Volltext: Die ausserschulische Jugendarbeit im Fürstentum Liechtenstein

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Öffentliche Jugendfürsorge ( Artikel 2 - 24 ) 
Nach Artikel 2 des Jugendwohlfahrtsgesetzes sind das 
Jugendamt und der Jugenädrat in erster Linie die Träger 
der öffentlichen Jugenädfürsorge, Ihre Aufgaben: 
" Jugendamt und Jugendrat beobachten aufmerksam alle 
Gelegenheiten der Jugendgefährdung. Sie stehen in 
ständiger Fühlung mit den Behörden und Erziehern, Sie 
beobachten Verkaufs- und Verleihstellen von Drucker- 
zeugnissen, Lichtspieltheatern, Sport- und Badeplätze 
und andere Örtlichkeiten, wo sich Jugendliche aufzu- 
halten pflegen, Die Mitglieder des Jugendrates geben 
dem Jugendamt oder im Jugendrat Kenntnis von ihren 
Beobachtungen," (1) 
" Der Jugenüdrat sucht durch Veranstaltungen, wie Aus- 
sprachen, Erzieherkonferenzen, Elternabende usw, die 
Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus sowie die Jugend- 
wohlfahrt allgemein zu fördern." (2) 
" Das Jugendamt steht der Bevölkerung zur Beratung in 
Erziehungsfragen kostenlos zur Verfügung. Zu den Aufgaben 
des Jugendamtes gehören neben der in Artikel 6 aufge- 
führten Beobachtungstätigkeit insbesondere auch: 
Übernahme von Amtevormundschaften; 
Beobachtung und Betreuung von gefährdeten oder der 
Erziehung mangelnden Kinder und Jugendlichen; 
Die Durchführung von seiten des Gerichtes, der 
Regierung oder anderer zuständigen Stellen ange- 
ordneten Fürsorgemaßnahmen (Unterbringung in Heime, 
Familienkontrolle, Lehrlingskontrolle ete.);: 
(1) : Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl 1959 Nr. 8 Art. 6/1 
(2) : LGBl. 1959 Nr, 8, Art, 6/3
	        

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