Volltext: Die privatrechtliche Stiftung im Liechtensteinischen Recht

3. Abschnitt: Die gesetzliche Regelung der Stiftung im PGR 
88 Errichtung und Entstehung 
A. Errichtung 
Il. Voraussetzungen 
Das Gesetz nennt 2 Voraussetzungen für die Errichtung einer 
Stiftung (PGR 552 Abs. 1). . 
— die Widmung eines Vermögens (1) 
— für einen bestimmt bezeichneten Zweck (2) 
1. Widmung eines Vermögens (Stiftsgut) 
Das Mindestvermögen bzw. Mindestkapital hat sFr. 30 000.— zu 
betragen, wobei dieser Betrag auch in fremder Währung ein- 
bezahlt werden kann (PGR 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBI. 
51/1974 Art. 1 Abs. 2). Der Stifter muss nicht gleich bei der Er- 
richtung der Urkunde das Vermögen auf die Stiftung übertragen, 
er geht lediglich die Verpflichtung ein, nach Entstehung der 
Stiftung das in der Urkunde zugesicherte Vermögen an die 
Stiftung zu übereignen. 
Die Widmung eines Vermögens kann auch durch die Begründung 
eines Schuldverhältnisses gegenüber dem Stifter oder Dritten 
erfolgen: Der Stifter oder ein Dritter verpflichtet sich, in bestimm- 
ten Zeitabschnitten einen bestimmten Betrag zu leisten (PGR 558, 
Widmung von Renten). Ferner kann die Vermögensleistung in 
anderen Werten (Bsp. Liegenschaften) oder auch in einem Ver- 
mächtnis bestehen. 
Ebenso kann die Widmung eines Vermögens derart erfolgen, 
dass der Stifter das sogenannte «nackte Eigentum»! auf die 
Stiftung überträgt.2? 
' = Eigentum ohne Nutzung. 
? Der Stifter überträgt beispielsweise Aktien auf die Stiftung, nicht aber die 
jeweiligen Dividenden. 
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