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27.02.2020
dem Titel «Die Anstalten und Stiftungen» beschrieben
(Art. 534 ff. PGR). Die Rechtsform der Anstalt wird im
PGR somit systematisch bei den Stiftungen und nicht
bei den Körperschaften eingeordnet. Trotzdem zeigt
die gesetzessystematische Positionierung dir ekt nach
dem Titel der Körperschaften und vor den Stiftungen,
dass die Anstalt zwischen den Körperschaften und
Stiftungen angesiedelt wird und im konkreten Fall
eine stiftungsähnliche oder eine körperschaftsähn-
liche Ausgestaltung möglich ist. V ereinfacht spricht
man von einer stiftungsähnlichen Ausgestaltung,
wenn keine sog. Gründerrechte ausgegeben wurden,
spri ch die Gründer sich nicht spezielle Rechte gegen-
über der Ansta lt herausgenommen haben. Bei einer
körperschaftsähnlichen Ausgestaltung – und das be-
trifft den weitaus grössten Teil der liechtensteinischen
Anstalten – hande lt es sich um Fälle, bei denen die
Gründer sich im Gründungszeitpunkt gewisse Re chte
gegenüber der Ans talt herausgenommen haben.
Bei der Ans talt hande lt sich definitionsgemäss um
ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes,
dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken
gewidmetes Unternehmen.
03
Die privatrechtliche An-
stalt hat keinen öffentlich-rechtlichen Charakter.
04
Die
Anstalt verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit und
erlangt diese durch Eintragung im Handelsregister
gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR.
05
Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer liechtenstei-
nisc hen Ansta lt sind aufgrund der Formfreiheit viel-
seitig und könne n wirtschaftlichen wie auch unter-
nehmerischen Bedürfnissen auf unterschiedliche Art
und Weise gerecht werden. Die flexible rechtliche
Ausgestaltung ermöglicht die V erfolgung wirtschaft-
licher, aber auch ideeller Zwe cke.
06
Als Beispiele kön-
nen der Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen,
Finanzierungen, Liegenschaftsverwaltung, Patentver-
wertung, Leasing oder die V erwaltung von V ermögen
genannt werden. Allerdings ist aus der Zweckbestim-
mung ausdrücklich hervorzugehen, ob die Anstalt ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe liegt
insbesondere dann nicht vor, wenn der Zweck der
liechtensteinischen Ans talt darin besteht, lediglich
V ermögen zu verwalten respektive anzulegen oder
Beteiligungen und andere Rechte zu halten.
07
2.2 Gründung
Die Gründung einer Anstalt unterscheidet sich
im Grundsatz nicht von anderen liechtensteinischen
Rechtsformen. Dabei können als Gründerinnen und
Gründer sow ohl natürliche als auch juristische Per-
sonen auftreten, wobei bei der A nstalt lediglich eine
Person für die Gründung erforderlich ist.
08
Nach Ein-
reichung der Errichtungsdokumente beim Amt für
Justiz erlangt die A nstalt durch Eintragung in das
Handelsregister Rechtspersönlichkeit.
09
Nebst dem
Zweck der Ansta lt sind in den Statuten u.a der Name
beziehungsweise die Firma inklusive der Bezeichnung
als «Anstalt», der Sitz, die Befugnisse des obersten Or-
gans, die Organe für die V erwaltung und eine allfällig e
Revision sste lle , die Art der Ausübung der Vertretung
und das A nstalt ska pital festzuhalten.
10
2.3 Gründerrechte
Die Gründerrechte beschreiben die Gesamtheit
der Befugnisse, die der Gründerin oder dem Gründer
zustehen. In der verkehrstypischen Anstalt ist eine
einze lne Person Inhaberin oder Inhaber der Gründer-
rechte und hat damit dauernde Einflussmöglichkeit
auf das anstaltliche Geschehen.
11
Diese Person bild et
das oberste Organ der Anstalt.
12
Sie bestimmt in dieser
Funktion die V erwaltung, erlässt die Statuten und Bei-
Die priv a tr echtliche liechtensteinische Anstalt mit geteiltem oder ungeteiltem Kapital
Unternehmen, IStR
03
Art. 534 Abs. 1 PGR.
04
Die Ausführungen dieses Artikels beschäftigen
sich ausschliesslich mit der privatrechtlichen
liechtensteinischen Anstalt.
05
Vgl. auch erster Satz von Art. 538 Abs. 2 PGR.
06
Art. 107 Abs. 1 und 2 PGR.
07
Art. 107 Abs. 3 PGR.
08
Art. 535 Abs. 1 und 3 PGR.
09
Art. 106 Abs. 1 PGR.
10
Art. 536 Abs. 2 PGR.
11
Marok Graziella: Die Anstalt nach dem
Personen- und Gesellschaftsrecht,
Beiträge Liechtenstein Institut Forschung
und Lehre, Nr. 9/1996, S. 7.
12
Art. 543 Abs. 1 PGR.