Zur Anfechtung der Stiftung wegen Willensmängeln legitimiert
sind der Stifter und seine Erben, wobei die Anfechtung auch
nach der Entstehung möglich ist (PGR 560 Abs. 2). Die Verjährung
des Anfechtungsrechtes tritt nach drei Jahren ein. Nach überein-
stimmender Rechtssprechung beginnt aber die Frist nicht mit
der Errichtung oder Entstehung zu laufen, sondern erst in dem
Zeitpunkt, in dem der Willensmangel entdeckt worden ist.“!
Il. Anfechtung der Stiftung wegen Handlungs-
unfähigkeit des Stifters
PGR 16: «Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteils-
fähig oder die unmündig oder entmündigt sind.»
Es kommt in der Praxis oft vor, dass die Erben des Stifters die
Stiftung wegen Urteilsunfähigkeit des Stifters*2 anfechten.
“ Vgl. Klang Heinrich, Kommentar zum ABGB, Band 4, Wien 1935, S. 648.
‘2 Bsp. wegen Geistesschwäche infolge hohen Alters; vgl. PGR 15.
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