bb) Die Ernennung
In der Regel werden die Stiftungsräte bei Errichtung der Stiftung
durch den Stifter in der Urkunde oder den Statuten ernannt,
wobei der Stifter sich und seinen Rechtsnachfolgern das Recht
vorbehalten kann, zukünftig neue Stiftungsräte zu berufen. Die
Ernennung wird wirksam durch ausdrückliche oder stillschwei-
gende Annahme von Seiten des betreffenden Stiftungsrates.
Stiftungsräte können sowohl natürliche als auch juristische Per-
sonen mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland sein (PGR 111;
ausgenommen PGR 180a: Domizilerfordernis). Auch kann der
Stifter selbst zum Stiftungsrat bestimmt werden. Die Stiftungs-
räte werden, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen,
auf drei Jahre gewählt und sind wieder bestellbar (PGR 180
Abs. 1).
b) Ende der Mitgliedschaft und Nachfolge
aa) Ende der Mitgliedschaft
Das Ende der Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand erfolgt durch
Abberufung, Demission oder Tod.
aaa) Ende der Mitgliedschaft durch Abberufung
Wem das Abberufungsrecht zusteht, wird durch die Statuten
geregelt. Sehen diese nichts vor, so verfügt dasjenige Organ
über das Recht auf Abberufung, dem auch das Recht zur Er-
Nennung zusteht, anderslautende Gesetzesbestimmungen vor-
behalten.*' Ein behördlicherseits ernannter Stiftungsrat kann in
jedem Fall nur abberufen werden, wenn die Zustimmung der
betreffenden Behörde vorliegt (TRU 54 Abs. 3).
Von Gesetzes wegen steht das Abberufungsrecht dem ernen-
nungsberechtigten Organ zu, wenn wichtige Gründe, wie grobe
Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemässen Geschäfts-
führung, Handeln gegen die Interessen der Stiftung, vorliegen.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Statuten ein anderes Organ
oder einen Dritten dafür vorsehen (PGR 201 Abs. 3). Der Stifter
kann sich und seinen Rechtsnachfolgern das Abberufungsrecht
“ Wurde der Stiftungsrat von Seiten der Behörden bestellt, so besteht dieses
Abberufungsrecht von Gesetzes wegen; (PGR 201 Abs. 2).
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