Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

Zur Anfechtung der Stiftung wegen Willensmängeln legitimiert 
sind der Stifter und seine Erben, wobei die Anfechtung auch 
nach der Entstehung möglich ist (PGR 560 Abs. 2). Die Verjährung 
des Anfechtungsrechtes tritt nach drei Jahren ein. Nach überein- 
stimmender Rechtssprechung beginnt aber die Frist nicht mit 
der Errichtung oder Entstehung zu laufen, sondern erst in dem 
Zeitpunkt, in dem der Willensmangel entdeckt worden ist.“! 
Il. Anfechtung der Stiftung wegen Handlungs- 
unfähigkeit des Stifters 
PGR 16: «Handlungsunfähig sind die Personen, die nicht urteils- 
fähig oder die unmündig oder entmündigt sind.» 
Es kommt in der Praxis oft vor, dass die Erben des Stifters die 
Stiftung wegen Urteilsunfähigkeit des Stifters*2 anfechten. 
“ Vgl. Klang Heinrich, Kommentar zum ABGB, Band 4, Wien 1935, S. 648. 
‘2 Bsp. wegen Geistesschwäche infolge hohen Alters; vgl. PGR 15. 
i?
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.