höheren Gründungskapital für jede weiteren angefangenen
sFr. 100 000.— eine zusätzliche Gebühr von sFr. 150.— bis zu
höchstens sFr. 5 000.—.
Il. Eintragungs- bzw. Hinterlegungsgebühr für nicht
eintragungspflichtige Stiftungen
Nicht eintragungspflichtige Stiftungen entrichten für die (frei-
willige) Eintragung ins Öffentlichkeitsregister bzw. für die Hinter-
legung eine Gebühr zwischen sFr. 250.— und sFr. 2 500.—.
B. Steuern
Il. Kapital- und Ertragssteuer
1. Für Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreiben
Diese Stiftungen haben eine jährliche Kapitalsteuer von 2 Pro-
mille des Stiftungsvermögens zu entrichten.
Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt «halb soviel Prozente
des Reinertrages, als dieser Reinertrag Prozente des steuer-
pflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch mindestens 7,5 Prozent
und höchstens 15 Prozent des Reinertrages.» (StG. 79 Abs. 2,
abgeändert in LGBI. 9/1971).”
2. Für alle anderen Stiftungen
Die jährliche Kapitalsteuer für alle anderen Stiftungen beträgt
1 Promille des Stiftungsvermögens, mindestens aber sFr. 1000.—
(StG 83 Abs. 1, abgeändert in LGBl. 10/1974), wobei der Mindest-
betrag jeweils für ein Jahr im voraus zu bezahlen ist (StG 88
Abs. 2, abgeändert in LGBI. 19/1963 Art. 5).
” Bsp. Stiftungskapital: 30 000.-—
Reinertrag: 6 000.—
Steuersatz: 10 %
Ertragssteuer: 600.—
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