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Öffentliche Jugendfürsorge ( Artikel 2 - 24 )
Nach Artikel 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes sind das
Jugendamt und der Jugenädrat in erster Linie die Träger
der öffentlichen Jugenädfürsorge, Ihre Aufgaben:
" Jugendamt und Jugendrat beobachten aufmerksam alle
Gelegenheiten der Jugendgefährdung. Sie stehen in
ständiger Fühlung mit den Behörden und Erziehern, Sie
beobachten Verkaufs- und Verleihstellen von Drucker-
zeugnissen, Lichtspieltheatern, Sport- und Badeplätze
und andere Örtlichkeiten, wo sich Jugendliche aufzu-
halten pflegen, Die Mitglieder des Jugendrates geben
dem Jugendamt oder im Jugendrat Kenntnis von ihren
Beobachtungen," (1)
" Der Jugenüdrat sucht durch Veranstaltungen, wie Aus-
sprachen, Erzieherkonferenzen, Elternabende usw, die
Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sowie die Jugend-
wohlfahrt allgemein zu fördern." (2)
" Das Jugendamt steht der Bevölkerung zur Beratung in
Erziehungsfragen kostenlos zur Verfügung. Zu den Aufgaben
des Jugendamtes gehören neben der in Artikel 6 aufge-
führten Beobachtungstätigkeit insbesondere auch:
Übernahme von Amtevormundschaften;
Beobachtung und Betreuung von gefährdeten oder der
Erziehung mangelnden Kinder und Jugendlichen;
Die Durchführung von seiten des Gerichtes, der
Regierung oder anderer zuständigen Stellen ange-
ordneten Fürsorgemaßnahmen (Unterbringung in Heime,
Familienkontrolle, Lehrlingskontrolle ete.);:
(1) : Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl 1959 Nr. 8 Art. 6/1
(2) : LGBl. 1959 Nr, 8, Art, 6/3