Gründungszeitpunkt gewisse Re chte 
gegenüber der Ans talt herausgenommen haben. 
Bei der Ans talt hande lt sich definitionsgemäss um 
ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes, 
dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken 
gewidmetes Unternehmen. 
03 
Die privatrechtliche An- 
stalt hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. 
04 
Die 
Anstalt verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und 
erlangt diese durch Eintragung im Handelsregister 
gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR. 
05 
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer liechtenstei- 
nisc hen Ansta lt sind aufgrund der Formfreiheit viel- 
seitig und könne n wirtschaftlichen wie auch unter- 
nehmerischen Bedürfnissen auf unterschiedliche Art 
und Weise gerecht werden. Die flexible rechtliche 
Ausgestaltung ermöglicht die V erfolgung wirtschaft- 
licher, aber auch ideeller Zwe cke. 
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Als Beispiele kön- 
nen der Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen, 
Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentver- 
wertung, Leasing oder die V erwaltung von V ermögen 
genannt werden. Allerdings ist aus der Zweckbestim- 
mung ausdrücklich hervorzugehen, ob die Anstalt ein 
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. 
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe liegt 
insbesondere dann nicht vor, wenn der Zweck der 
liechtensteinischen Ans talt darin besteht, lediglich 
V ermögen zu verwalten respektive anzulegen oder 
Beteiligungen und andere Rechte zu halten. 
07 
2.2 Gründung 
Die Gründung einer Anstalt unterscheidet sich 
im Grundsatz nicht von anderen liechtensteinischen 
Rechtsformen. Dabei können als Gründerinnen und 
Gründer sow ohl natürliche als auch juristische Per- 
sonen auftreten, wobei bei der A nstalt lediglich eine 
Person für die Gründung erforderlich ist. 
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Nach Ein- 
reichung der Errichtungsdokumente beim Amt für 
Justiz erlangt die A nstalt durch Eintragung in das 
Handelsregister Rechtspersönlichkeit. 
09 
Nebst dem 
Zweck der Ansta lt sind in den Statuten u.a der Name 
beziehungsweise die Firma inklusive der Bezeichnung 
als «Anstalt», der Sitz, die Befugnisse des obersten Or- 
gans, die Organe für die V erwaltung und eine allfällig e 
Revision sste lle , die Art der Ausübung der Vertretung 
und das A nstalt ska pital festzuhalten. 
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2.3 Gründerrechte 
Die Gründerrechte beschreiben die Gesamtheit 
der Befugnisse, die der Gründerin oder dem Gründer 
zustehen. In der verkehrstypischen Anstalt ist eine 
einze lne Person Inhaberin oder Inhaber der Gründer- 
rechte und hat damit dauernde Einflussmöglichkeit 
auf das anstaltliche Geschehen. 
11 
Diese Person bild et 
das oberste Organ der Anstalt. 
12 
Sie bestimmt in dieser 
Funktion die V erwaltung, erlässt die Statuten und Bei- 
Die priv a tr echtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital 
Unternehmen, IStR 
03 
Art. 534 Abs. 1 PGR. 
04 
Die Ausführungen dieses Artikels beschäftigen   
sich ausschliesslich mit der privatrechtlichen   
liechtensteinischen Anstalt. 
05 
Vgl. auch erster Satz von Art. 538 Abs. 2 PGR. 
06 
Art. 107 Abs. 1 und 2 PGR. 
07 
Art. 107 Abs. 3 PGR. 
08 
Art. 535 Abs. 1 und 3 PGR. 
09 
Art. 106 Abs. 1 PGR. 
10 
Art. 536 Abs. 2 PGR. 
11 
Marok Graziella: Die Anstalt nach dem   
Personen- und Gesellschaftsrecht,   
Beiträge Liechtenstein Institut Forschung   
und Lehre, Nr. 9/1996, S. 7. 
12 
Art. 543 Abs. 1 PGR.
	        

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